Im dritten Posting dann eine AG-Entscheidung, die nichts mit Straßenverkehrsrecht zu tun hat. Es geht in dem AG Calw, Urt. v. 24.02.2026 – 8 OWi 33 Js 28015/25 – vielmehr um das Nichtvorlegen des Nachweises über einen Impfschutz bzw. Immunität, aber nicht etwa gegen Corona, sondern gegen Masern.
Folgende Feststellungen des AG: Der Betroffene übt gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge über die am 2015 geborene eheliche Tochter T. aus. T. besucht seit 2022 in Erfüllung ihrer Schulpflicht die S. Schulen in B. T. hat bislang keine Immunität und, wie von dem Betroffenen und seiner Ehefrau gewollt, keine mögliche und zumutbare Impfung gegen Masernviren erlangt. Daher konnten der Betroffene und seine Ehefrau, wie sie jeweils wussten und gemeinschaftlich wollten, der Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises auf die Aufforderungen der Schule, namentlich auf die Aufforderung am 30.04.2025 mit Fristsetzung zum 28.05.2025, nicht nachkommen. Deswegen erging bereits am 19.04.2023 ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR gegen den Betroffenen, welchen er durch Einspruchsrücknahme am 13.03.2024 in Rechtskraft erwachsen ließ und bezahlte. Er nahm diesen jedoch erneut wissentlich und willentlich mit seiner Ehefrau nicht zum Anlass, eine entsprechende Impfung bei seiner Tochter T. zumindest danach vorzunehmen.
Das AG hat den Betroffenen nun noch einmale wegen Nichtvorlegens des Nachweises über den Impfschutz bzw. die Immunität gegen Masern verurteilt, und zwar jetzt zu einer Geldbuße von 500 EUR.
Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu dem Urteil. Die lauten:
1. Die Sanktionierung der Pflicht zur Vorlage eines Immunitäts- bzw. Impfungsnachweises für Masern als Ordnungswidrigkeit begegnet auch im Hinblick auf die Schulpflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Sanktionierung der Verletzung der genannten Pflicht als Ordnungswidrigkeit ist in der Gesamtschau der besonderen Situation der von der Schulpflicht betroffenen und mit den Rechten auf Bildung versehenen Kindern auch unter Berücksichtigung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen.
3. Solange nicht besondere Umstände, etwa eine schnelle Wiederholung oder Steigerung der Ahndung hinzutreten, ist auch die erneute Ahndung nach einem rechtskräftigen Abschluss eines vorherigen Bußgeldverfahrens hinsichtlich derselben Nachweispflicht nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich dann um eine neue prozessuale Tat und neue materiellen Verwirklichung durch Unterlassen.

