Der Kollege C. Hoenig und die Kollegin K. Rueber haben gestern zu Pflichtverteidigungsfragen gebloggt (vgl. hier der Kollege Hoenig mit Eine Pflichtverteidigung in Braunschweig und die Kollgein Rueber mit Dank des Pflichtverteidigers). Dabei haben sie eher „allgemeine Fragen“ der Pflichtverteidigung aufgegriffen. Ich will das Thema heute aufgreifen und drei Beschlüsse vorstellen, die mir in den letzten Tagen von Kollegen übersandt worden sind.
Den Auftakt will ich mit dem LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15 – machen. Er behandelt noch einmal die Daueproblematik der nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung und zeigt m.E. sehr schön, wohin der BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – 3 BGs 134/15 – (vgl. dazu Ein Schritt zurück beim BGH, oder: Die StA wird es schon richten) führt, wenn man ihn nur geschickt „einsetzt“. das tut das LG zwer nicht ausdrücklich, stellt aber auch auf die vom BGH vertretetene – in der Literatur abgelehnte – Auffassung ab.
Der Sachverhalt der Entscheidung wird dem ein oder anderen Kollegen sicherlich bekannt vorkommen: In einem Verfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, das gegen einen im Maßregelvollzug untergebrachten Beschuldigten anhängig war, hat der Rechtsanwalt seine Bestellung als Verteidiger am 04.03.2015 angezeigt. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 regte der Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft an, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger für den Beschuldigten bei Gericht zu beantragen. Am 07.05.2015 erinnerte er die Staatsanwaltschaft an die Erledigung seiner Anträge. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 hat er seine Anregung, die Pflichtverteidigerbestellung bei Gericht zu beantragen, wiederholt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mit Verfügung vom 11.10.2015 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt und dem Verteidiger Einstellungsnachricht erteilt. Danach hat der Rechtsanwalt die Staatsanwaltschaft erneut aufgefordert, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger bei Gericht zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akte mit Verfügung vom 19.11.2015 der Kammer mit dem Antrag vorgelegt, den Rechtsanwalt rückwirkend zum notwendigen Verteidiger zu bestellen. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen.
Begründung: Grundsätzlich keine rückwirkende Beiordnung. ggf. ausnahmsweise doch, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 140 StPO bereits vorlagen. Das war aber nicht der Fall. Also: Aus der Traum, oder: Die Entscheidung zeigt im Grunde genommen sehr schön, dass die Fabel von Igel und Hase und „Ich bin schon da“ im übertragenen Sinn auch im Strafverfahren gilt. Wenn man nämlich mit der Entscheidung des LG Stendal und auch der des BGH Ernst machen, dann kann der Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht im Hinblick auf eine Pflichtverteidigerbestellung tätig wird, später tun, was er will: Er wird nicht mehr beigeordnet werden. Denn man sieht die rückwirkende Bestellung als unzulässig an, lässt zwar ggf. eine Ausnahme zu, um dann aber sofort darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht vorliegen, da die Staatsanwaltschaft keinen Antrag gestellt hat. Damit bleiben die Fälle der nachträglichen Bestellung beschränkt auf diejenigen, in denen die Staatsanwaltschaft einen Bestellungsantrag gestellt hat. Man fragt sich, was mit den anderen ist, in denen der Verteidiger insgesamt dreimal seine Bestellung beantragt bzw. daran erinnert hat, ohne dass es die Staatsanwaltschaft für nötig gehalten hat, tätig zu werden? Soll in denen die Ausnahme nicht mehr gelten? Und man fragt sich: Was soll der Verteidiger denn noch mehr tun als er hier mit drei Anträgen/Erinnerungen getan hat.
Es ist im Übrigen für mich unfassbar/nur schwer, wenn überhaupt, nachvollziehbar, dass man darauf bei der Staatsanwaltschaft in einem Zeitraum von sieben Monaten nicht reagiert hat. Da hilft der (zu späte) Reparaturversuch mit der Antragstellung nach Einstellung auch nicht mehr. Den Satz „Für eine Bestellung lediglich im Kosteninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers ist kein Raum“ muss der Verteidiger bei der Sachlage als blanken Hohn empfinden.
Blanker Hohn ist vor allem das Gesetz, nämlich das fehlende eigene Antragsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren. Es gibt keinerlei überzeugenden Grund, der es rechtfertigen würde, die Gewährleistung einer notwendigen Verteidigung im Ermittlungsverfahren (deren Notwendigkeit das Gesetz ja grundsätzlich anerkennt!) von der Willkür der Staatsanwaltschaft abhängig zu machen. In jedem anderen Verfahrensstadium kann es der Beschuldigte ja auch selbst bei Gericht beantragen.
Na ja, aus der Formulierung in § 136 Abs. 1 Satz 3 StPO könnte man – wenn man will – auch einen Anspruch ableiten. „beanspruchen kann“. Wie gesagt, wenn man will 🙁