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OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!

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Die zweite Änderung durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), auf die ich hinweise, ist die für die Praxis wichtige Verlängerung Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die hat bislang nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate betragen, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Diese Verjährungsfrist ist nun auf Initiative des Bundesrates auf sechs Monate verlängert worden. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung ist entfallen.

Die Änderung ist heute, also am 01.07.2026 in Kraft getreten.

Fraglich und für den Verteidiger von Bedeutung ist, wie mit Altfällen umzugehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen die bisherige dreimonatige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen war.

Insoweit gilt:

  • Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 S. 1 StVG erfasst auch die Fälle, in denen die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das in  103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG enthaltenen Rückwirkungsverbot. Das betrifft nämlich nur eine tatbestandliche Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit (u.a. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 – 2 BvR 104/20).
  • War am 01.07.2026 hingegen bereits nach der kürzeren Frist Verjährung eingetreten, wäre die Tat aber nach der neuen Frist noch verfolgbar, ist eine Verfolgung nach dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.

Anzumerken ist. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung auf neun Monate gewünscht, was aber nicht übernommen worden ist. Begründet worde ist die Verlängerung der Frist, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Bear­beitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren insbesondere wegen des Einsatzes moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken deutlich gestie­gen. Hingewiesen wird zudem auf einen erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand. In meinen Augen ist das die „Retourkutsche“ für die vermehrten – erfolgreichen – Angriffe gegen fehlerhafte Messung. Mit der Neuregelung wird es nun aber auf jeden Fall schwieriger für die Betroffenen und ihre Verteidiger, sich in die Verjährung zu retten. Umgekehrt muss man dann aber auch erwägen, ob man nicht angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärfen sollte.

OWi I: Gesetzesänderung im Straßenverkehr I, oder: Sanktionierung von Punktehandel/Punkteübernahme

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Heute beginnt am 01.07.2026 ein neuer Monat. Und der bringt uns dann Änderungen bei den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, über die ich heute berichten werde. Zunächst kommt hier etwas zum Punktehandel, im Mittagsposting dann die wichtigen Änderungen zu den verlängerten Verjährungsfristen und heute Nachmittag dann noch der digitale Führerschein.

Diese Änderungen gehen zurück auf das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142). Dieses basiert auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.2026 (BT-Drs. 21/3505), zu dem Bundesrat Stellung genommen hat (vgl. BT-Drs. 21/3505, S. 54) und die Bundesregierung eine Gegenäußerung (BT-Drs. 21/3505, S. 67) abgegeben hat. In dem dann schließlich verabschiedeten Gesetz wurde eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses des Bundetags vom 25.03.2026 (BT-Drs. 21/4979) übernommen.

Ein Schwerpunkt der Änderungen war die Bekämpfung des sog. „Punktehandels“ bzw. der „Punkteübernahme“. Bei der Punkteübernahme geht es darum, dass entweder jemand aus der Verwandtschaft oder dem Bekanntenkreis gegenüber der Bußgeldbehörde den Vorwurf zunächst einräumt, dann aber, nachdem die – bislang kurze – Verjährungsfrist beim eigentlich Betroffenen abgelaufen ist, die Einlassung widerrufen wird. Eine Verfolgung des Betroffenen ist dann ausgeschlossen. Daneben gibt es auch noch den Punktehandel. In der Erscheinensform übernimmt eine kommerziell handelnde Agentur gegen Entgelt die Vermittlung der Person, die den Tatvorwurf gesteht.

Nach bisheriger Rechtslage war es nicht möglich, diese Erscheinensformen zu sanktionieren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17). Insbesondere ist auch eine Strafbarkeit nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung abgelehnt worden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17; Urt. v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLS 24 Js 28058/15; a.A. aber OLG Stuttgart, Beschl. v. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).

An der Stelle ist mit dem neuen § 4c StVG nun ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen worden. Danach ist es

  • verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unterneh­mung anzubieten (Abs. 1)
  • verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ord­nungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten (Abs. 2).

Bei beiden Erscheinungsformen handelt es sich um echte Unternehmenstatbestände. Sie werden also einen sehr weiten Anwendungsbereich haben. Erfasst werden also „Vorfeldhandlungen, wie z.B. das Anbieten einer solchen Unternehmung. Betroffen davon sind insbesondere Online-Angebote. Die Täuschung über den Beteiligten erfasst die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung oder die wahrheitswidrige Bezichtigung eines Dritten, sowie auch die wahrheitswidrige Bezichtigung einer fiktiven Person. In diesen Fällen ist die Handlung grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Ermittlungen in die falsche Richtung zu lenken (BT-Drs. 21/3505, S. 33). § 4c Abs.2 StVG erfasst dann den Vermittler, der also z.B. Personen vermittelt/anbietet, die die Punkte „übernehmen“.

Die den unerlaubten Punktehandel sanktionierende Regelung findet man in § 23 StVG. Danach handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeint, wer entgegen § 4c StVG eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Inkraftgetreten sind diese Regelungen heute am 01.07.2026.

News: Rechtsanwaltsgebühren werden erhöht, oder: Die RVG-Änderungen kommen

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Und dann außerhalb des „normalen“ Programms. ich bekomme gerade die Nachricht über die nachfolgende PM des BMJ

Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren werden erhöht

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind tragende Säulen unseres Rechtsstaats. Denn sie sind es, die die rechtlichen Interessen unserer Bürgerinnen und Bürger bestmöglich vertreten und ihnen so zu ihrem Recht verhelfen. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht mehr erhöht worden – genauso wenig wie die der Sachverständigen bei Gericht und der Sprachmittler. Das ist im Hinblick auf die inflationäre Entwicklung in den letzten Jahren und die gestiegenen Personal- und Sachkosten nicht hinnehmbar. Deshalb werden wir die gesetzlichen Honorarsätze nun anpassen. Damit wollen wir sicherstellen, dass unsere Anwältinnen und Anwälte gut aufgestellt sind, um auch weiterhin zur hohen Qualität der Rechtspflege in Deutschland beizutragen.“ 

Der heute veröffentlichte Referentenentwurf sieht zum einen eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb vor. Damit den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch künftig qualifizierte Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sollen zudem die einschlägigen Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Der Referentenentwurf sieht insbesondere vor:

  • Im Bereich der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen.
  • Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um 9 beziehungsweise 6 Prozent angehoben werden, die Gerichtsvollziehergebühren um 9 Prozent. Darüber hinaus sind einzelne weitere strukturelle Änderungen in den Justizkostengesetzen vorgesehen.
  • Die Honorarsätze der Sachverständigen und der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sollen um 9 Prozent erhöht werden.
  • Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 8. Juli 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden sie hier.“

Änderungen/Neuerungen in StPO/StGB/StVG, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Verteidiger

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Ich hatte ja bereits am Donnerstag über das Inkrafttreten vom „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (im BGBl. verkündet worden hier BGBl I. S. 3202. ) berichtet. Ist ein etwas sperriger Titel, einfacher wäre und ist es mit „StPO u.a. 2017“. Das war allerdings – räume ich ein 🙂 – ein reiner Werbebeitrag für das von mir zu den durch das Gesetz erfolgten Änderungen/Erweiterungen der StPO verfasste Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick„. Auch ein ein wenig sperriger Titel. Aber wenn das Gesetz so heißt 🙂 .

Offen geblieben ist in dem Beitrag dann, was denn nun eigentlich alles neu in der StPO ist. Darauf will ich jetzt mit der nachfolgenden Zusammenstellung kurz in einem Überblick noch hinweisen:

  • Ermittlungsverfahren
    • Abschaffung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) für bestimmte Delikte aus dem Bereich der §§ 315a, 315c, 316 StGB, im neuen § 46
    • Präzisierung der Vorschriften über Molekulargenetische Untersuchungen (§ 81e StPO)
    • Gesetzliche Erweiterung von Reihenuntersuchungen (§ 81h StPO) auf nahe Angehörige
    • Einführung der Quellen-TKÜ/Staatstrojaner (§ 100a), was m.E. verfassungsrechtlich bedenklich ist
    • Einführung der sog. Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), was m.E. ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich ist – George Orwell lässt grüßen,
    • eine zusätzliche Belehrung des Beschuldigten über die Kostenfolge der Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 136 Abs. 1 Satz 3 StPO), eine nicht nur alberne, sondern auch gefährliche Neuregelung,
    • Pflicht/Möglichkeit zur audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen (§ 136 Abs. 4 StPO)
    • Erfordernis der Pflichtverteidigung bei richterlichen Vernehmungen (§ 141 Abs. 3 Satz 4 StPO), ein Schritt in die richtige Richtung, aber leider nur ein „Schrittchen“, denn das eigene Antragsrecht des Beschuldigten fehlt noch immer,
    • Konzentration der Zuständigkeit für Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (§ 141 Abs. 4 StPO),
    • Einführung der (unsäglichen) Erscheinenspflicht für Zeugen bei der Polizei (§ 163 StPO), die Verteidigern noch viel Freude bereiten wird,
    • Erweiterung der Privatklagedelikte (§ 397 StPO) um die Nötigung
  • Hauptverhandlung
    • Änderungen im Ablehnungsverfahren (§§ 26, 26a, 29 StPO) mit der Möglichkeit der Fristsetzung zur Begründung und Änderungen im Ablauf der Hauptverhandlung
    • Einführung eines „Abstimmungsgesprächs“ in umfangreichen Verfahren (§ 213 Abs. 2 StPO)
    • Gesetzliche Verankerung des „Opening Statement“ (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO)
    • die lange angekündigte Möglichkeit zur Fristsetzung bei Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO)
    • Erweiterung des Urkundenbeweises durch Verlesung von Protokollen (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO)
    • Möglichkeit der Vorführung einer Bild-Ton-Aufnahme nach § 254 StPO
    • Erweiterung der Verlesung von ärztlichen Attesten (§ 256 StPO)
    • Erweiterung/Anpassung der Hinweispflichten (§ 265 StPO)
  • Rechtsmittelverfahren
    • Möglichkeit der Einstellung nach § 153a StPO auch im Revisionsverfahren
    • Gesetzliche Verankerung der Stellungnahmepflicht der Staatsanwaltschaft (§ 347 StPO)
    • Fristanpassung/-verlängerung bei der Kostenbeschwerde (§ 464b StPO)

Das Gesetz hat dann noch weitere Änderungen gebracht, und zwar u.a.:

  • Die Erweiterung/Änderung des § 44 StGB – Fahrverbot als Nebenstrafe – jetzt bei allen Delikten zulässig/möglich und nicht mehr nur bei solchen mit verkehrsrechtlichem Einschlag
  • Und dann die Änderung im StVG
    • Zunächst Einfügung eines § 25 Abs. 2b StVG mit einer klaren Regelung der Vollstreckung von Fahrverboten nach § 25 StVG, in dem es jetzt heißt:

„(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“

  • Und schließlich noch die Änderung des § 46 OWiG, mit der Übernahme der Abschaffung des Richtervorbehalts in Abs. 4 Satz 2 für die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a, 24c StVG.

So, das waren die wesentlichen Änderungen, es gibt noch ein paar Änderungen im (StPO)Vollstreckungsverfahren, aber die mag der Leser selbst nachlesen.

Ich weise dann auch hier noch einmal auf mein Ebook hin, also <<Werbemodus an >>: In dem sind die o.a. Änderungen der StPO dargestellt, natürlich mit ersten Hinweisen und Tipps, wie man mit den neuen Vorschriften umgehen muss. Hier der Bestelllink. Denn eins ist m.E. sicher. Die Änderungen sind mehr oder weniger auch eine Arbeitsbeschaffsungsmaßnahme für Verteidiger/Rechtsanwälte. ???? Jedes Ding hat eben zwei Seiten. >>Werbemodus aus>>.

Heute in Kraft getreten: Änderungen im Berufungsrecht und im RVG

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Ich habe bereits mehrfach über zwei Gesetzesänderungen berichtet, über die der Bundestag noch vor der Sommerpause am 18.06.2015 entschieden hat. Nämlich die

  • Änderungen bei der Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO) und die insoweit überfällige Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung
  • Änderungen im RVG mit der Änderung der „Eingangsgebührenstufe“ in Teil 5 VV RVG – die Anpassung an die Punktereform 2014 . und eine Klarstellung in § 53 RVG.

Diese sind nun heute (25.07.2015) in Kraft getreten, nachdem das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ (BT-Drs. 18/3562) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5254) gestern im BGBl veröffentlicht worden ist (vgl. BGBl I, S. 1332).

Das bedeutet:

  • Bislang wurde eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen , wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, selbst wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen war (§ 329 Abs. 1 StPO). Künftig muss das Berufungsgericht stets prüfen, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Die Anwesenheit ist für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts immer dann erforderlich, wenn eine solche Entscheidung allein aufgrund der vom anwesenden Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen nicht möglich ist (vgl. auch Umdenken bei der Berufungsverwerfung ist angesagt – Neziraj lässt grüßen).
  • Im RVG sind in den Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG  die Gebührensätze von 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Das ist die Anpassung an die Punktereform 2014. Außerdem ist in § 53 RVG eine Klarstellung beim bestellten Beistand erfolgt.

Ab heute gilt also neues Recht. Das ist übrigens auch schon in Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., die Ende September erscheinen wird, enthalten. Im RVG gilt die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG. Also: In allen Verfahren, in denen der unbedingte Auftrag ab heute erteilt worden ist, gelten die neuen Sätze.