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StPO III: Telefonische Befragung eines Zeugen, oder: Das ist auch im OWi-Verfahren etwas zu einfach

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Und die letzte Entscheidung des Tages stammt dann aus dem Bußgeldverfahren. Da hatte es sich ein Amtsrichter mit der „vereinfachten Beweisaufnahme“ etwas zu einfach gemacht

Das OLG Brandenburg weist ihn im OLG Brandenburg, Beschl. v. 2006.2019 – (2) B 53 Ss-OWi 252/19 (111/19) – darauf hin, dass das nicht geht:

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 8. Februar 2019 wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Kommunikationsgerätes mit Verkehrsunfall eine Geldbuße von 200,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen habe der Betroffene am pp. Oktober 2018 um 19:30 Uhr mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine die LO 76 zwischen Sch. und M. befahren. An der Kreuzung zur LO 75, Abzweig K. sei der Betroffene durch die Benutzung eines Mobiltelefons abgelenkt gewesen und auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren. Die Feststellungen zur Benutzung eines Mobiltelefons durch den Betroffenen zur Vorfallzeit beruhen ausweislich der Urteilsgründe auf einer telefonischen Vernehmung der Zeugin Sch. (UA S. 3).

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 15. März 2019 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 das Folgende ausgeführt:

„Die dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu entnehmende Rüge der Verletzung des § 77a Abs. 3 OWiG ist zulässig. Der insoweit maßgebliche Verfahrensgang sowie der Inhalt der verwerteten fernmündlichen Erklärung der Zeugin Sch ergeben sich aus den Urteilsgründen (UA S. 3), auf die wegen der zugleich erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann.

Die Rüge ist auch begründet. Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur für die Einholung von behördlichen Erklärungen gilt, nicht jedoch für die Vernehmung von Zeugen. Die im Urteil wiedergegebene und verwertete Aussage der Zeugin Sch. wurde nur durch ihre fernmündliche Befragung gewonnen. Eine andere Art der Beweiserhebung, etwa die Verlesung des Protokolls einer früheren Vernehmung, erfolgte ersichtlich nicht. Die fernmündliche Zeugenvernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung ist keine zulässige Beweiserhebung nach § 77a OWiG. Dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung und der Verwertung der dabei gewonnenen Aussage zugestimmt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine Zustimmung nach § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG legalisiert nur die in § 77a Abs. 1 bis 3 OWiG geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.“