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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, oder: Bindungswirkung

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So am heutigen ersten Samstag im April – also Vorsicht es kann also zu Scherzen kommen 🙂 – stelle ich hier zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem VG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2023 – 5 E 970/23 – zur Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 StV. Ergangen ist der Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Das AG hatte die Antragstellerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu einer Gelstrafe von 20 Tagessätzen und ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten verhängt. In den Urteilsgründen hat das AG u.a. ausgeführt:

„Gegen die Angeklagte ist ein Fahrverbot in Höhe von 6 Monaten verhängt worden. Aufgrund ihr reuiges Verhalten und des Umstandes, dass sie seit einiger Zeit auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat, war nämlich die Verhängung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB nicht mehr verhältnismäßig.

Das Fahrverbot ist allerdings nach § 51 Abs. 5 StGB wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgegolten.“

Die Antragsgegnerin hat dann mit Bescheid vom 20.02.2023 der Antragstellerin ihre Fahrerlaubnis und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Dagegen der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der Erfolg hatte:

„Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist, wobei es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann an der Kraftfahreignung fehlt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Antragsgegnerin eine mangelnde Fahreignung der Antragstellerin unter Missachtung der Bindungswirkung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angenommen haben.

Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und dass zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet die Vorschrift des § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er entweder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag oder aber in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maß-regel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (grundlegend mit zahlreichen weiteren Nachweisen BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, 7 C 46/87, BVerwGE 80, 43, juris Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben dürfte die Antragsgegnerin an die Feststellung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg gebunden sein, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg dürfte die Fahreignung der Antragstellerin zu prüfen gehabt haben. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, so entzieht ihm das Gericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die rechtswidrige Tat ein Ver-gehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist. Entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben (v. Heintschel-Heinegg/Huber, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 75). Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Antragstellerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt hat, war das Regelbeispiel des § 316 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht, so dass das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis das Vorliegen besonderer Umstände erforderte.

Die strafgerichtliche Beurteilung der Fahreignung dürfte sich dabei zweifelsfrei aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben. Das Vorliegen einer Eignungsbeurteilung und damit der Eintritt der Bindungswirkung muss dabei nicht auf der Grundlage einer einzigen Formulierung, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Strafurteils festgestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, 7 B 199/88, juris Rn. 6). Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg differenziert auf S. 3 schon mit Blick auf die zitierten Vorschriften ausdrücklich zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und der Verhängung einer Sperrfrist § 69a StGB. Auch wenn in dem Urteil untechnisch davon gesprochen wird, dass die „Verhängung einer Sperre“ nach §§ 69, 69a StGB nicht mehr verhältnismäßig sei, so wird doch hinreichend deutlich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und nicht die Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB Prüfungsgegenstand war. Denn die Verhängung einer Sperre setzt nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69 StGB überhaupt erst voraus. Auch dürfte der angewendete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Tatbestand-voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommen und damit die Fahreignung selbst Prüfungsgegenstand gewesen sein. In diesem Zusammenhang dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass es sich um ein nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürztes Urteil handelt, bei dem nach dessen Halbsatz 2 sogar bei Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Anklagesatz oder die Anklage verwiesen werden dürfte. Schließlich begnügen sich die Urteilsgründe auch nicht mit dem („schlichten“) Hinweis auf einen bloßen Zeitablauf zur Begründung der Feststellung der Fahreignung, ohne überhaupt auf die möglichen Auswirkungen der Straftat auf die Kraftfahreignung und auf die Persönlichkeit der Antragstellerin einzugehen (zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, a.a.O., Rn. 5). Ausweislich der Gründe auf S.3 der Urteilsausfertigung hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Fahreignung auch mit dem reuigen Verhalten der Antragstellerin innerhalb des strafgerichtlichen Verfahrens und damit ihre Persönlichkeit begründet. Darin dürfte zugleich ein impliziter Verweis auf die Erwägungen des Gerichts im Rahmen der Strafzumessung zu erblicken sein.

Schließlich liegt der Beurteilung der Fahreignung der Antragstellerin in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2023 der identische Sachverhalt wie dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. Juli 2021, namentlich das Führen eines Kraftfahrzeuges am 2. September 2020 unter dem Einfluss von Amphetaminen, zugrunde.“

Änderungen/Neuerungen in StPO/StGB/StVG, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Verteidiger

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Ich hatte ja bereits am Donnerstag über das Inkrafttreten vom „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (im BGBl. verkündet worden hier BGBl I. S. 3202. ) berichtet. Ist ein etwas sperriger Titel, einfacher wäre und ist es mit „StPO u.a. 2017“. Das war allerdings – räume ich ein 🙂 – ein reiner Werbebeitrag für das von mir zu den durch das Gesetz erfolgten Änderungen/Erweiterungen der StPO verfasste Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick„. Auch ein ein wenig sperriger Titel. Aber wenn das Gesetz so heißt 🙂 .

Offen geblieben ist in dem Beitrag dann, was denn nun eigentlich alles neu in der StPO ist. Darauf will ich jetzt mit der nachfolgenden Zusammenstellung kurz in einem Überblick noch hinweisen:

  • Ermittlungsverfahren
    • Abschaffung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) für bestimmte Delikte aus dem Bereich der §§ 315a, 315c, 316 StGB, im neuen § 46
    • Präzisierung der Vorschriften über Molekulargenetische Untersuchungen (§ 81e StPO)
    • Gesetzliche Erweiterung von Reihenuntersuchungen (§ 81h StPO) auf nahe Angehörige
    • Einführung der Quellen-TKÜ/Staatstrojaner (§ 100a), was m.E. verfassungsrechtlich bedenklich ist
    • Einführung der sog. Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), was m.E. ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich ist – George Orwell lässt grüßen,
    • eine zusätzliche Belehrung des Beschuldigten über die Kostenfolge der Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 136 Abs. 1 Satz 3 StPO), eine nicht nur alberne, sondern auch gefährliche Neuregelung,
    • Pflicht/Möglichkeit zur audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen (§ 136 Abs. 4 StPO)
    • Erfordernis der Pflichtverteidigung bei richterlichen Vernehmungen (§ 141 Abs. 3 Satz 4 StPO), ein Schritt in die richtige Richtung, aber leider nur ein „Schrittchen“, denn das eigene Antragsrecht des Beschuldigten fehlt noch immer,
    • Konzentration der Zuständigkeit für Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (§ 141 Abs. 4 StPO),
    • Einführung der (unsäglichen) Erscheinenspflicht für Zeugen bei der Polizei (§ 163 StPO), die Verteidigern noch viel Freude bereiten wird,
    • Erweiterung der Privatklagedelikte (§ 397 StPO) um die Nötigung
  • Hauptverhandlung
    • Änderungen im Ablehnungsverfahren (§§ 26, 26a, 29 StPO) mit der Möglichkeit der Fristsetzung zur Begründung und Änderungen im Ablauf der Hauptverhandlung
    • Einführung eines „Abstimmungsgesprächs“ in umfangreichen Verfahren (§ 213 Abs. 2 StPO)
    • Gesetzliche Verankerung des „Opening Statement“ (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO)
    • die lange angekündigte Möglichkeit zur Fristsetzung bei Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO)
    • Erweiterung des Urkundenbeweises durch Verlesung von Protokollen (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO)
    • Möglichkeit der Vorführung einer Bild-Ton-Aufnahme nach § 254 StPO
    • Erweiterung der Verlesung von ärztlichen Attesten (§ 256 StPO)
    • Erweiterung/Anpassung der Hinweispflichten (§ 265 StPO)
  • Rechtsmittelverfahren
    • Möglichkeit der Einstellung nach § 153a StPO auch im Revisionsverfahren
    • Gesetzliche Verankerung der Stellungnahmepflicht der Staatsanwaltschaft (§ 347 StPO)
    • Fristanpassung/-verlängerung bei der Kostenbeschwerde (§ 464b StPO)

Das Gesetz hat dann noch weitere Änderungen gebracht, und zwar u.a.:

  • Die Erweiterung/Änderung des § 44 StGB – Fahrverbot als Nebenstrafe – jetzt bei allen Delikten zulässig/möglich und nicht mehr nur bei solchen mit verkehrsrechtlichem Einschlag
  • Und dann die Änderung im StVG
    • Zunächst Einfügung eines § 25 Abs. 2b StVG mit einer klaren Regelung der Vollstreckung von Fahrverboten nach § 25 StVG, in dem es jetzt heißt:

„(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“

  • Und schließlich noch die Änderung des § 46 OWiG, mit der Übernahme der Abschaffung des Richtervorbehalts in Abs. 4 Satz 2 für die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a, 24c StVG.

So, das waren die wesentlichen Änderungen, es gibt noch ein paar Änderungen im (StPO)Vollstreckungsverfahren, aber die mag der Leser selbst nachlesen.

Ich weise dann auch hier noch einmal auf mein Ebook hin, also <<Werbemodus an >>: In dem sind die o.a. Änderungen der StPO dargestellt, natürlich mit ersten Hinweisen und Tipps, wie man mit den neuen Vorschriften umgehen muss. Hier der Bestelllink. Denn eins ist m.E. sicher. Die Änderungen sind mehr oder weniger auch eine Arbeitsbeschaffsungsmaßnahme für Verteidiger/Rechtsanwälte. ? Jedes Ding hat eben zwei Seiten. >>Werbemodus aus>>.

Mund halten – kann auch im Führerscheinentzugsverfahren Zeitgewinn bringen

Die Frage war: Können eine geständige Einlassung und diese bestätigenden Zeugenaussagen im Strafverfahren vor Rechtskraft für das Führerscheinentzugsverfahren nach dem StVG genutzt werden?

Das VG Münster sagt in seinem Beschl. v. 11.06.2010 – 10 K 423/09: Ja. Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis könne in die Würdigung der charakterlichen Eignung eines Fahrers auch eine noch nicht rechtskräftige strafverfahrensrechtliche Verurteilung einbezogen werden, wenn der Betroffene im strafrechtlichen Verfahren einen Großteil des ihm zur Last gelegten Fehlverhaltens eingestanden hat und die Sachverhalte zudem durch umfangreiche Zeugenbefragungen bestätigt worden sind.

Und: Ergebe sich aus den Straftaten, dass der Betroffene insbesondere im Straßenverkehr sein Mobilitätsinteresse rücksichtslos durchgesetzt hat und durch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung aufgefallen ist, so ist von dem Fehlen der charakterlichen Eignung auszugehen.

Umfassendes Verwertungsverbot im StVG

Das OLG Celle hat gerade eine ganz interessante Entscheidung zu § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG gemacht. Tja, wer kennt den schon bzw. wer liest eine Vorschrift schon bis Absatz 8 :-).

Dort ist ein Verwertungsverbot normiert. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.

Das OLG Celle (Beschl. v. 05.08.2009, 322 SsBs 137/09) sieht darin ein umfassendes Verwertungsverbot, das dazu führt, dass die von ihm erfasste Straftat auch nicht herangezogen werden darf, um die Tilgungshemmung von nachfolgend begangenen, an sich tilgungsreifen Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Das hat zur Folge, dass der betroffene unter Anwendung dieses Verwertungsverbotes z.B. Ersttäter bleibt.

Bußgeldanhebung im Straßenverkehr kommt zum 01.02.2009

Die am 10.10.2008 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen im BKatV können jetzt – wie geplant – am 01.02.2009 in Kraft treten, nachdem die Änderungs-VO am 09.01.2009 im BGBl I, S. 9 veröffentlicht worden ist. Damit wird die teilweise erhebliche Anhebung dr Bußgelder – durchweg bei den Hauptunfallursachen  um das Doppelte – wirksam. Zugleich hat es auch Änderungen bei § 24 StVG geben müssen. Denn bisher galt auch im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren der § 17 OWiG, der nur Bußgelder bis zu 1.000 € zuließ. Jetzt sind Geldbußen bis 3.000 € drin. Man fragt sich allerdings, ob das noch verhältnismäßig ist. Da kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG schnell mehr „kosten“ als eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StBG, wo es meist für den Ersttäter „nur“ eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen gibt. Allerdings natürlich i.d.R. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Über die Änderungen werden der VerkehrsRechtsReport (VRR) und Verkehrsrecht Aktuell (VA) in den Februar-Heften eingehend berichten.