Schlagwort-Archiv: Inbegriffsrüge

VerfahrensR III: „Zeuge hat etwas anders ausgesagt“, oder: Keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung

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Und im dritten Posting habe ich dann den Beschluss des BayObLG, der zur der Rüge Stellung nimmt, dass vom Angeklagte beanstandet wird, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet als das Landgericht in den Urteilsgründen wiedergegeben habe.

Dazu führt das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26.11.2025 – 203 StRR 452/25 – aus:

„Die formellen Rügen versagen. Wollte der Angeklagte eine Verfahrensrüge dahingehend erheben, dass der Zeuge pp. in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet habe als das Landgericht in den Urteilsgründen (Seite 15) wiedergegeben habe, wäre die Rüge unzulässig. Ihr stünde sowohl als Inbegriffsrüge als auch mit der Angriffsrichtung einer unzureichenden Aufklärung nebst fehlender Vorhalte das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. Krehl in KK-StPO, 9. Aufl. § 244 Rn. 221 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 203/05 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Wollte der Angeklagte bezüglich des Zeugen pp. einen fehlenden Vorhalt früherer Angaben mittels einer Aufklärungsrüge rügen, wäre auch dies unzulässig. Auch insoweit stünde das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen.“

Ähnlich hat das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26. 11.2026 – 202 StR 452/25 – entschieden.

 

 

Revision III: Mal wieder die klassische „Inbegriffsrüge“, oder: Ist deren Begründung denn so schwer?

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Und zum Tagesschluss dann noch der BGH, Beschl. v. 06.12.2023 – 5 StR 271/23. Er behandelt ein „klassiches Problem“, nämlich die ausreichende Begründung der sog. Inbegriffsrüge. Hier hat es (mal wiederI nicht gepasst.

„1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es eine in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommene Skizze einer Zeugin bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage herangezogen habe, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision verschweigt, dass die Skizze der Zeugin bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde und die Zeugin sich dazu erklärt hat. Denn zur ordnungsgemäßen Begründung einer Inbegriffsrüge ist darzutun, dass das Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch in sonst zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, etwa durch – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 13; Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 437/98, NStZ-RR 1999, 107, 108; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99, BVerfGE 112, 185). Etwas anderes gilt regelmäßig nur, wenn – etwa bei der wörtlichen Zitierung einer mehrseitigen Urkunde in den Urteilsgründen – ausgeschlossen werden kann, dass die Urkunden durch Vorhalt eingeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 – 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723).

Eine vergleichbare Ausnahme ergibt sich hier nicht daraus, dass der Inhalt einer Skizze – wie das Aussehen eines Lichtbildes – nicht durch formfreien Vorhalt in die Beweisaufnahme eingeführt werden könnte. Die Annahme der Revision, die Inaugenscheinnahme sei „zwingend“, wenn der Inhalt des Augenscheinsobjekts, hier die Aussagekraft der Skizze, bewertet werden solle, trifft jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu: Maßgebliches Beweismittel zur Beurteilung der Qualität der Skizze ist die Zeugin selbst, die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Skizze sei offenbar ungenau. Ausweislich der von der Revision vorgelegten polizeilichen Aussage der Zeugin hatte sie zudem bereits bei Anfertigung der Skizze bekundet, dass in der eigentlichen Tatsituation „irgendetwas passiert“ sein müsse, was sie aber nicht mitbekommen habe, sie insbesondere erst in der Vernehmung erfahren habe, dass ein Messer im Spiel war; entsprechend hat sie in der Hauptverhandlung bekundet. Angesichts dessen ist der durch die Aussage der Zeugin ermöglichte Schluss der Strafkammer, die Skizze stehe der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zum Ort des eigentlichen Tatkerngeschehens nicht entgegen, auch ohne Kenntnis der Skizze im Detail ohne Weiteres nachvollziehbar.“

Ich vestehe es nicht, denn das steht nun wirklich in jedem halbwegs brauchbaren Revisionshandbuch, so z.B. auch in <<Werbemodus aus>>Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, das es nun bald in der 3. Auflage geben wird. Vorbestellungen sind hier möglich. <<Werbemodus aus>>.

StPO III: Die Begründung der sog. Inbegriffsrüge, oder: Was muss auf jeden Fall vorgetragen werden?

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Und zum „krönenden“ Abschluss des Tages hier dann noch der OLG Naumburg, Beschl. v. 22.05.2023  – 1 ORs 64/23 – zur Zulässigkeit und zur Begründetheit einer sog. Inbegriffsrüge. Die Entscheidung war übrigens neulich Gegenstand der Fortbildung bei den 4. Erfurter Strafrechtsgesprächen

Folgender Sachverhalt: Das AG verurteilt den Angeklagten wegen Diebstahls von Baumaschinen. Dagegen zunächst die Berufung. Der Verteidiger wechselt dann, als er die Begründung des AG gelesen hat 🙂 , zur Sprungrevision und begründet diese mit mehreren Verfahrensrügen und der Rüge materiellen Rechts näher. Und der Kollege Siebers aus Braunschweig, der mir den Beschluss geschickt hat, hat mit dem Rechtsmittel Erfolg:

„Die (Sprung-)Revision hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg und führt schon auf die erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eines Eingehens auf die weiter erhobenen Rügen bedarf es daher nicht mehr.

Die Inbegriffsrüge, mit welcher der Angeklagte beanstandet, dass die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Schadenshöhe, zu Folgen der Tat auf den Ablaufplan und die Organisation der Baustelle, zu Mehrkosten verursachenden Verzögerungen des Baufortschritts, zum Verbleib des Schadens bei der geschädigten Firma und zur Frage der Spontanität des Tatentschlusses nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel gewonnen worden sind, ist in zulässiger Weise erhoben. Die Revision trägt vor, dass außer der über seinen Verteidiger vorgebrachten Einlassung des Angeklagten, mit der der Tatvorwurf bis auf die Schadenshöhe eingeräumt wurde, keinerlei Beweise in der Hauptverhandlung erhoben wurden, was durch das in der Revisionsbegründung mitgeteilte Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen wird (§ 274 Abs. 1 StPO). Weiter trägt die Revision ¬wie erforderlich – vor, dass die Feststellungen auch nicht durch andere Vorgänge, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören, gewonnen worden sind.

Die Verfahrensrüge ist begründet, da das Gericht seine Überzeugung von den Folgen der Tat für die geschädigte Firma unter Verstoß gegen § 261 StPO gewonnen hat, wonach die Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist. Es ist nicht ersichtlich, worauf das Gericht seine Überzeugung,

–  der Wiederbeschaffungswert der entwendeten Werkzeuge und Baumaschinen betrage 42.000,00 €,

– durch die Tat des Angeklagten sei der Ablaufplan und die Organisation der Baustelle massiv und empfindlich gestört worden,

– es sei davon auszugehen, dass der Baufortschritt der Baustelle sich erheblich verzögert habe. was mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei

– der Schaden sei bei der geschädigten Firma verblieben,

stützt. Der Einlassung des Angeklagten sind diese Ausführungen nicht zu entnehmen. Weitere Beweise wurden nicht erhoben. Die Verzögerung des Baufortschritts oder der Verbleib des Schadens bei der geschädigten Firma sind auch nicht zwingende Folgen eines Diebstahls von Bauwerkzeugen, da die Möglichkeit der Verfügbarkeit von Ersatzgeräten beziehungsweise des Eintritts einer Versicherung besteht.

Auf der Verletzung des § 261 StPO beruht das Urteil, da das Amtsgericht den o.g. Feststellungen bei seiner Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten Relevanz beigemessen hat. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör vor. Gründet das Gericht seine Überzeugung nämlich auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH, 2 StR 433/15 v. 21.01.2016, NStZ 2017, 375, beck-online; KG, 3 Ws 282/17122 Ss 174/17 v. 14.09.2017).“

Alles richtig gemacht. Vor allem hat die Revisionsbegründung den wichtigen Satz enthalten, „dass die Feststellungen auch nicht durch andere Vorgänge, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören, gewonnen worden sind“. Ohne den wird die sog. Inbegriffsrüge keinen Erfolg haben. Schon gar nicht beim 1. Strafsenat des OLG Naumburg :-).

Im Übrigen auch hier: „zumindest – vorläufig Erfolg„. Die Formulierung ist m.E. – gelinde ausgedrückt – überflüssig, wenn nicht falsch. Denn diese Revision hat nicht nur „vorläufig Erfolg„, sondern endgültig. Das AG-Urteil wird aufgehoben.

Rechtsmittel II: Zweimal zur Rechtsmittelbegründung, oder: Inbegriffsrüge und Sach-/Verfahrensrüge

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Im „Mittagsposting“ hier dann zwei Entscheidungen zur Begründung der Revision/des Rechtsmittels.

Zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2022 – 5 RVs 15/22 –, in dem es um die Rüge der Verletzung des § 261 StPO geht:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge nach § 261 StPO auch die Darlegung, dass der Bericht der Bewährungshelferin nicht auf andere zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Rügebegründung, die eine Reihe von Möglichkeiten der Einführung in die Hauptverhandlung ausschließt, verhält sich vorliegend nicht dazu, ob die fraglichen Angaben der Bewährungshelferin nicht durch Verlesung des erstinstanzlichen Urteils, welches diese enthält, zu Beweiszwecken nach § 249 StPO (die Verlesung nach § 324 Abs. 1 StPO würde freilich nicht genügen, vgl. OLG Hamm NJW 1974, 1880) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Des Weiteren beruhen die landgerichtlichen Feststellungen ausweislich der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auf der Einlassung des Angeklagten. Will dieser mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO geltend machen, der Angeklagte habe sich anders als im Urteil festgestellt eingelassen, kann er damit nicht durchdringen, weil dies gegen das sog. Rekonstruktionsverbot verstoßen würde (vgl. näher: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 261 Rdn. 42).“

Und in der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2022 – 5 RBs 38/22 -, dann das Werk eines „Revisions-/Rechtsbeschwerdekünstlers. Was passiert ist – oder besser: was nicht passiert ist, ergibt sich aus den Leitsätzen:

  1. Genügt eine erhobene Verfahrensrüge nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO und wird die Sachrüge nicht erhoben, so ist die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig.
  2. Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine Sachrüge.

Zum Letzten: Ohne Worte.

Wörtliche Wiedergabe umfangreicher, nicht verlesener Urkunden im Urteil, oder: Inbegriffsrüge

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Die zweite Entscheidung heute kommt auch aus Bayern, und zwar vom OLG Bamberg. Es handelt sich um die den OLG Bamberg, Beschl. v. 29.05.2018 – 3 OLG 130 Ss 30/18 – zur Frage, wie geltend zu machen ist, wenn beanstandet werden soll, dass im Urteil nicht verlesene Vernehmungsniederschriften eines Zeugen wörtlich wieder gegeben werden. Das OLG sagt: Mit der Inbegriffrüge

„Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO begründet und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich sämtlicher Feststellun-gen (§ 349 IV StPO) und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des LG, weshalb auf es auf die weiteren Beanstandungen der Revision nicht mehr ankommt.

„1. Die Inbegriffsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, weil das LG mehrere Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin, auf deren Aussagen es die Verurteilung auch stützt, im Rahmen in der Beweiswürdigung wörtlich niedergelegt habe, ohne diese förmlich verlesen zu haben, ist in zulässiger Weise erhoben. Insbesondere bedurfte es angesichts der wörtlichen Wiedergabe mehrerer umfangreicher Urkunden über Seiten hinweg ausnahmsweise nicht des Vortrags, dass deren Inhalt nicht durch nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs 1 Nr 1; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 249 Rn. 30; KK/Ott StPO 7. Aufl. § 261 Rn. 80). Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des genauen Inhalts der Protokolle durch bloßen Vorhalt an die Zeugin nicht möglich. Denn ein Vorhalt selbst kann nicht Grundlage einer Verurteilung sein; vielmehr kommt es allein auf die Erklärung desjenigen an, dem der Vorhalt gemacht wird (BGH, Beschl. v. 05.04.2000 – 5 StR 226/99 = wistra 2000, 219 = NStZ 2000, 427 = StraFo 2000, 267 = StV 2000, 477 = BGHR StPO § 249 I Verlesung, unterbliebene 1). Dass ein Zeuge aber den genauen Inhalt von Protokollen über frühere Vernehmungen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, bestätigen kann, ist ausgeschlossen.

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. In der wortgetreuen Wiedergabe mehrerer Vernehmungsprotokolle liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO, wonach die Überzeu-gungsbildung des Tatgerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist. Eine förmliche Verlesung der Urkunden gemäß § 249 I StPO erfolgte nicht, was durch das Fehlen des entsprechenden Eintrags im Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 S. 1 StPO belegt wird (BGH, Urt. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = ZInsO 2017, 1038 = StraFo 2017, 206 = NZI 2017, 542 = GmbHR 2017, 925 = BGHR StGB § 283 I Nr. 1 Beiseiteschaffen 6 = wistra 2017, 351 = NStZ 2017, 722). Im Übrigen hat die Berufungskammer die von der Verteidigung beantragte Verlesung der Urkunden sogar ausdrücklich abgelehnt. Da aus den bereits dargelegten Gründen die Einführung des Inhalts dieser Urkunden durch Vorhalt nicht in Betracht kam, ist der Verfahrensverstoß bewiesen.“