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Die Pflichtverteidigerbestellung erfasst die Adhäsion, oder: Nun endlich auch bei uns, sagt das LG Osnabrück

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Als zweite Entscheidung eine einigermaßen erfreuliche, nämlich der LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.2026 – 2 Qs 35/26 – zur Frage, ob die Pflichtverteidigerbestellung auch Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren umfasst. Die Frage war früher umstritten, inzwischen war es aber wohl einhellige Meinung, dass sie sich erstreckt. Nur – mehr Entscheidungen sind mir jedenfalls nicht bekannt – das LG Osnabrück hat noch die andere Auffassung vertreten (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021 – 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 5.09.2022 – 18 KLs 5/22, und dazu: Erfasst die Pflichtverteidigerbestellung die Adhäsion?, oder: Nicht bei uns, meint das LG Osnabrück).

Nun hat aber auch – endlich – das LG Osnabrück seine Auffassung aufgegeben und sich der zutreffenden h.M. angeschlossen:

„Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist in der Sache begründet.

So ist zwar zutreffend, dass die Rechtsfrage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung (automatisch) Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger beigeordnet wird, umstritten war. Während einerseits angenommen wurde, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur wie OLG Rostock Beschl. v. 15.6.2011 – I Ws 166/11, BeckRS 2011, 18598; OLG Köln Beschl. v. 29.6.2005 – 2 Ws 254/05, BeckRS 2005, 7953; OLG Hamm Beschl. v. 31.5.2001 -2 [s] Sbd. 6-87/01 , BeckRS 2001, 5826; OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 22; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 4143 VV RVG, 4144 Rn. 5, jew. mwN), wurde andererseits vertreten, dass stets eine gesonderte Beiordnung auch des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren gem. § 404 StPO nach Antragsstellung erforderlich sein soll (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.3.2013 – 3 Ws 2/13, BeckRS 2013, 22042; KG Beschl. v. 24.6.2010 – 1 Ws 22/09, BeckRS 2011, 2650; OLG Bamberg BeckRS 2008, 24774; MüKoStPO/Grau, 2019, § 404 Rn. 8; v. Heintschel-Heinegg/Bockemühl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 2020, § 404 Rn. 29; Schöch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 404 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 — 4147 Rn. 41, jew. m.w.N.; insbes. auch LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021, 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 05.09.2022, 18 KLs 5/22).

Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat sich mit seinem Beschluss vom 27.07.2021 zwischenzeitlich positioniert und entschieden, soweit die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig i.§.v. § 140 StPO sei, erstrecke sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren, so dass eine gesonderte Beiordnung nicht mehr erforderlich sei (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5). Dem hat sich der 1. Strafsenat angeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 316). Der 5. Senat, der zuvor die abweichende Auffassung vertreten hatte (vgl. dazu BGH, 5 StR 162/21, BeckRS 2021 , 40545) und dem auch das Landgericht im zitierten Beschluss vom 05.09.2022 (18 KLS 5/22) gefolgt war, hat diese Ansicht mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH 5 StR 524/25, BeckRS 2026, 2166). Die Kammer folgt nunmehr auch dieser Rechtsauffassung.

Die Vergütung ist deshalb – wie beantragt – wie folgt festzusetzen:

1. Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 192,00 EUR
2. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug gem. Nr. 4106 VV RVG  158,00 EUR
3. Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG 264,00 EUR
4. Verfahrensgebühr vermögensrechtliche Ansprüche gem. Nr. 4143 VV RVG 682,00 EUR
5. Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 W RVG 341,00 EUR

Die Entscheidung ist – natürlich 🙂 – zutreffend. Es ist erfreulich, dass das LG seine bislang noch andere abweichende Rechtsprechung (endlich) aufgegeben und die Position des einsamen Rufers in der Wüste verlassen hat. Denn so weit ersichtlich, war das LG Osnabrück noch das einzige Gericht, dass der neuen Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt ist. Der haben sich inzwischen ja auch schon einige OLG – zum Teil unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – angeschlossen (OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 – 1 Ws 187/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S); OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23). Da das LG die weitere Beschwerde zum OLG Oldenburg gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zugelassen hat, wird man von dort wahrscheinlich bald auch etwas hören.

Im Übrigen könnte es sich aber für den Pflichtverteidiger empfehlen, ggf. beim Gericht anzufragen, ob dieses der Rechtsprechung folgt und – falls nicht – ggf. eine ausdrückliche Erstreckung beantragen. Und: Der Verteidiger darf die Vergleichsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG nicht übersehen. Insoweit gilt: Diese entsteht auch dann, wenn Nebenkläger und Angeklagter auf „Antrag“ des Nebenklägervertreters in der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen des durch die Straftat erlittenen Schadens schließen, ohne dass ein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist (OLG Nürnberg StraFo 2014, 37 = AGS 2014, 18).

Pflichti II: Die Bestellung des Zeugenbeistandes, oder: Nicht für Tätigkeiten im Vorfeld

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Die zweite Entscheidung betrifft die Bestellung eines Zeugenbeistands nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO.

In einem Verfahren beim OLG Celle hatte der Senatsvorsitzende E. O. für drei Tage im Juni 2019 als Zeugin geladen. Bei der Zeugin handelt es sich um die Ehefrau des zentralen Zeugen A. O., der im Sommer 2015 aus Deutschland ausreiste, sich in Syrien der Vereinigung „Islamischer Staat“ anschloss und nach seiner Rückkehr gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie in der hiesigen Hauptverhandlung umfassende, auch die Angeklagten des hiesigen Verfahrens belastende Angaben machte. Die Zeugin E. O. reiste nach den Bekundungen ihres Ehemannes ge-meinsam mit diesem aus und begleitete ihn während seines Aufenthaltes im Herrschafts-gebiet des IS. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung sollte vornehmlich die Aktivitäten ihres Ehemannes im Vorfeld der gemeinsamen Ausreise sowie die Geschehnisse während ihres Aufenthaltes im IS-Gebiet und im Kontext ihrer Rückkehr nach Deutschland zum Ge-genstand haben.

Mit Schreiben an den Senat vom 9. Mai 2019 hat Rechtsanwalt P. aus D. angezeigt, von der Zeugin E. O. mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden zu sein. E. O. habe sich definitiv entschieden, von einem ihr zukommenden vollumfassenden Aus-kunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Es werde daher darum ersucht, die Zeugin abzuladen.

Zugleich hat Rechtsanwalt P. beantragt, der Zeugin gemäß § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO als Beistand beigeordnet zu werden.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hat der Senatsvorsitzende unter Hinweis darauf, dass der Zeugin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zukomme, die Abladung der Zeugin verfügt. Vor dem Hintergrund der über ihren Beistand vorgebrachten Erklärung der Zeugin, vollumfänglich von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist nicht mehr beabsichtigt, E. O. zu vernehmen.

Das OLG hat den Bestellungsantrag des Rechtsanwalt im OLG Celle, Beschl. v. 21.05.2019 – 4 StE 1/17 – abgelehnt. Die Begründung kann man sich schenken. Es reichen die Leitsätze:

1. Der eindeutige Wortlaut des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet es nicht, unter rein teleologischer Berufung auf Belange des Opferschutzes eine Beistandsbestellung allein für eine Tätigkeit im Vorfeld einer Zeugenvernehmung vorzunehmen.

2. Die rückwirkende Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO im alleinigen Vergütungsinteresse des bereits abschließend tätig gewordenen Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht.

In meinen Augen mehr als kurzsichtig. Denn, was passieren wird, ist klar. Die Zeugen werden demnächst eben erst in der Hauptverhandlung ihr Verweigerungsrecht geltend machen.

Strafbefehlsverfahren, oder: Gilt die Pflichtverteidigerbestellung auch für die Hauptverhandlung?

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Die Frage, welchen Umfang eine nach § 408b StPO erfolgte Beiordnung eines Rechtanwalts als Pflichtverteidiger hat, ist in der Rechtsprechung der OLG nicht unbestritten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass sie nur bis zur Einlegung eines Einspruchs gilt, teilweise wird aber auch vertreten, dass die Bestellung darüber hinaus fortwirkt. In dem Streit hat sich jetzt auch das OLG Oldenburg zu Wort gemeldet, und zwar mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.06.2017 – 1 Ss 96/17.

Das AG hat den Angeklagten  wegen „unbefugter Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs“ zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuvor hatte es gegen den Angeklagten einen ebenfalls auf diese Rechtsfolgen lautenden Strafbefehl erlassen und ihm durch Beschluss „gemäß § 408b Strafprozessordnung für das Strafbefehlsverfahren“ Rechtsanwalt pp. zum Verteidiger bestellt. Nachdem der Angeklagte gegen den Strafbefehl durch Rechtsanwalt pp. rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, beraumte das AG Termin zur Hauptverhandlung an. Als der Verteidiger, der zu dem Termin nicht geladen worden war, Akteneinsicht beantragte, teilte ihm das AG mit, dass seiner Auffassung nach die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 408b StPO nur bis zur Einspruchseinlegung, nicht aber für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung gelte. Ein Fall notwendiger Beiordnung nach § 140 StPO liege nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Das Wahlmandat sei für den – vorliegend eingetretenen – Fall der Bestellung als Pflichtverteidiger nach § 408b StPO ausdrücklich niedergelegt worden. Der gegen diese Feststellung gerichteten, mit einem Terminsaufhebungsantrag verbundenen Beschwerde des Angeklagten half das AG nicht ab; eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgte in der Folgezeit nicht.

Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte nach Auffassung des OLG zu Recht einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 i.V.m. § 408b Satz 1 StPO gerügt. Denn – so der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Die Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren gemäß § 408b StPO wirkt über die Einlegung des Einspruchs hinaus jedenfalls bis zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das auf den Einspruch hin ergangene amtsgerichtliche Urteil fort.“

M.E. grundsätzlich zutreffend. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob die Entscheidung des OLG zutreffend ist. Denn, wenn man einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO annehmen will, setzt das ja voraus, dass es sich um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung handelt. Hier hatte man es aber nur mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung zu tun. Also geht der Weg über § 338 Nr. 5 StPO m.E. nur, wenn man annehmen will, dass es sich bei § 408b StPO um einen gesetzlich geregelten Fall der „notwendigen Verteidigung“ handelt, der fortbesteht.

Unabhängig von der Frage, hat die OLG-Entscheidung aber auch gebührenrechtliche Auswirkungen. Denn folgt man dem OLG und der insoweit h.M., dann entsteht auch die Terminsgebühr für den (Pflicht)Verteidiger als gesetzliche Gebühr.