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OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!

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Die zweite Änderung durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), auf die ich hinweise, ist die für die Praxis wichtige Verlängerung Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die hat bislang nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate betragen, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Diese Verjährungsfrist ist nun auf Initiative des Bundesrates auf sechs Monate verlängert worden. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung ist entfallen.

Die Änderung ist heute, also am 01.07.2026 in Kraft getreten.

Fraglich und für den Verteidiger von Bedeutung ist, wie mit Altfällen umzugehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen die bisherige dreimonatige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen war.

Insoweit gilt:

  • Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 S. 1 StVG erfasst auch die Fälle, in denen die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das in  103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG enthaltenen Rückwirkungsverbot. Das betrifft nämlich nur eine tatbestandliche Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit (u.a. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 – 2 BvR 104/20).
  • War am 01.07.2026 hingegen bereits nach der kürzeren Frist Verjährung eingetreten, wäre die Tat aber nach der neuen Frist noch verfolgbar, ist eine Verfolgung nach dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.

Anzumerken ist. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung auf neun Monate gewünscht, was aber nicht übernommen worden ist. Begründet worde ist die Verlängerung der Frist, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Bear­beitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren insbesondere wegen des Einsatzes moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken deutlich gestie­gen. Hingewiesen wird zudem auf einen erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand. In meinen Augen ist das die „Retourkutsche“ für die vermehrten – erfolgreichen – Angriffe gegen fehlerhafte Messung. Mit der Neuregelung wird es nun aber auf jeden Fall schwieriger für die Betroffenen und ihre Verteidiger, sich in die Verjährung zu retten. Umgekehrt muss man dann aber auch erwägen, ob man nicht angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärfen sollte.

OWi II: Das bußgeldrechtliche Widerspruchsverfahren, oder: Voraussetzungen eines wirksamen Widerspruchs

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Und im zweiten Posting noch eine KG-Entscheidung, und zwar der KG, Beschl. v. 07.11.2023 – 3 ORbs 222/23 – 122 Ss 104/22 – zum Widerspruchsverfahren nach § 72 OWiG und den Voraussetzungen eines wirksamen Widerspruchs.

Da reicht aber der Leitsatz, der lautet:

  1. Der Widerspruch nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann bereits im Vorverfahren oder mit der Einlegung des Einspruchs erklärt werden. Mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht entfaltet er seine Sperrwirkung für das Beschlussverfahren.

  2. Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs.

  3. Ob eine Äußerung als Widerspruch zu bewerten ist, ist unter Berücksichtigung des konkreten Falls und namentlich des wirklichen Willens des Betroffenen und der Bedeutung seiner abgegebenen Erklärungen festzustellen. (Anschluss OLG Koblenz NStZ 1991, 191)

  4. Zwar kann ein Widerspruch im Grundsatz auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Die Auffassung, dass ein – gegebenenfalls substantiiertes – Bestreiten das Beschlussverfahren schlechthin sperre und sogar einer späteren Zustimmung die Rechtswirkung nehmen könne, teilt der Senat aber nicht. (entgegen OLG Karlsruhe VRS 59, 136).

StPO III: Telefonische Befragung eines Zeugen, oder: Das ist auch im OWi-Verfahren etwas zu einfach

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Und die letzte Entscheidung des Tages stammt dann aus dem Bußgeldverfahren. Da hatte es sich ein Amtsrichter mit der „vereinfachten Beweisaufnahme“ etwas zu einfach gemacht

Das OLG Brandenburg weist ihn im OLG Brandenburg, Beschl. v. 2006.2019 – (2) B 53 Ss-OWi 252/19 (111/19) – darauf hin, dass das nicht geht:

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 8. Februar 2019 wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Kommunikationsgerätes mit Verkehrsunfall eine Geldbuße von 200,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen habe der Betroffene am pp. Oktober 2018 um 19:30 Uhr mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine die LO 76 zwischen Sch. und M. befahren. An der Kreuzung zur LO 75, Abzweig K. sei der Betroffene durch die Benutzung eines Mobiltelefons abgelenkt gewesen und auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren. Die Feststellungen zur Benutzung eines Mobiltelefons durch den Betroffenen zur Vorfallzeit beruhen ausweislich der Urteilsgründe auf einer telefonischen Vernehmung der Zeugin Sch. (UA S. 3).

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 15. März 2019 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 das Folgende ausgeführt:

„Die dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu entnehmende Rüge der Verletzung des § 77a Abs. 3 OWiG ist zulässig. Der insoweit maßgebliche Verfahrensgang sowie der Inhalt der verwerteten fernmündlichen Erklärung der Zeugin Sch ergeben sich aus den Urteilsgründen (UA S. 3), auf die wegen der zugleich erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann.

Die Rüge ist auch begründet. Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur für die Einholung von behördlichen Erklärungen gilt, nicht jedoch für die Vernehmung von Zeugen. Die im Urteil wiedergegebene und verwertete Aussage der Zeugin Sch. wurde nur durch ihre fernmündliche Befragung gewonnen. Eine andere Art der Beweiserhebung, etwa die Verlesung des Protokolls einer früheren Vernehmung, erfolgte ersichtlich nicht. Die fernmündliche Zeugenvernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung ist keine zulässige Beweiserhebung nach § 77a OWiG. Dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung und der Verwertung der dabei gewonnenen Aussage zugestimmt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine Zustimmung nach § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG legalisiert nur die in § 77a Abs. 1 bis 3 OWiG geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.“