Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!

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Die zweite Änderung durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), auf die ich hinweise, ist die für die Praxis wichtige Verlängerung Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die hat bislang nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate betragen, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Diese Verjährungsfrist ist nun auf Initiative des Bundesrates auf sechs Monate verlängert worden. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung ist entfallen.

Die Änderung ist heute, also am 01.07.2026 in Kraft getreten.

Fraglich und für den Verteidiger von Bedeutung ist, wie mit Altfällen umzugehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen die bisherige dreimonatige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen war.

Insoweit gilt:

  • Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 S. 1 StVG erfasst auch die Fälle, in denen die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das in  103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG enthaltenen Rückwirkungsverbot. Das betrifft nämlich nur eine tatbestandliche Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit (u.a. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 – 2 BvR 104/200).
  • War am 01.07.2026 hingegen bereits nach der kürzeren Frist Verjährung eingetreten, wäre die Tat aber nach der neuen Frist noch verfolgbar, ist eine Verfolgung nach dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.

Anzumerken ist. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung auf neun Monate gewünscht, was aber nicht übernommen worden ist. Begründet worde ist die Verlängerung der Frist, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Bear­beitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren insbesondere wegen des Einsatzes moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken deutlich gestie­gen. Hingewiesen wird zudem auf einen erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand. In meinen Augen ist das die „Retourkutsche“ für die vermehrten – erfolgreichen – Angriffe gegen fehlerhafte Messung. Mit der Neuregelung wird es nun aber auf jeden Fall schwieriger für die Betroffenen und ihre Verteidiger, sich in die Verjährung zu retten. Umgekehrt muss man dann aber auch erwägen, ob man nicht angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärfen sollte.

OWi III: (Vorab)Entbindungsantrag des Verteidigers, oder: Nachgewiesene Vertretungsvollmacht

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Und dann habe ich hier nocht etwas zum Dauerbrenner: Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und/oder Entbindungsantrag. Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 20.05.2026 – 3 ORbs 121 SsRs 37/26.

Das AG hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In der Hauptverhandlung vom 20.02.2026 waren weder der Betroffene noch der Verteidiger anwesend. Etwa zwei Stunden vor der Hauptverhandlung hatte das AG sowohl per Telefax wie auch per beA ein Schriftsatz der Verteidigung vom 20.02.2026 erreicht, in welchem ein Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht des Betroffenen gestellt und zugleich ein Terminsverlegungsantrag gestellt wurde. Dem Schriftsatz war eine „Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen“ beigefügt.

Das AG hat den Entbindungsantrag wie auch den Antrag auf Terminsverlegung mit Be-schluss vom 20.0.2026 zurückgewiesen, ersteren im Wesentlichen mit der Begründung, es sei keine Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden. Sodann hat es das vorgenannte Urteil verkündet.

Das OLG hat die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„..

Der Betroffene hat mit zulässig ausgeführter Verfahrensrüge zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil das Amtsgericht dem Entbindungsantrag vorn 20.2.2026 nicht nachgekommen ist. Die Begründung, es sei kein wirksamer Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden, weil keine Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden sei, trägt nicht. Ausweislich der Akte ist mit dem Schriftsatz vom 20.2.2026 eine Vollmacht übermittelt worden. Diese ermächtigte zur Vertretung in Bußgeldsachen. Da die Vollmacht unterzeichnet und dem Amtsgericht vorgelegt wurde, handelte es sich um eine Vertretungsvollmacht, die im Sinn des § 73 Abs. 2 OWiG nachgewiesen wurde. Da ein Verteidiger mit einer solchen Vollmacht befugt ist, einen Entbindungsantrag zu stellen, und da vorliegend zudem die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG erfüllt waren, war dem Entbindungsantrag nachzukommen. Da der Antrag indes abschlägig beschieden wurde, ist das rechtliche Gehör verletzt worden, da das Amtsgericht das Vorbringen des Betroffenen infolge des Verfahrensgangs nicht zur Kenntnis genommen hat. Die vorgenannten rechtlichen Erwägungen entsprechen der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Amtsgericht noch nicht hat zur Kenntnis nehmen können (vgl. etwa Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.2.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26, BeckRS 2026, 1980). Da die Rüge begründet ist, war dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entsprechen und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

OWi I: Gründe bei Messung mit ProVida 2000 Modular, oder: Langer Zeitablauf und Fahrverbot

Ja, richtig gelesen. Heute gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. An der Stelle ist es derzeit sehr ruhig, es gibt kaum Entscheidungen, über die man berichten könnte. Heute habe ich dann aber drei.

Ich beginne mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25, schon etwas älter, aber in der Not…… Es geht um eine Geschwindigkeitsmessung und das Fahrverbot nach langem Zeitablauf. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Das angegriffene Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben, da das Urteil an einem Darstellungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung leidet. Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 18.01.2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011 302; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2017 – 2 OLG 4 Ss 212/16).

Ausweislich der Urteilsgründe wurde die gefahrene Geschwindigkeit unter Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts ProVida 2000 Modular durch eine nachträgliche, manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand der gefertigten Videoaufnahmen (Videoprints vom Beginn und Ende der Messung) und der dort enthaltenen geeichten Dateieinblendungen (Frame-Zähler und Wegstreckenzähler) festgestellt.

Es wird damit zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs errechnet und hieraus dann auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Um sicherzugehen, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht geringer ist als die des Messfahrzeugs, darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei Vergleich der beiden für die Bestimmung der Geschwindigkeit verwendeten Bilder jedenfalls nicht verringert haben (wie vorstehend im Ganzen OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24, BeckRS 2025, 3294). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, so dass diese lückenhaft und das Urteil mangels hinreichender Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit aufzuheben ist.

Hinsichtlich der neu durchzuführenden Verhandlung weist der Einzelrichter des Senats auf Folgendes hin:

a) Erfolgt die Videoaufzeichnung bei Verwendung des Messsystems Provida 2000 Modular ohne jeglichen Anfangsverdachts (einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung), kann daraus ein Beweiserhebungsverbot resultieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011 – (1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2010 – Ss (OWi) 788/09, BeckRS 2010, 9053; BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293). Da vorliegend ausweislich der Urteilsgründe bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang eine Aufzeichnung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgt ist, wäre insoweit aufzuklären, ob hierfür ein Anlass im oben genannten Sinne bestanden hat.

b) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, BeckRS 2005, 2252). Ein solcher, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellender Zeitablauf ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Abzustellen ist auf den Zeitraum von der Tatbegehung bis zur tatrichterlichen Entscheidung, wobei es im vorliegenden Fall auf die neue tatrichterliche Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ankommt (wie vorstehend im Ganzen Senat, Beschl. v. 06.04.2022 – 3 OWi 32 SsBs 72/22). Vorliegend liegt der Verkehrsverstoß bereits deutlich über zwei Jahre zurück.“

Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkung der Anhebung des THC-Grenzwertes

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Im zweiten Posting stelle ich hier zwei Entscheidungen vor, die beide Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zusammenhang mit Cannabis betreffen.

Im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25 – geht es noch einmal um die Frage der missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis und einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vor einigen Tagen vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 -, der sich mit Frage, ob für eine zu beachtende ärztliche Verordnung des Medizinal-Cannabis ein ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Der VGH befasst sich mit ähnlichen Fragen. Seine Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.

2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

Bei der zweiten Entscheidung, die mit Cannabis zu tun hat, handelt es sich um den VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 K 4570/26 – der sich noch einmal mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Anhebung des THC-Grenzwertes auf die Verwertbarkeit alter – vor der Anhebung ergangener Verurteilungen – auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Oder anders ausgedrückt: Kann man die jetzt noch verwerten. Das VG sagt sein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz zu der Entscheidung ein, der lautet:

1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts.

2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

Bei der Gelegenheit ist zu der ersten Entscheidung anzumerken: Derzeit anhängig ist das Gesetzgebungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (hier der: Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/3061).

Das Verfahren hat Ende 2025 begonnen mit der ersten Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025 und der ersten Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Seitdem ist, ich weiß nicht warum, nichts mehr passiert. Dieses Gesetz würde regeln, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt soll etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

OWi III: Masernimpflicht/Immunitätsnachweis, oder: Verfassungsrecht und wiederholte Ahndung

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Im dritten Posting dann eine AG-Entscheidung, die nichts mit Straßenverkehrsrecht zu tun hat. Es geht in dem AG Calw, Urt. v. 24.02.2026 – 8 OWi 33 Js 28015/25 – vielmehr um das Nichtvorlegen des Nachweises über einen Impfschutz bzw. Immunität, aber nicht etwa gegen Corona, sondern gegen Masern.

Folgende Feststellungen des AG: Der Betroffene übt gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge über die am 2015 geborene eheliche Tochter T. aus. T. besucht seit 2022 in Erfüllung ihrer Schulpflicht die S. Schulen in B. T. hat bislang keine Immunität und, wie von dem Betroffenen und seiner Ehefrau gewollt, keine mögliche und zumutbare Impfung gegen Masernviren erlangt. Daher konnten der Betroffene und seine Ehefrau, wie sie jeweils wussten und gemeinschaftlich wollten, der Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises auf die Aufforderungen der Schule, namentlich auf die Aufforderung am 30.04.2025 mit Fristsetzung zum 28.05.2025, nicht nachkommen. Deswegen erging bereits am 19.04.2023 ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR gegen den Betroffenen, welchen er durch Einspruchsrücknahme am 13.03.2024 in Rechtskraft erwachsen ließ und bezahlte. Er nahm diesen jedoch erneut wissentlich und willentlich mit seiner Ehefrau nicht zum Anlass, eine entsprechende Impfung bei seiner Tochter T. zumindest danach vorzunehmen.

Das AG hat den Betroffenen nun noch einmale wegen Nichtvorlegens des Nachweises über den Impfschutz bzw. die Immunität gegen Masern verurteilt, und zwar jetzt zu einer Geldbuße von 500 EUR.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu dem Urteil. Die lauten:

1. Die Sanktionierung der Pflicht zur Vorlage eines Immunitäts- bzw. Impfungsnachweises für Masern als Ordnungswidrigkeit begegnet auch im Hinblick auf die Schulpflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Sanktionierung der Verletzung der genannten Pflicht als Ordnungswidrigkeit ist in der Gesamtschau der besonderen Situation der von der Schulpflicht betroffenen und mit den Rechten auf Bildung versehenen Kindern auch unter Berücksichtigung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen.

3. Solange nicht besondere Umstände, etwa eine schnelle Wiederholung oder Steigerung der Ahndung hinzutreten, ist auch die erneute Ahndung nach einem rechtskräftigen Abschluss eines vorherigen Bußgeldverfahrens hinsichtlich derselben Nachweispflicht nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich dann um eine neue prozessuale Tat und neue materiellen Verwirklichung durch Unterlassen.