Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Kosten I: Kostenbeschluss nach Berufungsrücknahme, oder: Anfechtbarkeit der Entscheidung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Am heutigen RVG-Tag  stelle ich zwei Entscheidungen zur Kostentscheidung vor.

In dem OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2026 – 3 Ws 69/26 – hat das OLG u.a. zur Anfechtbarkeit der nach Berufungsrücknahme ergangenen Kostenentscheidung Stellung genommen. Das AG hat den Angeklagten mit Urt. v. 08.07.2026 wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch später mit Schreiben vom 20.01.2026 zurückgenommen. Hierauf hat ihm das LG mit Beschluss die Kosten der Berufung auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Diese hatte keinen Erfolg:

„1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Dieses ist insbesondere nicht nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ausgeschlossen, da der angefochtene Beschluss keine nur unselbständige Nebenentscheidung einer nicht anfechtbaren Hauptentscheidung ist. Vielmehr handelt es sich um einen isolierten Beschluss über die Kosten- und Auslagenverteilung bezüglich des aufgrund der wirksamen Rücknahme der Berufung bereits beendeten Berufungsverfahrens. Die ursprüngliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Berufungsentscheidung ist dadurch nicht aufgehoben worden (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 24.10.2019 – 1 Ws 167/19, BeckRS 2019, 28424 Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2016 – 1 Ws 106/16, NStZ-RR 2016, 392; KG, Beschluss vom 3.1.2008 – 1 Ws 243/07, BeckRS 2008, 142819 Rn. 2; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464 Rn. 56, 58).

2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.

a) Im Falle der Rücknahme einer Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend dem Berufungsführer aufzuerlegen. Der Einwand der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die von dem Berufungsgericht getroffene Kostengrundentscheidung bedeutungslos und kann allenfalls in den Verfahren über den Kostenansatz oder die Beitreibung der Gerichtskosten relevant werden.

b) Soweit der Angeklagte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt hat, die gegen ihn festgesetzte Geldstrafe aufzuheben oder deren Höhe zu reduzieren, wäre dies mit der Berufung weiter zu verfolgen gewesen. Im Verfahren der Beschwerde über die Auferlegung der Gerichtskosten kommt eine Abänderung der Strafe nicht in Betracht. Soweit der Angeklagte darüber hinaus hilfsweise beantragt, ihm die Erbringung gemeinnütziger Arbeit zu gestatten, hat hierüber – ebenso wie über die Gewährung von Ratenzahlungen in Bezug auf die verhängte Geldstrafe – die Staatsanwaltschaft Köln als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden.“

Passt.

Pflichti III: „Quer durch den Garten“ zum Pflichti, oder: Rückwirkung, Rechtsmittel, Beiordnungsgrund, JGG

Bild von herbinisaac auf Pixabay

Und zum Schluss der Berichterstattung dann vier LG-Entscheidungen, die sich mit verschiedenen Problemen des Rechts der Pflichtverteidigung befassen. Es geht einmal „quer durch den Garten“. Da es sich bei den behandelten Problemen um keine neuen Fragen oder neue Antworten handelt, stelle ich hier nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zur Pflichtverteidigerbestellung unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.

2. Die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung wird durch justizinterne Vorgänge, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, wesentlich verzögert, wenn ein Beiordnungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet wird, sondern erst so verzögert, dass darüber erst nach drei Monaten entschieden werden konnte.

3. Von der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i. S. d. § 140 Absatz 2 StPO ist auszugehen, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht kommt. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

Ist der Verdacht eines Verbrechens als nicht so fernliegend anzusehen, kommt eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

1. § 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO gelten zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene Anwendung finden. Allerdings bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Jugendliche oder Heranwachsende regelmäßig unerfahren im Umgang mit staatlichen Instanzen sind und dass Jugendliche wegen der Bedeutung des Verfahrens für ihre Entwicklung besonders schutzbedürftig und aufgrund geringerer Handlungskompetenz weniger zur Interessenswahrnehmung in der Lage sind.

2. Einem Jugendlichen ist jedenfalls wegen der Schwere der mittelbaren Folge in Form der drohenden Einziehung sichergestellter hochwertiger Datenträger als Tatmittel nach § 184 Abs. 7 StGB ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

3. Das ggf. junge Alter eines Beschuldigten ist für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall besonders heranzuziehen. Nach individuellen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Vierzehnjährigen ist daher eine schwierige Sach- und Rechtslage im Jugendstrafrecht regelmäßig bei schwierigen Sachfragen, insbesondere bei für die Schuldfrage relevanten Sachverständigengutachten (hier: ein Sachverständigengutachten zur Auswertung von Datenträgern) anzunehmen.

Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Bestellung nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen.

Pflichti II: Wiedereinsetzung in die 3-Wochenfrist, oder: LG Magdeburg macht es anders als der BGH

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann den LG Magdeburg, Beschl. v. 13.07.2026 – 27 Qs 5/26 -, der in einem Umbeiordnungsverfahren ergangen ist. In soweit nichts Neues, neu und interessant ist der Beschluss aber, weil er sich zur Wiedereinsetzung in die versäumte Dreiwochenfrist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO äußert, und zwar anders als der BGH.

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des Totschlags. In dem Verfahren wurde die Beschuldigte am 25.04.2026 vorläufig festgenommen. Nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte erklärte sie gegenüber den Polizeibeamten, sie wolle von Rechtsanwalt R 3 verteidigt werden. Dieser konnte gegen 16:45 Uhr weder auf seinem Festnetzanschluss noch über seine Mobilnummer erreicht werden. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 26.04.226 wurde der Beschuldigten dann durch Beschluss des AG Rechtsanwalt R 1 als Pflichtverteidiger bestellt.

Mit am 12.05.2026 beim AG O. eingegangenen Schreiben beantragte die Beschuldigte durch ihren Wahlverteidiger RA R 2, ihr diesen gemäß § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO anstelle von RA R 1 beizuordnen. Das AG O. leitete diesen Antrag ohne Entscheidung in der Sache mit Verfügung vom 13.05.2026 an die Staatsanwaltschaft weiter, wobei dem Rechtsanwalt R 2 mitgeteilt wurde, dass auf seinen Antrag hin „Weiteres von dort oder dem AG M. veranlasst werde“. Der Antrag ging im Justizzentrum M., mutmaßlich bei der Staatsanwaltschaft, am 19.05.2026 ein; spätestens am 27.05.2026 lag er erstmals dem AG M. vor.

Das AG M. hat den Antrag nach 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO mit Beschluss vom 04.06.2026 abgelehnt. Dieser sei nicht fristgerecht binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim AG M. eingegangen. Das AG O. sei gemäß §§ 142 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 S. 1 StPO für das Umbestellungsverfahren nicht zuständig gewesen, weshalb der dort gestellte Antrag die Dreiwochenfrist nicht habe wahren können. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hinsichtlich der Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht statthaft.

Die Beschuldigte hat durch RA R 2 gegen den Beschluss vom 04.06.2026 sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat Wiedereinsetzung gewährt und die Umbeiordnung auf Rechtsanwalt R 2 beschlossen:

„Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und ferner zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 ist begründet. Der Beschuldigten ist gemäß § 44 S. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Beantragung der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu gewähren.

1. Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei jeder gesetzlichen oder richterlichen Frist in Betracht, die keine absolute Ausschlussfrist ist (Schmitt, Schmitt/Köhler, 69. Aufl., § 44, Rn. 3).

Maßgeblich im BGH, Beschluss v. 14.09.2020, 2 BGs 619/20 (NStZ-RR 2021, 290) und teilweise in der Kommentarliteratur (Schmitt, a. a. O., § 143a, Rn. 10) wird die Auffassung vertreten, bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft.

Dem ist nicht zu folgen.

Der BGH führt zur Begründung seiner Auffassung aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei statthaft, wenn eine erforderliche Prozesshandlung nicht fristgerecht vorgenommen wurde und später aufgrund der Säumnis auch nicht mehr nachgeholt werden könne (BGH NStZ-RR 2021, 290, 291). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solle demnach den Rechtsnachteil, der durch die Säumnis entstanden ist, beseitigen (a. a. O.).

Bei Versäumung der Dreiwochenfrist gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO entstünde in diesem Sinne kein Rechtsnachteil, weil der Beschuldigte im Strafverfahren bis zum Zeitpunkt des § 143 Abs. 1 StPO noch die gerichtliche Entscheidung über die Auswechslung des Pflichtverteidigers erwirken könne (a. a. O.). Der Gesetzgeber habe alleine den Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO zeitlich beschränkt ausgestaltet; die weiteren gesetzlich geregelten Gründe für einen Verteidigerwechsel bestünden unbeschadet dessen fort (a. a. O.).

Dies vermag nicht zu überzeugen (siehe auch Kämpfer/Tavers, MüKo StPO, 2. Aufl, § 143a, Rn. 12).

§ 143a Abs. 2 StPO nennt drei Tatbestände (Nr. 1 bis 3), in denen die Entpflichtung des ursprünglichen und Bestellung des neuen Pflichtverteidigers zwingend zu erfolgen haben (Schmitt, a. a. O., § 143a, Rn. 8). Diese drei Tatbestände haben jeweils gänzlich unterschiedliche prozessuale Situationen vor Augen (Nr. 1: der Beschuldigten wird ein anderer als der gewünschte Verteidiger bestellt; Nr. 2: Antragsrecht des Verteidigers bei unzumutbarer Entfernung zum Aufenthaltsrecht der Beschuldigten; Nr. 3: zerstörtes Vertrauensverhältnis) und sehen demnach auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel vor.

Deshalb kann es nicht einleuchten, wieso im vorliegenden Fall der Beschuldigten in einer Situation nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO bei Versäumung der Dreiwochenfrist eine Wiedereinsetzung verwehrt bleiben sollte, nur weil sie im Falle eines zerstörten Vertrauensverhältnisses oder beim Wechsel von Pflicht- auf Wahlverteidigung (§ 143 Abs. 1 StPO) weiterhin erfolgreich einen Verteidigerwechsel beantragen könnte. Es würden letztlich ganz verschiedene, schwer vergleichbare Tatbestände vermengt, und dadurch in der Konsequenz der Beschuldigten der Rechtsbehelf nach § 44 StPO im Falle schuldloser Fristversäumnis abgeschnitten.

2. Die Beschuldigte hat gemäß § 44 S. 1 StPO die Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht eingehalten.

Der Antrag der Beschuldigten vom 12.06.2026 auf Bestellung von RA Pp.2 als Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO wurde nicht fristgerecht beim zuständigen Amtsgericht Magdeburg gestellt.

a) Am Sonntag, den 26.04.2026 wurde der Beschuldigten im Haftbefehlsverkündungstermin vor dem Amtsgericht Oschersleben auch zugleich gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 StPO der Beschluss über die Bestellung von Rechtsanwalt Köhler als Pflichtverteidiger verkündet, womit der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO endete die Frist am Montag, den 18.05.2026.

b) Der Antrag gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO ist erst am 19.06.2026 beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen und war damit verfristet. Der Antragseingang am 13.06.2026 beim Amtsgericht Oschersleben war wegen dessen Unzuständigkeit nach § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO nicht geeignet, die Frist zu wahren.

3. Die Beschuldigte versäumte die Frist ohne Verschulden.

a) Der Verteidiger der Beschuldigten stellte den Antrag zwar fristgerecht, aber beim falschen Gericht. In Fällen, in denen weder Schuld- noch Rechtsfolgenausspruch betroffen sind, muss sich die Beschuldigte grundsätzlich ein Verschulden ihres Verteidigers zurechnen lassen (Schmitt, a. a. O., § 44, Rn. 18a).

Dem Verteidiger dürfte es auch im Rahmen seiner berufsüblichen Kenntnisse und unter Anwendung der beruflich erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen sein, zu erkennen, dass er den Antrag nicht bei dem – den Pflichtverteidiger im Rahmen eines Haftprüfungstermins bestellenden – Amtsgericht Oschersleben, sondern bei dem gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO zuständigen Amtsgericht Magdeburg hätte stellen müssen.

b) Aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), insbesondere der gerichtlichen Fürsorgepflicht, folgt im vorliegenden Fall nach Meinung der Kammer allerdings, dass der Beschuldigten aus der schuldhaften Fristversäumnis des Verteidigers kein Nachteil entstehen darf.

Grundsätzlich kann den Verfahrensbeteiligten durch die Gerichte deren Verantwortung, den richtigen Adressaten für fristgebundene Erklärungen und Anträge zu ermitteln, nicht abgenommen werden (BVerfG NJW 2006, 1579, Rn. 8). Ist aber ein Rechtsbehelf oder ein Antrag leicht und einwandfrei erkennbar fehlgeleitet und damit die Unzuständigkeit für das angerufene Gericht offensichtlich, kann von dem unzuständigen Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erwartet werden, den Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (a. a. O., Rn. 9).

Bei Eingang des Antrags nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO am 13.05.2026 beim Amtsgericht Oschersleben und der erfolgten taggleichen Bearbeitung durch den zuständigen Richter hätten auch grundsätzlich keine Hindernisse bestanden, den Antrag der Beschuldigten dergestalt an das Amtsgericht Magdeburg weiterzuleiten, dass er noch bis zum Fristablauf am 18.05.2026 dort eingegangen wäre. Es hätte hier für das Amtsgericht Oschersleben keine übermäßige Belastung dargestellt, den Antrag nicht nur auf einem verzögerungsgeneigten Versandweg durch Post oder Gerichtsfahrer (und dies auch nicht an das Amtsgerichts Magdeburg, sondern an die Staatsanwaltschaft Magdeburg) weiterzuleiten, sondern diesen bereits vorab per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach oder notfalls per Fax dem Amtsgericht Magdeburg zuzuleiten.

Dabei wirkt sich im Rahmen der Abwägung aus, dass die Beschuldigte den Antrag so rechtzeitig (fünf Tage vor Fristablauf) beim Amtsgericht Oschersleben gestellt hat, dass sie auch im Falle der Anrufung eines unzuständigen Gerichts noch mit einer erfolgreichen Weiterleitung innerhalb der Frist hätte rechnen dürfen, und dass das Amtsgericht Oschersleben, wie die taggleiche Verfügung vom 13.05.2026 zeigt, ohne eine langwierige Zuständigkeitsprüfung direkt erkennen konnte, dass es für den Antrag unzuständig und das Amtsgericht Magdeburg zuständig war.

4. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beschuldigte gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO fristgerecht gestellt.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrgenommen worden wäre.

Mit Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.06.2026 am 10.06.2026 beim Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt pp.1, ist das Hindernis – nämlich die Unkenntnis über das zuständige Gericht – weggefallen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung stellt die Beschuldigte in ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.06.2026, beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen am selben Tage.

5. In der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 17.06.2026 wurde auch die versäumte Handlung gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt. Die Beschuldigte beantragte in diesem Rahmen beim nunmehr zuständigen Amtsgericht Magdeburg, unter Entpflichtung von Rechtsanwalt Köhler ihr Rechtsanwalt A. Funck als Pflichtverteidiger zu bestellen.

III.

Da der Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, hat die Kammer sogleich in der Sache selbst entschieden und – nachdem Rechtsanwalt pp. 1 diesbezüglich rechtliches Gehör erhalten hat – anstelle von Rechtsanwalt pp. 1 nunmehr Rechtsanwalt Pp.2 der Beschuldigten als neuen Pflichtverteidiger bestellt.“

Vielleicht überlegt der BGH es sich ja jetzt noch mal 🙂 .

Pflichti I: Entpflichtung der zwei Verteidigerinnen?, oder: Genervter (?) BGH mit Lob für Verteidigerinnen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann haben wir heute mal wieder einen Pflichti-Tag, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 45/26 – eröffne.

In dem Beschluss geht es mal wieder um die Entpflichtung, und zwar in einem beim OLG  Frankfurt anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. In dem Verfahren hatte der Ermittlungsrichter des BGH der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und mit weiterem Beschluss Rechtsanwältin W. (vormals H.) als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Das OLG hat inzwischen mehrere Anträge der Angeklagten auf Entpflichtung ihrer Pflichtverteidigerinnen bzw. Beiordnung ihrer Wahlverteidiger abgelehnt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Angeklagten hat der BGH durch Beschlüsse in den Verfahren StB 34/24, StB 11/25, StB 26/25 und StB 22/26 verworfen.

Nun hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 04.03.2026, der durch zehn weitere Eingaben bis 22.06.2026 ergänzt worden ist, erneut beantragt, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerinnen aufzuheben, mit Schriftsatz vom 8. April 2026 zusätzlich, an deren Stelle die Wahlverteidiger beizuordnen, hilfsweise festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei und „höchst hilfsweise“, „eine mündliche Anhörung der Angeklagten zu den Gründen des Vertrauensverlustes durchzuführen, sofern das Gericht deren substantiierte Darlegung“ nicht für ausreichend erachte.

Das OLG hat diese Anträge abgelehnt. Dagegen hat die Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit begehrt wird, die Angeklagte zu den vorgetragenen Gründen des behaupteten Vertrauensverlustes ergänzend mündlich anzuhören und festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Gegen die Ablehnung einer entsprechenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt.

2. Das im Übrigen gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichts (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der Beiordnungen der Rechtsanwältinnen S. und W. unter gleichzeitiger Bestellung ihrer Wahlverteidiger zu Recht abgelehnt. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigerinnen und der Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung der Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Aufhebung der Beiordnungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers wird Bezug genommen auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss des Senats vom 20. März 2025 (StB 11/25). Daran gemessen ergibt sich aus dem neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund für eine Rücknahme der Verteidigerbestellungen. Aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, ist weder von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, noch ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung erkennbar (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO).

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

a) Die Beschwerdeführerin kann ihr Begehr auf Aufhebung der Beiordnung der beiden Pflichtverteidigerinnen nicht erfolgreich darauf stützen, dass Rechtsanwältin S. unter Bezugnahme auf den erneuten Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026 mit einem an Rechtsanwalt D. gerichteten Schriftsatz vom 19. März 2026 unter Hinweis auf das ihr von der Angeklagten übersandte Schriftstück vom 9. Dezember 2022 dessen Berücksichtigung bei „Ihrem weiteren Vorgehen“ anheimstellte. Dieses an einen der Wahlverteidiger der Angeklagten gerichtete Schreiben ließ ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont zweifellos erkennen, dass die Pflichtverteidigerin hieraus eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten entnahm. Wie sich aus dem Schreiben selbst und aus dem von Rechtsanwältin S. vorgelegten Screenshot des Ausgangspostkorbs des elektronischen Anwaltspostfaches ergibt, war dem Schriftsatz das maßgebliche Schreiben der Angeklagten beigefügt. Aus der Formulierung „Anlage: Schreiben B. an S. vom 9.12.2022 u.a. dazu, dass der frühere Lebensgefährte über die Situation von Frau B. in Kenntnis gesetzt werden soll“ war für die Wahlverteidiger hinreichend erkennbar, die Offenlegung welcher Passage des Schreibens gegenüber dem Oberlandesgericht beabsichtigt war. Der Schriftsatz zielte darauf ab, die Wahlverteidiger über den Inhalt dieses Schreibens vom 9. Dezember 2022 zu informieren und der Angeklagten dessen unmittelbar nach ihrer Inhaftierung verfassten Inhalt in Erinnerung zu rufen. Dadurch sollte ihnen ermöglicht werden, die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Angeklagten bei der Entscheidung über die Weiterverfolgung des Entpflichtungsantrages und des zugleich gestellten Strafantrages zu berücksichtigen. Dies entsprach nicht nur dem Interesse der Pflichtverteidigerin, sondern vornehmlich dem Interesse der Angeklagten, die sich bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung und einer zu Unrecht erstatteten bzw. weiterverfolgten Strafanzeige selbst einem neuen strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen könnte. Dieser Erklärungswert des Schriftsatzes der Pflichtverteidigerin vom 19. März 2026 ergibt sich nicht nur aus ihren nachträglichen Erklärungen zu ihren Beweggründen, sondern bei verständiger Würdigung bereits unmittelbar aus dem Schreiben, dessen Anlage und der Bezugnahme auf den Entpflichtungsantrag vom 4. März 2026, mit dem zugleich Strafanzeige erstattet worden ist.

Der Umstand, dass Rechtsanwältin S. im Anschluss tatsächlich eine Passage aus dem Schreiben der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 dem Oberlandesgericht zur Entgegnung auf den Antrag auf Aufhebung ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitteilte, stellt keinen pflichtwidrigen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO dar. Sie war hieran wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere der Verteidigung in eigener Sache, gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 – 1 StR 159/51, BGHSt 1, 366, 368; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, 32. Ed., § 43a Rn. 96; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a., BVerfGE 110, 226, 259). Denn ohne Offenbarung dieses Auszugs aus dem genannten Schreiben wäre sie nicht in der Lage gewesen, den gegen sie erhobenen Vorwurf eines (anderweitigen) Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht zu entkräften.

b) Auf eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wegen des Austauschs zwischen Rechtsanwältin S. und dem früheren Lebensgefährten der Angeklagten kann die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen und ihre sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung angesichts des Schreibens der Angeklagten vom 9. Dezember 2022 nicht stützen. Der vorgelegten Passage ist ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht ihm gegenüber zu entnehmen. Die von der Angeklagten nunmehr behauptete Beschränkung dahin, dass die Pflichtverteidigerin ihn lediglich um Unterstützung bei der Suche nach einem Wahlverteidiger ersuchen sollte, lässt sich der vorgelegten Passage nicht entnehmen und widerspricht dem weiteren Vortrag, dass sich die Angeklagte insbesondere finanzielle Unterstützung erhofft hatte. Eine solche lässt sich auch nicht der Formulierung „Bitte richten Sie ihm aus, dass die Diskretion wichtig ist, weil die ganze Sache noch nicht geklärt ist“ entnehmen. Diese bezog sich offenkundig darauf, dass der frühere Lebensgefährte zur Diskretion angehalten werden sollte, was ebenfalls dafürspricht, dass Rechtsanwältin S. beauftragt worden war, ihn umfassend zu informieren.

c) Über den erneut aufgeworfenen Vorwurf, die Pflichtverteidigerin habe die Angeklagte in den an den früheren Lebensgefährten gerichteten E-Mails herabgewürdigt und damit die von ihm erhoffte Unterstützung gefährdet, ist bereits in dem vorangegangenen Verfahren StB 22/26 abschließend entschieden worden; er ist daher der Sache nach einer erneuten rechtlichen Kontrolle entzogen. Auch die nunmehrige Vorlage des vollständigen E-Mail-Verkehrs vermag an der bisherigen Bewertung nichts ändern.

d) Soweit der Entpflichtungsantrag darauf gestützt wird, die Pflichtverteidigerinnen hätten an einem der Hauptverhandlungstermine zeitweise auf dem Laptop Eiskunstlaufen angeschaut, lässt sich weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch eine Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen ableiten. Entgegen der Darstellung im Rahmen des Beschwerdevorbringens ist der entsprechende Vortrag der Angeklagten von den Pflichtverteidigerinnen nicht bestätigt worden. Dieser ist vielmehr durch die nach Wertung des Generalbundesanwalts und des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts detaillierte Mitschrift des Inhalts dieses Sitzungstages widerlegt. Dass relevante, die Verteidigung der Angeklagten betreffende Teile der Hauptverhandlung in den Mitschriften nicht enthalten sind, wird von der Angeklagten nicht konkret, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Relevante Lücken in der Wahrnehmung der Geschehnisse in der Hauptverhandlung an dem maßgeblichen Tag hält der Senat für ausgeschlossen.

e) Die Beschwerdeführerin kann ihr Ziel der Aufhebung der Beiordnung der Pflichtverteidigerinnen auch nicht dadurch erreichen, dass sie – wiederholt – darauf abstellt, Rechtsanwältin S. stelle entgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Willen nicht mit ihr abgesprochene Beweisanträge (s. BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für Beweisanträge, die sich nicht gegen den unmittelbar die Angeklagte betreffenden Tatvorwurf richten, sondern sich mit der Strafbarkeit eines Mitangeklagten befassen, deren Vorliegen und konkrete rechtliche Einordnung von der Pflichtverteidigerin Bedeutung für die Verteidigung der Angeklagten beigemessen wird. Bloße Differenzen zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten (bzw. ihren Wahlverteidigern) über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 8 mwN).

f) Soweit die Angeklagte geltend macht, dass die Pflichtverteidigerin S. sie an dem Hauptverhandlungstag, an dem sie selbst einen von den Wahlverteidigern verfassten Beweisantrag verlesen und öffentlich kundgetan habe, auch solche Verteidigungshandlungen aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr von den Pflichtverteidigerinnen vornehmen zu lassen, angestoßen und sich nicht dafür entschuldigt habe, vermag dies weder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis noch eine grobe Pflichtverletzung von Rechtsanwältin S. belegen. Die maßgebliche Situation, in der es zu dem Körperkontakt gekommen sein soll, wird in der eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten bereits nicht plausibel dargestellt, weil nach dem dortigen Vortrag der Dolmetscher zwischen ihr und der Pflichtverteidigerin gestanden haben müsste. Zudem ist nicht dargetan, dass Rechtsanwältin S. die konkrete Situation überhaupt wahrgenommen hat, was Voraussetzung für die erwartete Entschuldigung gewesen wäre.

g) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses darzutun.

Mit Blick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin S. nicht begründen, ist eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin W. durch Schweigen zu deren Verhalten nicht ersichtlich.“

Täusche ich mich oder kann man den Eindruck haben, dass der BGH ein wenig entnervt ist. Jedenfalls gibt es – m.E. . noch ein „Lob“ für die beiden Verteidigerinnen:

„3. Im Übrigen sind die Rechte der Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidigerinnen hinreichend gewahrt. Beide haben sich trotz der Vielzahl von Entpflichtungsanträgen nicht in die Rolle bloßer Verfahrensbegleiter begeben, sondern nehmen ihre Aufgabe im Interesse der Angeklagten wahr, was etwa durch die vorgelegten ausführlichen Mitschriften von Rechtsanwältin S. und den Umstand, dass diese Beweisanträge stellt, belegt wird.“

Edit am 30.09.2026: Bei einer der beiden Pflichtverteidigerinnen handelt es sich um die Kollegin Dr. Sylvia Schwaben, Pfinztal, die mich ausdrücklich nach Erscheinen des Postes um Namensnennung gebeten hat. Dem Wunsch komme ich hier nach. Als Einsenderin kann ich sie ja nicht nennen, da ich den o.a. Beschluss der Homepage des BGH entnommen hatte.

StPO III: Fehlen der richterlichen Urteilsunterschrift, oder: Keine „Reparatur“ nach Fristablauf möglich

Bild von Heavy Mod auf Pixabay

Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2026 – 2 ORs 41/26. Er enthält auch nichts Neues, erinnert aber noch einmal daran, welche Folgen das Fehlen der Unterschrift unter dem Urteil hat.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Urteil des LG Bochum. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die hatte – aus formalen Gründen – Erfolg. Das OLG hat das Berufungsurteil aufgehoben:

„Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum.

Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es insofern bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des erkennenden Richters (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. nur Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl., § 337 Rn. 27; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 22). Das Fehlen einer innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten richterlichen Unterschrift ist hierbei – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer von mehreren richterlichen Unterschriften – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – 4 StR 232/23 -, Rn. 3 m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 -, Rn. 8, jew. zit. n. juris; Greger in: KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 68; Peglau in: BeckOK StPO, 59. Ed. 1.4.2026, § 275 Rn. 25; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 275 Rn. 28; Stuckenberg in: LR-StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 70).

So liegt der Fall hier, da sich aus dem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 30.03.2026 (Bl. 287 d. A.) ergibt, dass das angefochtene Urteil aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst (und zwar am 24.02.2026, 255 d.A.) ohne Signatur oder Unterschrift zu den Akten gelangt ist und diese Unterschrift erst am 30.03.2026, mithin nach Ablauf der Absetzungsfrist nachgeholt worden ist, ohne dass dies den vorherigen Mangel noch ausgleichen könnte.“

Und dann – vorab und zur Klarstellung – ein Hinweis. Vielleicht hilft es ja – wahrschienlich aber nicht. Hier fehlte die Unterschrift des Richters unter dem Original des Urteils. Das ist etwas ganz anderes als keine Unterschrift unter einer Ausfertigung, die dem Angeklagten von einem Urteil zugestellt wird. Man braucht also gar nicht herum zu schwadronieren und lange Kommentare zu schreiben.