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3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

Pflichti III: Und es gibt sie doch: Die Untätigkeitsbeschwerde

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So, die kleine Serie zur Pflichtverteidigung (s. LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15 und dazu Pflichti I: Rückwirkende Beiordnung, oder „Hase und Igel“ und LG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2015 – 628 Qs 34/15 und dazu Pflichti II: Wegfall der „Waffengleichheit“, oder: Vorgeschobene Entpflichtungsgründe?) schließe ich dann für heute ab mit dem LG Dresden, Beschl. v. 07.12.2015 – 3 Qs 118/15.

Der Sachverhalt: Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strrafbefehl wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen erlassen. Gegen den hat der Angeklagte Einspruch eingelegt und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt sei. Am 10.11.2015 bestimmte das AG Dresden Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.11.2015, ohne über den Antrag auf Verteidigerbestellung zu entscheiden. Unter dem 12.11.2015 legte der Angeklagte gegen die unterlassene Beiordnung eines Pflichtverteidigers Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 16.11.2015 wies das AG den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der Angeklagte die Beschwerde einlegte, bevor das AG am 16.11.2015 den Bestellungsantrag des Angeklagten zurückgewiesen hat. Das LG macht das nicht mit, sondern:

„1. Die am 12.11.2015 eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht als Beschwerde gegen den durch das Amtsgericht Dresden erst am 16.11.2015 gefassten Beschluss gerichtet, sondern bereits gegen das Unterlassen einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung bei Terminierung.

Zwar ist der Strafprozessordnung eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd, weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt. Nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann. Die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt. Das ist hier der Fall. Gegen die Ablehnung der Bestellung steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO zu. Angesichts des Umstandes. dass das Amtsgericht am 10.11.2015 bei Bestimmung eines 16 Tage später stattfindenden Hauptverhandlungstermins nicht über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschied, entspricht dies einer ablehnenden Sachentscheidung. Denn ein beigeordneter Verteidiger hätte die verbleibende Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin zur Terminsvorbereitung nutzen müssen. Eine am 10.11.2015 nicht getroffene Entscheidung kommt daher einer endgültigen Ablehnung gleich. Hiergegen kann sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde wenden. In der Folge ist der am 16.11.2015 ergangene amtsgerichtliche Beschluss vom 16.11.2015 als Nichtabhilfeentscheidung zu betrachten.“

Und: Das LG hat dann gem. § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte habe Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, „dass bei ihm eine „schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzistischen und selbstunsicheren Zügen (amtsärztliches Gutachten am 26.03.2012) bzw. Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, Verdacht auf wahnhafte Störung (Epikrise der Universitätsklinik vom 30.04.2014). Die Kammer hat deshalb erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung, so dass ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen war.“

Doppelte Untätigkeit des Amtsrichters…. nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers

Nicht selten wird in der Praxis mit der Bescheidung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidiger gewartet, bis die Sache „entscheidungsreif“ ist = ggf. nach § 154 StPO eingestellt wird. Dann ist das Verfahren beendet und eine Beiordnung kommt nicht mehr in Betracht. Dem hat jetzt das LG Halle einen Riegel vorgeschoben und eine doppelte Untätigkeit des Amtsrichters beanstandet; nämlich Antrag nicht beschieden und auf die (Untätigkeits)Beschwerde des Verteidigers auch nichts unternommen = der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat dann „nachträglich“ beigeordnet. Alles nachzulesen bei LG Halle, Beschl. v. 28.12.2009, 6 Qs 69/09