Schlagwortarchiv: Anordnung der Betroffenenvernehmung

OWi I: Verjährungsunterbrechung – ja oder nein?, oder: EDV, Inhalt, Zurückverweisung, Zustellung, Neuerlass

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Und dann geht es in die neue Woche mit OWi-Entscheidungen. Da hat sich dann in den letzten Wochen einiges angesammelt. Daher gibt es immer nur die Leitsätze.

Ich beginne mit Entscheidungen zu Verjährungsfragen, und zwar:

1. Für die wirksame Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist es ausreichend, dass ein Mitarbeiter nach Auswertung des Messfotos einen EDV-gestützten Arbeitsprozess in Gang setzt, in dem der per automatischer Halterabfrage ermittelten, das Fahrzeug haltenden Person automatisch ein Anhörungsbogen übersandt wird, sofern ihr Geschlecht mit dem des vom Mitarbeiter festgelegten übereinstimmt.

2. Dem an den Betroffenen versandten Anhörungsbogen muss sich der Name des die Versendung veranlassenden Mitarbeiters der Verwaltungsbehörde nicht entnehmen lassen.

Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde unterbricht i.d.R. die Verjährung. Für die Verjährungsunterbrechungswirkung kommt es dabei nur darauf an, dass die formellen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG eingehalten werden. Maßgeblich ist die Sicht des Anordnenden, ohne dass ausschlaggebend ist, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet, notwendig oder zweckmäßig war.

1. Die Verwaltungsbehörde hat ihr zumutbare, sich aus der Verfahrensakte ergebende und sich regelrecht aufdrängende Ermittlungen zu dem Aufenthaltsort des Betroffenen durchzuführen, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt.

2. Eine kurze Verjährungsfrist und/oder die in wenigen Tagen eintretende Verfolgungsverjährung hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung außer Betracht zu bleiben, da der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens und anschließender Aufenthaltsermittlung verhindert werden kann.

Eine Ortsbezeichnung, die auf einen bestimmten Kilometer einer Bundesautobahn verweist, erfüllt die Anforderungen der Umgrenzungsfunktion im Bußgeldbescheid.

Der spätere Erlass eines weiteren Bußgeldbescheids mit berichtigter Ortsangabe beseitigt die bereits durch den Erlass eines ersten Bußgeldbescheides eingetretene Unterbrechungswirkung nicht.