Schlagwort-Archiv: Einstellung wegen Verjährung

Auslagenerstattung I: Einstellung wegen Verjährung, oder: Ermessensüberprüfung, Billigkeit, Verurteilung

Bild von succo auf Pixabay

Heute gibt es am „RVG-Freitag“ mal wieder Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Da hat sich bei mir seit dem letzten Posting zu der Frage einiges angesammelt. Ich verstehe auch nicht so richtig, wo diese ganzen Entscheidungen auf einmal herkommen. Eine solche Flut hat es m.E. früher nicht gegeben.

Und weil ich ja nun schon häufiger zu der Problematik berichtet habe, stelle ich hier nur die Leitsätze der Beschlüsse vor. Und zwar:

Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst, so dass der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet ist und eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt.

Hätte die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als Fahrer erbracht, kommt nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung eine Auslagenerstattung durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht.

1. Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. Die Maßnahme ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d.h. ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufender Weise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.

2. Zur Anwendung der Regelung des§§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Erfolgt die Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG, sondern aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO nicht anwendbar.

Die Entscheidungen des AG Bad Hersfeld, des AG Hamburg-Harburg und des AG Sigmaringen sind falsch. Zur Begründung verweise ich auf meinen Beitrag „Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses“ in AGS 2025, 298 und die dort angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, zu der sich die AG – ohne nachvollziehbare Begründung – in Widerspruch setzen. Denn:

Die Vorschriften der StPO, die im OWiG über § 46 OWiG entsprechend gelten, stellen die Auslagenerstattung zwar in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Es müssen zudem zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen. In den Entscheidungen wird aber bei der Ermessensausübung nicht auf solche Umstände abgestellt, sondern allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22).

Es ist schon erstaunlich, dass sich die AG mit den vorstehenden Fragen nicht befassen, obwohl ja immer wieder auf die o.a. Entscheidungen hingewiesen wird.

Und ein wenig (?) irritierend ist für mich die Formulierung im AG Hamburg-Harburg-Beschluss: „… Es ist ein unverdienter Glücksfall für den Betroffenen gewesen, dass das Gericht – in anderer Besetzung – nach Einlegung des Einspruchs überhaupt über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden und nicht sogleich in die Verfolgungsverjährung unterbrechender Weise Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat.“ Ah ha. Wir bescheiden einen Antrag, der gestellt ist nicht. Man kann über solche „Ergüsse“ nur noch den Kopfschütteln. Und: Man fragt sich, welches richterliche Selbstverständnis eigentlich dahinter steht.

Erstattung II: Einstellung wegen Verjährung der OWi, oder: Zweistufige Prüfung und Ausnahme

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich hier den LG Landau (Pfalz), Beschl. v. 30.04.2025 – 5 Qs 5/25, der sich mal wieder zu den Grundlagen der Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren wegen Verjährung äußert. Und zwar wie folgt:

„Die mit Schriftsatz vom 24.02.2025 eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO auszulegen und als solche statthaft Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 5. 1, 2. Hs StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung als solche – hier die Einstellungsentscheidung nach § 206a StPO – zwar im Grundsatz ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses aber einem Prozessbeteiligten – wie hier dem Betroffenen – mangels Beschwer nicht zusteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 464 Rdnr. 19 mit diversen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Rechtsbehelf ist auch begründet.

Die Voraussetzungen des § 46 Abs. I OWG i.V.m. § 467 Abs 3 Satz 2 Nr 2 StPO liegen nicht vor.

Gemäß § 46 Abs OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 2 Nr. 2 StPO kann bei Einstellung wegen Verfahrenshindernisses davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, wenn er nur wegen des Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird.

Ein Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen an die Staatskasse erfordert eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist ein Verdachtsgrad festzustellen, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung nur aufgrund des Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist. In einem zweiten Schritt hat das Tatgericht sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann (etwa OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2021, Az. 1 Ws 283/14 Beck-Online).

Zwar lässt sich noch feststellen dass eine Verurteilung des Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr, 5, 25 StVG bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses aller Voraussicht nach erfolgt wäre.

Der Betroffene wendete sich zuletzt allein noch gegen die Verhängung eines Fahrverbots.

Allerdings erweist es sich als ermessensfehlerhaft dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslegen zu versagen.

Bei der Ermessensausübung ist zu beachten, dass der Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.5.2018, Az. 4 StR 51/17, LG Berlin, Beschluss vom 20.7.2023, Az. 510 Qs 60/23; LG Neuruppin, Beschluss vom 18.12.2020, Az. 11 Qs 95/20; LG Bückeburg, Beschluss vom 07.06.2024, Az: 4 Cs 46/24, jeweils Beck-Online).

Darüber hinaus muss dem Ausnahmecharakter einer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Rechnung getragen werden. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die die Belastung der Landeskasse mit den Auslagen des Betroffenen als billig erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.05.2017, Az. 2 BvR 1821/13; BGH, Beschluss vom 24.05.2018, AZ: 4 StR 51117, jeweils Beck-Online; Meyer-Goßner/Schmitt, Rdnr. 18 m.w.N.). Ein Rückgriff auf pauschalisierende und nicht am jeweils vorliegenden Einzelfall orientierte Faustregeln verbietet sich.

Einen Regelsatz, nachdem die notwendigen Auslagen eines Betroffenen grundsätzlich nicht der Landeskasse aufzuerlegen seien, wenn sich im Laufe des Verfahrens der Eintritt der Verjährung herausstellt, gibt es nicht.

Gegen eine Auslagenerstattung durch die Landeskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis durch den Betroffenen herbeigeführt worden ist oder sonst auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten beruhte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., 467 Rn. 18,

Daran gemessen sind besondere Gründe für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse gemäß § 46 Abs, 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO hier nicht auszumachen – und werden im übrigen durch das Amtsgericht auch nicht dargelgt.

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist in keiner Weise der Sphäre des sich zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß und sachlich verteidigenden Betroffenen zuzuordnen, sondern ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Akte, eingegangen bei Gericht am 10.07.2024. ohne aktenkundig gemachte Gründe bis zum 30.01.2025 unbearbeitet beim Amtsgericht Germersheim lag, wobei zwischendurch lediglich jeweils durch den Referatsvorgänger der letztlich entscheidenden Richterin mehrfach die Wiedervorlage zur Terminierung, letztmalig am 17.12.2024 für den 17.01.2028 neu verfügt wurde. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist damit ausschließlich auf gerichtsinterne Umstände zurückzuführen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die notwendigen Auslagen der vormals Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, stellt sich vor diesem Hintergrund als ermessensfehlerhaft dar und war zu korrigieren.“

Alles schon häufig gelesen, aber immer wieder schön zu lesen 🙂 . Oder: Manche lernen es nie 🙂

Etwas zu Auslagenerstattung nach Einstellung, oder: Verfassungsbeschwerde, Straf-, Bußgeldverfahren

Und dann heute noch einmal vorbereitete Beiträge – bin ja erst seit gestern wieder vor Ort.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ich habe dann hier zunächst einige Entscheidungen, die sich noch einmal mit der Auslagenerstattung befassen. Es geht einmal von „ganz oben“, nämlich vom BVerfG über LG nach „ganz unten“, nämlich AG. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Es entspricht der Billigkeit dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde seine Auslagen gem. § 34a Abs. 3 BVerfGG nach einer Erledigungserklärung zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen als unionsrechtswidrig gerügte Regelungen gerichtet hatte – hier: Vorschriften zur anlasslosen Datenspeicherung – und diese Regelungen durch den EuGH wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für unanwendbar erklärt wurden.

Wird das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, erscheint eine Ermessensentscheidung, dem Beschuldigte seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, zweifelsfrei unbillig, wenn ihm der zur Einstellung führende Fehler in keiner Weise angelastet werden kann, sondern der zur Einstellung führende Verfahrensfehler in der Sphäre der Staatsanwaltschaft liegt, die einen Strafbefehl am örtlich unzuständigen Gericht beantragt hat, sowie beim AG, das seine örtliche Zuständigkeit vor dem Erlass eines Strafbefehls von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte. Das anzuwendende Ermessen auf der Ebene der Auslagenentscheidung ist dann auf Null reduziert.

Wenn nicht einmal die vollständige Gewährung von Akteneinsicht gerichtlich festgestellt ist, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass ein Einspruchsverfahren aufgrund nicht vollständiger Akteneinsicht zumindest gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden wäre, was der Annahme eines Falles gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entgegensteht.

 

Auslagenerstattung: Stufe 1: Tatverdacht gegeben?, oder: Stufe 2: Belastung der Staatskasse grob unbillig?

Bild von Andreas Breitling auf Pixabay

Und zum Wochenschluss, ja ja, nicht ganz, am RVG-Tag zwei Entscheidungen zur Auslagenerstattung.

Zunächst berichte ich über den LG Hagen, Beschl. v. 07.01.2025 – 46 Qs 45/24 (190 Js 15/24). Nichts wesentlich Neues, aber ein m.E. sehr schöner Beschluss, weil das LG sehr schön herausarbeitet, welche zwei Schritte zu prüfen sind:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann das Gericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Der Versagungsgrund ist allerdings mit Zurückhaltung anzuwenden. Mit welchem Sicherheitsgrad eine Verurteilung bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses zu erwarten gewesen sein muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der herrschenden Meinung, der sich die Kammer anschließt, reicht es aus, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (BGH, Beschl. vom 05.11.1999 – StB 1/99, NJW 2000, 1427; OLG Hamm, Beschl. vom 07.04.2010 – 2 Ws 60/10, NStZ-RR 2010, 224; OLG Köln, Beschl. vom 05.08.2010 – 2 Ws 471/10, NStZ-RR 2010, 392; KK-OWiG/Hadamitzky, § 105 Rn. 111; a. A. vgl. etwa MüKoStPO/Grommes, § 467 Rn. 22 [Gewissheit erst bei Schuldspruchreife]).

Der insoweit erforderliche Tatverdacht liegt hier vor. Dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt ein standardisiertes Messverfahren zugrunde. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung lassen sich der Akte nicht entnehmen und werden insbesondere auch nicht vom Betroffenen aufgezeigt. Vielmehr hat er nach Einsicht in die Akte der Ordnungsbehörde und schließlich auch der weiter von seinem Verteidiger erbetenen weiteren Messdaten im Schriftsatz vom 28.10.2024 einerseits seine Fahrereigenschaft einräumen und darüber hinaus mitteilen lassen, keinerlei weitere Angaben zur Sache zu tätigen.

Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung trifft das Gericht sodann – gewissermaßen auf der zweiten Stufe – die gebotene Ermessensentscheidung („kann“), ob auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Betroffenen ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da das Ermessen erst dann und nur dann eröffnet ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht im oben genannten Sinne vorliegt, müssen zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem der Verurteilung entgegenstehendem Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, Beschl. vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; BVerfG, Beschl. vom 29.10.2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159; KK-StPO/Gieg, § 467 Rn. 10b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 467 Rn. 18). Dies kann insbesondere bei schuldhafter Herbeiführung des Verfahrenshindernisses durch den Betroffenen der Fall sein (MüKoStPO/Grommes, § 467 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 467 Rn. 18). Dagegen kann es bei einem durch einen Verfahrensfehler des Gerichts eingetretenen Verfahrenshindernis der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (BVerfG, Beschl. vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16, a. a. O.).

Das Amtsgericht hat ausweislich der Beschlussbegründung einzig darauf abgestellt, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung des Betroffenen wahrscheinlich gewesen sei. Dies verkennt den dargestellten Prüfungsmaßstab und stellt einen Ermessensnichtgebrauch dar.

Gemäß § 309 Abs. 2 StPO trifft die Kammer als Beschwerdegericht – auch in Ermessensfragen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 309 Rn. 4) – eine eigene Sachentscheidung. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hat die Kammer die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Verfolgungsverjährung bereits bei Eingang der Sache bei der Staatsanwaltschaft eingetreten war, so dass das Verfahrenshindernis hinsichtlich des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens von vornherein erkennbar entgegenstand. Zudem hat die Kammer bedacht, dass die eingetretene Verfahrensverzögerung maßgeblich auf ein Fehlverhalten der Verwaltungsbehörde zurückzuführen ist. Diese hat die Akte zur Entscheidung über den Einspruch gemäß § 69 Abs. 3 OWiG erst mit Schreiben vom 10.09.2024 der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist der Verfolgungsverjährung nach §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 33 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 S. 1 OWiG bereits abgelaufen. Denn der Bußgeldbescheid vom 15.02.2024 ist dem Betroffenen angesichts der Einlegung des Einspruchs unter dem 22.02.2024 spätestens an diesem Tage zugegangen, sodass die Verfolgungsverjährung spätestens mit Ablauf des 22.08.2024 eingetreten ist.“

Geht doch 🙂 .

OWi III: Fehlerhafte Zustellung führt zum Verjährungseintritt, oder: Erneut falsche Auslagenentscheidung

Bild von Capri23auto auf Pixabay

Und dann noch eine – schon etwas ältere – Entscheidung, ebenfalls zur Verjährung, und zwar das AG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2023 – 6 OWi 260 Js 8092/23. Das AG hat in dem Urteil das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt.

„Dem Verfahren liegt ein Rotlichtverstoß am 11.09.2022 um 132 Uhr in Karlsruhe auf der B 10 auf Höhe der Keßlerstraße in Richtung Kriegsstraße mit dem Pkw mit amtlichem Kennzeichen
zugrunde.Am 04.10.2022 übersandte die Bußgeldbehörde ein Informationsschreiben an die Betroffene unter der Anschrift Rue pp 28, Frankreich (As. 31). Nachdem dieses Informationsschreiben nicht als unzustellbar zurückgekommen und auch keine Antwort darauf eingegangen war, erließ die Bußgeldbehörde am 17.10.2022 einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene (As. 43), den sie an dieselbe Anschrift übersandte. Der Bußgeldbescheid kam weder als unzustellbar zurück, noch ging bis heute eine Zustellungsurkunde ein.

Mit Schreiben vom 27.10.2022 bestellte sich der Verteidiger der Betroffenen, legte gegen einen möglicherweise bereits erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht (As. 53). Eine Verteidigervollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt und ist bis heute nicht zur Akte gelangt. Am 08.11.2022 wurde dem Verteidiger der Betroffenen Akteneinsicht durch über-sendung der Akte gewährt (As. 57) und am 14.11.2022 vom Verteidiger zurückgesandt (As. 67).

Die Bußgeldbehörde hat daraufhin als Zustellungsdatum des Bußgeldbescheids den 27.10.2022 vermerkt, da davon ausgegangen wurde, dass die Betroffene spätestens an dem Tag, als sich ein Verteidiger für sie bestellte. Kenntnis vorn Bußgeldbescheid erlangt haben müsste.

Mit Schriftsatz vorn 16.06.2023 (As. 233) beantragt der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Er trägt vor, dass die Betroffene tatsächlich nicht in der Rue pp. 28, sondern in der Hausnummer 26 wohne, was auch durch eine entsprechende Meldebestätigung (As. 241) belegt wird. Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an die Betroffene sei daher nie erfolgt. Diese habe ihn allein aufgrund des Informationsschreibens vorn 04.10.2022, das ihr von einer Nachbarin ausgehändigt worden sei, beauftragt, von einem Bußgeldbescheid habe sie keine Kenntnis erlangt.

II.

Das Verfahren war gemäß § 206a Abs 1 StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid erlassen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.

Die Ordnungswidrigkeit datiert vom 11.09.2022. Eine erste Unterbrechung der Verfolgungsverjährung erfolgte am 04.10.2022 durch Übersendung des Informationsschreibens an die Betroffene an die Anschrift Rue pp. 28, pp. Frankreich. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe. dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung der Vernehmung oder Bekanntgabe_ Die Versendung des Anhörungsbogens ist hierfür ausreichend (vgl. BeckOK OWiG/Gertler, 39. Ed. 1.7 2023, OWiG § 33 Rn. 47). Unerheblich ist, dass die Betroffene nie in der Hausnummer 28, sondern in der Hausnummer 26 wohnte, da zum einen die Bußgeldbehörde hierbei nicht missbräuchlich gehandelt hat (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 33 Rn. 23) und zum anderen, da die Betroffene selbst eingeräumt hat, dass ihr das In-formationsschreiben von einer Nachbarin ausgehändigt wurde (As. 233).

Eine weitere Verjährungunterbrechung insbesondere durch Erlass des Bußgeldbescheides oder dessen Zustellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ist nicht erfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bußgeldbescheid der Betroffenen zur Kenntnis gelangt ist. Die Betroffene war unter der Hausnummer, an welche der Bußgeldbescheid versandt wurde, nachweislich der Meldebescheinigung (As. 241) nicht wohnhaft. Eine Zustellungsurkunde ist nie zur Akte gelangt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffenen alle Post von ihren Nachbarn weitergereicht wurde, nur weil sie das Informationsschreiben erreicht hat. Eine Terminsladung kam beispielsweise als unzustellbar zurück (As. 227). Es kann auch nicht – wie es aber die Bußgeldbehörde vermerkte – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bußgeldbescheid die Betroffene spätestens am 27.10.2022 erreicht haben muss. weil an diesem Tag ein Verteidiger sich für die Betroffene gegenüber der Bußgeldbehörde bestellt hat. In dem Verteidigerschreiben wird ausdrücklich nur gegen einen möglicherweise bereits ergangenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Es ist damit ebenso möglich, dass die Betroffene den Verteidiger bereits aufgrund des erhaltenen Informationsschreibens beauftragt hat. Ein Rückschluss darauf, dass die Betroffene auch der Bußgeldbescheid erreicht haben muss, kann nicht gezogen werden.

Schließlich ist auch keine Heilung der Zustellung durch die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger erfolgt. Zwar erfolgte die Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger mit Über-sendung der Akte am 08.11.2022 und Rücksendung am 14.11.2022 vor Eintritt der Verfolgungs-verjährung und kann grundsätzlich – wie auch von der Staatsanwaltschaft eingewandt (As. 245) ¬eine zunächst unwirksame Zustellung heilen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2017, 122300, BeckOK OWiG/Gertler, 39. Ed. 1.7.2023, OWiG § 33 Rn. 118). Im dem Fall des OLG Hamm war der Verteidiger jedoch Empfangsberechtigter und die Bußgeldbehörde hatte einen erkennbaren Zustellungswillen, den Bußgeldbescheid an den Verteidiger als Empfangsberechtigten zuzustellen. In hiesigem Verfahren ist aber gerade keine Vollmacht des Verteidigers zu den Akten gelangt – weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Vertretungsvollmacht. Die Bußgeldbehörde wollte auch nicht an den Verteidiger. sondern an die Betroffene selbst zustellen. Für diesen Fall ist nach ganz überwiegender Rechtsprechung eine Heilung der Zustellung nicht anzunehmen (vgl. OLG Celle. Beschluss vom 30. 8. 2011 – 311 SsRs 126/11, NZV 2012, 45, beck-online; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10. 10. 2013 – 4 a Ss 428/13, NZV 2014, 186, beck-online). Insbesondere hat das OLG Karlsruhe ausdrücklich entschieden, dass eine Heilung der Zustellung dann nicht erfolgen kann, wenn der Verteidiger nicht bevollmächtigt ist, Zustellungen für den Betroffenen entgegenzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.10.2020 – 2 Rb 35 Ss 618/20, BeckRS 2020. 34187, beck-online).

Da die Gewährung von Akteneinsicht an den nicht bevollmächtigten Verteidiger die fehlende Zu-stellung an die Betroffene damit nicht heilen konnte, hat der Erlass des Bußgeldbescheides man-gels wirksamer Zustellung die Verjährung nicht unterbrochen. Einzige Verjährungsunterbrechung war daher die Übersendung des Informationsschreibens an die Betroffene am 04.10.2022, weshalb zum 04.01.2023 Verjährung eingetreten ist.“

Soweit so gut, so richtig. Aber dann die Auslagenentscheidung. Das AG hat entschieden, dass die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, und hat das wie folgt begründet: „Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.“ Das reicht m.E. nicht nur nicht, sondern ist falsch. Dazu verweise ich auf die Anmerkung zum im AG Augsburg, Beschl. v. 26.07.2024 – 45 OWi 605 Js 107352/24  (vgl. dazu OWi II: Einstellung in der HV wegen Verjährung, oder: Auslagenentscheidung man wieder nicht begründet). Der Fehler liegt/lag doch nicht bei der Betroffenen.