Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO II: Befangenheit im Vollstreckungsverfahren?, oder: „völlig abwegige Sachverhaltsbewertung“

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Im zweiten Posting habe ich dann einen AG-Beschluss zur Ablehnung des Richters in einer In der Jugendstrafvollstreckungssache.

Der Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten- Unter dem 13.09.2025 beantragte er über seinen Verteidiger, den Rest der Einheitsjugendstrafe gem. § 88 Abs. 1. JGG, nachdem ein Drittel der Strafe verbüßt ist, zur Bewährung auszusetzen. Hierzu fand der Anhörungstermin vom 15.12.2025 statt, dessen Verlauf zur Ablehnung der Richterin durch den Verurteilten geführt hat.

Das AG Heinsberg hat im AG Heinsberg, Beschl. v. 05.02.2026 – 12 VRJs 134/25 – die Ablehnung als begründet angesehen:

„Begründet ist das Ablehnungsgesuch mit dem Verhalten der Richterin in dem Anhörungstermin vom 15.12.2025. Im Einzelnen wird gerügt, dass sie den Verurteilten zu den abgeurteilten Taten und seinem Werdegang innerhalb der Justizvollzugsanstalten und seinen Gedanken seither „tatsächlich nicht wirklich“ befragt habe, vielmehr sogleich auf den Zeitpunkt des verteidigerseits gestellten Antrages gemäß § 88 Abs. 1 JGG verwiesen habe. Mit den persönlichen Lebensverhältnissen des Verurteilten, seinem Arbeitsplatz, seinem Studium und den durch die Verteidigung dokumentierten Entlassungsbedingungen habe die zuständige Abteilungsrichterin trotz entsprechender Ausführungen der Verteidigung in dem Antrag vom 13.09.2025 nicht im Ansatz vertraut gewirkt.

„Die Spitze des Eisberges“ stelle — so der Verurteilte über seinen Verteidiger weiter die Erklärung der zuständigen Abteilungsrichterin während der Anhörung dar, dass es allgemein bekannt sei, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.01.2026 hat der Verurteilte über seinen Verteidiger dies weiter dahin konkretisiert, dass die Richterin mehrfach explizit angegeben habe, die gewählten Formulierungen der JVA pp. würden eindeutig bedeuten, dass diese einer vorzeitigen Entlassung widersprechen würde.

Nach der über seinen Verteidiger vorgetragenen Ansicht des Verurteilten könne weder er noch ein objektiver Dritter „bei derartigen Verlautbarungen davon ausgehen, dass sich die abgelehnte Richterin unvoreingenommen und ergebnisoffen mit dem Antrag und den rechtlichen Voraussetzungen auseinandersetzt“.

Richterin am Amtsgericht Pp. hat sich zunächst ist wie folgt dienstlich geäußert:

„Auf den Akteninhalt wird vollumfänglich Bezug genommen. In der Anhörung hat die Unterzeichnende lediglich aus dem Bericht der JVA wörtlich zitiert. Darüber hinaus gibt es keinerlei Geheimsprache zwischen der JVA und der Unterzeichnerin.“

Nach dem weiteren Schriftsatz der Verteidigung vom 07.01.2026 hat sich Richterin am Amtsgericht Pp. wie folgt weiter dienstlich geäußert:

„In Ergänzung zur Dienstlichen Stellungnahme vom 19.12.2025: Im Anhörungstermin wurde der Bericht der JVA mit dem Verteidiger erörtert und darauf hingewiesen, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält.“

Die Staatsanwaltschaft München hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und meint, Gründe, die vom Standpunkt eines vernünftigen bzw. verständigen Ablehnenden eine Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

II.

Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist begründet.

Gemäß § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Ein derartiger Grund ist hier von Seiten des Verurteilten glaubhaft gemacht worden (§ 26 Abs. 2 StPO). Denn dem über seinen Verteidiger vorgebrachten Vortrag des Verurteilten, die zuständige Abteilungsrichterin habe in der Anhörung vom 15.12.2025 erklärt, es sei allgemein bekannt, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen sondern widersprechen würde, ist die Richterin mit ihren dienstlichen Äußerungen nicht mit hinreichender Klarheit entgegen getreten. Soweit sie zunächst das Vorhandensein einer „Geheimsprache“, also einer (künstlichen) Sprache, die nur für Eingeweihte verständlich sein soll (vgl. www.duden.de), negiert hat, ist von ihr offen gelassen worden, ob sie die Erklärung der JVA Hensberg, „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben (BI. 84 GA), als ein „Widersprechen“ bewerten wollte. Auch mit der ergänzenden dienstlichen Äußerung hat die Richterin den entsprechend konkretisierten Vortrag der Verteidigung nicht eindeutig in Abrede gestellt. Indem sie bei der Erörterung des Berichts der JVA darauf hingewiesen haben will, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält, wird von ihr offen gelassen, ob und ggf. welche Würdigung dieses Umstands im Rahmen der Erörterung von ihr mitgeteilt worden ist, insbesondere ob sie dies – wie verteidigerseits vorgetragen – als negatives Votum der JVA auslegen wollte. Eine solche negative Auslegung der ausdrücklichen Erklärung der JVA pp., „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben, widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut und muss daher als abwegig angesehen werden.

In derartigen Fällen der zum Ausdruck gebrachten völlig abwegigen Bewertung des Sachverhalts kann durchaus ein Verhalten des Richters gesehen werden, welches besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 23 ff., beck-online). Denn für die Prüfung, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, kommt es auf den Standpunkt des Ablehnenden an, auch wenn nicht dessen persönlicher Eindruck einschließlich etwaiger Fehlvorstellungen pp. maßgebend; ist, sondern ein individuell-objektiver Maßstab (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 4, 5, beck-online).

…“

StPO I: Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrags?, oder: Auswahl gemeinschaftlicher Nebenklägervertreter

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In die heute beginnende 8. KW. starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen, beide betreffen Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO).

Den Opener mache ich mit dem BGH Beschl. v. 09.12.2025 – 6 StR 331/25. Das LG hat die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Die dagegen gerichteten Revision eines Nebenklägers hatte keinen Erfolg.

Der Nebenkläger hatte eine Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. mit § 397 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO gerügt. Im Kern geht es um die Frage, ob der „richtige“ gemeinschaftliche Nebenkläger gem. § 397b StPO beigeordnet worden ist. Die Nebenkläger hatten sich auf einen Rechtsanwalt „geeinigt“, die Vorsitzende hat dann einen anderen Rechtsanwalt bestellt, das dieser am Gerichtsort ansässig sei und nicht – wie der vorgschlagene Rechtsanwalt – eine Anreise von 150 Kilometern und damit mindestens 90 Minuten An- und Abreise für jeden Sitzungstag zu bewältigen habe, was Kosten verursache und zeitliche Unwägbarkeiten mit sich bringe.

Hiergegen hatte der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte „sofortige Beschwerde“ eingelegt und geltend gemacht, dass er der „Anwalt des Vertrauens“ der Nebenkläger sei. Auf die Beschwerde hat das OLG den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den anderen Rechtsanwalt als gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter bestellt. Die Auswahlentscheidung der Vorsitzenden sei ermessensfehlerhaft. In der gegebenen Konstellation sei deren Ermessen „auf Null reduziert“ gewesen. Hieran anknüpfend lehnten die Nebenkläger die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und bezogen sich zur Begründung auf den Beschluss des OLG. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere begründe die „unrichtige Gewichtung des Kriteriums der Ortsnähe“ keinen das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Grund.

Der BGH hat das in der Revision „gehalten“. „Ergänzend“ (?) hat er zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt:

Zunächst hat er die Rüge als unzulässig angesehen, insoweit bitte selbst lesen. Dazu reicht „mein“ Leitsatz:

Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wurde.

Zur Sache führt der BGH dann aus:

„Die Rüge wäre auch unbegründet.

aa) Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; vom 17. Juni 2015 – 2 StR 228/14, NJW 2015, 2986, jeweils mwN; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373). Diese Besorgnis lässt sich grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken. (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN).

bb) Das Revisionsvorbringen zeigt eine unvertretbare oder gar willkürliche Auswahlentscheidung nicht auf.

(1) Ordnet der Vorsitzende eine Bündelung der Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO an, hat die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwaig widerstreitender Interessen, zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 39; Endler, Die Doppelstellung des Opferzeugen, 2019, S. 130 ff.). Die Ermessensentscheidung hat insbesondere den Gesetzeszweck, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 1), umzusetzen. Sachliche Auswahlkriterien können Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 40), der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags, die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort, der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger oder der Aspekt der Kostenersparnis, um die Chancen einer Resozialisierung des Angeklagten zu wahren, die mit der Auferlegung der Kosten zahlreicher, zum Gerichtsort anreisender Nebenklägervertreter gemindert sein kann (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 38; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn. 14).

(2) Gemessen hieran liegt eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorsitzende fern. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäß unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ausgeübt. Dabei hat sie ausdrücklich auch das geltend gemachte Vertrauensverhältnis der Nebenkläger zu Rechtsanwalt L. bedacht. Diesem musste sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein bestimmendes, widerstreitende Interessen stets zurückdrängendes Gewicht beimessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2024, 290, 291; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 Ws 94/20; HK-GS/Rössner, 5. Aufl., StPO § 397b Rn. 8; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn. 13; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 8; MüKo-StPO/Valerius, aaO., Rn. 15; Schork, NJW 2020, 1, 5). Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat (aA vgl. OLG Celle, StraFo 2020, 471, 472; BeckOK-StPO/Weiner, 57. Edition StPO § 397b Rn. 22; Stadtbäumer, Die Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafrecht, 2023, S. 124; wohl auch NK-StPO/Putzke, § 397b Rn. 24).

Hieran ändert auch der Verweis nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO auf § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO nichts. Danach ist ein von dem Beschuldigten benannter Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementgegen enthält § 397b StPO – anders als etwa § 144 Abs. 2 Satz 2 und § 406g Abs. 3 Satz 4 StPO – einen solchen Verweis aber gerade nicht; hieraus kann eine mit dem Recht der notwendigen Verteidigung gleichrangige Bedeutung der Anwaltswahl für den Nebenkläger mithin nicht hergeleitet werden.

Dieser Entkoppelung vom Recht der notwendigen Verteidigung und von den Maßgaben des § 397a Abs. 1 StPO liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Während dem Nebenkläger grundsätzlich sämtliche sonstigen prozessualen Teilhaberechte (vgl. § 397 StPO) auch bei der Bündelung der Nebenklagevertretung im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen, wurde „schonend“ allein in seine prozessuale Befugnis eingegriffen, einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Nebenklagevertretung frei zu wählen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38 f.). Dies belegt auch die in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltene Regelung. Diese ermöglicht die Aufhebung zuvor erfolgter Beiordnungen nach § 397a Abs. 1 StPO und damit zugleich einen Eingriff in bereits entstandene Vertrauensbeziehungen. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. Ansonsten würden diese Regelungszwecke, insbesondere die zeit- und ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung regelmäßig nicht verwirklicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2000 – 2 Ws 94/20; MüKo-StPO/Valerius, aaO, Rn. 14).“

So weit ersichtlich die erste Entscheidung des BGH zum relativ neuen § 397b StPO. Die Entscheidung liegt auf der Linie der OLG-Rechtsprechung zur Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters, wonach ein bestehendes Vertrauensverhältnis nicht in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat für die Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters.

Ob das Verhalten/die Entscheidung der Vorsitzenden nun besonders geschickt war, steht auf einem anderen Blatt. Denn warum bestellt man nicht den Rechtsanwalt zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter, auf den sich die Nebenkläger geeinigt haben? Das von der Vorsitzenden u.a. verwendete Kostenargument – mal wieder – darf da keine Rolle spielen. Und: Der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte, war bereit, die (weiten) Anfahrten auf sich zu nehmen. Wo ist/war also das Problem? Aber das reicht eben nicht nicht, um von einer willkürlichen Entscheidung der Vorsitzenden auszugehen.

Zivilrecht I: Genügende Rechtsbehelfsbelehrung?, oder: Drucktechnische Hervorhebung des Anwaltszwangs

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Und dann im ersten Posting aus dem Kessel Buntes etwas Verfahrensrechtliches aus dem Zivilverfahren, und zwar der LG Görlitz, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 S 104/25 – zur Frage, wie eine Rechtsbehelfsbelehrung gestaltet sein muss. Ergangen ist die Entscheidung zwar in einem Zivilverfahren, aber die Ausführungen des LG haben ggf. auch für Strafverfahren Geltung.

Es geht um die Frage der ordnungsgemäßen Einlegung einer Berufung. Der Kläger hatte die eigenhändig eingelegt. Zugestellt worden war das angefochtene Urteil des AG vom 21.08.2025 am 25.08.2025 Mit von ihm eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz vom 17.09.2025, eingegangen beim Landgericht am 18.09.2025, hatte der Kläger Berufung eingelegt.

Gestritten wird um die Ordnungsgemäßheit der Berufungseinlegung,  da die nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden war. Der Kläger hat über den nunmehrigen Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgetragen, dem Kläger sei keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, insbesondere sei er nicht deutlich genug auf den Anwaltszwang hingewiesen worden.

Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:

„1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist war zurückzuweisen.

Nach §§ 233 ff. ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass das Fristversäumnis von der Partei verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 – XII ZB 701/10, VersR 2011, 1417Rn. 8; vom 8. April 2014 – VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047Rn. 7; vom 14. September 2017 – IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946Rn. 6 und vom 20. August 2019 aaO Rn. 15).

Ein Fristversäumnis einer Naturalpartei ist in der Regel dann unverschuldet, wenn der angefochtenen Entscheidung keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Gem. § 232 ZPO muss jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, soweit es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Die zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung hat dabei neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben (vgl. Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG: BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10 –, zitiert nach JURIS, dort insbesondere Rn.14). Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein. Eine nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei muss also in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts die notwendige Form und Frist zu verstehen (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend enthielt die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung alle die oben genannten notwendigen Angaben einschließlich des Hinweises auf den Anwaltszwang. Sie war insofern auch aus sich heraus verständlich und nicht irreführend. Eine drucktechnische Hervorhebung sämtlicher relevanter Informationen kann nicht verlangt werden. Dadurch, dass der Anwaltszwang – anders als die Berufungsfrist und die Bezeichnung des Berufungsgerichtes – nicht drucktechnisch hervorgehoben wurde, wurde es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig zu lesen und zu erfassen. Unabhängig davon, dass der Kläger es durch seinen Schriftsätze und seine eigenständige Prozessführung in erster Instanz unter Beweis gestellt hat, dass er zur vollständigen Erfassung längerer Texte in der Lage ist, kann auch allgemein von Parteien, die sich vor Gericht selbst vertreten, erwartet werden, dass sie gerichtliche Schreiben vollumfänglich zu Kenntnis nehmen und nicht nur selektiv drucktechnisch hervorgehobene Informationen intellektuell verarbeiten.

Die Versäumung der Berufungsfrist ist damit ausschließlich als Verschulden des Klägers anzusehen.

Dass der Kläger den Hinweis der Kammer auf die Unzulässigkeit der von ihm eingereichten Berufung aufgrund seiner längeren Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis zu nehmen vermochte, vermag das ihm zuzuschreibende Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, dass sich aus dem Nichtzuendelesen der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, nicht zu heilen. Schon der Hinweis als solcher ist lediglich ein nobile officium der Kammer. Aus der Erfüllung eines solchen kann der Kläger für sich keine Vorteile ableiten. Hätte er die Rechtsbehelfsbelehrung so, wie es seiner Verpflichtung als Prozesspartei entspricht, ordentlich gelesen, wäre der Hinweis vom 19.09.2025 schon gar nicht notwendig gewesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger ohne sein Verschulden daran gehindert war, fristgerecht auf den Hinweis der Kammer vom 19.09.2025 zu reagieren.“

Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Anschaffungskosten sind Auslagen des „Pflichti“

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Im zweiten Posting geht es dann noch einmal um Auslagen des Pflichtverteidigers, und zwar um die Kosten für die Anschaffung externer Festplatten.

Dazu hat das LG Kassel im LG Kassel, Beschl. v. 05.02.2026 – 3610 Js 11879/25 – 10 Ks – kurz und zackig Stellung genommen. „Kurz und zackig“ deshalb, weil das LG nur ausgeführt hat:

„Die Kosten für eine externe Festplatte zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Daten sind erforderliche Auslagen des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt pp. im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 27.12.23 – Az. 3 St 2 BJs 4/21).“

Nun, mehr ist dazu ja nun auch wirklich nicht zu sagen 🙂 . Die Entscheidung des OLG Jena hatte ich hier übrigens auch vorgestellt. Siehe dazu: Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Wer trägt die Anschaffungskosten? Und den OLG Jena, Beschl. v. 27.12.2023 – 3 St 2 BJs 4/21 – hatte ich hier natürlich auch 🙂 .

StPO III: Kosten/Auslagen nach Beschwerderücknahme, oder: Billigkeitserwägungen

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Und dann im dritten Posting noch den LG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.2026 – 29 Qs 72/25 – zur Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Beschwerde. Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines am 29.06.2025 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 zeigte der Rechtsanwalt die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 20.10.2025 hat das AG den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschuldigte am 28.10.2025 mit Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung vorheriger Akteneinsicht zur weiteren Antragsbegründung geltend gemacht. Es könne eine Begründung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag nicht erfolgen, wenn nicht einmal im Ansatz der Tatvorwurf bekannt sei. Die Gewährung von Akteneinsicht könne zudem Beschwerderücknahmen fördern und so zur Entlastung der Justiz beitragen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ohne dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen, übersandte sie die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG. Der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des LG hat die Staatsanwaltschaft dann darauf hingewiesen, dass vor der Vorlage einer Akte bei der Beschwerdekammer im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei, auf einen Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren oder in den Akten zu vermerken, mit welcher Begründung eine Akteneinsicht versagt werde, und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.

Nach gewährter Akteneinsicht erklärte der Verteidiger dann die Rücknahme der Beschwerde. Dass die Rücknahme erst im Beschwerdeverfahren erfolgt sei, sei allein der bis dahin unterbliebenen Akteneinsicht trotz vorliegenden Antrags geschuldet. Somit sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, ggf. in analoger Anwendung, zu treffen. Die nunmehr erfolgte Akteneinsicht habe zur Beendigung des rechtswidrigen und mit der Beschwerde angegriffenen Zustandes geführt. Ohne die nunmehr gewährte Akteneinsicht wäre der Beschwerde zumindest mit der immanenten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg beschieden gewesen. Erst das überholende Ereignis der Akteneinsichtsgewährung habe dies geändert. Daher seien die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Jede andere Entscheidung würde nicht nur willkürlichen (Nicht-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnen, sondern auch den „unvermögenden“ Bürger schutzlos wegen des Kostenrisikos stellen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoßen.

Das LG hat dem Beschuldigten die Kosten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens habe der Beschuldigte zu tragen, denn seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG sei erfolglos gewesen:

„Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; eine Beteiligung der Staatskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels steht dessen Erfolglosigkeit gleich. Eine abweichende Auferlegung von Kosten oder notwendigen Auslagen auf die Staatskasse allein aus Billigkeitserwägungen kennt § 473 StPO nur für den Fall des teilweisen Erfolgs beziehungsweise der teilweisen Rücknahme (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der starren Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO darf nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen abgewichen und die Staatskasse anstelle des Beschwerdeführers belastet werden.

Auch § 467 Abs. 1 StPO ist auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels nicht anwendbar, weil das Gericht dann gerade keine Sachentscheidung trifft. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich ebenfalls. Der Gesetzgeber hat die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels in § 473 StPO ausdrücklich anders geregelt als im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung.

Vorliegend ist die Beschwerde ausschließlich ohne Erfolg eingelegt worden. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht zwingt den Beschuldigten nicht, eine kostenverursachende Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers einzulegen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Untätigkeitsbeschwerde einlegen können, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Anschließend hätte in Kenntnis des Akteninhalts und nach erneuter Prüfung der Erfolgsaussichten ein weiterer Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden können.“

Das hätte man, wenn man gewollt hätte, auch anders lösen können. Denn dem Beschuldigten kam es erkennbar auch auf die Gewährung von Akteneinsicht an. Die hat er mit/aufgrund der Beschwerde erhalten, so dass die insoweit Erfolg hatte. Damit wäre aber der Weg zu § 473 Abs. 4 StPO offen gewesen und man hätte eine Billigkeitsentscheidung treffen könne.