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Don’t forget/Reminder zu StPO/OWi-Änderungen, oder: Pflichten zu elektronischen Übermittlungen in Kraft

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Ein Kollege hat eben meinen Beitrag zur Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, die gestern in Kraft getreten ist (vgl. Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten), zum Anlass für eine Nachfrage genommen zu einer Gesetzesänderung, über die ich bereits in 2024 berichtet habe, die aber erst gestern in Kraft getreten ist.

Ich verweise dazu zunächst auf den Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft, oder: Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG, RVG. In dem hatte ich über Gesetzesänderungen berichtet und auch darauf hingewiesen, dass ein Teil der Änderungen erst am 01.01.2026 in Kraft treten wird. Der Kollge fragt/meint nun: „Sehr wichtige Änderung ist Einspruch gg Strafbefehl für Anwälte nur noch per beA , gilt dies dann wohl auch für Einsprüche gg Bußgeldbescheide? Ich bin mir sicher, Sie bringen da in Kürze etwas, die ….„.

Er hat sich geirrt, ich wollte dazu an sich nicht noch einmal etwas bringen, da ich davon ausgegangen bin, dass man das auf dem Schirm hat, wenn nicht eh bereits immer der Weg über das/mit dem elektronische(n) Dokument gewählt wird. Offenbar aber nicht, daher hier noch einmal:

Wichtige Änderungen durch das o.a. Gesetz sind nach Art. 50 des Gesetzes erst gestern, also am 01.01.2026, in Kraft getreten.

Es heißt in Art. 50 des Gesetzes nämlich u.a.:

Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“

Und für die, die nicht nachschauen wollen :-), dabei handelt es sich um:

Artikel 1

  1. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

    1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
    2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
    3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
    4. die Privatklage und
    5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“

Artikel 8

4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte

1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
4. die Gegenerklärung

als elektronisches Dokument übermitteln müssen.“

Ich hoffe, dass es nun „sitzt“ :-).

Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten

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Und dann auf ins neue Jahr 2026 nochmals mit allen guten Wünschen.

Ich eröffne am ersten Gebührenfreitag 2026 die Berichterstattung mit einem Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung. Am 12.12.2025, ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ v. 08.12.2025 im BGBl verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).

Das enthält u.a. die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung in § 23 GVG von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.

Es enthält aber auch eine weitere Änderung, die in Straf- und Bußgeldsachen von Bedeutung ist: Denn in § 304 Abs. 3 StPO ist die Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden.

Diese Änderungen sind gestern am 01.01.2026 in Kraft getreten.

Aber: Bitte Art. 6 des Gesetzes beachten, der in das EGStPO einen § 19 eingefügt hat. Der enthält für die Änderung des Beschwerdewertes eine besondere Übergangsvorschrift. Danach ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.122025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

Folge derÄnderung des § 304 Abs. 3 StPO: Wir werden in Zukunft (noch) weniger Entscheidungen der Beschwerdegerichte zu Kostenbeschwerden bekommen. Schade, denn da liegt bei den AG/LG doch manches im Argen.

Was kommt denn nun ggf. neu in StPO, StGB und RVG?, oder: Wahrscheinlich viel Lärm um nichts?

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Ich hatte ja gestern darüber berichtet, dass die FDP noch drei Gesetzesentwürfe zu Änderungen im StGB, in der StPO und im RVG auf den Weg – sprich im Bundestag eingebracht hat (vgl. hier: News: Was kommt morgen noch in den Bundestag???, oder: StGB- und StPO-Modernisierung, aber auch RVG.

Nun gestern standen die zu diesen Vorhaben gehörenden BT-Drucksachen noch nicht auf der Homepage des Bundestages. Heute sind sie dort eingestellt und es soll am Nachmittag um 14.20 Uhr „beraten“ werden, d.h., dass man die Anträge ohne Aussprache in den Rechtsausschuss überweist. Der darf es dann richten, oder auch nicht.

Ich stelle hier mal die drei BT-Drucksachen ein, und zwar:

und

und

Was ist geplant bzw. was soll geändert werden.

Nun, zu den Änderungen des StGB verweise ich auf meinen Beitrag: Was kommt in 2024 „vielleicht“ an neuen Gesetzen, oder: Eckpunkte StGB, RVG-Erhöhung und digitale HV (?).  Da sind/waren die wesentlichen Änderungen aufgelistet. Die FDP-Fraktion hat das übernommen.

Für die Änderungen im Verfahrensrecht – StPO und JGG – ist Folgendes vorgesehen:

  • In den Fällen der notwendigen Verteidigung sollen alle Beschuldigten unabhängig von einem eigenen Antrag spätestens mit Beginn der ersten Vernehmung über einen Verteidiger verfügen.
  • Auch die Anwesenheitsrechte der Verteidigung im Ermittlungsverfahren werden gestärkt und die Kommunikation zwischen dem oder der Beschuldigten und der Verteidigung wird schon bei der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geschützt.
  • Die Nutzung der Videotechnologie bei der Vernehmung von Zeugen soll ausgeweitet und
    optimiert werden, wobei insbesondere auch die Belange von minderjährigen Zeugen in den Blick genommen werden sollen.
  • Urteile sollen künftig auf digitale Dateien verweisen können.
  • Englischsprachige Urkunden sollen in Zukunft nicht mehr in jedem Fall zeitaufwändig übersetzt werden müssen, sondern eine Zulassung im Original soll möglich werden.
  • Ein allgemeines Beweisverwertungsverbotes in Fällen, in denen Personen dazu verpflichtet sind, den Behörden Auskünfte zu erteilen, die möglicherweise sie selbst oder ihre Angehörigen belasten, soll eingeführt werden.
  • Die Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige in der StPO und in der Zivilprozessordnung (ZPO) sollen grundlegend umgestaltet werden. Es sollen neue
    Zeugnisverweigerungsrechte für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
    in einem gemeinsamen Haushalt oder Partner, deren Eheschließungstermin amt-
    lich festgesetzt wurde, geschaffen werden. Des Weiteren soll ein Zeugnisverwei-
    gerungsrecht für Personen, die durch eine soziale Eltern-Kind-Beziehung oder so-
    ziale Geschwisterbeziehung verbunden sind, eingeführt werden.
  • Im JGG soll es durch die Aufnahme einer jugendstrafrechtlichen Sonderregelung u.a. ermöglicht werden, zur Vermeidung einer Entwicklungsgefährdung des betroffenen Jugendlichen von einer Anordnung der Einziehung des Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen.

Und dann noch das RVG. Da hat man eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung im Auge. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 % und die Wertgebühren um 6 % steigen.

Was wird nun daraus? Ich denke, wenn ich die Beiträge bei LTO und die dort zitierten BT-Abgeordneten richtig verstehe – zum StGB und zur StPO hier: StGB- und StPO-Moder­ni­sie­rung kommen noch in den Bun­destag und zum RVG hier: Ampel­par­teien wollen höhere Anwalts­ver­gü­tung durch­boxen – nicht viel. Und das ist m.E. für die Änderungen in StGB und StPO auch gut, denn die gehen m.E. so weit, dass man sie nicht mal eben so im Vorbeigehen beschließen sollte. Etwas anderes ist es beim RVG. Da habe ich noch ein wenig Hoffnung, aber da kommt es auf den politischen Willen an, vor allem darauf, ob SPD und Grüne, der FDP – gerade der 🙂 – den Erfolg gönnen. Also wahrscheinlich: Viel Lärm um nichts.

News: Was kommt morgen noch in den Bundestag???, oder: StGB- und StPO-Modernisierung, aber auch RVG

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LTO meldet gerade: StGB- und StPO-Modernisierung kommen noch in den Bundestag.
Dabei geht es um „Reformen von Strafrecht und Strafprozessrecht“, die uns schon mal beschäftigt haben (vgl. hier Was kommt in 2024 „vielleicht“ an neuen Gesetzen, oder: Eckpunkte StGB, RVG-Erhöhung und digitale HV (?) und hier), die die gescheiterte Ampel aber nicht durch die Ressortabstimmung bekommen hatte. Nun will/hat die FDP, wahrscheinlich mit dem gescheiterten Bundesjustizminister a.D. Marco Buschmann an der Spitze, das Projekt aber noch in den Bundestag bringen/gebracht und dort sollen die Anträge ohne Aussprache am Donnerstag, also am 19.12.2024, direkt in den Rechtsausschuss überwiesen werden (so steht es zumindest auf der Tagesordnung der morgigen Bundestagssitzung).

Dort sollen sie dann offenbar hoppla hopp noch mal eben beraten und dann offenbar auch noch im Bundestag zur Abstimmung gestellt und beschlossen werden. Wenn man das liest, fasst man sich an den Kopf und fragt sich, ob die bei der FDP, insbesondere wahrscheinlich Marco Buschmann, noch richtig ticken. Das Ganze war ja schon im Koalitionsvertrag vorgesehen, aber man/er hat es drei Jahre nicht auf die Reihe bekommen. Jetzt will man aber einen Schnelldurchgang machen. Ohne Länderbeteiligung (?), ohne Expertenanhörung (wahrscheinlich meint die FDP, Marco Buschmann sei Experte genug, ist er aber nicht).

Leute, lasst es gut sein. Ihr bzw. euer Minister habt/hat es in drei Jahren Ampel nicht geschafft. Da muss man jetzt nicht noch mal eben in einem Parforce-Ritt solche Änderungen noch voran treiben. Auch in der Gesetzgebung gilt m.E. der Satz: Sine ira et studio. Oder braucht ihr Wahlkampfmunition? Dafür sollten Euch das StGB und die StPO zu schade sein.

Auf der morgigen Tagesordnung steht dann aber auch unter ZP 9 l die Änderung des RVG. Also das dann auch. Nun, da ist es etwas anders. Da hatte man ja zumindest schon mal einen Referentenentwurf, und die Änderungen waren dann ja auch schon mit den Ländern abgestimmt. Zudem geht es da nicht mehr um wirkliche „Änderungen“, sondern nur noch um Anpassungen der Gebührensätze. Auch da aber über das Prozedere Kopfschütteln (vgl. dazu hier). Aber das für alle Parteien.

Und Edit am 19.12.2024:

Weitere Infos dann unter: Was kommt denn nun ggf. neu in StPO, StGB und RVG?, oder: Wahrscheinlich viel Lärm um nichts?

Erkennungsdienstliche Maßnahme beim Beschuldigten, oder: Erweiterung des § 81b StPO seit 01.10.2022

entnommen wikimedia.org
Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Zum Start in diese neue Woche weise ich heute zunächst auf eine gesetzliche Neuregelung bei § 81b StPO hin. Der regelt erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Beschuldigten. Die Regelung ist durch das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (VO2019/816-DG)“ v. 10.08.2021 (BGBl. I S. 3420) erweitert worden. Die Änderung/Erweiterung ist am 01.10.2022 in Kraft getreten.

Die u.a. Erweiterung der Vorschrift um mehrere Absätze muss man im Auge haben. Übersichtlicher ist die Vorschrift allerdings nicht geworden. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die der Erweiterung zugrundeliegende BR-Drucksache 149/21.

Und hier dann die „Synopse“:

 

§ 81b StPO a.F. § 81b StPO n.F.
§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. (1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
 

 

(2) 1 Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1. es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,

2. der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

3. keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und

4. die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.

2 Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) 1 Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. 2 Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. 3 Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,

2. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder

3. die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.

4 Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. 5 Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) 1 Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. 2 Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. 3 Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.