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OWi I: Informationsanspruch gegen Aufklärungspflicht, oder: Warnung vor „ausufernden“ Textbausteinen!

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Heute gibt es dann mal wieder OWi-Entscheidungen. Zwei Entscheidungen kommen vom KG, eine vom OLG Naumburg.

In der ersten Entscheidung, dem schon etwas älteren KG, Beschl. v. 22.04. 2025 – 3 ORbs 46/25 – 162 SsRs 9/25 – geht es noch einmal um das das standardisiertes Messverfahren und den Informationsanspruch des Betroffenen/des Verteidigers. im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht auf den Betroffenen als Informationszugangsrecht.

Dazu hat das KG – noch einmal – folgende Leitsätze aufgestellt

1. Zwar hat der Verteidiger vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht; im Grundsatz keinen Anspruch hat er hingegen auf Erweiterung der Gerichtsakten.

2. Das Recht auf Informationsparität ist gegenüber der Verwaltungsbehörde auszuüben – und zwar „rechtzeitig“ (vgl. BVerfG NZV 2021, 41), d. h. vor der Hauptverhandlung, im Idealfall bereits vor dem Hauptverfahren.

3. Es ist Folge des standardisierten Messverfahrens, dass das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht trifft, diese vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen übergeht,

4. Gestützt auf die bei der Behörde erlangten Daten ein Sachverständigengutachten zur Widerlegung der Messrichtigkeit einzuholen, ist beim standardisierten Messverfahren grundsätzlich Sache des Betroffenen, nicht des Tatgerichts.

5. Die Annahme, das Amtsgericht sei eine Art Erfüllungsgehilfe der Verteidigung bei der Ausübung des Informationszugangsrechts, verkennt die prozessuale Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Verteidigung.

Aber diese Leitsätze des KG sind gar nicht der Grund, dass es die Entscheidung hierin „geschafft“ hat. Das ist nämlich der Leistsatz 6, und zwar:

6. Bei einer in großen Teilen ohne Bezug zum Fall zusammengestückelten Rechtsmittelbegründung kann sich die Frage ergeben, ob sie selbst dann ins-gesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte.

Dazu führt das KG aus:

„….

Durch die Verwendung von zum Teil ausufernden Textbausteinen stellt das Rechtsmittel – auch offensichtlich – unwahre Behauptungen auf, etwa dass gar keine schriftlichen Urteilsgründe vorlägen. Auch wenn dies eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag, kann sich bei einer solcherart zusammengefügten Rechtsmittelbegründung die Frage ergeben, ob sie selbst dann insgesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte. Ein ersichtlich ohne Prüfung hinausgegebener Text ist gegebenenfalls anders zu behandeln als ein bloß rechtsirriger.

Diese Frage kann hier offenbleiben, weil ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG nicht besteht.

….“

Eine m.E. deutliche Warnung des KG.

OWi III: KG rügt „automatisierte Prozessführung“, oder: „dysfunktionale“ und „gedankenlose“ Verteidigung“

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Und dann kommt noch der KG, Beschl. v. 25.08.2025 – 3 ORbs 164/25 -, in dem das KG (nicht tragend) eine „dysfunktionale Prozessführung“ gerügt hat:

„Punktuell erläuternd bemerkt der Senat:

„1. ….

2. Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, „bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß.“

Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen „Verteidigung“ zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte.“