Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

OWi III: Einspruchseinlegung durch Verteidigerfax?, oder: Beschlussverfahren und Verwerfungsurteil

Und dann stelle ich hier zum Schluss des Tages noch drei Entscheidungen zum OWi-Verfahren vor, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

Hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Äußerungen und die Anträge des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffeneb, die vor der in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung gestellt worden sind, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es  das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung.

Die Beschlüsse des OLG Hamm und des OLG Köln enthalten nichts Neues, der des AG Eilenburg an sich auch nicht. Außer, dass man sich – gelinde ausgedrückt – über den Verteidiger wundert. Ein Blick ins Gesetz ……

OWi II: Berufung auf die „Medikamentenklausel“, oder: Persönlicher Arztkontakt nicht unbedingt erforderlich

Bild von Roland Steinmann auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann hier noch einmal einen OLG-Beschluss zum Medizinalcannabis. Dazu äußert sich der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.07.2026 – 2 ORbs 85/26.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt nach § 24 Abs. 2 StVG verurteilt. Der Betroffene hatte die Fahrt und den Konsum von Cannabis eingeräumt und sich darauf berufen, dass er aufgrund einer Verschreibung von Cannabisblüten ein für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnetes Medikament bestimmungsgemäß eingenommen habe (§ 24 Abs. 4 StVG). Das AG hat aber mangels festzustellender persönlicher Konsultation eines Arztes die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift indes verneint.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg, denn die Verteidigung beanstandet mit Recht, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen der sog. Medikamentenklausel gemäß § 24 Abs. 4 StVG zu Unrecht verneint habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat sich hierzu wie folgt geäußert:

„Die Feststellungen tragen die Festsetzung einer Geldbuße von 500,00 € sowie die Verhängung des Fahrverbots für die Dauer von 1 Monat wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis (THC: 7,2 ng/ml) nicht.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 03.05.2025 gegen 19.50 Uhr in („Ort 01“) mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen: pp., die („Adresse 01“) befuhr, obwohl er zuvor Cannabis konsumiert hatte. Er habe zum Zeitpunkt der Fahrt unter Wirkung des in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels Cannabis (THC/ Serum im Blut: 7,9 ng/ml) gestanden.

Dabei hat das Amtsgericht jedoch zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Medikamentenklausel gemäß § 24a Abs. 4 StVG abgelehnt, wonach ein Kraftfahrzeugführer, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrohydrocannabinol (THC) im Blutserum hat, ausnahmsweise dann nicht ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1a) StVG handelt, wenn die THC-Konzentration von der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sich der Betroffene zwischen Oktober 1994 und Dezember 2007 in der kinder- und jugendärztlichen Betreuung bei Dipl. med („Name 01“) wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS) bei Behandlung mit Concerta 36 mg Retard befunden hatte und seit dem 16.12.2024 im Besitz des Führerscheins Klasse B sei.

Der Betroffene befinde sich auch weiterhin wegen ICD10 F90.0 (ADHS) und häufiger Unruhe in ärztlicher Behandlung. Am 12.04.2025 habe ihm der behandelnde Arzt („Name 02“) aus („Ort 02“) und am 12.08.2025 der behandelnde Arzt („Name 03“) aus („Ort 03“) jeweils im Wege einer telemedizinischen Behandlung ohne persönliche Konsultation im Beschluss näher beschriebene Cannabisprodukte verschrieben. Diese Verschreibungen sind nach Ansicht des Amtsgerichts indes nicht ausreichend. Vorliegend sei eine persönliche Konsultation des Arztes erforderlich gewesen, weil sich der Betroffene im Hinblick auf seine Fahrerlaubnis in der Probezeit und hinsichtlich des Cannabis am Tattag in der Einstellungsphase befunden habe.

Mit dieser restriktiven Auslegung des § 24a Abs. 4 StVG hat das Amtsgericht indes die Anforderungen an das Verschreibungserfordernis überspannt:

§ 24a Abs. 4 StVG enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. Zwar hat die Bundesregierung inzwischen erkannt, dass § 3 Abs. 2 des Medizinalcannabisgesetzes zu Missbrauch geradezu einlädt, weil es keine Anforderungen an die ärztliche Konsultation vor der Verschreibung vorsieht. Sie hat daher einen Gesetzentwurf mit einer Neufassung der Vorschrift vorgelegt, die vor der Verschreibung von Cannabisprodukten eine persönliche Konsultation des Arztes vorsieht.

Auch spricht im vorliegenden Falle der Umstand, dass der Betroffene sich eine ärztliche Bescheinigung von einem Arzt aus („Ort 02“) und eine von einem Arzt aus („Ort 03“) hat ausstellen lassen, welche vom äußeren Erscheinungsbild und inhaltlich in weiten Teilen identisch sind und sogar dieselben das Dokument durchziehenden Formatierungs- und Schreibfehler aufweisen (z.B.: „Herr … klagt über :

– häufige Unruhe

– Beschreibungen seines Verhaltens als impulsiv oder voreilig durch and ere Per „), dafür, dass keine nennenswerte ärztliche Befassung mit dem Krankheitsbild des Betroffenen stattgefunden hat. Indes ist der genannte Gesetzentwurf bislang nicht in Kraft getreten, sodass eine persönliche Konsultation bislang nicht erforderlich ist.

Ungeachtet dessen ist auch nicht der Patient verantwortlich für die Einhaltung der Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung, sondern der Arzt. Der Patient wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026, III-5 ORbs 87/26 Rn. 17ff; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 Rn. 8). Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu verlangen, dürfte zudem mit dem in § 3 OWiG bzw. Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Bestimmtheitsgebot kaum in Einklang zu bringen sein, wonach es für den Normadressaten erkennbar sein muss, welches Verhalten verboten und mit Strafe bzw. Bußgeld bedroht ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1997 – 2 BvR 1516/96). Der Beschluss wird daher aufzuheben sein.

Für die erneute Hauptverhandlung könnte es sich indes anbieten, die Echtheit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aufgrund der o.g. Auffälligkeiten zu überprüfen.“

Diese Würdigung der Sach- und Rechtslage entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu eingehend: OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2026 – III-5 ORbs 87/26 –, juris) und wird vom Rechtsbeschwerdegericht geteilt.“

OWi I: Nochmals Speicherung von Rohmessdaten, oder: Keine Herausgabe des Tuff-Viewers

Bild von succo auf Pixabay

Ich stelle heute OWi-Entscheidungen vor.

In diesem ersten Posting komme ich zunächst noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25 (dazu News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV) zurück. M.E. kann man sich dem BGH nicht anschließen. Der BGH meint, es gebe keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Beweismittel. Darum geht es aber bei der entschiedenen Frage nicht, sondern darum, dass die Messung für den Betroffenen überprüfbar bleiben muss. Nur dann sind die Beweiserleichterungen des „standardisierten Messverfahrens“ haltbar – so das BVerfG. Wenn aber ohne technische Notwendigkeit die Überprüfbarkeit verkürzt wird, ist das eben kein „faires Verfahren“ (mehr). Und offen ist auch, wie damit umzugehen ist, wenn technische Beweismittel geschaffen werden, bei denen man von vornherein weiß, dass sie nicht überprüfbar sind.

Aber: Das Lamentieren nutzt nichts und wird akademisch bleiben. Karlsruhe locuta, causa finita. Die Frage ist für die Praxis entschieden. An der Stelle zu verteidigen, bringt nichts mehr. Und das Ergebnis wird ja auch umgesetzt. Denn das OLG Saarbrücken hat mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.08.2026 – 1 Ss (OWi) 112/24 – in der Vorlagesache die Rechtsprechung des BGH angewendet „und klargestellt, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt ist und die saarländischen Gerichte nicht länger bindet. Folglich können Temposünder im Saarland trotz Widerspruchs auf Grundlage eines Messergebnisses auch dann verurteilt werden, wenn das Messystem keine Rohmessdaten speichert.“ So die dazu vorliegende PM vom 21.08.2026.

Und ich stelle dann – passt ganz gut – einen weiteren Beschluss des OLG Saarbrücken vor, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.07.2026 – 1 ORbs 50/26. In dem Verfahren ist um die Herausgabe des sog. Tuff-Viewers gestritten worden. Das OLG bestätigt die Auffassung von Verwaltungsbehörde und AG, dass der nicht herauszugeben ist. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren kein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des Tuff-Viewers.

Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Ermessenspielraum des Sachverständigen

© reeel – Fotolia.com

Im zweiten Posting dann noch einmal zwei Entscheidungen des AG Köln zum Sachverständigenregress. Darüber habe ich ja schon mal berichtet (vgl. hier: Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Obliegenheiten des Geschädigten),

Die Problematik scheint derzeit ein Dauerbrenner beim AG Köln zu sein. Die klagende Versicherung hat – soweit ich das sehe – bisher alle Verfahren verloren. Eine Berufung ist beim LG Köln anhängig.

Heute stelle ich dann noch einmal zwei Entscheidungen dazu vor, und zwar:

Zu den Voraussetzungen eines sog. Sachverständigenregresses.

1. Zur Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers durch einen Sachverständigen

2. Im Ausgangspunkt muss einem Sachverständigen bei der Frage, welche und wie viele Fotos er anfertigt, ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln , liegt es auch auf der Hand, dass das gesamte Fahrzeug abgelichtet werden muss und nicht nur isoliert die Schadensstellen.

 

Haftungsverteilung nach Auffahrunfall auf der BAB, oder: Anscheinsbeweis gegen Spurwechsel

© Thaut Images Fotolia.com

Und dann kommen heute im Kessel Buntes zivilrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich hier noch einmal eine Entscheidung zum Auffahrunfall vor, und zwar den OLG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2026 – 7 U 72/26.

In dem Verfahren streiten die Parteien über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am Montag, den 28.7.2025, war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N., wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt.

Das OLG hat die Klägerin in einem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet:

„Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten der Klägerin erkannt.

Dem Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen N., fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Zeugen N. ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zum Unfall spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen LKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn die Klägerin – wie hier – ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt.

Schon nach den eigenen Bekundungen des Zeugen N. vermochte sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung (widersprüchliche Angaben) nicht davon zu überzeugen, dass der Fahrspurwechsel zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen war und sich der Anstoß erst zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich der Zeuge N. mit dem Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr auf der linken Spur eingeordnet hatte. Auch die Schadensstellen (Pkw vorne rechts; Lkw hinten links) sprechen gegen einen bereits abgeschlossenen Spurwechsel. Außerdem hat die Zeugin E. (seinerzeit angestellte Ärztin im Klinikum X.) glaubhaft bekundet, dass der LKW-Fahrer beim Spurwechsel den von hinten zügig heranfahrenden Beklagten zu 2. schlicht übersehen hat. Sie, die Zeugin, habe bereits im Rückspiegel den von hinten herannahenden PKW der Beklagten gesehen, als der LKW-Fahrer (“ruckartig“) auf die Überholspur gewechselt sei. Der Beklagte zu 2. habe eine Vollbremsung eingeleitet, sei ins Schleudern gekommen und dabei in das Heck des LKW geraten. Ihrer Ansicht nach habe der Audi keinerlei Chance gehabt, eine Kollision zu verhindern.

Nach alledem ist die vom Landgericht ausgeurteilte Quote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin nicht zu beanstanden. Auf Seiten der Beklagten verbleibt nur deshalb die Betriebsgefahr, weil hier die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten wurde.

Es besteht kein Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall in Höhe von 440,00 €. Bei dem Lkw der Klägerin handelt es sich um ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug. Ersatzfähig ist deshalb nur der konkret entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Einen solchen Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“