Schlagwortarchiv: StVG

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Als zweite Entscheidung des Tages dann der VG Würzburg, Beschl. v. 30.07.2026 – W 6 S 26.1539 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angefordert worden ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens gestützt. Das gegen die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der ohne Erfolg geblieben ist:

„2. Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage in der Hauptsache gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Diese erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist auszuführen:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (stRspr.; zuletzt etwa: BVerwG, U. v.4.9.2025 – 3 C 8.24 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v.30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 14).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde hat im streitgegenständlichen Bescheid ermessensfehlerfrei dargelegt, weshalb keine Verlängerung der Anhörungsfrist nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu gewähren war. Die geäußerten Verkehrssicherheitserwägungen sind nicht zu beanstanden. Es ist insoweit auch unschädlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde offenbar davon ausging, der Antrag auf Fristverlängerung beziehe sich auf die Frist zur Vorlage des Gutachtens, was aber ausweislich des anwaltlich formulierten Schreibens vom 26. Juni 2026 („die Frist zur Stellungnahme angemessen (…) zu verlängern“) nicht der Fall war. Die dargelegten Ermessenserwägungen erweisen sich gleichermaßen als tragend und rechtsfehlerfrei.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Bedenken an der Eignung sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem/der Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann hinreichender Grund für Anforderung eines Gutachtens sein, insbesondere ist eine Gutachtensanordnung ohne belegte Tatsachen aufgrund des bloßen Verdachts rechtswidrig (vgl. BayVGH, B. v.16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris Rn. 19; ThürOVG, B. v.27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris Rn. 22; VG Würzburg, B. v.22.1.2024 – W 6 S 24.21 – juris Rn. 53).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr; vgl. etwa: BVerwG, U. v.17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v.9.3.2021 – 11 CS 20.2793 – juris Rn. 11). Die Fahrerlaubnisbehörde muss in der Gutachtensanordnung in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben, was durch substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatschen, auf denen diese beruhen, zu erfolgen hat (BVerwG, B. v.5.2.2015 – 3 B 16/14 – juris Rn. 8). Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B. v.12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15).

Die Gutachtensanordnung vom 13. April 2026 begegnet unter Anlegung dieser Maßstäbe keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat vorliegend am 8. März 2024 und 5. Juli 2025 und damit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gehalten war, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich des Trennungsvermögens des Antragstellers (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) anzuordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zugestanden hätte. Die Vorschrift stellt eine im Vergleich zu den grundsätzlich vorrangigen Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem (vgl. § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StVG) eine Spezialregelung dar (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVG Rn. 35). Die konkrete Gutachtensfrage ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung enthielt den Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann. Die gesetzte Frist von zwei Monaten ist ebenfalls als angemessen anzusehen (vgl. hierzu nur: Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 45 m.w.N.).

Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ist weiter nur zulässig, wenn die Weigerung oder – wie hier – die Nichtvorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. zuletzt: BayVGH, B. v.29.6.2026 – 11 CS 26.711 – juris Rn. 15 m.w.N. sowie schon: BVerwG, U. v.12.3.1985 – 7 C 26.83 – juris Rn. 15).

Ein solcher ausreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens wurde vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus den vorgebrachten Umständen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Janzen PMA UG bzw. der MST-Verkehr und der unterbliebenen Mitteilung des angeblichen Untersuchungstermins an die Fahrerlaubnisbehörde. Geht man zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er tatsächlich – wie von ihm angegeben – von Anfang an gewillt war, sich der Begutachtung zu unterziehen und ein Gutachten vorzulegen, so liegt es in seinem Verantwortungsbereich, dass es letztlich nicht zu einer Begutachtung bzw. Vorlage des Gutachtens gekommen ist. Wie oben ausgeführt, war die Vorlagefrist mit zwei Monaten hinreichend bemessen. Der Antragsteller hat zudem zunächst selbst ohne ersichtlichen Grund die Gutachtensstelle von der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH und Co. KG zur pima-mpu GmbH gewechselt. Zu dem angekündigten Begutachtungstermin bei der pima-mpu GmbH am 15. Juni 2026 (vgl. Bl. 20 der Behördenakte) wurde keine Bestätigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, vielmehr ist die Fahrerlaubnisakte von der Gutachtensstelle in den Rücklauf gelangt. Zwar steht es dem Antragsteller grundsätzlich zu, eine Gutachtensstelle frei zu wählen und auch zu wechseln. Allerdings gehen etwaige zeitliche Verzögerungen, sofern diese nicht nachweislich durch die Gutachtensstelle verursacht wurden, zu seinen Lasten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb ein Wechsel von der ursprünglich benannten Begutachtungsstelle zur pima-mpu GmbH erfolgte, weshalb dem Antragsteller die zeitliche Verzögerung zuzurechnen ist.

Er kann sich weiter auch nicht durch die weiter vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Beauftragung einer aus seiner Sicht unseriösen Vorbereitungsstelle und der von dieser mitgeteilten Begutachtungsstelle, welche über keine Anerkennung verfügt, exkulpieren. Es wäre dem Antragsteller ohne größeren Aufwand und insbesondere ohne besondere Fachkenntnis möglich gewesen, durch Abruf der auf dem ihm mit der Gutachtensanordnung übersandten Schreiben genannten Internetseite der BASt zu erkennen, dass die MST-Verkehr keine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle darstellt. Dass er insoweit auf eine (unzutreffende) Auskunft Dritter, namentlich der von ihm beauftragten Vorbereitungsstelle, vertraut hat, ändert an vorstehenden Ausführungen nichts. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsteller angesichts der ohnehin bereits fast abgelaufenen Frist zur Beibringung gehalten war, eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und ggf. auch die Fahrerlaubnisbehörde selbstständig über den nochmaligen Wechsel der Begutachtungsstelle zu unterrichten, was ebenfalls unterblieben ist.

Eine Verlängerung der Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde weder vom Antragsteller selbst noch von seinem Bevollmächtigten gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde beantragt, sodass es dahinstehen kann, ob eine solche dem Antragsteller aufgrund seiner vorgebrachten Mitwirkungsbereitschaft unter Umständen zu gewähren gewesen wäre.

Nach alldem ist ein zureichender Grund für die Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht glaubhaft gemacht und der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt. Die Vorschrift eröffnet trotz ihres Wortlauts („darf“) für den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen (vgl. VGH BW, B. v.18.2.2025 – 13 S 1513/24 – juris Rn. 20; BayVGH, B. v.28.10.2021 – 11 CS 21.2148 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, weshalb etwaige hiermit verbundene einschneidende Konsequenzen für den Antragsteller keine Berücksichtigung finden können.

Die hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Klage wird daher nach alldem voraussichtlich erfolglos bleiben und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.“

OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!

© AK-DigiArt – Fotolia.com

Die zweite Änderung durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), auf die ich hinweise, ist die für die Praxis wichtige Verlängerung Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die hat bislang nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate betragen, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Diese Verjährungsfrist ist nun auf Initiative des Bundesrates auf sechs Monate verlängert worden. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung ist entfallen.

Die Änderung ist heute, also am 01.07.2026 in Kraft getreten.

Fraglich und für den Verteidiger von Bedeutung ist, wie mit Altfällen umzugehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen die bisherige dreimonatige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen war.

Insoweit gilt:

  • Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 S. 1 StVG erfasst auch die Fälle, in denen die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das in  103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG enthaltenen Rückwirkungsverbot. Das betrifft nämlich nur eine tatbestandliche Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit (u.a. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 – 2 BvR 104/200).
  • War am 01.07.2026 hingegen bereits nach der kürzeren Frist Verjährung eingetreten, wäre die Tat aber nach der neuen Frist noch verfolgbar, ist eine Verfolgung nach dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.

Anzumerken ist. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung auf neun Monate gewünscht, was aber nicht übernommen worden ist. Begründet worde ist die Verlängerung der Frist, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Bear­beitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren insbesondere wegen des Einsatzes moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken deutlich gestie­gen. Hingewiesen wird zudem auf einen erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand. In meinen Augen ist das die „Retourkutsche“ für die vermehrten – erfolgreichen – Angriffe gegen fehlerhafte Messung. Mit der Neuregelung wird es nun aber auf jeden Fall schwieriger für die Betroffenen und ihre Verteidiger, sich in die Verjährung zu retten. Umgekehrt muss man dann aber auch erwägen, ob man nicht angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärfen sollte.

OWi I: Gesetzesänderung im Straßenverkehr I, oder: Sanktionierung von Punktehandel/Punkteübernahme

© wwwebmeister – Fotolia.com

Heute beginnt am 01.07.2026 ein neuer Monat. Und der bringt uns dann Änderungen bei den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, über die ich heute berichten werde. Zunächst kommt hier etwas zum Punktehandel, im Mittagsposting dann die wichtigen Änderungen zu den verlängerten Verjährungsfristen und heute Nachmittag dann noch der digitale Führerschein.

Diese Änderungen gehen zurück auf das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142). Dieses basiert auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.2026 (BT-Drs. 21/3505), zu dem Bundesrat Stellung genommen hat (vgl. BT-Drs. 21/3505, S. 54) und die Bundesregierung eine Gegenäußerung (BT-Drs. 21/3505, S. 67) abgegeben hat. In dem dann schließlich verabschiedeten Gesetz wurde eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses des Bundetags vom 25.03.2026 (BT-Drs. 21/4979) übernommen.

Ein Schwerpunkt der Änderungen war die Bekämpfung des sog. „Punktehandels“ bzw. der „Punkteübernahme“. Bei der Punkteübernahme geht es darum, dass entweder jemand aus der Verwandtschaft oder dem Bekanntenkreis gegenüber der Bußgeldbehörde den Vorwurf zunächst einräumt, dann aber, nachdem die – bislang kurze – Verjährungsfrist beim eigentlich Betroffenen abgelaufen ist, die Einlassung widerrufen wird. Eine Verfolgung des Betroffenen ist dann ausgeschlossen. Daneben gibt es auch noch den Punktehandel. In der Erscheinensform übernimmt eine kommerziell handelnde Agentur gegen Entgelt die Vermittlung der Person, die den Tatvorwurf gesteht.

Nach bisheriger Rechtslage war es nicht möglich, diese Erscheinensformen zu sanktionieren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17). Insbesondere ist auch eine Strafbarkeit nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung abgelehnt worden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17; Urt. v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLS 24 Js 28058/15; a.A. aber OLG Stuttgart, Beschl. v. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).

An der Stelle ist mit dem neuen § 4c StVG nun ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen worden. Danach ist es

  • verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unterneh­mung anzubieten (Abs. 1)
  • verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ord­nungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten (Abs. 2).

Bei beiden Erscheinungsformen handelt es sich um echte Unternehmenstatbestände. Sie werden also einen sehr weiten Anwendungsbereich haben. Erfasst werden also „Vorfeldhandlungen, wie z.B. das Anbieten einer solchen Unternehmung. Betroffen davon sind insbesondere Online-Angebote. Die Täuschung über den Beteiligten erfasst die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung oder die wahrheitswidrige Bezichtigung eines Dritten, sowie auch die wahrheitswidrige Bezichtigung einer fiktiven Person. In diesen Fällen ist die Handlung grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Ermittlungen in die falsche Richtung zu lenken (BT-Drs. 21/3505, S. 33). § 4c Abs.2 StVG erfasst dann den Vermittler, der also z.B. Personen vermittelt/anbietet, die die Punkte „übernehmen“.

Die den unerlaubten Punktehandel sanktionierende Regelung findet man in § 23 StVG. Danach handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeint, wer entgegen § 4c StVG eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Inkraftgetreten sind diese Regelungen heute am 01.07.2026.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, oder: Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann der samstägliche „Kessel-Buntes“, und zwar mit zwei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen.

Zunächst etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar zur Frage der Zulässigkeit des Austausches der Rechtsgrundlage (durch das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren).

Das OVG Nordrhein-Westfalen sagt im OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.02.2025 – 16 B 668/24 -, dass das zulässig ist:

Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2024, durch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig angesehen. Es hat ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Entziehungsverfügung sei § 2a Abs. 3 StVG, wonach dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht nachgekommen sei, die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, ohne dass der Behörde dabei Ermessen zustehe. Der Antragsteller habe nach einer entsprechenden Aufforderung des Antragsgegners in der Verfügung vom 28. Juli 2022 nicht innerhalb der gesetzten Frist an einem Aufbauseminar teilgenommen. Auf die Nichtvorlage des vom Antragsgegner ebenfalls angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens komme es daher nicht mehr an.

Die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers bleiben ohne Erfolg.

Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2022 auf die Nichtvorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gestützt worden sei; Gegenstand dieses Bescheides sei ausdrücklich die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gewesen.

Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht, dass der Antragsgegner unter dem 28. Juli 2022 zwei verschiedene Anordnungen in jeweils einem eigenen Schreiben erlassen hat. Zum einen ordnete er die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte zur Vorlage des Gutachtens eine Frist bis zum 31. Oktober 2022 (Blatt 24 ff. des Verwaltungsvorgangs). Zum anderen forderte er den Antragsteller zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger auf und setzte zur Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung eine Frist bis zum 28. Oktober 2022 (Blatt 36 ff. des Verwaltungsvorgangs). Diese zweite Anordnung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller dagegen nicht vorgegangen. An einem besonderen Aufbauseminar hat er erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist, nämlich im Juli und August 2024, teilgenommen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2024 ist zwar (nur) auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV wegen der Nichtvorlage des Gutachtens gestützt, auch wenn zuvor ausgeführt wird, dass der Antragsteller weder ein Gutachten noch eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt habe. Es stellt allerdings keinen Rechtsfehler dar, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis mit § 2a Abs. 3 StVG und dem Hinweis auf die nicht fristgerecht erfolgte Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar begründet hat.

Denn Gerichte sind in ihrer Bewertung der Rechtslage unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung. Ist ein Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19.18 -, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.

Entsprechendes gilt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Ausgehend davon durfte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung mit § 2a Abs. 3 StVG begründen, welcher der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt. Unabhängig von der Frage, ob sich die in Rede stehende Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV stützen lässt, wird die Ordnungsverfügung nicht dadurch in ihrem Wesen geändert, dass § 2a Abs. 3 StVG als Rechtsgrundlage für dieselbe Rechtsfolge herangezogen wird, zumal in der Begründung der Ordnungsverfügung die für diese Vorschrift erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen angeführt werden.

…..“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, oder: Welche Zuwiderhandlungen werden berücksichtigt?

Und die zweite Entscheidung kommt mit dem OVG Sachsen, Beschl. v. 14.09.2023 – 6 B 113/23 – aus Sachsen.

Gekämpft wird um die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Das VG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Zur Begründung hatte es ausgeführt – und darum wird gestritten, „die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil für den Antragsteller an dem gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG für die Punkteberechnung maßgeblichen Zeitpunkt acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe auch die beiden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmesystems rechtsfehlerfrei gegenüber dem Antragsteller ergriffen. Dabei sei eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG nicht eingetreten. Nach dem Erreichen von fünf Punkten habe sie den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Nachdem dieser einen Punktestand von sieben Punkten erreicht habe, sei er von ihr mit Schreiben vom 5. April 2023 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt rechnerisch bereits acht Punkte erreicht habe. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG seien nur die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich. Im Zeitpunkt der Verwarnung am 5. April 2023 habe die Antragsgegnerin keine vom Kraftfahrt-Bundesamt vermittelte Kenntnis davon gehabt, dass die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 3. und 20. September 2022 seit dem 24. März 2023 rechtkräftig geahndet worden seien. Auch aufgrund der Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2023 habe der Antragsgegner keine Reduzierung des Punktestands durchführen müssen. Es entspräche einhelliger Auffassung der Rechtsprechung, dass die Fahrerlaubnisbehörde den erforderlichen Kenntnisstand nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes, nicht durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers oder anderer Privatpersonen erhalte. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 – 6 B 269/20 –, juris Rn. 4 ff.).“

Dazu dann der Leitsatz der OVG-Entscheidung, der das noch einmal bestätigt:

Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich nur diejenigen Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden sind, nicht sonstige, ihr aufgrund einer Selbstanzeige oder Rücknahme des Einspruchs des Fahrerlaubnisinhabers bekannten Verstöße.