Ein Kollege hat eben meinen Beitrag zur Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, die gestern in Kraft getreten ist (vgl. Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten), zum Anlass für eine Nachfrage genommen zu einer Gesetzesänderung, über die ich bereits in 2024 berichtet habe, die aber erst gestern in Kraft getreten ist.
Ich verweise dazu zunächst auf den Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft, oder: Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG, RVG. In dem hatte ich über Gesetzesänderungen berichtet und auch darauf hingewiesen, dass ein Teil der Änderungen erst am 01.01.2026 in Kraft treten wird. Der Kollge fragt/meint nun: „Sehr wichtige Änderung ist Einspruch gg Strafbefehl für Anwälte nur noch per beA , gilt dies dann wohl auch für Einsprüche gg Bußgeldbescheide? Ich bin mir sicher, Sie bringen da in Kürze etwas, die ….„.
Er hat sich geirrt, ich wollte dazu an sich nicht noch einmal etwas bringen, da ich davon ausgegangen bin, dass man das auf dem Schirm hat, wenn nicht eh bereits immer der Weg über das/mit dem elektronische(n) Dokument gewählt wird. Offenbar aber nicht, daher hier noch einmal:
Wichtige Änderungen durch das o.a. Gesetz sind nach Art. 50 des Gesetzes erst gestern, also am 01.01.2026, in Kraft getreten.
Es heißt in Art. 50 des Gesetzes nämlich u.a.:
„Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Und für die, die nicht nachschauen wollen :-), dabei handelt es sich um:
Artikel 1
- § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
- die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
- die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
- den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
- die Privatklage und
- die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“
Artikel 8
4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte
1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
4. die Gegenerklärungals elektronisches Dokument übermitteln müssen.“
Ich hoffe, dass es nun „sitzt“ :-).




