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StGB II: Inverkehrbringen bei der Geldwäsche, oder: Einzahlen auf ein Konto – ja, interne Weitergabe – nein

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den BGH, Beschl. v. 06.04.2026 – 6 StR 588/25 – zum Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens bei der Geldwäsche.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche verurteilt. Dagegen die Revision, die auf die allgemeine Sachrüge hin u.a. zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs geführt hat:

„1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Angeklagte durch die Bereitstellung seines Kontos für die Überweisung der ertrogenen Geldbeträge nicht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen (Ziff. II.1 und 3 der Urteilsgründe) und der versuchten Geldwäsche (§ 261 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB; Ziff. II.2 der Urteilsgründe), sondern der Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlichen Fällen schuldig.

a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe gegen Beteiligung an der Tatbeute unbekannt gebliebenen Tätern sein Konto in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zum Nachteil Dritter Betrugsstraftaten begehen würden. Am 28. Oktober 2022 überwies die Geschädigte täuschungsbedingt 1.880,09 Euro und weitere 990,43 Euro (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Oktober 2022 schlugen die Überweisung des Geschädigten von 1.730,14 Euro sowie weiterer 600 Euro fehl (Fall II.2 der Urteilsgründe). Ebenfalls am 29. Oktober 2022 überwies ein weiterer Geschädigter 1.760 Euro auf das Konto des Angeklagten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Überweisungsbeträge wurden am 31. Oktober 2022 in bar an einem Geldautomaten abgehoben.

b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig.

aa) Der Angeklagte hat durch die Bereitstellung seines Bankkontos die Betrugstaten der unbekannt gebliebenen Beteiligten gefördert. Erst infolge der Überweisungen durch die Geschädigten und der Abhebung der betrügerisch erlangten Guthabenbeträge konnte das Buchgeld vom Konto der Geschädigten erlangt werden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 7 mwN).

bb) Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 467/20, Rn. 12 mwN), wobei ihm die Angriffs- und Unrechtsrichtung der Haupttat bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11).

c) Bei dieser Sachlage scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Denn wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Hieran fehlt es.

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 29/25, Rn. 5; vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 302, 303, jeweils mwN). Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen – wie hier – lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 12).

d) Darüber hinaus handelt es sich um eine Tat der Beihilfe im Sinne von § 52 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Gehilfenhandlung des Angeklagten erschöpfte sich in der Bereitstellung seines Bankkontos für die Überweisungen, während sich ein nur eine einzelne Betrugstat fördernder Beitrag den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 28 mwN).

StGB I: Das Bastelset „Der kleine Geldfälscher“, oder: Konkurrenzen

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Der heutige Tag ist drei StGB-Entscheidungen gewidmet, also materiellens Recht.

Und die Vorstellungsreihe eröffnet das BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 2 StR 67/19. Es geht u.a. um die Konkurrenzen bei und mit Geldfälschung. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in der Absicht, nach und nach Falschgeldscheine herzustellen, um diese für seine auch durch Drogenkonsum gestiegenen Lebenshaltungskosten nutzen zu können, von einer ihm unbekannten Person in M.  für 500 € ein Bastelset, das Utensilien zum Herstellen von verschiedenen Geldwertzeichen im „Wert“ von insgesamt rund 5.000 € enthielt. Der Farbton der darin enthaltenen, noch nicht ausgeschnittenen und nur einseitig bedruckten Papierscheine wirkte nahezu echt, anhand der Qualität des Papieres – einfaches Kopierpapier – war die Unechtheit der Scheine aber taktil erkennbar, der aufzuklebende „Silberstreifen“ aus einfachem Bastelpapier lies die Falschheit auch im Rahmen einer optischen Prüfung erkennen.

In der Nacht vom 02. auf den 03.11.2017 wollte der Angeklagte in F. Betäubungsmittel erwerben und hatte hierfür mittels des Bastelsets zwei falsche Einhundert-Euro-Scheine hergestellt. Bei einer in den frühen Morgenstunden des 03.11.2017 durchgeführten Verkehrskontrolle wurde das Falschgeld sichergestellt. Am 04.11.2017 bezahlte der Angeklagte an einem Obst- und Gemüsestand erworbene Ware mit einem zuvor aus dem Bastelset erstellten Einhundert-Euro-Schein, der zunächst akzeptiert aber in den Abendstunden des gleichen Tages vom Händler als falsch erkannt und sodann polizeilich sichergestellt wurde. Auch in der Nacht auf den 01.12.2017 wollte der Angeklagte mit einem zuvor aus dem Bastelset hergestellten Einhundert-Euro-Schein Betäubungsmittel erwerben, geriet aber erneut in eine Verkehrskontrolle. In dem von ihm geführten Kraftfahrzeug konnten der bereits hergestellte Einhundert-Euro-Schein sowie das Bastelset sichergestellt werden.

Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten, soweit er Einhundert-Euro-Scheine bereits hergestellt hatte, als eine Tat der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) gewertet; eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit Blick auf die mindere Qualität der Falschgeldscheine verneint. Tateinheitlich hierzu habe sich der Angeklagte des Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil des Obst- und Gemüsehändlers strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte Geldscheine noch nicht hergestellt hatte, habe er sich tatmehrheitlich wegen der nach § 149 Abs. 1 StGB strafbaren Vorbereitungshandlung schuldig gemacht.

Der BGH sieht das anders:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die konkurrenzrechtliche Bewertung durch das Landgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass zwischen dem vom Angeklagten am 4. November 2017 zum Nachteil des Obst- und Gemüsehändlers begangenen Betrug und der vollendeten Geldfälschung Tateinheit vorliegt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1983 – 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380, 381; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 146 Rn. 29; SSW-StGB/Wittig, 4. Aufl., § 146 Rn. 34 jeweils mwN). Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme, der Angeklagte habe durch das Inverkehrbringen eines zuvor hergestellten Geldscheins „tateinheitlich die Tatbestandsalternative des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht“. Die Vorbereitungshandlung des Herstellens (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB) geht – ebenso wie die des Sichverschaffens, § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB – im Falle eines sich planmäßig anschließenden Inverkehrbringens regelmäßig im Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer einzigen Tat auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. August 1999 – 5 StR 269/99 Rn. 4; vom 20. Juni 1986 – 1 StR 264/86, NJW 1986, 2960 mwN). Mit dem Inverkehrbringen beendet der Täter seine Tat. Die Handlungen nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB und das sodann erfolgte Inverkehrbringen bilden eine deliktische Einheit und stellen dementsprechend nur ein einziges Geldfälschungsdelikt nach § 146 Abs. 1 StGB dar (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, aaO, § 146 Rn. 26). Dies gilt auch in Konstellationen, in denen – wie hier hinsichtlich der am 2./3. November 2017 und am 1. Dezember 2017 begangenen Taten – das Inverkehrbringen im Versuchsstadium steckenbleibt (MünchKomm-StGB/Erb, 3. Aufl., § 146 Rn. 56 mwN).

2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung, es liege ungeachtet des mehrfachen Inverkehrbringens nur „ein Fall der Geldfälschung“ vor, wird von den Feststellungen nicht getragen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zu Grunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 – 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516). Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 3 StR 601/08, NJW 2009, 3798; vom 3. Dezember 1998 – 4 StR 569/98, NStZ-RR 2000, 105). Maßgebend ist insoweit, dass der Täter sich das Geld bereits in der Absicht verschafft hat, dieses später abzusetzen, und er diese Absicht sodann verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13 Rn. 30). Hat sich der Täter demgegenüber in einem jeweils selbständigen Erwerbsvorgang mehrere Falschgeldmengen verschafft, liegt Tatmehrheit selbst dann vor, wenn Teilmengen daraus an den gleichen Abnehmer geliefert werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – 3 StR 2/16, NStZ-RR 2016, 276, 277). Dementsprechend kann wiederholtes und daher auch gewerbsmäßiges Handeln vorliegen, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch mehrfaches Sichverschaffen von Falschgeld und dessen Inverkehrbringen eine Einnahmequelle zu erschließen (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10, NJW 2011, 1686 f. mwN). Für das in der entsprechenden Absicht erfolgte wiederholte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 151/18).

b) Hiervon ausgehend hätte es näherer Feststellung zur Herstellung der sichergestellten bzw. in Verkehr gebrachten falschen Einhundert-Euro-Scheine bedurft. Allein der Erwerb des Bastelsets in der Absicht, damit Geldscheine im möglichen Umfang herzustellen und in Verkehr zu bringen, kann die Annahme von Tateinheit nicht begründen……“

Spice-Verbot in Kraft getreten

Jetzt ist es amtlich: Das Bundesgesundheitsministerium hat die in der Modedroge „Spice“ enthaltenen synthetischen Cannabinoide „CP-47,497“ und „JWH-018“ durch die Zweiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 22. BtMÄndV dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Damit ist jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) untersagt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat zudem auf Antrag einer Landesbehörde zwei Spice-Mischungen („SMOKE Aromatherapy Incense“ und „Genie Enjoy Genie Blend“) als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft. Damit ist das Inverkehrbringen dieser Produkte auch nach dem Arzneimittelgesetz verboten.

Am 21.01.2009 ist die im Eilverfahren beschlossene Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zweiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 22. BtMÄndV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 49) verkündet worden. Sie ist am Tag nach ihrer Verkündung, also am 22.01.2009, in Kraft.