Die Pflichtverteidigerbestellung erfasst die Adhäsion, oder: Nun endlich auch bei uns, sagt das LG Osnabrück

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Als zweite Entscheidung eine einigermaßen erfreuliche, nämlich der LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.2026 – 2 Qs 35/26 – zur Frage, ob die Pflichtverteidigerbestellung auch Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren umfasst. Die Frage war früher umstritten, inzwischen war es aber wohl einhellige Meinung, dass sie sich erstreckt. Nur – mehr Entscheidungen sind mir jedenfalls nicht bekannt – das LG Osnabrück hat noch die andere Auffassung vertreten (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021 – 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 5.09.2022 – 18 KLs 5/22, und dazu: Erfasst die Pflichtverteidigerbestellung die Adhäsion?, oder: Nicht bei uns, meint das LG Osnabrück).

Nun hat aber auch – endlich – das LG Osnabrück seine Auffassung aufgegeben und sich der zutreffenden h.M. angeschlossen:

„Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist in der Sache begründet.

So ist zwar zutreffend, dass die Rechtsfrage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung (automatisch) Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger beigeordnet wird, umstritten war. Während einerseits angenommen wurde, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur wie OLG Rostock Beschl. v. 15.6.2011 – I Ws 166/11, BeckRS 2011, 18598; OLG Köln Beschl. v. 29.6.2005 – 2 Ws 254/05, BeckRS 2005, 7953; OLG Hamm Beschl. v. 31.5.2001 -2 [s] Sbd. 6-87/01 , BeckRS 2001, 5826; OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 22; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 4143 VV RVG, 4144 Rn. 5, jew. mwN), wurde andererseits vertreten, dass stets eine gesonderte Beiordnung auch des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren gem. § 404 StPO nach Antragsstellung erforderlich sein soll (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.3.2013 – 3 Ws 2/13, BeckRS 2013, 22042; KG Beschl. v. 24.6.2010 – 1 Ws 22/09, BeckRS 2011, 2650; OLG Bamberg BeckRS 2008, 24774; MüKoStPO/Grau, 2019, § 404 Rn. 8; v. Heintschel-Heinegg/Bockemühl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 2020, § 404 Rn. 29; Schöch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 404 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 — 4147 Rn. 41, jew. m.w.N.; insbes. auch LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021, 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 05.09.2022, 18 KLs 5/22).

Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat sich mit seinem Beschluss vom 27.07.2021 zwischenzeitlich positioniert und entschieden, soweit die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig i.§.v. § 140 StPO sei, erstrecke sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren, so dass eine gesonderte Beiordnung nicht mehr erforderlich sei (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5). Dem hat sich der 1. Strafsenat angeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 316). Der 5. Senat, der zuvor die abweichende Auffassung vertreten hatte (vgl. dazu BGH, 5 StR 162/21, BeckRS 2021 , 40545) und dem auch das Landgericht im zitierten Beschluss vom 05.09.2022 (18 KLS 5/22) gefolgt war, hat diese Ansicht mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH 5 StR 524/25, BeckRS 2026, 2166). Die Kammer folgt nunmehr auch dieser Rechtsauffassung.

Die Vergütung ist deshalb – wie beantragt – wie folgt festzusetzen:

1. Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 192,00 EUR
2. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug gem. Nr. 4106 VV RVG  158,00 EUR
3. Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG 264,00 EUR
4. Verfahrensgebühr vermögensrechtliche Ansprüche gem. Nr. 4143 VV RVG 682,00 EUR
5. Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 W RVG 341,00 EUR

Die Entscheidung ist – natürlich 🙂 – zutreffend. Es ist erfreulich, dass das LG seine bislang noch andere abweichende Rechtsprechung (endlich) aufgegeben und die Position des einsamen Rufers in der Wüste verlassen hat. Denn so weit ersichtlich, war das LG Osnabrück noch das einzige Gericht, dass der neuen Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt ist. Der haben sich inzwischen ja auch schon einige OLG – zum Teil unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – angeschlossen (OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 – 1 Ws 187/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S); OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23). Da das LG die weitere Beschwerde zum OLG Oldenburg gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zugelassen hat, wird man von dort wahrscheinlich bald auch etwas hören.

Im Übrigen könnte es sich aber für den Pflichtverteidiger empfehlen, ggf. beim Gericht anzufragen, ob dieses der Rechtsprechung folgt und – falls nicht – ggf. eine ausdrückliche Erstreckung beantragen. Und: Der Verteidiger darf die Vergleichsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG nicht übersehen. Insoweit gilt: Diese entsteht auch dann, wenn Nebenkläger und Angeklagter auf „Antrag“ des Nebenklägervertreters in der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen des durch die Straftat erlittenen Schadens schließen, ohne dass ein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist (OLG Nürnberg StraFo 2014, 37 = AGS 2014, 18).

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