Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich einen Beschluss des LG Halle vor, und zwar den LG Halle, Beschl. v. 30.01.2026 – 9 NBs 613 Js 213606724/23 (26/25). Es geht um die Ablehnung des Vorsitzenden einer Berufungskammer.

Mit seinem Ablehnungsgesuch vom 26.01.2026 macht der Angeklagte geltend, dass die Termine für die Berufungshauptverhandlung nicht mit dem Wahlverteidiger abgestimmt worden seien. Dieser befinde sich am 05.02.2026 im Urlaub und könne an diesem Termin, in welchem auch die wesentliche Beweisaufnahme stattfinden soll, nicht teilnehmen. Zudem sei dem am 15.01.2026 eingegangenen Verlegungsantrag ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen worden. Weiterhin wird mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht, dass dem Antrag des Wahlverteidigers auf Akteneinsicht nicht entsprochen wurde. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen:

„Ein Richter kann gemäß § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und auf seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 24, Rn. 8, m.w.N.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede prozessuale oder terminliche Maßnahme – auch wenn sie fehlerhaft sein mag – die Besorgnis der Befangenheit begründet; hinzukommen müssen besondere Umstände, die den Anschein von Willkür, Voreingenommenheit oder das Verlassen der richterlichen Neutralität tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 Ss 233/97 – 5 Ws (B) 641/97 -, Rn. 4, juris).

Gemessen an diesem Maßstab kann zwar kein Grund der Befangenheit darin gesehen werden, dass der Vorsitzende der Berufungskammer ohne vorherige Absprache mit dem Wahlverteidiger die Berufungshauptverhandlung terminiert und auf dessen Antrag nicht verlegt hat. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit 17.06.2025 in Untersuchungshaft. Am 06.11.2025 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Naumburg unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls, Hehlerei und Bedrohung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Akten gingen nach form- und fristgerecht eingelegter Berufung beim Landgericht am 30.12.2025 ein und wurden dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Berufungskammer am 02.01.2026 vorgelegt, der das Verfahren am gleichen Tag für den 05.02.2025 terminierte.

Unter Berücksichtigung des in Haftsachen bestehenden besonderen Beschleunigungsgebots ist diese Vorgehensweise des Vorsitzenden, Präsident des Landgerichts pp., nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Benachteiligung des Angeklagten und damit eine Beschränkung seiner Verteidigung kann durch die zeitnahe Terminierung nicht gesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Termine nicht abgestimmt worden sind.

Die Besorgnis der Befangenheit ist aber dadurch begründet, dass dem Akteneinsichtsgesuch trotz Erinnerung nicht entsprochen worden ist. Der Wahlverteidiger beantragte bereits mit Schreiben vom 13.11.2025 mit der Einlegung des Rechtsmittels die Gewährung von Akteneinsicht mit der Zustellung des Urteils. Mit Schreiben vom 22.12.2025, eingegangen beim Amtsgericht Naumburg am selben Tag, erinnerte der Verteidiger nochmals an das Akteneinsichtsgesuch. Auch mit der Ladungsverfügung vom 02.01.2026 des Vorsitzenden der Berufungskammer wurde die Einsicht in die Akte nicht gewährt.

Der Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsanwaltes durch den Vorsitzenden übergangen worden ist, kann jedenfalls dann, wenn auf das offene Akteneinsichtsgesuch zudem noch hingewiesen worden ist, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des beteiligten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2021 – AnwSt (B) 4/20 -, Rn. 10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. März 2001 – 14 WF 7/01 -, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Recht auf Akteneinsicht bereits in der Vorinstanz geltend gemacht und erinnert worden ist. Gründe, die ausnahmsweise die Verweigerung der Akteneinsicht hätten rechtfertigen können, sind vorliegend nicht ersichtlich.“

Na ja, ich weiß nicht. Terminierung ohne Absprache mit dem Wahlverteidiger und keine Terminsverlegung sollen nicht reichen, aber die nicht gewährte Akteneinsicht. Da habe ich so meine Zweifel, ob man das nicht umgekehrt hätte sehen oder beide Gründe hätte heranziehen müssen.

StPO I: Auskunftverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Konkrete Drohung strafrechtlicher Verfolgung?

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

In der Berichterstattung gibt es heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Heute kommen die aber nicht vom BGH, sondern „aus der Instanz“.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 Ws 152/25 – mit dem das OLG zum Auskunfstverweigerungsrecht (§ 55 StPO) eines Zeugen Stellung genommen hat.

Der Zeuge, gegen den früher eine Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG anhängig war, das aber inzwischen eingestellt ist, soll nun gegen den Angeklagten aussagen. Der Zeige hat sich aber auf § 55 StPO berufen. Den deswegen gestellten Antrag auf Anordnung von Beugehaft hat das LG abgelehnt. Das OLG folgt dem:

„2. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung i. S. von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (BGH StV 199, 351 – 352; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, 2839, 2840; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1Ws 274/02 – ; OLG Koblenz StV 1996, 474, 475; KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 -, juris). Denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein (und eine falsche Verdächtigung des anderen enthalten oder – umgekehrt – eine strafvereitelnde Zielrichtung gehabt haben), ohne weiteres jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 55 StPO Nr. 2; OLG Koblenz aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf §55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 55 Rn. 7a), dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377; KG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 4 Ws 51/13, juris). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BGHSt 10, 104, 105), weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 07. Mai 2013, a.a.O., m.w.N.)

Selbst wenn hiernach eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge gemäß §55 Abs.1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, 07. Juli 2005 – StB 12/05, 04. März 2010 – StB 46/09; juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen („Name 01“) stehe ausnahmsweise ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, nicht zu beanstanden. Dem Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Akteninhalt – einschließlich des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens (426 Js 18149/25) – sowie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Bei seiner Entscheidung hat es zutreffend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass bei der Befragung des Zeugen zu dem Tatvorwurf der versuchten Erpressung auch erforderlich sei zu klären, was herausverlangt werden sollte. Da es sich dabei um die bereits erwähnte SIM-Karte mit Kontakten zu mutmaßlichen Betäubungsmittelabnehmern gehandelt haben soll, wäre eine Aussage des Zeugen ohne Nennung der Hintergründe kaum möglich. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin („Name 02“) zur selben Tatzeit und am selben Tatort, wie in der Anklageschrift vom 11. Juli 2025 unter Ziffer 5. und 6. beschrieben, – nämlich am 24. Januar 2024 im Bereich („Ort 01“) – mit dem Zeugen („Name 01“) getroffen haben soll, um von ihm Betäubungsmittel zu erhalten. Somit steht die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem potentiell strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Beschwerdegegner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. Mai 2025 eingestellt wurde, da damit kein Strafklageverbrauch eingetreten ist und das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Da dem Zeugen aus den obigen Erwägungen bereits ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Aussage aufgrund einer möglichen fehlerhaften Belehrung des Zeugen nicht mehr an.“

Bewährung III: Zurückverweisung an das „Erstgericht“, oder: Keine eigene Sachentscheidungsbefugnis

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und im dritten Posting dann noch etwas zum Bewährungsverfahren.

Das AG Kaufbeuren hat eine mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim LG Kempen mit dem LG Kempten, Beschl. v. 11.12.2025 – 2 Qs 182/25 – Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat als sachlich unzuständiges Gericht entschieden. Der Verurteilte befindet sich derzeit in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren aus der Verurteilung des Amtsgerichts Augsburgs vom 06.08.2024. Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ist demnach gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig.

Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht in Ausnahmefällen keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen hat. Eine Zurückverweisung ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich dafür vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann, vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 309 Rn. 31 mwN. Der zuständige Spruchkörper ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer und nicht die Beschwerdekammer, die daher keine eigene Sachentscheidung treffen darf, vgl. BeckOK StPO/Cirener, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 309 Rn. 15.1.“

Bewährung II: Bestimmtkeit einer Zahlungsauflage, oder: Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Die zweite „Bewährungsentscheidung“ kommt vom LG Trier. Dem LG Trier, Beschl. v. 19.01.2026 – 1 Qs 54/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte ist wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde auferlegt, 1.800,00 EUR an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zu zahlen. Ihm wurde hierzu eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten à 100,00 EUR beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats gewährt.

Das Urteil sowie der Bewährungsbeschluss sind seit dem 12.11.2024 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 07.02.2025 und 13.02.2025 teilte die DGzRS mit, dass bislang keine Geldeingänge von dem Verurteilten verzeichnet worden seien.

Daraufhin beraumte das Amtsgericht am 28.02.2025 einen Anhörungstermin für den 17.03.2025 an. Die Ladung zum Termin, die den Hinweis „Grund der Anhörung: Widerruf der Bewährung wegen fehlender Auflagenerfüllung“ enthielt, wurde dem Verurteilten per Postzustellungsurkunde an seine im Urteil genannte Wohnadresse am 06.03.2025 zugestellt. Zu dem Anhörungstermin erschien der Verurteilte zunächst nicht.

Nach Erlass eines Sicherungshaftbefehls erklärte der Verurteilte bei seiner Anhörung u.a. an, die Zahlungen vergessen, das Urteil aber auch nie erhalten zu haben. Er wolle den Betrag nun zahlen.

Das AG widerrief (erneut) die Strafaussetzung zur Bewährung. Zur Begründung stellt es auf die unterbliebene Ratenzahlung ab. Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die hatte keinen Erfolg:

Das LG ist von einem gröblichen oder beharrlichen Auflagenverstoß ausgegangen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein. Die lauten:

1. Das Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers im Rahmen einer Zahlungsauflage eines Bewährungsbeschlusses steht der hinreichenden Bestimmtheit der Auflage nicht entgegen, wenn der Empfänger individualisierbar ist und weitere notwendigen Informationen (z.B. Bankverbindung) für den Verurteilten ohne nennenswerten Aufwand recherchierbar sind.

2. Geldauflagen sind ohne weitere Bestimmung sofort fällig. Ermöglicht das Gericht dem Verurteilten die Zahlung in Raten, stellt jede unterbliebene Zahlung einer Rate einen Verstoß gegen die Zahlungsauflage dar.

3. Der Annahme eines beharrlichen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage wegen unterlassener Bedienung der gewährten Raten steht es nicht entgegen, wenn den Verurteilten eine durch das Gericht veranlasste Mahnung nicht erreicht, weil er – ohne seine neue Anschrift mitzuteilen – seine Wohnung wechselt. Auch ohne „Meldeauflage“ trifft den Verurteilten die Obliegenheit, dem Gericht zum Zwecke der Überwachung der Bewährung Änderungen seiner Anschrift mitzuteilen.

4. In Fällen der Verstöße gegen Auflagen kommen mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB in aller Regel nicht in Betracht.

Bewährung I: Beharrliche Zahlungsverweigerung, oder: Zahlung während des Widerrufsverfahrens

© Smileus – Fotolia.com

Thema heute: Bewährungsfragen, und zwar drei landgerichtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Rottweil, Beschl. v. 26.01.2025 – 3 Qs 65/25. Es geht um eine zunächst nicht erfüllte Zahlungsauflage, die dann während des Laufs des Widerrufsverfahrens bezahlt wird. Dann kann – so das LG – nicht mehr von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung zur Begründung eines Bewährungswiderrufs ausgegangen werden:

„Der Verurteilte hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens den Restbetrag der im Bewährungsbeschluss zugunsten des Insolvenzverwalters angeordneten Schadenswiedergutmachungsauflage (Gesamthöhe: 15.000 Euro) vollständig entrichtet. Von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung kann deshalb nicht mehr länger ausgegangen werden.“

Kurz und zackig 🙂 .