Und als dritte Entscheidung im Mix hier der BayObLG, Beschl. v. 24.02.2026 – 203 VAs 21/26 -, der sich zur Anwendung von § 35 BtMG äußert.
Der Antragsteller ist vom LG wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und vier Monate verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. Das Strafende ist für den 01.11.2027 errechnet.
Sein Antrag, die weitere Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückzustellen, hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Dagegen der erfolgreiche Antrag nach § 23 EGGV:
„Der Antrag hat auch Erfolg. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Landshut in der Gestalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft München ist aufzuheben, da die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 35 BtMG unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Zurückstellung mangels Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit nicht möglich sei, und sich an einer Ermessensentscheidung gehindert gesehen hat.
1. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
2. Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 29. Ed., BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (Senat a.a.O.). Entscheidend für das Verständnis der Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 BtMG ist die Substanzgebundenheit und – in Abgrenzung zum bloßen Konsum – das zwanghafte Verlangen, sich diese Substanz laufend oder periodisch zu verabreichen, um eine gewünschte Wirkung zu erhalten (Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 87).
3. Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 203 VAs 529/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Annahme eines Beurteilungsspielraums der Vollstreckungsbehörde hat zur Folge, dass die gerichtliche Nachprüfung nach § 28 Abs. 3 EGGVG eingeschränkt ist. Kommt ein Beurteilungsspielraum zum Tragen, prüft der Senat insoweit nur, ob die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat (Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).
4. Gemessen daran hat die Vollstreckungsbehörde im maßgeblichen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft das Nicht-Vorliegen einer Abhängigkeit mit Blick auf die Urteilsgründe nicht rechtsfehlerfrei ausgeführt.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut konsumierte der Angeklagte seit seiner Jugend neben Cannabis auch Amphetamin und steigerte den Missbrauch fortan bis zu einem Alltagskonsum. Den Vorsatz, den Konsum von Cannabis, Amphetamin und Kokain einzuschränken, fasste und brach er mehrmals. Die Geburt seiner Tochter bewirkte eine Konsumreduzierung, jedoch keine Abstinenz (Urteil S. 9). Auch der Entzug der Fahrerlaubnis hielt ihn nicht ab, weiterhin regelmäßig Amphetamin und Kokain bis hin zu einem mittelstark ausgeprägten Konsum einzunehmen (Urteil S. 9, 16). Nach der Einlassung des Angeklagten hätte der Betäubungsmittelkonsum sein Verhalten in den Jahren vor der Inhaftierung bestimmt, eine Eindämmung wäre ihm trotz entsprechender Versuche nicht gelungen (Urteil S. 35).
b) Diese Feststellungen beschreiben ein über den bloßen regelmäßigen Konsum und den Substanzmissbrauch hinausgehendes verfestigtes zwanghaftes Verhalten. Sie weisen damit auf eine zumindest psychische Betäubungsmittelabhängigkeit hin (vgl. zur Definition Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 62: „einen durch Drogen verursachten Zustand seelischer Zufriedenheit verbunden mit einer Tendenz zum periodischen oder Dauergebrauch der Droge, um Glücksgefühl (Lust) zu erzeugen oder Unbehagen zu vermeiden“).
c) Die Feststellungen hat das Landgericht nachvollziehbar auf die Einlassung des Angeklagten und das Ergebnis einer Haarprobe gestützt, die in den sechs Monaten vor der Festnahme die Aufnahme von kleinen Mengen Amphetamin oder eines entsprechenden Medikaments und von Kokain belegt hat (Urteil S. 16). Ein Fall, dass der Tatrichter die Angaben ungeprüft übernommen oder widersprüchliche Feststellungen getroffen hätte, liegt nicht vor.
d) Aus dem Urteil des Landgerichts Landshut ergeben sich somit hinreichende tragfähige Anhaltspunkte auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten. Dass das Landgericht die Begrifflichkeiten „Konsum“ und „Missbrauch“ verwendet hat, schließt eine Abhängigkeit nicht aus. Maßgeblich ist hier die Darlegung eines dringenden Verlangens zur Einnahme und Beschaffung der Mittel und das Bedürfnis der Dosissteigerung wie auch die Bestimmung des Alltags. Dementsprechend ist auch das Landgericht von einer „Suchtmittelproblematik“ (Urteil S. 36) ausgegangen. Der Verweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten ist schon deshalb nicht geeignet, eine Abhängigkeit auszuschließen, da der Angeklagte erst nach der Erstellung des schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht hat und diese Angaben nur Eingang in das mündlich erstattete Gutachten gefunden haben (Urteil S. 34 f.). Der von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Aspekt des planvollen und strukturierten Handelns spricht ebenfalls nicht gegen eine Abhängigkeit. Sie setzt keine Depravation und keine schwere Persönlichkeitsveränderung voraus (vgl. Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 91; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 64). Der Senat weist darauf hin, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre Kausalität nicht überspannt werden dürfen, wenn dafür erhebliche Hinweise vorliegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 2 VAs 15/15, BeckRS 2015, 13250 Rn. 11; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87).
5. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich auch die hilfsweisen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Kausalität als nicht rechtsfehlerfrei erweisen (zur Kausalität vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2025 a.a.O. Rn. 7). Danach hätte sich die Vollstreckungsbehörde damit befassen müssen, dass nach den Urteilsgründen die verfahrensrelevanten Taten „nicht ausschließlich“ der Betäubungsmittelbeschaffung zum Eigenkonsum dienten (Urteil S. 35) und der Angeklagte die Straftaten ohne eigenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht begangen hätte (Urteil S. 36, 37).“





