Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2025 – III-5 ORs 9/25 – zu den Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Nachstellung/Stalking – Stellung genommen.
Der Angeklagte ist von AG/LG wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in vierzehn Fällen und wegen Nachstellung in zwei Fällen verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LG Urteils konnte der Angeklagte die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren. Aus diesem Grund versandte er an diese am 09.09.2022 [soweit es in den Urteilsfeststellungen 2023 heißt, handelt es sich um einen offenkundigen Tippfehler], am 11.09.2022, am 25.09.2022 und am 26.09.2022 vierzehn Sprachnachrichten, die Todesdrohungen bzw. Androhungen (sexueller) Gewalt enthielten. Ferner lauerte er ihr am 14.11.2022 vor einem Supermarkt auf und konnte erst durch Verständigung der Polizei davon abgehalten werden, auf sie einzureden. Schließlich begab er sich am 04.12.2022 zur Wohnung der Geschädigten und flüchtete erst, als die Polizei eintraf.
Dagegen die Revision, die teilweise Erfolg hatte:
„1. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das vierzehnmalige Versenden von Sprachnachrichten und auch das Auflauern am 14.11.2022 als Nachstellungshandlungen im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB zu werten sind, die zur erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung geeignet sind. Während dies bei den Sprachnachrichten, die sämtlich Todesdrohungen und (sexuelle) Gewaltphantasien enthalten, keiner näheren Aufführungen bedarf, folgt dies beim Auflauern der Geschädigten auch ohne konkrete Drohungshandlung daraus, dass diese – wie für den Angeklagten ohne weiteres ersichtlich – beim Zusammentreffen mit ihm mit der Umsetzung der angekündigten Gewalttaten rechnen musste.
2. Unzureichend in Bezug auf das objektive Tatgeschehen sind lediglich die Feststellungen zum Aufsuchen der Wohnung der Geschädigten am 04.12.2022. Insoweit tragen die Feststellungen nicht, da § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird (Fischer/Anstötz, in: Fischer, 72. Aufl. 2025, § 238 StGB Rn. 11; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 238 StGB Rn. 8). Vorliegend lässt sich den getroffenen Feststellungen indes nicht entnehmen, ob die Nebenklägerin sich zuhause aufhielt.
3. Ferner erweisen sich die konkurrenzrechtliche Bewertung und damit einhergehend die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – als nicht rechtsfehlerfrei.
a) Durch das zum 01.10.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution“ wurde das bis dahin strafbarkeitsbegründende Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ durch das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ ersetzt. Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Notwendig ist aber in jedem Fall ein zumindest zweifaches Nachstellen (Valerius, in: Beck’scherOK, Stand: 01.11.2024, § 238 StGB Rn. 13; Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 238 StGB, Rn. 61). Bereits aus diesem Grund können einzelne Nachstellungshandlungen keine selbständigen Taten sein. Vielmehr sind mehrere Nachstellungshandlungen zu einer materiell-rechtlichen selbständigen Nachstellungstat zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Tathandlungen gegen dasselbe Tatopfer eine einheitliche Tat in der Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit bilden können (BGH NJW 2010, 1680).
b) Maßgebliches Kriterium für die Zusammenfassung der in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB genannten Tathandlungen ist das subjektive Vorstellungsbild des Täters (Mosbacher NJW 2017, 983). Handlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen werden, stellen eine einheitliche Tat da. Anders als bei der natürlichen Handlungseinheit ist hierbei kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträume liegen (BGH NJW 2010, 1680). Eine neue Tat beginnt dementsprechend erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatenschlusses wiederum angesetzt wird (BGH NJW 2010, 1680, Fischer/Anstötz, in: Fischer, a.a.O., § 238 StGB Rn. 58). Lassen sich hierzu keine Feststellungen treffen, wird im Zweifel nur eine einzige Tat angenommen werden können (Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 238 StGB, Rn. 94; Mosbacher NStZ 2007, 665).
c) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab fehlt es vorliegend an Feststellungen dazu, welche Nachstellungshandlungen von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Angeklagten getragen werden und wann dieser eine neue Phase der Entschlussbildung durchlaufen hat. Umstände, die eine Zäsur begründen könnten, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere hinsichtlich der an einem Tag – teilweise im Abstand weniger Minuten – versandten Sprachnachrichten dürfte eine einheitliche Motivationslage naheliegen und die Fassung eines eigenen Tatentschlusses abzulehnen sein.“