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Auslagenerstattung I: Einstellung wegen Verjährung, oder: Ermessensüberprüfung, Billigkeit, Verurteilung

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Heute gibt es am „RVG-Freitag“ mal wieder Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Da hat sich bei mir seit dem letzten Posting zu der Frage einiges angesammelt. Ich verstehe auch nicht so richtig, wo diese ganzen Entscheidungen auf einmal herkommen. Eine solche Flut hat es m.E. früher nicht gegeben.

Und weil ich ja nun schon häufiger zu der Problematik berichtet habe, stelle ich hier nur die Leitsätze der Beschlüsse vor. Und zwar:

Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst, so dass der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet ist und eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt.

Hätte die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als Fahrer erbracht, kommt nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung eine Auslagenerstattung durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht.

1. Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. Die Maßnahme ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d.h. ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufender Weise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.

2. Zur Anwendung der Regelung des§§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Erfolgt die Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG, sondern aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO nicht anwendbar.

Die Entscheidungen des AG Bad Hersfeld, des AG Hamburg-Harburg und des AG Sigmaringen sind falsch. Zur Begründung verweise ich auf meinen Beitrag „Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses“ in AGS 2025, 298 und die dort angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, zu der sich die AG – ohne nachvollziehbare Begründung – in Widerspruch setzen. Denn:

Die Vorschriften der StPO, die im OWiG über § 46 OWiG entsprechend gelten, stellen die Auslagenerstattung zwar in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Es müssen zudem zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen. In den Entscheidungen wird aber bei der Ermessensausübung nicht auf solche Umstände abgestellt, sondern allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22).

Es ist schon erstaunlich, dass sich die AG mit den vorstehenden Fragen nicht befassen, obwohl ja immer wieder auf die o.a. Entscheidungen hingewiesen wird.

Und ein wenig (?) irritierend ist für mich die Formulierung im AG Hamburg-Harburg-Beschluss: „… Es ist ein unverdienter Glücksfall für den Betroffenen gewesen, dass das Gericht – in anderer Besetzung – nach Einlegung des Einspruchs überhaupt über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden und nicht sogleich in die Verfolgungsverjährung unterbrechender Weise Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat.“ Ah ha. Wir bescheiden einen Antrag, der gestellt ist nicht. Man kann über solche „Ergüsse“ nur noch den Kopfschütteln. Und: Man fragt sich, welches richterliche Selbstverständnis eigentlich dahinter steht.

Erstattung I: § Einstellung nach 47 Abs. 2 OWiG, oder: Wenn das AG erforderlich Sachaufklärung „scheut“

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Und dann am RVG-Tag noch einmal zwei LG-Entscheidungen zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens.

Den Opener macht der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.03.2025 – 5/9 Qs OWi 20/25 – in einem Verfahren, das vom AG nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist.  Das AG hatte gem. § 467 Abs. 4 StPO, § 46 OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt. Dieses hatte Erfolg:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25.02.2025 (BI. 67 der Akte) ist als außerordentlicher Rechtsbehelf der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2024 (BI. 48 der Akte), fälschlicherweise ausgefertigt unter dem 19.11.2024 (BI. 49 der Akte), auszulegen. Diese ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig und auch in der Sache begründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 18.11.2024 das Ordnungs-widrigkeitsverfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt und gern. § 467 Abs. 4 StPO, § 4te OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG ist grundsätzlich unanfechtbar, § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

Indes ist nach verfassungsrechtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Fällen groben prozessualen Unrechts dem Betroffenen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in seinem Kammerbeschluss vom 15.08.1996 (Az.: 2 BvR 662/95 — bei juris, Rn. 14) aus: „Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist, ausnahmsweise zurückgenommen werden können, wenn sie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen waren; diese Rechtsprechung galt selbst für der vollen Rechtskraft fähige Beschlüsse, etwa im Revisionsverfahren (vgl. RGSt 59, 420). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH MDR 1951, S. 771) und ihm folgend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen und fortgesetzt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 341, 342; OLG Celle, NStZ 1983, S. 328, 329; OLG Rostock, NZV 1994, S. 287, 288 jeweils m.w.N.).

Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es danach grundsätzlich zumutbar, Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen.“ (LG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2024 — 2 Qs 47/24 Rn. 11, juris)

Grobes prozessuales Unrecht liegt nicht schon in jeder fehlerhaften Gesetzesanwendung. Ginge man hiervon aus, würde hiermit eine generelle Beschwerdemöglichkeit eingeführt, gleich einem ordentlichen Rechtsbehelf, welcher nach dem Gesetz aber in Fällen wie dem vorliegenden ausdrücklich ausgeschlossen ist. Grobes prozessuales Unrecht liegt aber dann vor, wenn eine Entscheidung erkennbar auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht, sie sich letztlich als willkürlich erweist.

So liegt der Fall hier. Bereits mit Schriftsatz vom 17.10.2024 hatte der Verteidiger vorgetragen, dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen sei, es handele sich wohl um einen Familienangehörigen (BI. 41 der Akte). Mit Schreiben vom 06.11.2024 (BI. 44 der Akte) teilte das Amtsgericht dem Betroffenen und dem Verteidiger mit, dass es erwäge, „wegen Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Sachaufklärung“, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen einzustellen. Dem widersprach der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.11.2024 (BI. 46 der Akte), da er unschuldig sei und es nicht angehe, eine Einstellung ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durchzuführen. In der Folge kam es zu dem angefochtenen Beschluss.

Das Amtsgericht hat mit seinem Schreiben vom 06.11.2024 zu erkennen gegeben, dass der Sachverhalt aus seiner Sicht nicht ausreichend aufgeklärt war und entsprechend weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre. Dies lag auch auf der Hand, weil der Betroffene seine Fahrereigenschaft bestritten hat. Scheut das Gericht aber eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung und stellt daraufhin das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann das Ermessen hinsichtlich der Auslagenentscheidung willkürfrei regelmäßig nur dahingehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Dass das Amtsgericht hingegen Ermessenserwägungen angestellt hat, die dem Willkürverbot standhielten, ist nicht ersichtlich, weil das Amtsgericht nicht näher begründet hat, warum es davon abgesehen hat, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Entsprechend war die Auslagenentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Die deutlichen Worte des LG in Richtung AG sind zu begrüßen, zumal sie nicht nur in der vorliegenden Sache Bedeutung habe, sondern darüber hinaus gehen. Denn in der Praxis wird von der Gerichten gern und manchmal auch vorschnell die Flucht in den § 47 Abs. 2 OWiG ergriffen, um sich langwierige Beweisaufnahmen, wie sie hier auch wohl drohten, zu ersparen. Das ist in Zeiten knapper Ressourcen zwar nachvollziehbar, kann aber nicht insofern zu Lasten des Betroffenen gehen, dass er den vom Gericht gewählten Weg der Arbeitserleichterung nun auch noch damit „bezahlen“ soll, dass er auf seinen notwendigen Auslagen „sitzen bleibt“.

Auslagenerstattung I: Einstellung des OWi-Verfahrens, oder: Außerordentliche Beschwerde und Ermessen

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Und dann heute am Gebührenfreitag hier zunächct zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Auslagenerstattung nach Einstellung (im Bußgeldverfahren). Dazu habe ich etwas vom LG Wiesbaden und etwas vom LG Lüneburg.

Zunächst hier der LG Wiesbaden, Beschl. v. 07.06.2024 – 2 Qs 47/24 -, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Gegen den Betroffenen wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid erlassen und darin eine Geldbuße von 100,00 EUR festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen und Abgabe des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde an das AG hat der Verteidiger des Betroffenen dort dessen Fahrereigenschaft bestritten und die Einholung eines morphologischen Gutachtens beantragt. Nach Aufforderung durch das AG benannte der Verteidiger dann den (angeblichen) tatsächlichen Fahrer. Der Betroffene reichte zudem eine Erklärung des tatsächlichen Fahrers, nach welcher dieser das Tatfahrzeug zur Tatzeit geführt haben will, sowie Lichtbilder des tatsächlichen Fahrers und seiner Person zur Akte.

Das AG hat den Betroffenen daraufhin zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG — bei Erstattung auch der notwendigen Auslagen des Betroffenen — angehört, zu welcher der Betroffene sein Einverständnis erklärte. Das AG hat das Bußgeldverfahren dann gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Hinsichtlich der Kosten wurde tenoriert: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse“. Eine ausdrückliche Auferlegung der notwendigen Auslagen erfolgte nicht.

Der Verteidiger hat für den Betroffenen Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss eingelegt. Zur Begründung führt er an, dass das Gericht entgegen der Ankündigung der Staatskasse nicht auch die notwendigen Auslagen des Betroffen auferlegt habe. Das AG hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde ausgelegt und die Akte dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel Erfolg:

„Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.05.2024 eingelegte Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde auszulegen.

Würde man das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde („Kostenbeschwerde“) gegen die Kostengrundentscheidung bzgl. der notwendigen Auslagen des Betroffenen auslegen, wäre die sofortige Beschwerde unstatthaft. Nach § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist ein nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG ergangener Beschluss nicht anfechtbar, sodass auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist, § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Der Rechtsbehelf kann auch nicht als Gegenvorstellung ausgelegt werden, da damit das primäre Ziel des Betroffenen, eine Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung herbeizuführen, nicht erreicht werden kann (vgl. A. Bücherl, in Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 41. Edition, Stand: 01.01.2024, § 47 Rn. 54 m. w. N.).

Schließlich scheidet auch eine Auslegung des Rechtsbehelfs als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG aus, da dies voraussetzt, dass dem Amtsgericht Wiesbaden ein Fehler im Anhörungsverfahren unterlaufen wäre und es infolgedessen zu einer fehlerhaften Hauptsacheentscheidung gekommen wäre, die im Wege des Verfahrens nach § 33a StPO zu korrigieren wäre und mit der eine Abänderung der an sich unanfechtbaren Kosten- und Auslagenentscheidung einhergehen könnte. So liegt der Fall hier aber nicht.

Indes ist nach verfassungsrechtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Fällen groben prozessualen Unrechts dem Betroffenen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in seinem Kammerbeschluss vom 15.08.1996 (Az.: 2 BvR 662/95 — bei juris, Rn. 14) aus: „Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist, ausnahmsweise zurückgenommen werden können, wenn sie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen waren; diese Rechtsprechung galt selbst für der vollen Rechtskraft fähige Beschlüsse, etwa im Revisionsverfahren (vgl. RGSt 59, 420). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH MDR 1951, S. 771) und ihm folgend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen und fortgesetzt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 341, 342; OLG Celle, NStZ 1983, S. 328, 329; OLG Rostock, NZV 1994, S. 287, 288 jeweils m.w.N.). Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es danach grundsätzlich zumutbar,

Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen.“ So liegt der Fall hier: Die mit der Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung stellt sich vorliegend hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht bloß als fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Sie beruht auf letztlich willkürlichen Erwägungen und stellt danach grobes prozessuales Unrecht dar.

Erfolgt eine Einstellung — wie hier nach § 47 Abs. 2 OWiG — nach einer dem Gericht Ermessen einräumenden Vorschrift, räumt § 467 Abs. 4 StPO i. v. m. § 46 Abs. 1 OWiG dem Gericht Ermessen indes auch hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ein. Dabei ist als Ausgangspunkt zu beachten, dass in solchen Fällen hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich § 467 Abs. 1 StPO gilt. Wenn ein Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von diesem Grundsatz abweichen möchte, muss erkennbar sein, dass Ermessen tatsächlich ausgeübt wurde; dies ist bei einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts — trotz des Umstands, dass vor dem Hintergrund der §§ 34,464 Abs. 3 StPO, 47 OWiG in der vorliegenden Fallkonstellation eine (schriftliche) Begründung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben war — nicht der Fall. Unabhängig davon, dass in dem angefochtenen Beschluss die zu treffende Ermessensentscheidung inhaltlich nicht dargelegt wurde, ist aus dem Akteninhalt zwanglos nachvollziehbar, dass der Betroffenen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegend nicht wegen der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit hätte belangt werden dürfen. Bei einer derartigen Sach- und Rechtslage wie der vorliegenden kann das Ermessen willkürfrei nur dahingehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. v. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Mithin hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

OWi III: Ermessen bei der Einstellung des Verfahrens, oder: Weitere Ermittlungen unverhältnismäßig

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Und dann noch etwas zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG. Das AG Bad Saulgau hat im AG Bad Saulgau, Beschl. v. 17.07.2024 – 1 OWi 12 Js 12046/24 – zum pflichtgemäßen Ermessen bei der Einstellung des Verfahrens Stellung genommen. Verfahrensgegenstand war ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht – Stichwort: Sicherheitsgurt:

„2. Die Ahndung des Verstoßes war nicht geboten gern. § 47 Abs. 2 OWiG. Das Gericht entscheidet dies nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eigentliche Ermessensausübung besteht in der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Welche Gesichtspunkte einzustellen und wie diese zu gewichten sind, hängt vom Einzelfall ab. Zulässige Überlegungen sind dabei etwa der erforderliche Aufwand zur Aufklärung der unklaren Sachlage und der damit verbundene unverhältnismäßige Ermittlungsaufwand (Gassner/Seith, OWiG, 2. Auflage 2020, § 47 Rn. 49; Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5). Die Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte sprechen im vorliegenden Fall gegen die (weitere) Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.

Seitens des Gerichts bestehen vorliegend Zweifel an der Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines Sicherheitsgurtes. So ergibt sich bereits aus den §§ 35a Abs. 6 StVZO, 21a StVO, dass in den in § 35a Abs. 6 StVZO aufgeführten Kraftomnibussen keine Gurtpflicht besteht. Ob der verfahrensgegenständliche Bus dieser Norm unterfällt, ist derzeit nicht ausreichend klar. Hierzu wären weitere Ermittlungen erforderlich, die angesichts des Vorwurfs unverhältnismäßig erscheinen. Zudem dürfte sich aus § 21a Abs. 1 Nr. 4 StVO eine weitere Ausnahme von der Gurt-pflicht auch für den Busfahrer und nicht nur für die Fahrgäste ergeben. Der Wortlaut der Norm, der keinerlei Unterscheidung zwischen Fahrgästen und Fahrer trifft, sondern nur allgemein auf „Fahrten in Kraftomnibussen“ abstellt, bildet insoweit die Grenze der Auslegung. Sämtliche Aus-nahmen des § 21a Abs. 1 Nr. 1 – 6 StVO verdeutlichen, dass – entgegen der Auffassung der Bußgeldbehörde – allein die Ausstattung eines Fahrzeuges mit Sicherheitsgurten nicht immer zu einer entsprechenden Gurtpflicht führen muss.“

Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verjährung, oder: Notwendige Auslagen bei der Staatskasse

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Und als zweite Entscheidung ein LG-Beschluss zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgelverfahren nach Einstellung des Verfahrens wegen Eintritt der Verjährung. Dazu meint das LG Köln, im LG Köln, Beschl. v. 19.02.2021 – 120 Qs 16/21:

„Zwar kann grundsätzlich gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Diese Voraussetzung ist angesichts der Angaben des Betroffenen im Anhörungsbogen vom 16.06.2020 (BI. 6 d. Bußgeldakte) erfüllt. Allerdings handelt es sich bei § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO um eine zu begründende Ermessensentscheidung, wobei erkennbar sein muss, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters der Norm bewusst ist (Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, § 467 Rz. 16a-18 m. w. N.). Dass das Amtsgericht diesen Anforderungen nachgekommen ist, ist aus dem angegriffenen Beschluss nicht ersichtlich. Die Kammer hat jedoch davon abgesehen den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn weitere ungeschriebene Voraussetzung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist, dass weitere Gründe hinzutreten müssen, die eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, wie z. B. die Herbeiführung des Verfahrenshindernisses durch den Betroffenen etc. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Meyer-Goßner, a. a. 0.). Solche weiteren Gründe ergeben sich hier nicht aus dem Akteninhalt, so dass das Amtsgericht bei einer Zurückverweisung auch zu keiner anderen Entscheidung kommen könnte. Das Entstehen des Verfahrenshindernisses (Verfolgungsverjährung) beruhte hier allein darauf, dass die Akten nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG beim Amtsgericht eingegangen waren.“

Gut so.