Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

OWi II: Berufung auf die „Medikamentenklausel“, oder: Persönlicher Arztkontakt nicht unbedingt erforderlich

Bild von Roland Steinmann auf Pixabay

Und dann geht es weiter mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26. Das OLG nimmt Stellung zu einer Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StGB) bzw. zu den mit der ärztlichen Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zusammenhängenden Fragen.

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am 09.05.2025 von einem Parkplatz kommend nach links auf eine Straße und übersah dabei den Geschädigten in seinem PKW, welcher von dieser Straße kommend nach links in die neben der Parkplatzeinfahrt befindliche Zufahrt zu einer Waschanlage abbiegen wollte. Hierdurch kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Im Tatzeitpunkt wies der Betroffene eine Konzentration von 11 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum auf.

Der Betroffene hat sich darauf berufen, dass er über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis verfüge. Durch das Privatrezept des Arztes Dr. med. C D aus E vom 30.03.2025 sei ihm wegen Schlafstörungen, Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie und abnorme Gewichtsabnahme die Einnahme von Cannabisblüten mit der Dosierung täglich bis zu 1,50 g (10 x 0,15g) mit dem Verdampfer für 60 Tage verordnet worden.

Diese Verschreibung hat das Amtsgericht für nicht hinreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG erachtet, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gegeben habe.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte nach Übertragung auf den Senat Erfolg:

„1. Nach der sogenannten Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG handelt ein Fahrzeugführer, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat, ausnahmsweise nicht ordnungswidrig im Sinne von § 24a Abs. 1a) StVG, wenn dies auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

a) Welche Anforderungen hierbei an die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu stellen sind, wird nicht durch § 24a Abs. 4 StVG und – jedenfalls bislang – auch nicht durch § 3 MedCanG – näher konkretisiert. Der vom Amtsgericht zitierte Regierungsentwurf vom 08.10.2025 zur Änderung von § 3 MedCanG, welcher den persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt vorsieht, ist bislang nicht verabschiedet worden. Die erstgenannte Norm ist daher (nicht nur aus diesem Grund) in der kriminalpolitischen Diskussion fast einhellig auf Kritik gestoßen (vgl. Hentschel, in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 22 m.w.N., König, NJW-Sonderbeilage 2025, 77 Rn. 21; König, DAR 2019, 362 (369) („unverantwortlich“); Krumm, in: Beck´scherOK, Stand: 15.03.2026, § 24a StVG Rn. 16, beck-online; s. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris: „Bedenken nachvollziehbar“). Insbesondere wird die Gefahr gesehen, dass sich zugelassene Ärzte finden, die das Ausstellen pauschaler Bescheinigungen über das Internet ohne echte Anamnese zum Geschäftsmodell entwickeln (Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., (Stand: 19.12.2025), § 24a StVG Rn. 52_1).

b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht daher davon ausgegangen, dass die Norm wegen des dargestellten Missbrauchpotenzials restriktiv auszulegen ist und eine Verschreibung nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf (unter Verweis auf: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 24. September 2025 – 726b OWi 58/25 -, Rn. 13, juris). Ob dieser restriktive Auslegungsansatz es hingegen auch gebietet, für die ordnungsgemäße Verschreibung von medizinischem Cannabis im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu verlangen, wird unterschiedlich beantwortet. Während das Amtsgericht im zu entscheidenden Fall dies, dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek folgend (Urteil vom 24. September 2025 – 726b OWi 58/25 -, Rn. 13, juris), bejaht hat, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris) in einem Fall, in welchem ein persönlicher Kontakt allerdings bestanden hatte, darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt die Letztverantwortung für die Indikationsstellung und Verschreibung trage und die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) nicht festgestellt sei. In der Literatur wird das Aufstellen einer solchen formalen Hürde abgelehnt (Krumm, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 24a StVG Rn. 16, beck-online; Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 24a StVG Rn. 52_1).

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

aa) Die ärztliche Verschreibung eines Medikaments setzt allgemein voraus, dass dessen Einnahme medizinisch indiziert und nach anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft für das konkrete Leiden geeignet ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 8 LC 123/14 -, Rn. 38, juris); zudem ist das bestwirksame Medikament zu wählen, Kostenerwägungen treten zurück (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995 – 3 U 229/94 -, juris). Für eine Fernbehandlung besteht kein abweichender Behandlungsstandard (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 630a BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 283). Auch in der Telemedizin richtet sich der einzuhaltende Standard nach dem Krankheitsbild des Patienten und nicht nach den technischen Hilfsmitteln, derer sich der Behandelnde bedient (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O., § 630a BGB Rn. 283).

bb) Auf welchem Wege die Behandlung und damit auch die Befunderhebung zu erfolgen hat, wird standesrechtlich durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern konkretisiert. Das danach jahrzehntelang bestehende, strikte (standesrechtliche) Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung ist durch den Beschluss des 121. Deutschen Ärztetages im Mai 2018 gelockert worden (Katzenmeyer, NJW 2019, 1769). § 7 Abs. 4 S. 3 Musterberufsordnung Deutscher Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sieht seit dieser Zeit eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall als erlaubt an, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Diese Musterberufsordnung ist durch die einzelnen Landesärztekammern weitgehend übernommen worden. Die vorliegend zuständige Landesärztekammer Bayern hat indes in ihrer Berufsordnung § 7 BO-Ä Bayern dahingehend gefasst, dass eine Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchzuführen sei, sondern auch im Falle telemedizinischer Verfahren eine unmittelbare Behandlung des Patienten zu gewährleisten sei.

Sollte der hier verschreibende Arzt, welcher in Bayern ansässig ist, die Verabreichung von Cannabis ohne persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen verschrieben haben, die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen werden von der Rechtsbeschwerde angegriffen, hätte er gegen die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verstoßen.

Allein dieser Umstand stellt allerdings nicht in Frage, dass die Verschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist und diese deshalb als nicht hinreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG zu erachten wäre. Anderenfalls müssten ärztliche Online-Verschreibungen in anderen Bundesländern, welche die Regelung der Musterberufsordnung unverändert übernommen haben, als nicht kunstgerecht angesehen werden, obgleich die betreffenden Berufsordnungen diese im Einzelfall zulassen.

cc) Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen und damit für die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung ist, wie das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend ausgeführt hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris), nicht der Patient, sondern der Arzt. Zwar wird insbesondere bei Fällen der Telemedizin, die über online-Plattformen angeboten werden, und bei denen das Rezept auf Grund eines vom „Patienten“ (Konsumenten) ausgefüllten Fragebogens ausgestellt wird, von einer ordnungsgemäßen Untersuchung keine Rede sein können (Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, 7. Aufl. 2025, § 3 MedCanG Rn. 18, beck-online). Es überspannt jedoch die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet wird, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Dieser wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StGB zu berufen.

d) Im Ergebnis ist das Amtsgericht daher vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 StVG bereits deshalb nicht gewahrt sind, weil die Verschreibung von Cannabis ohne einen persönlichen Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten zustande gekommen ist. Es kommt daher nicht darauf an, was von der Rechtsbeschwerde ebenfalls gerügt wird, ob die Feststellung des fehlenden persönlichen Kontakts zwischen Arzt und dem Betroffenen rechtsfehlerfrei getroffen wurden.“

Die beiden erwähnten widerstreitenden Entscheidungen hatte ich übrigens beide auch hier im Blog vorgestellt.

Und: Die „Segelanweisung“ des OLG sollte dem Verteidiger allerdings zu denken geben:

„2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich im Zuge der erneuten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Überprüfung, ob der Betroffene das verordnete Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen hat, (weitere) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser im Tatzeitpunkt fahruntüchtig iSv § 316 StGB gewesen ist, wird das Verfahren gem. § 81 OWiG in das Strafverfahren überzuleiten zu sein (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1980 – 5 StR 686/79 -, BGHSt 29, 305-309, Rn. 9). In Bezug auf eine mögliche Verkehrstüchtigkeit des Betroffenen wird hierbei insbesondere auch zu würdigen sein, dass dieser trotz der klaren Verkehrslage und der weiteren günstigen Verkehrsbedingungen (Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, trockene Fahrbahn) den zum Unfall führenden Vorfahrtsverstoß begangen hat. Durch die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG wird die Verfolgung der Tat als Straftat nicht gesperrt.“

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen. Das Ganze erscheint mir ein wenig (oder mehr) blauäugig, wenn das OLG auf die Verantwortlichkeit des Arztes und nicht des Patienten abstellt. Denn der wird schon wissen, warum er als im Ruhrgebiet ansässiger Patient einen Arzt in Bayern konsultiert. Aber: Ich denke, dass die Frage letztlich nicht in Hamm oder Oldenburg abschließend entschieden werden wird, sondern in Karlsruhe. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass alle OLG das so sehen. Das bedeutet, dass es irgendwann zu einer Vorlage an den BGH kommen wird.

OWI I:  Messfehler bei Messung mit dem Messgerät LTI, oder: Unverwertbarkeit der Messung

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Und dann habe ich am ersten Arbeitstag der Pfingstwoche heute hier OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem AG Biberach, Urt. v. 16.04.2026 – 10 OWi 520 Js 2942/25 jug.  – zur  Verwertbarkeit einer mit dem Messgerät LTI durchgeführten Geschwindigkeitsmessung.

Zur Last gelegt worden ist dem Betroffenen im Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h. Vorgeworfen wurde statt der erlaubten 100 km/h – nach Toleranzabzug – 147 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 TrueSpeed.

Das AG hat den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Fehlmessung könne nicht ausgeschlossen werden. Die konkrete Geschwindigkeit könne nicht mehr festgestellt werden. Nachdem durch die Verteidigung ein Sachverständigengutachten vorgelegt worden war, welches die Messgenauigkeit des Messgerätes infrage gestellt hatte, hatte auch das AG ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten sollte hierbei Stellung nehmen, zur Frage, ob hier mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed, TS 01156 eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige war dann in seinem, in der Hauptverhandlung vorgetragenen; Gutachten zu dem Schluss, dass das Messgerät weder Messrichtigkeit noch Messbeständigkeit aufweise. Seit Jahren komme es immer wieder zum Nachweis von Fehlmessungen.

Wegen der Einzelheiten verweise ich dann hier ausnahmsweise einmal nur auf den verlinkten Volltext. In dem habe ich allerdings die vom AG in seine Urteilsgründe eingestellten Schaubilder nicht abbilden können. Die findet man dann aber in dem verlinkten Original, und zwar hier: AG Biberach 10 OWi 520 Js 2942_25 jug.

Kleiner Hinweis: Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die StA hat – trotz Freispruchantrag in der HV – Rechtsbeschwerde eingelegt.

Und bei der Gelegenheit der Hinweis auf <<Werbemodus an>> Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2023, und auf Burhoff, (Hrs.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, die man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Auslagenerstattung nach Verfolgungsverjährung, oder: AG/LG Düsseldorf „dreist“, AG Monschau topp

Bild von kalhh auf Pixabay

Und dann gibt es heute am RVG-Tag oder auch „Euro-Tag“ einige kostenrechtliche Entscheidungen. Ich beginne mit zwei Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Sie hätten als auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Es geht mal wieder um die Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Dazu hat sich im LG-Bezirk Düsseldorf Folgendes „abgespielt“:

Gegen den Betroffenen war am 12.06.2025 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig gewesen sein soll, sich am 11.03.2025 einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht zu haben. Nachdem dann am 12.12.2025 – die Gründe sind nicht bekannt – Verfolgungsverjährung eingetreten ist, stellt das AG mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2026 – 314 OWi 334/25 – das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Es wird aber davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Begründung:

„Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre. Insoweit ist der Bußgeldbescheid aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ergangen und aus der Akte ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten, die den Beweiswert der Messung erschüttern könnten. Vielmehr sind sämtliche insoweit für die Prüfung erforderlichen Kriterien ausweislich des Messprotokolls, des Messfotos sowie des Eichscheins eingehalten. Darüber hinaus ist auf Basis der durchgeführten Ermittlungen und der insoweit vorliegenden Lichtbilder auch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auszugehen.“

Allein das ist in meinen Augen schon – ich kann es nicht anders bezeichnen dreist, da das AG die gesamte entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG, von LG und anderen AG negiert.

Es kommt dann aber noch besser: Der Verteidiger legt gegen den Beschluss Beschwerde ein und erhält darauf dann die Antwort vom LG mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.04.2026 – 61 Qs 34/26. Die lautet:

„Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe­gründet verworfen. Nach Aktenlage wäre der Betroffene ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.“

Ja, richtig gelesen. Mehr steht in der Beschwerdeentscheidung nicht. Ich muss mich mäßigen und lass es lieber, den Beschluss zu kommentieren. Nur so viel und kurz: Setzen, Ungenügend.

Ich empfehle bei der Gelegenheit die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage in meinem Beitrag in AGS 2025, 298 – Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses). Vielleichthilft es ja. Allerdings habe ich wenig Hoffnung. Wer so die vorliegende Rechtsprechnung negiert, den interessiert sie einfach nicht. Mia san mia.

Und um mich – und den Leser (?) – abzuregen, habe ich hier dann eine Entscheidung, die es mal wieder richtig macht, nämlich den AG Monschau, Beschl. v. 10.04.2026 – 18 OWi 244/25. Da heißt es zur Auslagenerstattung:

„Eine Entscheidung nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist angesichts des offenen Beweisausgangs nicht angezeigt. Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft bislang nicht eingeräumt. Ob das Messfoto, auf dem wesentliche Gesichtsmerkmale des Fahrzeugführers durch den Motorradhelm verdeckt sind, zu einer hinreichend sicheren Identifizierung geeignet gewesen wäre, bleibt außerhalb der Hauptverhandlung offen. Es kann nicht von einer wahrscheinlichen Verurteilung ausgegangen werden.“

Vielleicht machen der erkennende Amtsrichter des AG Düsseldorf und die Mitglieder der Beschwerdekammer mal einen Betriebsausflug nach Monschau?

OWi III: Freier Besitz von mehr als 50 gr Cannabis, oder: Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Bild von Elsa Olofsson auf Pixabay

Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayObLG, Beschl. v. 17.03.2026 – 201 ObOWi 151/26 – u.a. zum Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit bei Besitz von Cannabis.

Das AG hat den Betroffenen u.a. wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis und wegen vorsätzlicher Unterlassung von geeigneten Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte jeweils zu einer Geldbuße verurteilt. Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene am 19.09.2024 im Keller und im Wintergarten seines Wohnhauses, das er mit seiner Ehefrau und seinem 19-jährigen Sohn bewohnte und in dem sich zum Zeitpunkt der Tat auch der 16-jährige Sohn aufhielt, Cannabispflanzen und (nach Trocknung) insgesamt 60,82 g abgeerntetes und gebrauchsfertiges, ihm gehörendes Cannabis-Pflanzenmaterial aufbewahrte. Die Pflanzen und das Pflanzenmaterial waren für alle Bewohner und Besucher des Hauses frei zugänglich. Eine Absicherung bestand nicht. Die Cannabispflanzen standen frei im Wintergarten des Anwesens. Das Pflanzenmaterial befand sich in einem unversperrten Schrank bzw. in einem Umzugskarton im Keller des Hauses.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Betroffenen geführte Strafverfahren wegen des Besitzes des vorgenannten Cannabis nach § 153 StPO eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte teilweise Erfolg:

„Die Verurteilung des Betroffenen wegen der Unterlassung geeigneter Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte (§§ 10, 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 30.03.2004 – 1 StR 354/03 u. v. 11.01.2005 – 1 StR 478/04). Solche Rechtsfehler liegen nach dem Inhalt der für die sachlich-rechtliche Urteilsprüfung allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht vor.

b) Nach § 10 KCanG, der dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor dem Inverkehrbringen von Cannabis dient (Dietsch in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch BtMG 7. Aufl., § 10 KCanG Rn. 2), ist dieses am Wohnort und am gewöhnlichen Aufenthalt seines Besitzers durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist dieser Sicherungspflicht genügt, wenn das Cannabismaterial in Behältnissen oder gesicherten Räumen oder Schränken aufbewahrt wird (BT-Drs. 20/8704, 101), wobei die Anbringung und Nutzung eines einfachen Sicherheitsschlosses genügen soll. In der Kommentarliteratur wird die Anbringung mechanischer oder elektronischer Verriegelungseinrichtungen für erforderlich gehalten (Patzak/Fabricius BtMG 11. Aufl. § 10 KCanG Rn. 2; Hollering/Köhnlein in: BeckOK BtMG 29. Ed. § 10 KCanG Rn. 4).

Der Formulierung des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck ist hinreichend klar zu entnehmen, dass der Besitzer von Cannabis verpflichtet ist, irgendein aktives Verhalten an den Tag zu legen, um dieses zu sichern und die Gefahr eines Zugriffs Dritter auf den Stoff herabzumindern. Das bloße Vertrauen eines Besitzers, seine Mitbewohner und Besucher würden die Privatsphäre eines von ihm benutzten unverschlossenen Raums respektieren und sich von dem dort unverschlossen aufbewahrten Cannabis fernhalten, stellt schon im Ansatz kein solch aktives, der Sicherung von Gefahrenquellen dienendes Verhalten dar.

c) Nachdem sich der Betroffene lediglich dahingehend eingelassen hatte, dass sich das im Schrank und im Umzugskarton befindliche Cannabis in „seinem Zimmer“ befunden habe und dies „für die gesamte Familie klar gewesen“ sei, war das Gericht weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten, zu seinen Gunsten von Annahmen im Hinblick auf das Treffen aktiver Sicherungsmaßnahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis auch keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hatte (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.08.2025 – 1 StR 9/25 m.w.N.). Die Behauptung des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdebegründung, er habe die Mitbewohner des Hauses eindringlich angewiesen, den Kellerraum nicht zu betreten und damit geeignete Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 10 KCanG getroffen, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als urteilsfremdes Vorbringen dar. Mit diesem kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden, weshalb der Senat es in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beurteilen braucht. Im Übrigen behauptet der Betroffene noch nicht einmal selbst, auch die im Wintergarten gezogenen Cannabispflanzen vor dem Zugriff Dritter durch irgendein Verhalten geschützt zu haben.

d) Die Tat kann auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, obwohl die gleichzeitig begangene Straftat des Besitzes von mehr als 60 g Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG) nach § 153 StPO eingestellt wurde (§ 21 Abs. 2 OWiG).

2. Die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Zwar kann nach § 21 Abs. 2 OWiG eine Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie gleichzeitig eine Straftat darstellt und infolge der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO eine Strafe nicht verhängt wird. Ein solcher Fall liegt jedoch hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanC nicht vor, denn die Urteilsfeststellungen tragen schon in objektiver Hinsicht nicht den Schuldspruch. Ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG i.S.v. Tateinheit (KK/Mitsch OWiG 6. Aufl. § 21 Rn. 2) ist daher ausgeschlossen.

a) Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanC handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen besitzt. Die Norm des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nennt somit absolute Gewichtsmengen, deren Überschreitung („mehr als 50 g“) bis zu einer Obergrenze (“bis zu 60 g“) den Tatbestand des bußgeldbewehrten Besitzes von Cannabis erfüllt. Damit gleicht die Norm bis auf die fehlende Obergrenze der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2025 – GSSt 1/24 Rn. 26).

b) Nachdem der Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen im Besitz von mehr als 60 g, nämlich 60,82 g Cannabismaterial nach dem Trocknen war, hat er die objektiven Voraussetzungen des Bußgeldtatbestands nicht verwirklicht.

aa) Wohl erfüllt der Besitz von 60,82 g Cannabis die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG. Der Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG und der Bußgeldtatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG stehen jedoch im Verhältnis strikter Alternativität. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der nur die in § 36 Abs. 1 KCanG genannten rechtswidrigen Handlungen aufgrund ihrer geringeren Schwere als Ordnungswidrigkeit und die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG genannten als Straftaten einstufen wollte (BT-Drucks. 20/8704 S. 136 zu § 36).

bb) Dieser gesetzgeberische Wille hat auch im Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG eindeutig Ausdruck gefunden. Durch die Formulierung „insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g“ hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass er in objektiver Hinsicht ausschließlich den Besitz von Cannabis in einer Menge von mehr als 50 g bis zu einer Obergrenze von 60 g als Ordnungswidrigkeit einstuft. Hätte er die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG als Auffangtatbestand für die Fälle verstanden wissen wollen, in denen eine Strafverfolgung wegen des Besitzes von mehr als 60 g Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG nicht stattfindet, so hätte er dies ganz einfach dadurch zum Ausdruck bringen können, indem er auf die Formulierung „und bis zu 60 g“ verzichtet hätte.

Anders als die §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB, die gegenüber § 24a Abs. 1 bis Abs. 2 StVG das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Fahrunsicherheit enthalten und als Spezialnorm daher der letztgenannten Vorschrift i.S.d. § 21 OWiG vorgehen (Hentschel/König StVR 48. Aufl. § 24a Rn. 29), mit der Folge, dass § 24a StVG subsidiär anwendbar bleibt (Göhler OWiG 19. Aufl. vor § 19 Rn. 33 und § 21 Rn. 1; KK/Mitsch OWiG 6. Aufl. § 21 Rn. 1), haben die Vorschriften der § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG einerseits und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG andererseits hinsichtlich der sich im Besitz einer Person befindlichen Cannabismenge sich gegenseitig ausschließende, wenn auch lückenlos aufeinander abgestimmte Anwendungsbereiche. In einer solchen Konstellation bildet § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG keinen Auffangtatbestand. Ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG i.S.v. Tateinheit (KK/Mitsch a.a.O. Rn. 2) ist daher ausgeschlossen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der Spezialität der Ordnungswidrigkeit gegenüber der Straftat auszugehen wäre (vgl. zu einer solchen Konstellation: KK/Mitsch a.a.O. Rn. 7 ff).“

Wegen der übrigen Fragen – vorsätzliche Unterlassung geeigneter Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff auf Cannabis durch Dritte und der verhängten Geldbuße verweise ich auf den verlinkten Volltext.

OWi II: OWi-Einziehung des Werts von Taterträgen, oder: Verjährung und Kausalbeziehung Tat/Erlangtes

Bild von Alexa auf Pixabay

Im zweiten Posting geht es um die Einziehung des Werts von Taterträgen nach § 29a OWiG. Damit hat sich der BayObLG, Beschl. v. 25.03.2026 – 201 ObOWi 187/26 – befasst. Es geht um zwei Vorfälle, die Grundlage für Einziehungsentscheidungen waren. In beiden Fällen ist eingezogen worden. In dem einen Fall hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg, in dem anderen nicht.

Hier zunächst der erste Vorfall:

„Vorfall vom 06.06.2024:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 206a Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1OWiG, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Der Verkehrsverstoß, der zur Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Geldbetrages von 1.300 Euro geführt hat, wurde am 06.06.2024 begangen. Der Einziehungsbescheid wurde am 12.08.2024 erlassen und der Einziehungsbeteiligten am 22.08.2024 zugestellt. Die Akten wurden nach Einspruchseinlegung mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2024 am 13.11.2024 dem Amtsgericht durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt. Am 13.06.2025 verband das Amtsgericht das Verfahren mit den weiteren beiden Verfahren und beraumte Termin zur Hauptverhandlung für den 24.11.2025 an, an dem das angegriffene Urteil erging.

2. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 46 Abs 1 OWiG), weil bereits vor Urteilsverkündung Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eingetreten war.

a) Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen (vgl. Göhler OWiG 19. Aufl. § 31 Rn. 17, 19).

b) Die für das selbstständige Einziehungsverfahren geltende eigene Verfolgungsverjährung (KK-Ellbogen OWiG 6. Aufl. § 33 Rn. 105; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a [jew. m.w.N.]) richtet sich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen – ebenso wie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit – nach § 31 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2020 – 2 Rb 21 Ss 699/20; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.03.2016 – Ss (BS) 45/2015; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 43a). Eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Satz 4 StVO beginnt mit Beendigung der Tathandlung zu laufen (§ 31 Abs. 3 OWiG). Abzustellen ist dabei auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung i.S.v. § 29a OWiG, aus der der Täter oder ein Dritter etwas erlangt haben soll, also vorliegend die Zuwiderhandlung gegen eine in einer Ausnahmegenehmigung erteilte vollziehbare Auflage. Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen, hier also mit der Entdeckung der Tat und der Untersagung der Weiterfahrt.

c) Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß zunächst drei Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StVG). Sie begann am 06.06.2024, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde durch den Erlass des Bescheides über die Einziehung des Werts von Taterträgen vom 12.08.2024, zugestellt am 22.08.2024 unterbrochen, §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Nach Erlass des Bußgeldbescheides betrug die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StVG.

Diese wurde durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 13.11.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) unterbrochen. Die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG) erfolgte am 13.06.2025. Zu diesem Zeitpunkt war die am 13.11.2024 begonnene Sechsmonatsfrist jedoch abgelaufen.

d) Daher ist Verjährung mit Ablauf des 12.05.2025 eingetreten (vgl. zur Fristberechnung Göhler a.a.O. § 31 Rn. 16) und konnte durch die nachfolgende Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 13.06.2025 nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen werden. Da das Verfahren demnach bereits vom Amtsgericht gem. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen gewesen wäre, holt der Senat unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen Urteils die gebotene Entscheidung durch Beschluss nach (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO).“

Und dann der zweite Vorfall:

„Vorfall vom 11.11.2024:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Vorfalls vom 11.11.2024 keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung i.S.d. § 29a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG festgestellt.

Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist; vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist – wie im Falle der Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage der Ausnahmegenehmigung (§§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO) – auch fahrlässiges Handeln erfasst, muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2006 – 1 Ss 247/06; BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 18 ff.). Dass letzteres der Fall war, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen, denn der einzig anwesende Fahrer war, entgegen der in der Ausnahmegenehmigung erteilten Auflage hinsichtlich der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person, nicht in der Lage, sich mit den kontrollierenden Polizeibeamten in dieser zu unterhalten. Es ist Sache des Fahrers, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob die allgemein zulässige Gesamthöhe des Fahrzeugs eingehalten wird und ob und unter welchen Einschränkungen eine bestehende Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung für den Transport bestandskräftig gewesen ist. Dies impliziert die Bestandskraft insgesamt und damit auch die Vollstreckbarkeit einer darin enthaltenen Auflage (vgl. BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25) der Notwendigkeit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person während des Transports. Nachdem noch nicht einmal die Einziehungsbeteiligte die Bestandskraft des Bescheids in Zweifel gezogen hatte, war auch nicht erforderlich, dass sich die Beweiswürdigung zur Frage des exakten Datums des Eintritts der Bestandskraft verhalten musste.

2. Da die Fahrt in Ausführung eines von der Einziehungsbeteiligten angenommenen Transportauftrags vorgenommen wurde, hat der zur Auftragserfüllung von ihr eingesetzte Fahrer für diese im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG gehandelt; das faktische Tätigwerden genügt insoweit (vgl. BeckOK-OWiG/Meyberg 49. Ed. § 29a Rn. 68 f.).

3. Der Einziehungsbeteiligten ist der erzielte Transportlohn in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen und nicht etwa „für die Tat“, was die Einziehung des Werts von Taterträgen nur unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 OWiG zulassen würde.

a) Von der Tatsache, dass überhaupt Transportlohn gezahlt wurde, durfte die Tatrichterin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehen, da es sich bei dem Transport um einen internationalen gewerblichen Gütertransport handelte.

b) Für die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn er als eine vor oder nach Tatbegehung entrichtete Belohnung für die Mitwirkung an der Tat anzusehen ist (BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 41; vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 1 StR 58/24 Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Transportlohn die Entlohnung für die erfolgreiche Durchführung des Transports als solcher war und keine Entlohnung dafür, dass der Transport unter Verletzung der Vorschriften der StVO durchgeführt wurde oder durchgeführt werden sollte.

c) Hingegen ist der Transportlohn der Einziehungsbeteiligten in voller Höhe „durch die Tat“ i.S.d. § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zugeflossen.

Durch die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten besteht, wobei es auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und der Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm nicht ankommt (BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021 – 201 ObOWi 1453/21; Titze wistra 2022, 452 (457); BeckOK OWiG/Meyberg, 49. Ed. § 29a Rn. 42). Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier gegeben. Da der Transportvertrag eine Art Werkvertrag darstellt, bedurfte es zur Fälligkeit des Transportlohns der Ablieferung der Ware am Empfangsort. Um diesen zu erreichen, hat der Fahrer der Einziehungsbeteiligten von Beginn des Grenzübertritts an bis zur polizeilichen Kontrolle und Anhaltung seines Fahrzeugs den Transport unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO durchgeführt. Die insoweit zurückgelegte Strecke war somit (mit-)ursächlich dafür, dass die Ware schließlich an Empfangsort abgeliefert werden konnte und der Transportlohn insgesamt – auch soweit er für Strecken außerhalb Deutschlands angefallen ist oder für die Strecke zwischen der Anhaltung und dem Weitertransport, der dann naheliegenderweise unter Einhaltung der Auflage geschah – fällig wurde. Von daher lag eine kausale Beziehung zwischen dem Erhalt des gesamten Transportlohns und der Übertretung der Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO vor. Dies genügt.

4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht das Entgelt für den Transport auf 1.400 Euro geschätzt hat. ….