Strafe III: Richtige Bemessung der Geldstrafe, oder: Feststellung zur Tagessatzhöhe

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Und zum Tagesschluss gibt es im dritten Postin nur noch eine Entscheidung, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 11.08.2026 – 206 StRR 211/26 – zur richtigen Ermittlung/Bemessung der Tagessatzhöhe bei der Verhängung einer Geldstrafe. Dazu führt das BayObLG aus:

„2. Begründet ist die Revision hingegen zunächst, soweit die Höhe eines Tagessatzes der verhängten Gesamtgeldstrafe betroffen ist.

a) Zwar ist die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes Teil der Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.1977, 5 StR 30/77, NJW 1977, 1459, 1460; s. auch BGH, Beschluss vom 25.04.2017, 1 StR 147/17, BeckRS 2017, 114006, Rdn. 7ff., und Senat, Beschluss vom 27.05.2024, 206 StRR 164/24, BeckRS 2024, 13009, Rdn. 16ff.). Welche Umstände das Tatgericht dabei zu berücksichtigen und welches Gewicht es bestimmten Umständen beizumessen hat, sagen weder das Gesetz noch ist das Aufgabe der Revisionsgerichte (BGH vom 28.06.1977 aaO). Letztere haben nur nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind; die Wertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Vorliegend hat das Berufungsgericht allerdings nicht offengelegt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Schätzung beruht und schon nicht ausgeführt, in welcher Höhe der Angeklagte Bürgergeld bezieht (UA S. 2) noch ggf. weitere Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen und etwa bestehenden Unterhaltsverpflichtungen getroffen.

b) Diese erforderlichen weiteren Feststellungen und eine darauf beruhende tatrichterliche Schätzung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens des Angeklagten kann der Senat nicht selbst vornehmen, so dass ihm eine eigene Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Bei der hier allein erhobenen Sachrüge ist Entscheidungsgrundlage des Senats allein die Urteilsurkunde (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.), so dass weder auf das Hauptverhandlungsprotokoll noch den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden kann.

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