Schlagwortarchiv: Tragfähigkeit eines negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens; Erschütterung des Gutachtens

Entziehung der Fahrerlaubnis I: 5 x vom BayVGH, oder: Gutachtenbeibringung, Alkohol, Drogen, MPU-Berater

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Und dann stelle ich heute im Kessel Buntes wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Auch da hat sich während meines Urlaubs einiges angesammelt, sowohl beim beim BayVGH als auch bei anderen VG/OVG.

Hier kommen zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings wegen der vielen Fällen nur die Leitsätze. Hier sind dann:

1. Die Beschwerde muss die Gründe darlegen, aus denen eine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer muss ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst.

2. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Fahreignung durch einen Betäubungsmittelkonsum unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen entfällt und eine Wiedererlangung der Fahreignung mittels eines lückenlosen Abstinenzbelegs für die Dauer eines Jahres (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110]) sowie durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen ist, die eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten bescheinigt.

3. Zur Teilbarkeit einer Beibringungsanordnung.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens, das wegen des „Anfangsverdacht“ einer fahreignungsrelevanten sehr schweren Depression trotz fehlender Hinweise auf Wahnsymptomatik, Stupor oder akute Suizidalität angeordnet worden ist.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Beeinträchtigungen (hier: Multiple Sklerose). 

2. Bei medizinischen Fragen kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel zwar in Ausnahmefällen durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

1. Eine Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht.

2. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung und Eingrenzung des Untersuchungsauftrags Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen.

3. Der Fahrerlaubnisinhaber kann bei medizinischen Fragen Eignungszweifel in Ausnahmefällen durch aussagekräftige ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

1. Legt der Betroffene ein Fahreignungsgutachten vor, ist dieses – unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörde sowie Gerichte verwertbar, wenn es die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze (§ 11 Abs. 5 FeV) einhält.

2. Die Äußerung eines den Fahrerlaubnisinhaber beratenden Sozialpädagogen ist grundsätzlich nicht geeignet, nach der Wertung des Verordnungsgebers aufgeworfene Eignungszweifel gänzlich auszuräumen.

3. Nach der FeVO ist die Beurteilung einer Änderung des Trinkverhaltens – einschließlich deren Stabilität – sowie der Bildung und Umsetzung des Vorsatzes zum Trennen von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr unter einer relevanten Alkoholwirkung von einem Arzt und einem Psychologen mit spezifischer Qualifikation vorzunehmen.