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Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verjährung, oder: Notwendige Auslagen bei der Staatskasse

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Und als zweite Entscheidung ein LG-Beschluss zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgelverfahren nach Einstellung des Verfahrens wegen Eintritt der Verjährung. Dazu meint das LG Köln, im LG Köln, Beschl. v. 19.02.2021 – 120 Qs 16/21:

„Zwar kann grundsätzlich gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Diese Voraussetzung ist angesichts der Angaben des Betroffenen im Anhörungsbogen vom 16.06.2020 (BI. 6 d. Bußgeldakte) erfüllt. Allerdings handelt es sich bei § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO um eine zu begründende Ermessensentscheidung, wobei erkennbar sein muss, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters der Norm bewusst ist (Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, § 467 Rz. 16a-18 m. w. N.). Dass das Amtsgericht diesen Anforderungen nachgekommen ist, ist aus dem angegriffenen Beschluss nicht ersichtlich. Die Kammer hat jedoch davon abgesehen den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn weitere ungeschriebene Voraussetzung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist, dass weitere Gründe hinzutreten müssen, die eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, wie z. B. die Herbeiführung des Verfahrenshindernisses durch den Betroffenen etc. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Meyer-Goßner, a. a. 0.). Solche weiteren Gründe ergeben sich hier nicht aus dem Akteninhalt, so dass das Amtsgericht bei einer Zurückverweisung auch zu keiner anderen Entscheidung kommen könnte. Das Entstehen des Verfahrenshindernisses (Verfolgungsverjährung) beruhte hier allein darauf, dass die Akten nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG beim Amtsgericht eingegangen waren.“

Gut so.

Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: „Bewertung der … Sachaufklärung“ ist keine „Änderung der … Tatsachen“

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Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des AG Köln mit zumindest gebührenrechtlichem Einschlag. Es geht im AG Köln, Beschl. v. 22.10.2018 – 585 OWi 234/18 – nämlich um die Frage: Wer trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen?, nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde. Die Stadt Köln hatte die in ihrer Kostenentscheidung dem Betroffenen „auferlegt“. Das hat das AG anders gesehen:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig und begründet.

Es liegt kein Fall des § 109a II OWiG vor, da die Einstellungsentscheidung nicht auf verspäteten und erforderlichen Sachverhaltsangaben der Betroffenen beruht, sondern auf einer erneuten rechtlichen Prüfung durch die Behörde. Die durch den Anwalt der Betroffenen vorgetragene Einspruchsbegründung, der Tatnachweis sei nicht geführt, stellt bereits keine Angabe eines Sachverhaltes oder ein Bestreiten dar. Vielmehr ist es eine rechtliche Einschätzung des bislang dargestellten Beweisstandes, den anscheinend die Behörde übernommen hat. Es handelt sich somit nicht um eine Änderung der zu Grunde liegenden Tatsachen, sondern um eine andere Bewertung der durchgeführten Sachaufklärung.

Es liegt auch kein Fall des § 109 Abs. 1 OWiG vor, da der Betroffenen ein Bußgeld über 10 € angedroht worden ist.“

Dem Kollegen CH. Schepers aus Pulheim herzlichen Dank für die Übersendung der Entscheidung. Herzlichen Dank auch allen anderen Kollegen, die mir im Laufe des Jahres Entscheidungen zum RVG übersandt haben. Ich habe sie (fast) alle hier vorgestellt bzw. sie werden noch vorgestellt. Ich freue mich auf viele RVG-Entscheidungen im Jahr 2019. Let´s come 🙂 .

Auf den Zeitpunkt kommt es an, oder: Wie der Engländer sagt: Time is money….

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Eine kleine, aber feine Entscheidung hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach – ja das ist der mit dem „Rheingold“ –„Rheingold! Reines Gold“, oder: Andere schreiben Anderes, vielleicht Besseres –  geschickt und zum sachverhalt folgendes angemerkt:

„…. anbei eine (vor allem für mich) erfreuliche Entscheidung zu Kostenfragen im OWi-Verfahren.

Kurz zum Fall: Mandant betreibt über einige Jahre einen Schrotthandel und erzielt damit 6stelligen (!) Umsatz. Weil er meint, davon nicht leben zu können, bezieht er gleichzeitig Hartz 4. Als das Ganze auffliegt, beginnen zwei Verfahren, nämlich

        – Bußgeldverfahren wegen Verstoß GewO und SchwarzArbG

        – Strafverfahren wegn gewerblichen Betrugs.

Ich sehe eine einheitliche Tat, forciere das Bußgeldverfahren und verzögere das Strafverfahren. Ziel: Sachentscheidung des Bußgeldrichters und dadurch Strafklageverbrauch im Strafverfahren.

Nachdem die OWi-Akte bei der StA eingeht, stellt diese ein. Mein Antrag auf Kostenentscheidung wird dann von der StA hinausgezögert bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Dann wird die Übernahme der notwendigen Auslagen abgelehnt mit Verweis auf § 467 III StPO. Dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und nun der anliegende Beschluss.

Und in dem AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.09.2016- 40 OWi 1022 Js 1520/15 – sind dann die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren der Staatskasse auferlegt worden:

„Nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 StPO sind auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

Hiervon kann nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr.,2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

Die Vorschrift ist wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Ein Ermessen ist daher von vornherein nur eröffnet, wenn ein Verfahrenshindernis letztlich die alleinige Ursache der Einstellung gewesen ist (vgl. hierzu Gieg in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10a und 10b und zu § 467 StPO).

Es kann offen bleiben, ob das Straf- und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier überhaupt eine Tat im prozessualen Sinne betrafen.

Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte im Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis bestanden.

Ein aus dem Verbot der Doppelbestrafung abzuleitendes Verfahrenshindernis kommt nämlich erst bei bestehender anderweiter Rechtshängigkeit zum Tragen. Rechtshängigkeit wird im Strafverfahren aber nicht bereits durch Erhebung der Anklage sondern erst durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss begründet (BayObLG MDR 1988, 77-78; Schmitt in Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 156 StPO; Mayer in JuS 1993, 496 – 499).

Da die Anklage im Verfahren 1024 Js 1980/15 erst durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, hinderte das noch nicht rechtshängige Strafverfahren die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 06.10.2015 nicht.“

Tja, auf den Zeitpunkt kommt es an, oder wie der Engländer sagt: Time is money. 🙂