Rechtsmittel II: Zweimal zur Rechtsmittelbegründung, oder: Inbegriffsrüge und Sach-/Verfahrensrüge

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Im „Mittagsposting“ hier dann zwei Entscheidungen zur Begründung der Revision/des Rechtsmittels.

Zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2022 – 5 RVs 15/22 –, in dem es um die Rüge der Verletzung des § 261 StPO geht:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge nach § 261 StPO auch die Darlegung, dass der Bericht der Bewährungshelferin nicht auf andere zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Rügebegründung, die eine Reihe von Möglichkeiten der Einführung in die Hauptverhandlung ausschließt, verhält sich vorliegend nicht dazu, ob die fraglichen Angaben der Bewährungshelferin nicht durch Verlesung des erstinstanzlichen Urteils, welches diese enthält, zu Beweiszwecken nach § 249 StPO (die Verlesung nach § 324 Abs. 1 StPO würde freilich nicht genügen, vgl. OLG Hamm NJW 1974, 1880) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Des Weiteren beruhen die landgerichtlichen Feststellungen ausweislich der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auf der Einlassung des Angeklagten. Will dieser mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO geltend machen, der Angeklagte habe sich anders als im Urteil festgestellt eingelassen, kann er damit nicht durchdringen, weil dies gegen das sog. Rekonstruktionsverbot verstoßen würde (vgl. näher: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 261 Rdn. 42).“

Und in der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2022 – 5 RBs 38/22 -, dann das Werk eines „Revisions-/Rechtsbeschwerdekünstlers. Was passiert ist – oder besser: was nicht passiert ist, ergibt sich aus den Leitsätzen:

  1. Genügt eine erhobene Verfahrensrüge nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO und wird die Sachrüge nicht erhoben, so ist die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig.
  2. Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine Sachrüge.

Zum Letzten: Ohne Worte.

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