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Kauf eines Kfz mit Anhängerkupplung für Wohnwagen, oder: Anhängerlast/Zuladungskapazität passen nicht

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Schleswig, Urt. v. 05.08.2026 – 1 U 4/26 – wird auch um die Frage einer Sachmangels gestritten.

Der Kläger hat Minderung des Kaufpreises nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges. Erworben hatte er ein Fahrzeug zu einem Preis von 69.000,00 EUR. Das Fahrzeug verfügt über eine Anhängerkupplung. Der Kläger suchte ein Fahrzeug, mit dem er seinen 2 t schweren Wohnwagen ziehen konnte. Durch das Ankuppeln des Wohnwagens erhöhte sich das Gesamtgewicht des Fahrzeugs um 100 kg.

Folgende Daten lagen vor: Die Zulassungsbescheinigung I und die Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs wiesen ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 2.500 kg und eine zulässige Achslast für die Hinterachse von 1.425 kg aus. Als Ausnahme war eine zusätzliche Achslast im Anhängerbetrieb von 145 kg eingetragen. Eine entsprechende Eintragung für eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts fehlte. Aus der öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers ergaben sich ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg und eine zulässige Achslast von 1.570 kg im Anhängerbetrieb. Bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller ist ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung I eingetragen. Technisch ist der Betrieb des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von 2.600 kg möglich.

Der Kläger hat die Beklagte unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert. Eine Abhilfe erfolgte nicht. Der Kläger hat dann zur Zahlung eines Minderwertes von 10% = 6.900,00 EUR aufgefordert. Die wurden nicht gezahlt. Das LG hat die Klage dann abgewiesen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das LG habe aus der Feststellung, der Kläger habe ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung erwerben wollen, um einen Wohnwagen damit zu ziehen, nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Es habe nicht tragfähig geprüft, ob sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe.

Die Berufung hatte Erfolg:

„1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Teilrückzahlung des Kaufpreises nach Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 440 Abs. 1 u. 4 BGB liegen vor.

a) Das Fahrzeug ist mangelhaft.

aa) Nach § 434 Abs. 1 – 3 BGB ist eine Kaufsache mangelfrei, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sonst sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache oder aufgrund öffentlicher Äußerungen eines Gliedes der Vertragskette erwarten kann.

Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören alle Merkmale, die ihr selbst anhaften, aber auch alle ihre Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben (BGH, Urteil vom 28.05.2021, V ZR 24/20, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.06.2016, VIII ZR 134/15, juris Rn. 10). Die übliche und zu erwartende Beschaffenheit von Sachen derselben Art bestimmt sich auch anhand eines Vergleichs mit den Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, 28 U 165/13, juris Rn. 45). Eine öffentliche Äußerung eines Mitgliedes der Vertragskette kann in einer öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers der Sache liegen (OLG München, Urteil vom 28.05.2014, 3 U 4742/13, juris Rn. 14).

bb) Bei den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um eine Beschaffenheit eines Fahrzeugs. Denn die Eintragungen stellen einen unmittelbaren Bezug zwischen den Eigenschaften der Sache und der Umwelt her, indem sie Festlegungen für den rechtlich zulässigen Betrieb des Fahrzeugs treffen. So darf etwa das in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtgewicht im Betrieb nicht überschritten werden. Damit wird die zulässige Zuladung als Eigenschaft des Fahrzeugs beschränkt.

Diese Bestimmungen haben nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung des Fahrzeugs. Denn die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs wird auch wesentlich davon bestimmt, inwieweit es mit Insassen und Gepäck belastet werden kann. Dabei kann sich bereits eine Differenz von 100 kg entscheidend auswirken.

Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage K 5) eine Masse in fahrbereitem Zustand von 2.085 kg und eine tatsächliche Masse von 2.130 kg. Die Zuladung ist danach bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg auf maximal 415 kg beschränkt. Dieses Gewicht kann bei der Urlaubsreise einer mehrköpfigen Familie – das Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung fünf Sitzplätze – mit Gepäck durchaus erreicht werden. Gehen von der möglichen Zuladung bereits 100 kg wegen der Stützlast des Anhängers verloren, kann sich das entscheidend auf den Umfang des zulässigerweise zuzuladenden Gepäcks auswirken.

Ob das Fahrzeug technisch auch mit einem höheren Gesamtgewicht betrieben werden könnte, ist ohne Bedeutung. Denn wer das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, handelt nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 4, 34 Abs. 3 S. 3 StVZO ordnungswidrig. Ein ordnungswidriges Verhalten kann von einem Fahrzeugkäufer indes nicht verlangt werden. Da der Betrieb des Fahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bereits in Deutschland ordnungswidrig wäre, kommt es auf die Rechtslage im Ausland nicht an.

cc) Ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass sich das zulässige Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb um 100 kg erhöht, getroffen haben, kann offen bleiben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet allerdings Bedenken.

Das Landgericht hat es aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers für möglich gehalten, dass der Kläger Fragen nach dem zulässigen Gesamtgewicht gestellt und der Mitarbeiter der Beklagten Herr A gesagt habe, dass mit der Bedienungsanleitung alles so passe. Die Annahme, damit könne lediglich eine Wissenserklärung abgegeben worden sein, erscheint lebensfremd. Sie berücksichtigt nicht, dass Erklärungen nach § 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs ist für den Verkäufer erkennbar nicht nur daran interessiert, ob ein Betrieb technisch möglich ist, sondern auch daran, ob er rechtlich möglich ist. Wenn Herr A also ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb bestätigt haben sollte, könnte das durchaus so verstanden werden, dass beide Parteien verbindlich von dieser Beschaffenheit ausgegangen sind.

dd) Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug entspricht jedenfalls nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Denn es weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kläger nach der Art der Sache und nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten durfte.

Es ist unstreitig geblieben, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine zusätzliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung aufweisen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb erlaubt. Eine solche Zusatzeintragung kann danach als üblich angesehen werden.

Der Kläger durfte erwarten, dass das die Zulassungsbescheinigung des erworbenen Fahrzeugs als Fahrzeug mit Anhängerkupplung, das ausdrücklich für das Ziehen eines Wohnwagens erworben werden sollte, ebenfalls eine solche Zusatzeintragung enthielt. Denn die Zusatzeintragung dient offensichtlich dazu, bei Fahrzeugen mit Anhängerkupplung die Stützlast des Anhängers zu neutralisieren, damit das Fahrzeug selbst wie gewohnt beladen werden kann, auch wenn es einen Anhänger zieht. Das folgt daraus, dass die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht gerade um die Stützlast erhöht werden.

Dass die Zulassungsbescheinigung eine Eintragung wegen eines höheren zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb enthielt, durfte der Kläger auch aufgrund der Angaben in der öffentlich zugänglichen Bedienungsanleitung des Herstellers erwarten. Denn die Bedienungsanleitung gibt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb an. Damit kann nicht nur gemeint sein, dass ein solches Gesamtgewicht technisch möglich ist. Die Bedienungsanleitung ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Fahrzeug mit einem solchen höheren Gesamtgewicht im Straßenverkehr betrieben werden darf. Eine Trennung zwischen der technischen Möglichkeit der Fahrzeugnutzung und dem rechtlichen Dürfen wäre künstlich. Ein Fahrzeugerwerber ist nicht nur daran interessiert, wie er das Fahrzeug technisch nutzen kann, sondern in erster Linie daran, wie er es im Straßenverkehr nutzen darf. Für die Achslast ist die Angabe in der Bedienungsanleitung in die Übereinstimmungsbescheinigung und in die Zulassungsbescheinigung übernommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das nicht auch für das zulässige Gesamtgewicht der Fall ist.

ee) Dass ein Nachtrag wegen des höheren zulässigen Gesamtgewichts in der Zulassungsbescheinigung möglich ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht besprochen haben sollen – aus dem Protokoll ergibt sich dazu nichts – ändert nichts. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, auf die Mängelrüge des Klägers hin diesen Nachtrag zu veranlassen. Das dürfte nicht ganz einfach sein, weil das erhöhte zulässige Gesamtgewicht sich nicht aus der Übereinstimmungsbescheinigung, die die technischen Daten des Fahrzeugs vorgibt, ergibt.

….“

 

Abnahme der Batteriekapazität beim Elektro-Auto, oder: Kein Sachmangel, sondern Stand der Technik

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Im Kessel Buntes dann heute noch einmal zivilrechtliche Entscheidungen. Beide OLG-Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen aus dem Bereich „Autokauf“.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Urt. v. 02.07.2026 – 7 U 85/24 – zum Sachmangel bei einem Elektrofahrzeug aufgrund alterungsbedingter Abnahme der Batteriekapazität.

Gestritten wird um die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages. Im August 2022 hatte die Klägerin von der Beklagten, einer Opel-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8.485 km zu einem Kaufpreis von 25.500 EUR erworben. Das Fahrzeug wird durch einen Elektromotor betrieben, dessen maximale Reichweite vom Hersteller für Neufahrzeuge mit 337 km angegeben wurde.

Inzwischen hat die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt. Sie hat behauptet, dass die von der Beklagten und dem Hersteller angegebene max. Reichweite von 337 Kilometern auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei, sondern Abweichungen von 20% bis 30%, zeitweise sogar von 43 %, festzustellen seien. Die Beklagte hat behauptet, dass es allgemein bekannt sei, dass die Leistungsfähigkeit eines Akkus durch Alterung abnehme. Bei drei Jahre alten Batterien sei regelmäßig mit einem Verlust von bis zu 30% zu rechnen. Tatsächlich habe das Fahrzeug der Klägerin bei der Inspektion im Juli 2023 aber noch eine Ladekapazität von 91% aufgewiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht von dem Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten.

Ein Rücktritt nach § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB voraus, wofür der Käufer beweisbelastet ist. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hat die Klägerin nicht erbracht.

1. Das Fahrzeug entspricht den subjektiven Anforderungen. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite haben die Parteien nicht getroffen.

a) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30; Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN zu § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.).

b) Nach diesem Maßstab haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass mit dem Fahrzeug mit einer Akkuladung bis nach G. und zurückgefahren werden kann. Diese von dem Landgericht getroffene Feststellung legt der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht, entgegen ihrer Ansicht, die Beweislast zutreffend bei der Klägerin gesehen. Auf dieser Basis hat sich das Landgericht angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Zeugen und der Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung richtigerweise nicht davon überzeugen können, dass der Zeuge E. eine Reichweite von 330 Kilometern unter Verweis auf das Verkaufsschild an einem anderen in den Räumen der Beklagten ausgestellten Fahrzeug zugesichert hat.

2. Das Fahrzeug entspricht auch den objektiven Anforderungen.

a) Gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.

aa) Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 42).

bb) § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes ausdrücklich die Beschaffenheit, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Nach dieser Maßgabe ist nicht lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung anzustellen, sondern ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der Serienfehler unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17, juris Rn. 34 mwN).

cc) Für die Sollbeschaffenheit kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 4. März 2009 – VIII ZR 160/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Mai 2017 – VIII ZR 102/16, juris Rn. 3).

b) Gemessen hieran weist das Fahrzeug die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf. Das steht auf Grund des Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, zur Überzeugung des Senats fest. Danach ist der „Gesundheitszustand“ der Antriebsbatterie des Fahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend.

aa) Der Sachverständige beschreibt den Stand der Technik in seinem Gutachten wie folgt:

„Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien ist stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie häufig deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie grundsätzlich vorhanden bleibt. Ursächlich sind vor allem eine temperaturabhängige Reaktionskinetik an den Elektroden, reduzierte lonenleitfähigkeit und Diffusion, ein Anstieg der Impedanz (ohmsche und polarisationsbedingte Anteile) sowie sicherheits- und lebensdauerschützende Begrenzungen des Batteriemanagementsystems (BMS). Niedrige Temperaluren verursachen erhöhte Polarisationsverluste und größere Spannungsabfälle unter Last, sodass die Entladung früher an der unteren Zellspannungsgrenze endet. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust – überwiegend reversibel – der in der Praxis als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird.

Dies ist kein Mangel, sondern, wie beschrieben, dass elektrochemische Reaktionsverhalten der Antriebsbatterie und damit auch der Stand der Technik.“

Hinsichtlich der Alterung der Antriebsbatterien, verstanden als Funktion der Ladezyklen, unterscheidet der Sachverständige die drei Kategorien „Wenig Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 7+ Tage), „Mittlere Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 3-6 Tage) und „Viele Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 1-2 Tage). Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie (state of health = SOH) verschlechtere sich im Mittel bei wenigen Ladezyklen um 1,5% pro Jahr, bei einer mittleren Anzahl Ladezyklen um 1,9% pro Jahr und bei vielen Ladezyklen um 2,3% pro Jahr.

bb) Das Fahrzeug der Klägerin falle ausgehend von der jeweiligen Laufleistung sowohl für die Zeit vor der Übergabe als auch nach der Übergabe in die Kategorie „Wenige Ladezyklen“. Danach sei von einem SOH bei Übergabe von 98,5% auszugehen.

Mit Hilfe einer AVILOO-Box habe er den SOH des Fahrzeugs der Klägerin gemessen, der – nach insgesamt 4,5 Jahren Lebensdauer – 93,5% betragen habe. Bei einem linearen Ansatz betrage der SOH-Verlust (6,5%/4,5 Jahre) 1,44% pro Jahr, was knapp unterhalb des durchschnittlichen SOH-Verlusts bei „wenig Ladezyklen“ liege.

cc) Für den Fahrzeugtyp lägen aus Untersuchungen Referenzreichweiten für ein Neufahrzeug vor. Danach betrage die kombinierte Reichweite im Winter 235 km. Unter Zugrundelegung des SOH von 93,5% lasse das eine Reichweite von rund 220 km erwarten. Diese Strecke habe das Fahrzeug bei dem Ortstermin im Winter mit einer Außentemperatur von ca. 0°C und einer Batterietemperatur zwischen -1°C und +1°C bei einem anspruchsvollen Fahrzyklus tatsächlich erreicht.“

OWi III: Fristbemessung bei der Halterhaftung, oder: Das gute Gedächtnis des Amtsrichters

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Und dann habe ich hier noch als dritte Entscheidung den AG Mannheim, Beschl. v. 24.07.2026 – 24 OWi 55/26 – zur Halterhaftung nach § 25a StVG.

Es war ein Verfahren wegen eines Parkverstoßes anhängig, das die Verwaltunsgbehörde dann eingestellt und einen Kostenbescheid gegen den Betroffenen als Halter des Fahrzeugs erlassen hat. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim AG Mannheim keinen Erfolg hatte:

„Der Kostenbescheid der Stadt Mannheim ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 108 Abs. 1. Nr. 3 i.V.m. § 62 OWiG war daher zu verwerfen.

Die Ordnungswidrigkeit wurde am 13.12.2025 begangen. Verjährung trat daher gem. §§ § 26 Abs. 3, 24 StVG a.F. nach drei Monaten und damit grundsätzlich am 13.03.2026 ein. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Kraftfahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dem Halter des Kfz die Verfahrenskosten auferlegt. Dies ist hier geschehen.

Es kann dahinstehen, ob die Ordnungswidrigkeit bei der Einstellung aufgrund von – wie der Betroffene meint – Verjährung erfolgte oder weil die weitere Ermittlung des verantwortlichen Fahrers aufgrund fehlender weiterer Ermittlungsansätze einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, da der Betroffene als Halter sich nicht äußerte. In beiden Fällen wäre das Bußgeldverfahren einstellungsreif gewesen.

Nach § 25a Abs. 2 StVG ist im Falle eines beabsichtigten Kostenbescheids allerdings derjenige,  24 OWi 55/26 dem die Kosten auferlegt werden sollen, vor der Entscheidung zu hören. Eine solche Anhörung erfolgte vorliegend sogleich mit dem Anhörungs- und Verwarnungsgeldschreiben am 16.02.2026 und wurde am 06.04.2026 wiederholt.

Für die Anhörung sieht das Gesetz keine Frist vor. Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, dass sie zeitnah (ca. zwei bis drei Wochen nach dem Verstoß) zu erfolgen habe (AG Straubing, Beschluss vom 23.08.2021, 9 OWi 441/21; AG Homburg, Beschluss vom 11.01.2006, 5 OWi 1/06). Zur Begründung wird angeführt, dass nach dieser Zeitspanne üblicherweise die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt zu verblassen beginne und auch ein auskunftswilliger Halter später nicht mehr in der Lage sei, den Fahrer zuverlässig zu benennen.

Dem kann allerdings nicht beigetreten werden. Zum einen findet sich hierfür weder eine Stütze im Gesetz noch sind sachliche Gründe für eine starre, sehr kurze Frist erkennbar. Zum anderen sieht § 26 Abs. 3 StVG in Form der Verjährungsfrist eine Zeitspanne vor, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde i.R. ihrer Ermittlungstätigkeit Nachforschungen anstellen und nach ihrer freien Gestaltung Maßnahmen zur Überführung und Verfolgung des Verantwortlichen einleiten kann. Diese Frist betrug für die hier relevante Tat drei Monate ab Tatbeendigung. Welche Maßnahmen die Behörde zu welchem Zeitpunkt trifft, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Von einem Fahrzeughalter kann außerdem nicht nur verlangt werden, dass er das unberechtigte Führen des Fahrzeugs i.S.v. § 21 StVG unterbindet, sondern auch, dass er weiß, wer sein Fahrzeug berechtigt führt und dass er dies innerhalb der damals noch gültigen, kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten benennen kann (zum Ganzen AG München, Beschluss vom 11.10.2018, 953 OWi 195/18; AG Herne, Beschluss vom 15.08.2022, 22 OWi 140/22 (b)).

Vorliegend handelt es sich um einen in Mannheim begangenen Verstoß mit einem auf den in Karlsruhe lebenden Halter zugelassenen Pkw. Der Geschäftssitz der Kanzlei des Betroffenen ist ebenfalls in Karlsruhe. Es dürfte sich am Tattag damit nicht um einen alltäglichen Fahrtweg des Betroffenen gehandelt haben, sodass ihm grundsätzlich auch knapp zwei Monate nach der Tat noch in Erinnerung gewesen sein dürfte, wem er das Fahrzeug überlassen hatte, so er es denn nicht selbst führte. Dass dem so ist, zeigt bereits der Umstand, dass ihm noch am 29.05.2026 und somit fünfeinhalb Monate nach dem Vorfall bekannt war, das seine Lebensgefährtin für den Verstoß verantwortlich war.

Die am 16.02.2026 verfügte Anhörung des Betroffenen ist damit nicht zu beanstanden. Dass dieser sich damals aufgrund Urlaubes nicht an seiner Wohnanschrift aufhielt und das Schreiben erst später erhielt, ist nicht der Verwaltungsbehörde anzulasten.“

Na ja. Ich bin immer erstaunt, was man nach drei Monaten alles noch wissen muss/soll. Ob der Amtsrichter das auch wohl noch weiß? Der hat hier sicherlich ein gutes Gedächtnis.

OWi I: Auf jeden Fall Überlassung der Token-Datei, oder: Im Übrigen: „Aprilscherz“?

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Heute ist dann ein OWi-Tag.

Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen des OLG Naumburg. Es wurde bei der Verwaltungsbehörde und beim AG mal wieder darum gestritten, ob dem Verteidiger/dem Betroffenen auch der sog. Tokken zur Verfügung zu stellen ist oder, ob es ggf. ausreicht, wenn der Verteidiger insoweit an das Landeseichamt verwiesen wird. Dem Streit hat das OLG dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 27.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – ein Ende gesetzt und sich der wohl h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen, die die Herausgabe an den Verteidiger fordert.

Das OLG führt dazu, nach dem es die Rechtsprechung zum Umfang der Akteneinsicht in Bussgeldverfahren referiert hat aus:

„bb) Diesem verfassungsrechtlich verbürgten Recht trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Zwar haben die Verwaltungsbehörden und Gerichte grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden, ob sich Zugangs- und Einsichtsgesuche innerhalb dieses Rahmens bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 58). Die Erwägungen des Amtsgerichts machen hier aber deutlich, dass es einen Anspruch auf Bereitstellung einer Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort jedenfalls bei Messungen mit Geräten des verfahrensgegenständlichen Typs unter Missachtung verfassungsrechtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in Abrede stellt.

(1) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Betroffenen, dem im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf sein Begehren hin grundsätzlich die digitale „Messdatei“ rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ss [OWi] 65/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016, 2 Ss-OWi 589/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris). Sie ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen ermöglicht auf Grund der digitalen Signatur des Datensatzes zunächst die Feststellung, ob dieser Datensatz unverändert ausgewertet und die Auswertung der Messung so zum Tatvorwurf gemacht wurde oder ob der Datensatz manipuliert wurde. Zudem lassen die in dem Daten-satz enthaltenen technischen Angaben Rückschlüsse darauf zu, ob es bei der Messung zu einem technischen Problem des Messgerätes gekommen ist. Dies wird vom Amtsgericht erkennbar nicht in Zweifel gezogen. Nicht hinreichend in Be-dacht genommen hat das Amtsgericht indes, dass das Zugangsrecht zu bei der Behörde vorhandenen Informationen, die in dem verfahrensgegenständlichen Messverfahren angefallen sind, grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit umfasst, die Integrität der Messdaten zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris). Das Einsichtsrecht in den Falldaten-satz einer Messung liefe leer, wenn außer diesem nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen der verschlüsselte Falldatensatz entschlüsselt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.).

(2) Danach war vorliegend auch die Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort an den Verteidiger des Betroffenen herauszugeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris; a. A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 1. Juli 2025, 4 ORbs 50/25, BeckRS 2025, 29879; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, 2 ORbs 233/24 – zitiert nach juris, die beide auf die Zumutbarkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde abstellen; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2023, 1 OWi 2 SsBs 49/22 – zitiert nach juris, das auf das Begehren von nicht bei der Verwaltungsbehörde vorliegenden Informationen abstellt), da sie erforderlich war, um den Falldatensatz, der dem Verteidiger des Betroffenen überlassen worden war, entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.

(3) Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Falldatensatzes zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sog. Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Falldatensätze er-lauben soll, die von anderen Messgeräten stammen. Soweit bereits die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Herausgabe des dort vorliegenden Sammel-Tokens datenschutzrechtliche Bedenken angeführt hat, greifen diese jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein sog. Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Dass dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Verwaltungsbehörde mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten verfügt, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus daten-schutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammeltokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzeltokkens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 20. Juni 2023, 2 BvR 1167/20; Beschluss vom 21. Juni 202, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1090/21; OLG Karls-ruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist. Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern gerade, dass die Verteidigung in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Anderenfalls würde der aus dem Recht auf ein faires Verfahren abzuleitende Anspruch auf Zugang zur digitalen „Messdatei“ als originärem Beweismittel unterlaufen und ausgehöhlt.

Weil die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde und nicht ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt zu erfolgen hat, war insoweit auch ein Verweis an das Landeseichamt Brandenburg bzw. die Hessische Eichdirektion nicht zulässig (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Ebenso wenig muss sich die Verteidigung auf die Möglichkeit verweisen lassen, Einsicht in die Daten in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2023, 1 ORbs 25/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Novem-ber 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris).

Das Amtsgericht war daher gehalten, sicherzustellen, dass der Verteidigung die Token-Datei und das zugehörige Passwort zur Auswertung der digitalen Messdatei zur Verfügung gestellt werden, bevor es sein Urteil sprach.“

Soweit die Rechtsbeschwerde weitergehend auch noch damit begründet war, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine wirksame Verteidigung vorliegt, hatte sie keinen Erfolg versagt. Das OLG hat sich der h.M. angeschlossen, wonach die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegensteht.

Und: In der Sache gibt es noch einen zweiten Beschluss, der der o.a. Entscheidung vorangegangen ist. Na ja, im Grunde genommen ist der dritte Beschluss. Denn das OLG hatte den Zulassungsantrag des Betroffenen bereits am 01.04.2026 verworfen. Dagegen hatte der Verteidiger die Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass das OLG (der Einzelrichter) den  Antrag des Betroffenen auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seinem Zulassungsvorbringen übergangen und diese dem Verteidiger nicht vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag übersandt hatte. Die Anhörungsrüge war erfolgreich. Das OLG hat im OLG Naumburg, Beschl. v. 23.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – dem Antrag des Betroffenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 01.04.2026 zurück zu versetzen stattgegeben und dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Hmm? Erstaunlich. Denn wenn man das Ergebnis des Verfahrens sieht, fragt man sich dann doch was der Einzelrichter das gemacht hat. Antrag übersehen und Zulassungsantrag verworfen und dann hat die Rechtsbeschwerde später Erfolg? Ich will das jetzt nicht weiter kommentieren. Außer: Ist der Beschluss vom 01.04.2026 ein Aprilscherz 🙂 ?

1-Jahr-Standzeit – Abrechnung auf Neuwagenbasis?, oder: Noch „Schmelz der Neu­wer­tig­keit“?

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Und hier habe ich dann noch das OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 43/25 – zur Abrechnung auf Neuwagenbasis.

Die Firma des Klägers hatte inen Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ – zu einem Preis von rund 207.000 EUR erworben. Nach längerer Standzeit, während der es kaum gefahren wurde, erwarb der Kläger das Fahrzeug und ließ es auf sich zu. Kurz darauf kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto beschädigt wurde. Eine Reparatur war möglich.

Der Kläger wollte jedoch ein neues Fahrzeug erwerben, und zwar einen Mercedes-Benz AMG GT Black Series zu einem Preis von 357.000 EUR erwerben. Deshlab wollte er den verunfallten AMG nicht reparieren lassen und machte stattdessen den Neuwagenpreis des geschädigten Fahrzeuges von rund 207.000 EUR als Schadensersatz geltend.

Die Versicherung hat das abgelehnt und hat den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis abgerechnet. Sie zahlte nur rund 25.000 EUR, und zwar die veranschlagten Reparaturkosten von ca. 18.500 EUR, eine Wertminderung von 6.750 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25 EUR. Das begründet sie damit, dass das Fahrzeug nach seiner Reparatur technisch nicht schlechter sei als ein vergleichbares Modell ohne die Beschädigungen. Tragende oder sicherheitsrelevante Teile müssten nicht instandgesetzt werden.

Der Kläger hat daraufhin Klage auf der Basis der Abrechnung nach dem Neupreis erhoben. Er hatte damit beim LG keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung hat das OLG zurückgewiesen.

Das OLG hat sich in  seiner Entscheidung umfassend mit der Rechtsprechung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auseinandergesetzt. Die Entscheidung gibt also dazu einen sehr schönen Überblick. Ich beschränke mich hier wegen des Umfangs der Begründung auf den Leitsatz. Der lautet:

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen Fahrzeug fehlt objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.