Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

OWi I: Beschlüsse zu Geschwindigkeitsverstößen, oder: Geständnis, Gebrauchsanweisung, Neueichung

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Ich mache heute dann mal wieder einen OWi-Tag, an dem ich einige OWi-Entscheidungen vorstellen möchte. Die kommen aber nicht nur aus dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Ich beginne hier mit drei Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle und den Volltext zum Selbstlesen empfehle. Es handelt sich um:

  • KG, Beschl. v. 08.04.2026 – 3 ORbs 43/26 – zu den Urteilsgründen, wenn Motivation des Betroffenen zur Ablegung eines Geständnisses betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten stammt:

1. Im Bußgeldverfahren reicht es bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung aus, wenn sich diese auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes („qualifiziertes“) Geständnis stützt, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt wird.

2. Daraus, dass der Betroffene seine Motivation zur Ablegung des Geständnisses aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten abgeleitet hat, folgt nicht, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt des Sachverständigengutachtens mitzuteilen.

Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. 2. Kommt es bei der Nutzung eines standardisierten Messgerätes zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung, ist die Messung zwar nicht per se unverwertbar. Es handelt sich dann aber um ein individuelles Messverfahren, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

Werden bei dem Messgerät Vitronic Poliscan FM1 das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht, liegt keine Modifizierung und damit keine erneuertes Messgerät gem. § 2 Nr. 7 MessEG vor. Zum Ausschluss von hieraus resultierenden Fehlerquellen genügt die verpflichtende Neueichung des Geräts.

Lösung zu: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

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Und dann noch die Antwort auf: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

Ich hatte geantwortet:

„Wenn es eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Angeklagten gibt, kann der grds. seine Auslagen geltend machen.

Aber: Wenn die StA ihre Berufung vor der Rücknahme nicht begründet hatte, wird es schwierig. Die wohl überwiegende Meinung sieht in dem Fall das Tätigwerden eines Verteidigers als nicht erforderlich an. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zwar Anspruch auf die Wahlanwaltsgebühren haben kann, die sich aber nach § 14 RVG richten. Da stellt sich die Frage, ob sich das lohnt, da ja wohl nicht viel Tätigkeiten angefallen sein dürften und damit die Gebühren ggf. unter der Pflichtverteidigergebühren liegen.

Im Übrigen kann es auch bei den Pflichtverteidigergebühren Probleme wegen der „Notwendigkeit“ geben.

Welcher OLG-/LG Bezirk ist es denn?“

Der Fragesteller hat dann noch einmal geantwortet:

„…. vielen Dank! Die Problematik mit der Erforderlichkeit kenne ich (leider). Da wir aber die Anordnung der Einholung eines SV-Gutachtens zu u.a. 64 StGB mit entsprechender Beratung des Mandanten/Stellungnahmen erst in der Berufungsinstanz hatten, hoffe ich, dass das hier nicht das Problem sein wird.

LG Regensburg ergo OLG Nürnberg“

Ich dann noch mal:

„ok, wer hat angeordnet. Schon die Berufungskammer?“

Fragesteller:

„genau, die Berufungskammer. Erstinstanzlich war 64 kein Thema, da gabs ne Geldstrafe“

Ich:

„ok, dann könnte es klappen“

 

Antrag II: Anordnung der gefesselten Vorführung, oder: Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG

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Als zweite Entscheidung heute dann der BayObLG, Beschl. v. 08.04.2026 – 203 VAs 67/26. Folgender Sachverhalt.

Die Antragstellerin ist als Strafgefangene im geschlossenen Vollzug inhaftiert. Sie begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Richterin vom 19.01.2026 in einem beim AG geführten Zivilverfahren, sie während der Verhandlung in Anwesenheit von zwei Polizeibeamten mit Handschellen zu fesseln. Das BayObLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

„Der Antrag ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die von der Antragstellerin zur gerichtlichen Überprüfung unterbreitete Anordnung der Vorsitzenden des Zivilgerichts stellt keinen nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar.

a) Justizverwaltungsakte im Sinne von §§ 23 ff. EGGVG sind nach der gesetzlichen Definition in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Akte der Rechtsprechung werden nicht erfasst.

b) Die in der Antragsschrift geschilderte richterliche Anordnung, dass der aus dem Strafvollzug vorgeführten Antragstellerin während der Verhandlung einer Zivilsache Handfesseln anzulegen seien, stellt sich ungeachtet der Rolle der Betroffenen im Verfahren als Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG dar (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2016 – 1 Ws 28/16 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 12 OB 5/24 –, juris; BFH, Beschluss vom 10. August 2023 – X B 136/22 –, juris Rn. 21; Nagel, NStZ 2001, 233, 234; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 27; zur Anordnungsbefugnis BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 90 Rn. 12). Sie ist damit Ausfluss unabhängiger richterlicher Rechtsprechungsgewalt (Nagel a.a.O.) mit der Folge, dass die Anordnung der Fesselung während der mündlichen Verhandlung nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist (vgl. die Nachweise bei MüKoStPO/Kulhanek, 2. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 55; BeckOK GVG/Allgayer, 30. Ed. 15.8.2025, GVG § 176 Rn. 23; im Erg. auch Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 48 und Anders/Gehle/Becker, 84. Aufl. 2026, GVG § 176 Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juli 1991 (1 VAs 15/90). Denn dieser Entscheidung lag eine Anordnung von Beamten des Justizwachtmeisterdienstes eines Gerichts bezogen auf den Zugang zum und den Aufenthalt im Justizgebäude im Rahmen des Hausrechts der Justizverwaltung, demzufolge keine Verfügung eines Richters im Rahmen der Sitzungspolizei zugrunde.

IV.

Eine Abgabe der Sache nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG wegen einer Subsidiarität des Rechtswegs (§ 23 Abs. 3 EGGVG) an die für Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist nicht veranlasst. Denn die Antragstellerin hat den Streitgegenstand in der Antragsschrift eindeutig dahingehend bestimmt, dass sie nicht eine Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach Art. 96, 98, 99 BayStVollzG zur Gestaltung der Ausführung, sondern die Anordnung der Vorsitzenden beanstandet. Eine Abgabe an das Zivilgericht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beschwerdemöglichkeit nach § 181 GVG ist gegen eine Fesselungsanordnung nicht eröffnet. Die Zivilprozessordnung sieht in § 567 ZPO gegen eine (Fesselungs-) Anordnung eines Vorsitzenden in der Verhandlung – insoweit abweichend zur Strafprozessordnung nach § 304 StPO grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit zu einem höheren Gericht vor (Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 176 GVG Rn. 9; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 176 Rn. 22; ausführlich gegen eine beliebige Erweiterung des Katalogs der ausnahmsweise anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 1 Ws 313/20 –, juris Rn. 39; anders Barczak, NJ 2015, 360, 364, der sich für eine richterrechtliche Zulassung der Beschwerde in allen Prozessordnungen ausspricht). Die im zivilrechtlichen Verfahrensrecht nicht endgültig geklärte Frage, ob § 140 ZPO in der Verhandlung bei Kollegialgerichten eine Anrufung des Gerichts in analoger Anwendung gestatten könnte, spielt im Antragsverfahren nach § 23 EGGVG keine Rolle.“

Antrag I: Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, oder: Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO

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Und dann geht es in die 38. KW mit zwei Entscheidungen des BayObLG zum richtigen Rechtsmittel bzw. zum richtigen Antrag.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 22.06.2026 – 203 VAs 217/26 – zum richtigen Rechtsmittel bei der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Da sagt das BayObLG: Dagegen ist nicht der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zu richten, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO:

„Das Verfahren ist wegen vorrangiger Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Coburg – Ermittlungsrichter – abzugeben. Die vom Antragsteller begehrte Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlasst.

1. Entgegen der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft unterliegen auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen der gerichtlichen Überprüfung. Die Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach überwiegender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung, der sich der Strafsenat aus Gründen der Sachnähe anschließt, nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog (Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 131 StPO Rn. 30 und § 131a Rn. 12; BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 131 Rn. 11 und § 131a Rn. 6; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 131a Rn. 12; HK-GS/Christian Laue, 5. Aufl. 2022, StPO § 131a Rn. 4; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 131 Rn. 20; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 131 Rn. 7; Paeffgen in SK-StPO, 6. Aufl., § 131a Rn. 11, zu den Bedenken § 131 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. September 2018 – 2 VAs 36/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 – 2 VAs 3/09 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. September 2006 – 2 VAs 3/06 –, juris).

2. Auch nach der Beendigung der Maßnahme ist die Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Eingriffsmaßnahme anzuwenden (Köhler in Schmitt/Köhler a.a.O. § 98 Rn. 23; Gerhold a.a.O. § 131a Rn. 12; Glaser a.a.O. § 131 Rn. 20; Gless a.a.O. § 131 StPO Rn. 30; Paeffgen a.a.O. § 131 Rn. 14), soweit, was das zuständige Gericht zu prüfen hat, für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (so BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – StB 32/24 –, juris zur Durchsuchung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265-275; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99 und StB 8/99, NJW 2000, 84, 85).

3. . Die anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit versperrt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG hat nach § 23 Abs. 3 EGGVG grundsätzlich subsidiären Charakter. Ist die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts zur Nachprüfung des Handelns einer Justizbehörde bereits nach einer anderen Vorschrift eröffnet, ist für die Anwendung von §§ 23 ff. EGGVG kein Raum. Da die Strafprozessordnung mit der analogen Anwendbarkeit der Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen sachnahen und zweckmäßigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt (vgl. zu diesem Aspekt Gerson in Löwe-Rosenberg, GVG; EGGVG, 27. Auflage 2022, § 23 GVGEG Rn. 93 m.w.N.) und das Rechtsschutzsystem eine Art. 19 Abs. 4 GG genügende Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Handelns gewährleistet, bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf § 23 EGGVG.

4. Gleichwohl ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Da für die vom Antragsteller begehrte nachträgliche Überprüfung der in deren Ermittlungsverfahren 211 Js 2858/23 durch die Staatsanwaltschaft Coburg angeordneten Fahndungsmaßnahme nach § 131a Abs. 1 StPO, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, § 98 Abs. 2 S. 3, § 162 StPO vorrangig (§ 23 Abs. 3 EGGVG) der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Coburg zuständig ist, ist das Verfahren nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht abzugeben. Der Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2025 im AR – Verfahren 1 AR 64/25 kommt keine bindende Wirkung zu. Eines förmlichen Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 203 VAs 120/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.).“

Sonntagswitz, wegen der Ruderregatta zum Rudern

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Und dann der Sonntagswitz. Thema heute. Rudern. Grund dafür ist die alljährliche Ruderregatta hier im Hafen von Leer. Ich rudere nicht mit 🙂 .

Hier sind dann:

Warum ist Rudern der perfekte Sport?
Man sitzt, bewegt sich ständig – und kommt trotzdem nicht vom Fleck.


Damit sie sehen können, was sie hinter sich haben – und nicht, was noch vor ihnen liegt.


Was macht ein Ruderer, wenn er sich verlaufen hat?
Er rudert zurück.


Vor einiger Zeit verabredete eine deutsche Firma ein jährliches Wettrudern gegen eine chinesische Firma auf dem Rhein.

Am Tag des Rennens gewannen die Chinesen mit einem Vorsprung von einem Kilometer. Das deutsche Team war am Boden zerstört. Das Management setzte eine Arbeitsgruppe ein, um den Grund zu finden.

Nach vielen Analysen und vielen Meetings fand man heraus: Die Chinesen hatten sieben Leute, die ruderten, und einen Mann, der steuerte. Das deutsche Team hatte einen Mann, der ruderte, und sieben Manager, die steuerten!

Das deutsche Management stellte daraufhin die Strategie um. Sie engagierten einen Berater, optimierten die Struktur und bauten das Team um: Es gab nun vier Manager, zwei leitende Manager, einen Direktor für das Steuern – und ein Mann musste alleine rudern.