Rückforderung von RSV-Versicherungsleistungen, oder: Verurteilung wegen Vorsatzstraftat

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Im zweiten Posting kommt dann hier noch der Hinweis auf das OLG Hamm, Urt. v. 05.12.2025 – I-20 U 117/25 – zur Rückforderung von Rechtsschutzversicherungsleistungen nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzstraftat und zur Entstehung und Verjährung des Rückforderungsanspruchs.

Ich beschränke mich auf die (amtlichen) Leitsätze, die lauten:

1. Entfällt in der Rechtsschutzversicherung beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz bei „rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat […]rückwirkend“ und ist in diesem Fall „der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten“, so ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers bereits dann im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn infolge der Entscheidung des Revisionsgerichts nur der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist; auf die Rechtskraft auch des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an. 

2. Dass dem Versicherer für diesen Fall ein versicherungsvertraglicher Rückforderungsanspruch nicht gegen den Versicherungsnehmer, sondern den Versicherten eingeräumt ist, bedeutet keinen unzulässigen Vertrag zu dessen Lasten, weil der Versicherungsschutz von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderbarkeit zugewandt ist; jedenfalls haftet der Versicherte aus Bereicherungsrecht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. März 1993 – XII ZR 253/91 –, BGHZ 122, 46 ff., juris Rn. 15). 

3. Zur Frage der maßgeblichen Person hinsichtlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17. Januar 2023 – 17 U 422/21, BeckRS 2023, 31049 Rn. 96); hier: Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von einem am Nachmittag des 31. Dezember 2020 (Sylvester) eingegangenen Schreiben noch im Jahr 2020 verneint.

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