Schlagwort-Archive: Wechsel

Pflichti II: Keine Besuche des Mandanten in der JVA, oder: Wechsel des Pflichtverteidigers?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Als zweite Entscheidung kommt dann auch (noch) eine Beschluss vom LG Kiel, und zwar der LG Kiel, Beschl. v. 06.04.2022 – 7 KLs 592 Js 48961/21 – zum Pflichtverteidigerwechsel. Begründung hier: Keine Besuche des Mandanten in der JVA. Das LG hat ausgewechselt:

„Der Beschluss beruht auf § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO.

Nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31.3.2022 war über die Frage des Pflichtverteidigerwechsels neu zu befinden. Ein konsensualer Pflichtverteidigerwechsel, der vorrangig zu berücksichtigen wäre, ist spätestens nach dem Schriftsatz von Herrn pp. vom 4.4.2022 nicht mehr zu erwarten. Ein weiteres Zuwarten auf eine eventuelle Einigung ist zudem wegen des Beschleunigungsgebotes in dieser Haf vertretbar.

Die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel im Sinne des § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sind gegeben. Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflicht-verteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Der Angeklagte trägt hierzu vor, dass der bisherige Pflicht-verteidiger ihn nicht in der Untersuchungshaftanstalt aufgesucht habe, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Er befinde sich seit dem 6.10.21 in Untersuchungshaft – mithin bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung fast 3 Monate – ohne besucht worden zu sein, obwohl er telefonisch mehrfach im Verteidigerbüro darum gebeten habe.

Rechtsanwalt pp. hat hierzu ausgeführt, dass er auf Wunsch des Angeklagten mandatiert und beigeordnet worden sei. Zunächst habe bei der Haftbefehlsverkündung Rechtsanwalt pp. den Angeklagten vertreten, der die Angelegenheit im Anschluss sofort mit dem Mandanten besprochen habe. Im Anschluss sei Akteneinsicht beantragt worden. Der Angeklagte sei in-formiert und darauf aufmerksam gemacht worden, dass ohne Akteneinsicht eine Rücksprache nicht zielführend sei. Am 24.11. sei dann die Akteneinsicht erfolgt, was dem Angeklagten mit Schreiben vom Folgetag mitgeteilt worden sei, verbunden mit der Frage, in welcher Sprache gedolmetscht werden müsse (es kämen bei afghanischen Staatsangehörigen mehrere Sprachen in Betracht). Das sei dann am 4.12. beantwortet worden, woraufhin mit einer Dolmetscherin für unterschiedliche afghanische Sprachen Kontakt aufgenommen worden sei zwecks Terminabsprache. Im Übrigen sei der Mandant stets informiert worden, was allerdings nicht weiter ausgeführt wurde. Mit Schreiben vom 30.12.21 habe sich dann Rechtsanwalt pp. gemeldet und mit-geteilt, er werde die Verteidigung übernehmen. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses liege nicht vor. Mit einer Entpflichtung sei er – Rechtsanwalt pp. -aber einverstanden, da es keinen Sinn mache, einen Beschuldigten zu verteidigen, der dies nicht wünsche. Die bisher entstandenen Gebühren würden in Ansatz gebracht.

Danach ist eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses im Sinne der genannten Norm anzunehmen. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten (BGH NStZ 2021, 60). Ein gestörtes Vertrauensverhältnis liegt zB vor, wenn ein inhaftierter Beschuldigter längere Zeit nicht von seinem Verteidiger besucht wird (OLG Braunschweig BeckRS 2012, 23866 (2 Monate in Untersuchungshaft nicht besucht); OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 48 (über 2 Monate in Untersuchungshaft nicht besucht); LG Ingolstadt StV 2015, 27 (fehlender Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum von fast zwei Monaten in der U-Haft); BeckOK StPO/Krawczyk, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 143a Rn. 19).

Das ist nach dem Vorbringen der Beteiligten der Fall. Der Angeklagte hat selbst im Haftbefehlsverkündungstermin keinen Kontakt mit seinem späteren Pflichtverteidiger gehabt und später dann auch nicht mehr erlangt. Soweit Herr Torgebracht hat, dass für eine Besprechung Akteneinsicht und die Abstimmung mit einem geeigneten Dolmetscher erforderlich gewesen sei, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Aus Sicht des Beschuldigten war schon auf Grundlage der überreichten Haftbefehlsausfertigung eine Besprechung möglich. Soweit geltend gemacht wird, es habe erst ermittelt werden müssen, welche Sprache der Dolmetscher beherrschen müsse, überzeugt dies nicht, da ausweislich des eigenen Vortrages schließlich eine Dolmetscherin eingebunden werden sollte, die unterschiedliche afghanische Sprachen beherrscht. Das hätte von vorneherein so gehandhabt werden können.

Zudem ist zu beachten, dass nach dem Pflichtverteidigerwechselwunsch des Angeklagten von Herrn pp. kein Kontakt mehr gesucht wurde, was aus Sicht des Angeklagten den bisherigen Eindruck einer unzureichenden Betreuung bestärken musste. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass Herr pp. von einem konsensualen Pflichtverteidigerwechsel ausging, wofür es gute Gründe gab. Jedenfalls mittlerweile muss der Angeklagte verständlicherweise den Eindruck haben, dass der bisherige Pflichtverteidiger seine – des Angeklagten – Verteidigung nicht mehr betreibt und das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist.“

Pflichti I: Verteidigerwechsel wegen Interessenkonflikt, oder: „unverfrorene Manipulation von Aussagen“

© canstockphoto5259235

Zur Wochenmitte heute dann ein paar Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Und ich starte die Berichterstattung mit einem Beschluss des BGH zum Plfichtverteidigerwechsel.

Ausgangsprunkt ist ein beim KG anhängiger Verfahren, in dem das KG den Angeklagten am 04.06.2021 wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch in schwerwiegender Weise entwürdigende und erniedrigende Behandlung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und Beihilfe zum Mord sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt hat.

Nach Revisionseinlegung und Zustellung des Urteils am 20. 12.2021 haben der Angeklagte sowie sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. am 10.01.2022 beantragt, dessen Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Den Anträgen lag Folgendes zugrunde: In dem zugestellten Urteil führte das KG im Rahmen der Würdigung einer Zeugenaussage unter der Zwischenüberschrift „(cc) Weitere Beeinflussungsversuche aus der Sphäre der Angeklagten gegenüber Belastungszeugen“ aus, dass ein anderer Zeuge unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht vor dem Strafsenat keine Angaben mehr habe machen wollen. Die Vernehmung eines Rechtsanwalts dieses Zeugen habe ergeben, dass er durch Vermittlung des Rechtsanwalt H. von dem seinerzeit inhaftierten Zeugen als Wahlverteidiger für dessen eigenes Verfahren mandatiert worden sei. Der Rechtsanalt H. habe ihm bereits im Vorfeld zugesichert, dass seine Tätigkeit als Wahlverteidiger bezahlt werde. Dementsprechend habe er im September 2017 nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Gebührenrechnung an den Rechtsanwalt H. gestellt. Diese sei am 14.05.2018 – genau sieben Tage nach dem Freispruch des Angeklagten in einem anderen, wegen Betäubungsmitteldelikten geführten Verfahren, in dem der Zeuge ausgesagt hatte – zum überwiegenden Teil beglichen worden. Das KG bewertete „dieses Geschehen als – ihm in solcher Unverfrorenheit noch nicht untergekommenen – Beleg für die Bereitschaft und zumindest vorübergehend erfolgreich genutzte Möglichkeiten eines Verteidigers der Angeklagten, missliebige Zeugenaussagen der Wahrheit zuwider und zugunsten der Angeklagten in einer mit der Rechtsordnung nach Auffassung des Senats nicht mehr zu vereinbarenden Weise zu manipulieren„.

Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des KG hat die Anträge mit Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und Rechtsanwalt H. mit ihren sofortigen Beschwerden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg, der BGH hat sie mit BGH, Beschl. v. 22.2.2022 – StB 2/22 – verworfen:

„2. In der Sache hat das Kammergericht (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden s. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 3) den Antrag auf Verteidigerwechsel zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt H. liegen nicht vor.

Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch sonst besteht kein Anlass zur Aufhebung der Verteidigerbestellung.

a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (s. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 4 mwN). Abgesehen von den Ausführungen des Kammergerichts in den Urteilsgründen, die nach Auffassung der Beschwerdeführer zu einem Interessenkonflikt führen sollen (dazu sogleich unter b), wird in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Beschwerdeführern nichts vorgebracht.

Zudem war dem Angeklagten das im Urteil dargestellte, seinen Pflichtverteidiger betreffende Geschehen bereits durch einen in der Hauptverhandlung am 20. September 2019 verkündeten Senatsbeschluss bekannt. In diesem hatte das Kammergericht den Hergang mit Ausnahme der von ihm daraus gezogenen Wertung ebenso wie im Urteil dargestellt. Daraufhin hat keiner der Beschwerdeführer einen Pflichtverteidigerwechsel beantragt.

b) Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt, der eine mindere Effektivität des Einsatzes des Verteidigers befürchten lässt (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 3; vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173), ist nicht gegeben.

aa) Es ist bereits nicht ersichtlich, wie sich der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Konflikt zwischen einer Verteidigung des Angeklagten und einer vom Verteidiger für notwendig erachteten eigenen Verteidigung auf das Revisionsverfahren zu Lasten des Angeklagten auswirken soll. Da es sich bei der Revision um ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel handelt (s. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 3 StR 155/19, NStZ 2019, 745 Rn. 4), ergibt sich nicht, dass Rechtsanwalt H. in einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten beschränkt ist, selbst wenn er es für erforderlich hält, den im Rahmen der Beweiswürdigung vom Kammergericht erhobenen, ihn betreffenden Beanstandungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entgegenzutreten.

bb) Dass sich der Beschwerdeführer Rechtsanwalt H. infolge der Urteilsausführungen als nicht mehr „unbefangen“ ansieht, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kommt es nicht entscheidend auf ein solches Selbstverständnis des Verteidigers an, sondern auf eine angemessene Verteidigung des Angeklagten im aktuellen Revisionsverfahren. Dass diese durch eine mögliche Beeinträchtigung der Unbefangenheit des Verteidigers maßgeblich beeinträchtigt wird, ergibt sich nicht. Ähnlich wie Spannungen zwischen Gericht und Verteidigern nicht regelmäßig die Besorgnis begründen, die Richter würden dem Angeklagten nicht mehr unbefangen gegenübertreten (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12, wistra 2013, 155 Rn. 16 mwN; vom 28. Januar 1983 – 1 StR 820/81, juris Rn. 22), sind ihnen ohne zusätzliche Besonderheiten erst recht keine Auswirkungen auf das Verteidigerverhältnis zu entnehmen.

cc) Die in der Beschwerdebegründung angeführte Möglichkeit, dass sich der Angeklagte mit Blick auf die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen des Pflichtverteidigers nach § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht mehr auf dessen Verschwiegenheit verlassen könne, hat keine abweichende Beurteilung zur Folge. Unabhängig davon, dass bislang nicht einmal die Einleitung eines straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens gegen den Pflichtverteidiger bekannt ist, lässt ein solches nicht von vornherein die Verschwiegenheitspflicht entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1951 – 1 StR 159/51, BGHSt 1, 366 ff.; vom 25. März 1993 – IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 120; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43a Rn. 110; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 43a BRAO/§ 2 BORA Rn. 34 f.; Hartung/Scharmer/Gasteyer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 2 BORA Rn. 126; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 203 Rn. 91). Ferner gölte die Pflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BORA nach Beendigung des Mandats fort (s. Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43a Rn. 57). Da der Angeklagte mithin eine Offenbarung von der Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Inhalten nicht befürchten muss, ist nicht mehr entscheidend, ob er seinem Verteidiger überhaupt geheimhaltungsbedürftige Umstände mitteilen könnte, die im Revisionsverfahren von Belang sind.

dd) Auch aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Gesichtspunkte ist nicht anzunehmen, dass ein Interessenkonflikt mit Auswirkungen auf die Effektivität der Verteidigung besteht. Hierfür kommt es nach den konkreten Umständen nicht maßgeblich darauf an, inwieweit der nach Auffassung des Kammergerichts bei einer früheren Aussage in einem anderen Verfahren manipulierte Zeuge bei der Urteilsfindung von Bedeutung war.

c) Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers nach § 138a Abs. 1 und 2 StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO darstellen kann (offen gelassen zur früheren Rechtslage von BGH, Beschluss vom 20. März 1996 – 2 ARs 20/96, BGHSt 42, 94, 97; s. auch BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 245; vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 2341/08, juris Rn. 17), bedarf in der hier gegebenen Konstellation keiner Entscheidung. Die entsprechenden Voraussetzungen stehen nach dem Geschehen, das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, nicht in Rede.

Weder geht es um eine Beteiligung des Verteidigers an der abgeurteilten Tat des Angeklagten im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. auch Gaier/Wolf/Göcken/Vorwerk, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 49 BRAO Rn. 9), noch bezieht sich der vom Kammergericht dargestellte Hergang auf einen Missbrauch des Verkehrs gerade mit dem inhaftierten Angeklagten (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Da die etwaige Beeinflussung des Zeugen dessen Aussage in einem anderen, wegen Betäubungsmitteldelikten geführten Strafverfahren betraf, liegt der Anwendungsbereich des § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht nahe (vgl. zu den Voraussetzungen LR/Lüderssen, StPO, 26. Aufl., § 138a Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 138a Rn. 9; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 138a Rn. 11).

d) Ein Verteidigerwechsel ist schließlich nicht nach § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO vorzunehmen. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen, welche die Beschwerdeführer selbst nicht geltend machen, sind nicht gegeben…..“