Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Wochenspiegel für die 37. KW, mit Menschenhandel, ChatGPT, Blitzer und Lob vom BGH

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Zum Ende der 37. KW hier dann der Wochenspiegel am Sonntag mit folgenden Hinweisen:

  1. Geplante Strafrechtsreform bei Menschenhandel (§§ 180a und 181a StGB)

  2. Fluchtgefahr im Haftbefehl – wann ist Untersuchungshaft wirklich zulässig?

  3. Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Demenz mittleren Grades

  4. Pension Buy-out auf Risiko: Wenn die Rentnergesellschaft das Pensionsvermögen verspielt

  5. Blitzer-Messung ohne Stativ: OLG Karlsruhe hebt Urteil auf

  6. 1,44 Promille auf dem E-Scooter – trotzdem kein Führerscheinentzug?

  7. Baby You Can Drive My Car – BFH zum Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit dem Privatwagen

  8. Auskunftsbegehren für Kinder bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Sorgeberechtigten

  9. EU-Kommission stuft ChatGPT als besonders große Suchmaschine im Sinne des DSA ein

  10. und aus meinem Blog: Pflichti I: Entpflichtung der zwei Verteidigerinnen?, oder: Genervter (?) BGH mit Lob für Verteidigerinnen

Vereinsrecht II: Keine Eintragung als Idealverein, oder: Der „Idealverein“, der nur vorgibt, einer zu sein

Im zweiten „Vereinsposting“ geht es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 11.08.2026 – 1 Wx 4/26 e.

Das OLG hat über die Beschwerde eines „Vereins“ entschieden, dessen Eintragung als sog. Idealverein i. S. d. § 21 BGB abgelehnt worden ist. Das OLG sagt: Zu Recht.

„1. Nach § 21 BGB setzt die Eintragung eines Vereins voraus, dass sein Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem Wortlaut der Satzung, sondern nach dem tatsächlich verfolgten Zweck und der beabsichtigten Tätigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.). Gemäß § 26 FamFG hat das Registergericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ist somit nicht gehindert, neben der Satzung auch sonstige objektive Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf den wahren Vereinszweck zulassen.

2. Der Idealverein ist ein gesetzlich vorgegebener Organisationstyp, der nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass ein nichtwirtschaftlicher Verbandszweck lediglich formal gewählt wird, während der tatsächliche Schwerpunkt der Vereinstätigkeit einem anderen Zweck dient. So liegt es indes hier.

a) Zwar ist die Satzung erkennbar darauf angelegt, die registerrechtlichen Anforderungen des § 21 BGB einzuhalten und etwa die vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17, als Eintragungshindernis angesehenen Regelungen zur Vermögensausschüttung zu vermeiden.

b) Der entscheidende Punkt ist aber, dass in der Gesamtschau des hier zur Anwendung kommenden, von dem Gründungsmitglied X. entwickelten Geschäftsmodells, das sich auch in der Satzung widerspiegelt, die gesetzlich geforderte Mitgliederbasis nur formal hergestellt wird, während die objektive Konzeption darauf gerichtet ist, den Verein als Instrument der privaten Vermögensstrukturierung für den Vorstand, Frau Z., einzusetzen.

aa) So legt X. in einem unter https://www.… veröffentlichten Interview dar, dass viele Immobilienanleger und Unternehmer Wege suchten, „ihr Vermögen besser zu schützen und die Nachfolge zu regeln“. Als Alternative zu „komplexen Gesellschaftsformen“ böte sich dabei „mit dem privatnützigen Verein eine innovative, steuerlich attraktive Alternative, die gleichzeitig Flexibilität und Vermögensschutz ermöglicht“. Er – X. – „liefere“ die sieben notwendigen Mitglieder für die Eintragung im Vereinsregister (§ 56 BGB), „begleite“ den gesamten Prozess von der Gründung bis zur Vermögensübertragung und steuere auch sämtliche Unterlagen einschließlich der Satzung bei (Abruf vom 25.11.2025; Ausdruck in der Papierakte des Registergerichts).

bb) Die Gründung des Antragstellers basiert auf diesem Modell, wie auch der Verweis des Registergerichts auf mehrere Parallelverfahren zeigt: In allen Fällen kommt eine standardisierte Satzung zur Anwendung und sind die Gründungsmitglieder, mit Ausnahme des jeweiligen Vorstands, identisch. Die Satzung weist dem Vorstand eine starke Stellung zu (vgl. §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2), konzentriert die Entscheidungsmacht auf einen kleinen Kreis von Voll- und Ehrenmitgliedern (vgl. §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4, 20 Abs. 2) und räumt der Vermögensbildung und -verwaltung ein hohes strukturelles Gewicht ein, indem sie etwa ausdrücklich die Unterhaltung eines Wohnhauses vorsieht (§ 2 Abs. 2) und detaillierte Regelungen über Kapital- und Sacheinlagen enthält (§ 23 Abs. 5 und Abs. 6). Demgegenüber bleiben die praktischen Mechanismen zur Verwirklichung der in § 2 genannten ideellen Förderzwecke vergleichsweise abstrakt ausgestaltet. Durch das Eintrittsrecht nach § 11 wird eine dauerhafte Fortführung des Vereins über Generationen hinweg angelegt. In der Gesamtschau schafft die Satzung die organisatorischen Voraussetzungen für einen auf langfristige Vermögenserhaltung innerhalb des Mitgliederkreises angelegten Verband.

cc) Nach alledem ist der Vereinszweck, anders als § 2 der Satzung durch die Auflistung einer Vielzahl ideeller Förderzwecke suggeriert, strukturell auf die dauerhafte Verwaltung von (Familien-)Vermögen angelegt, wie es auch der öffentlichen Darstellung und Werbung durch den spiritus rector X. entspricht. Der Senat verkennt nicht, dass Vermögensverwaltung einem Idealverein grundsätzlich gestattet sein kann. Hier erschöpft sich die Vermögensverwaltung jedoch nach der objektiven Gesamtkonzeption nicht in einer dienenden Hilfstätigkeit zur Verwirklichung ideeller Zwecke, sondern prägt den Charakter des Verbands maßgeblich. Damit wird die Rechtsform des Idealvereins als funktionaler Ersatz für eine Stiftung oder vergleichbare vermögensverwaltende Organisation missbraucht.

3. Die Anmeldung eines Vereins, der entgegen § 21 BGB keinen Idealverein bildet, ist zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.).“

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Vereinsrecht I: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder: Spätere Fortsetzung des Vereins

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Wer mich kennt, weiß: Ich habe auch mal Vereinsrecht gemacht bzw. habe mein Buch zum „Vereinsrecht“ immer noch. Und daher gibt es eben hier immer auch mal Entscheidungen zum Vereinsrecht. Und das ist heute der Fall. Ich stelle dazu zwei Entscheidungen vor.

Die Berichterstattung beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 13.05.2026 – 22 W 15/26.

In dem Beschluss geht es um einen Verein über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch Beschluss des AG ist das Insolvenzverfahren aufgrund eines vom Insolvenzgericht bestätigten und seit dem 11.06.2025 rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben worden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist insoweit die Fortsetzung des Beteiligten vorgesehen. Der entsprechende Abschnitt lautet:

„Der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 42 Abs. 1 BGB aufgelöste Verein wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt.

Der Vorstand wird beauftragt, diesen Fortsetzungsbeschluss nach seinem Wirksamwerden zum Vereinsregister anzumelden.“

Die Vereinsmitglieder sind auch als eigene Gruppe im Insolvenzplan aufgeführt. Nun hat der  Liquidator die Fortsetzung des Vereins angemeldet. Insoweit hat das AG darauf hingewiesen, dass es zu einer Fortsetzung des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Dieser sei einzureichen. Dagegen hat der Verein Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das AG dem KG vorgelegt, wo sie Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Zwischenverfügung vom 29.01.2026 ist aufzuheben.

a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Zwischenverfügung nicht die notwendigen formellen Anforderungen erfüllt. Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn eine Anmeldung unvollständig ist oder ein anderes behebbares Hindernis der angemeldeten Eintragung entgegensteht. Dazu ist das behebbare Hindernis oder der fehlende Umstand zu bezeichnen und eine Frist zur Beseitigung zu setzen. An dieser Frist fehlt es hier zwar. Sie kann aber nicht nur durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden, sie ist auch letztlich entbehrlich, wenn der Anmelder deutlich gemacht hat, dass er die Auflage in keinem Fall erfüllen wird. So liegt der Fall aber hier, weil der Beteiligte auf den Erlass der Zwischenverfügung hin, weiterhin an seiner Auffassung festgehalten hat, dass es allein des Insolvenzplanes bedarf und ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich ist.

b) Die Zwischenverfügung ist aber aufzuheben, weil die Auffassung des Beteiligten zutreffend ist. Ein (weiterer) Beschluss der Mitgliederversammlung des Beteiligten ist nicht erforderlich, weil dieser bereits im Rahmen der Bestätigung des Insolvenzplans vom 10.04.2025 wirksam gefasst worden ist.

Das Amtsgericht hat zwar zu Recht auf die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen. Danach kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen, wenn das Insolvenzverfahren nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil der Insolvenzplan vom 10.04.2025, der durch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist, den Fortbestand des Beteiligten tatsächlich auch vorsieht. Eines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Fortsetzung bedarf es aber nicht, weil bereits der Insolvenzplan diesen Beschluss enthält.

Ausweislich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Insolvenzplans ist für die fünf Vereinsmitglieder eine eigene Gruppe nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO gebildet worden und ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans die Fortsetzung des Beteiligten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens festgesetzt worden. Diesen Regelungen hat das im Termin vor dem Insolvenzgericht am 27.05.2025 einzig anwesende Vereinsmitglied zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan sodann nach § 248 InsO bestätigt. Die Bestätigung ist rechtskräftig geworden.

Dann aber bedurfte es keines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beteiligten über die Fortsetzung, weil in den Insolvenzplan der Beschluss über die Fortsetzung des Beteiligten nach § 225a Abs. 3 InsO aufgenommen werden konnte und dies nach § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO dazu führt, dass der Beschluss als in der erforderlichen Form abgegeben gilt und nach § 254a Abs. 2 Satz 2 InsO die erforderlichen Ladungen und Bekanntmachungen ebenfalls als in der vorgeschriebenen Form bewirkt gelten. Mit diesen Regelungen sollen nach der Gesetzesbegründung die entsprechende Beschlüsse der notwendigen Organe des Schuldners erfasst werden (vgl. BT-Drucks 17/5712, S. 32, 36). Die Regelungen gelten dabei auch für den eingetragenen Verein, auch wenn der Wortlaut von gesellschaftsrechtlich erforderlichen Ladungen (§ 254a Abs. 2 Satz 2 InsO) oder gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen (§ 225a Abs. 3 InsO) spricht. Denn an anderen Stellen ist auch von Mitgliedschaftsrechten beteiligter Personen die Rede (§ 225a Abs. 1, § 254a Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Vorschriften sind zudem durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.11.2011 eingeführt worden. Dass von diesen Erleichterungen gerade unternehmenstragende Vereine ausgenommen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ein Ausschluss ist auch nicht gerechtfertigt. Die auf einzelnen Teilformulierungen beruhende Abgrenzung zwischen Körperschaft und Gesellschaft ist hierfür angesichts der fließenden Übergänge zwischen den beiden Unternehmensformen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) zudem nicht ausreichend. Insoweit hätte ein ausdrücklicher Ausschluss nahegelegen.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, der nahelegt, dass der Beschluss über die Fortsetzung nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu fassen ist. Denn eine solche – erneute – Beschlussfassung erscheint nicht erforderlich. Sie ist weder zum Minderheiten- noch zum Gläubigerschutz erforderlich. Denn mit der Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über den Insolvenzplan (§ 235 InsO) findet ein der Mitgliederversammlung vergleichbarer Termin statt, zu dem die Mitglieder des insolventen Vereins auch nach § § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO unter Beifügung des Plans bzw. seines Inhalts zu laden sind. Dass eine Abstimmung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Rechte der Mitglieder beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Gesetzgeber von vornherein auch den Verein mit den Regelungen der §§ 225a, 254a InsO erfassen wollte, hätten diese Regelungen zudem gesetzestechnisch als jüngere Regelungen den Vorrang vor § 42 BGB, der in dem hier betreffenden Teil durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die vom Amtsgericht angeführten (Gegen-) Meinungen (vgl. Münchener Handbuch zum GesR V/Leuschner, 5. Aufl. 2021, § 60 Rn. 120; Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Auflage 2016, Rn. 1169) setzen sich mit diesen Fragen nicht auseinander.

…“

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Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

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Und dann noch die Frage zum Gebühren-/Kostenrecht:

„Likos,

ich komme leider gerade wirklich nicht drauf.

Kann ich als Pflichtverteidiger Wahlverteidigergebühren für die Berufung verlangen, welche (nur) die Staatsanwaltschaft eingelegt und wieder zurückgenommen hat?“

Kosten II: Unverwertbares Sachverständigengutachten, oder: Vergleich Anklage und Eröffnungsbeschluss

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Rostock, Beschl. v. 25.05.2026 – 20 Ws 231/25 -, geht es um das Absehen von einer Kostenerhebung nach der Verurteilung.

In dem Verfahren ist der Angeklagte vom LG verurteilt worden. Die Kosten des Verfahrens sind dem Angeklagten auferlegt worden. Der Angeklagte hat sich gegen die Kostenentscheidung der Verurteilung gewendet und unter Hinweis auf § 465 Abs. 2 StPO geltend gemacht, dass von der Auferlegung der durch die Einholung von zwei Sachverständigengutachten im Verfahren entstandenen Kosten nach § 465 Abs. 2 StPO hätte abgesehen werden müssen.

Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen H begründet, darüber hinaus (Sachverständige K) erweist es sich als unbegründet.

1. Gem. § 465 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens und seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen. Dieser Grundsatz wird von § 465 Abs. 2 StPO, einer nur in engen Grenzen zugänglichen Ausnahmebestimmung zu dem das Kostenrecht durchziehenden Veranlasserprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.6.2006 – 2 BvR 1392/02, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2010 – 2 Ws 134/09, juris), eingeschränkt. Nach § 465 Abs. 2 StPO hat das Gericht besondere Auslagen, die der Staatskasse oder dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen erwachsen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn – beziehungsweise soweit – es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es sich um Kosten handelt, die zwar im Verfahren gegen den Angeklagten bzw. Verurteilten begründet wurden, die sich jedoch im Ergebnis nicht in einem Schuldvorwurf gegen ihn niedergeschlagen haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 465 Rn 5). Ferner gilt dies für solche Auslagen, die durch zugunsten des Angeklagten ausgegangene Untersuchungen angefallen sind oder sich auf einen Tatvorwurf beziehen, pp. [dessentwegen] der Angeklagten nicht verurteilt wird und aus Rechtsgründen auch nicht freigesprochen werden kann. Nach § 465 Abs. 2 S. 2 StPO besteht die Möglichkeit für eine von § 465 Abs. 1 Abs. 1 StPO abweichende Billigkeitsentscheidung vor allem in den Fällen des sogenannten fiktiven Teilfreispruchs, das heißt bei der Nichtverurteilung wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren gleichzeitigen Gesetzesverletzungen. Ist ein Teil der Auslagen durch die Aufklärung solcher Vorwürfe bedingt, die sich nach dem Ergebnis des Urteils nicht haben aufrechterhalten lassen, wäre es häufig unbillig, den Angeklagten hierfür haften zu lassen. Dem hat der Gesetzgeber in § 465 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht in solchen Fällen zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten die entstandenen besonderen Auslagen des Verfahrens und auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 465 Abs. 2 S. 3 StPO) ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen hat.

Allein der Umstand, dass die Verurteilung erheblich geringeres Gewicht aufweist als der Anklagevorwurf, genügt für die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO allerdings regelmäßig nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächlich entstandenen Auslagen auch dann entstanden wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (siehe nur BGH, Beschl. v. 8.10.2014 – 4 StR 473/13, juris Rn 8 f., sowie KK-StPO/Gieg, a.a.O., jeweils m.w.N.). Hierbei ist das Beschwerdegericht an die für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschl. v. 4.12.1974 – 3 StR 298/74, juris, sowie Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464 Rn 23).

2. a) Daran gemessen hatte die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Die Kosten des Sachverständigen Dr. H hat der Senat aus Billigkeitsgründen von der Kostentragungspflicht ausgenommen.

Die Beauftragung dieses Sachverständigen ist zwar durch die Delinquenz des Angeklagten notwendig geworden, die Erkenntnisse aus seinem Gutachten haben Eingang in die Anklage gefunden. Der Sachverständige Dr. H war indes – was er erst im Rahmen der Hauptverhandlung mitgeteilt und eingeräumt hat – aufgrund Erkrankung nicht nur nicht (mehr) imstande, das Gutachten in der Hauptverhandlung zu erstatten, sondern hatte überdies bereits zuvor wesentliche Teile des schriftlichen Gutachtens von seiner Mitarbeiterin Frau C erstellen lassen, sodass die pp. [Strafkammer] von der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Dr. H für die Urteilsfindung ausgegangen ist. Stattdessen wurde die Sachverständige Kr mit der Erstattung eines (neuen) Gutachtens betraut, ohne dass der Angeklagten dies zu vertreten hätte.

Danach hat sich das Gutachten Dr. H ohne schuldhaftes Zutun des Angeklagten nicht in der Verurteilung niedergeschlagen. Die angenommene Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt einzig aus der Sphäre des Sachverständigen, weshalb es der Senat für angezeigt erachtet, den Angeklagten mit diesen Kosten nicht zu belasten. pp.

b) Demgegenüber hat das LG die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 465 Abs. 2 StPO bezüglich der Auslagen für die Gutachten des Herrn Ko und der Frau Kr geprüft und zutreffend abgelehnt. Deren Erkenntnisse haben zur Verurteilung beigetragen. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO für die Auferlegung dieser Gutachterkosten ausgeschlossen.

aa) Bei dem Gutachter K. handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde um einen Sachverständigen i.S.d. §§ 72 ff. StPO.

(1) Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine besondere Sachkunde verfügt. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann. Er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug“, das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 72 Rn 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt. Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht hingegen nicht, mag auch hierfür ein umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.1.2017 – 2 Ws 441/16 (165/16), juris Rn 11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.11.2021 – 2 Ws 52/19, juris Rn 14).

(2) An Vorstehendem gemessen handelt [es] sich bei den Tätigkeiten des Gutachters Ko um solche eines Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens vom 15.2.2018 pp. führten.

Die von ihm erbrachte Tätigkeit bestand nicht nur, wie die Verteidigung meint, aus „outgesourcter genuiner Ermittlungstätigkeit“ in Gestalt einer reinen technischen Dienstleistung. Vielmehr waren zur Erledigung des Auftrags spezielle programmtechnische Kenntnisse aus dem Sektor Mathematica erforderlich, die die unterstützende Inanspruchnahme eines Physikers notwendig machten. Die übrigen Softwarewerkzeuge bzw. -systeme waren zwar teils frei verfügbar, teils mussten sie jedoch vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern eigens entwickelt werden.

Nach alledem ging es bei der hier fraglichen Tätigkeit nicht nur um die Sichtung/Sortierung von Unterlagen oder einer sonstigen rein organisatorischen/technischen Dienstleistung, sondern um die Fest- und Zusammenstellung ermittlungsrelevanter Tatsachen unter Einsatz geeigneter, teils selbst entwickelter Rechercheprogramme und von Fachwissen. Dies stellt Sachverständigentätigkeit dar (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.O. Rn 15; OLG Frankfurt a.a.O. Rn 17).

bb) Die Beauftragung der Sachverständigen K. zur Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der pp. GmbH erfolgte durch das Gericht, weil der Gutachter Dr. H. aufgrund gesundheitlicher Probleme sein Gutachten in der Hauptverhandlung nicht erstatten konnte.

Die Verurteilung erfolgte wegen Betruges in drei Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Die Kosten für das Gutachten sind im Zusammenhang mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Tatvorwürfen entstanden. Nach dem Veranlasserprinzip hat der Verurteilte diese Kosten zu tragen. Für die Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO aus allgemeinen Billigkeitserwägungen heraus sieht der Senat insoweit keinen Anlass.“