Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: „Bewertung der … Sachaufklärung“ ist keine „Änderung der … Tatsachen“

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Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des AG Köln mit zumindest gebührenrechtlichem Einschlag. Es geht im AG Köln, Beschl. v. 22.10.2018 – 585 OWi 234/18 – nämlich um die Frage: Wer trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen?, nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde. Die Stadt Köln hatte die in ihrer Kostenentscheidung dem Betroffenen „auferlegt“. Das hat das AG anders gesehen:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig und begründet.

Es liegt kein Fall des § 109a II OWiG vor, da die Einstellungsentscheidung nicht auf verspäteten und erforderlichen Sachverhaltsangaben der Betroffenen beruht, sondern auf einer erneuten rechtlichen Prüfung durch die Behörde. Die durch den Anwalt der Betroffenen vorgetragene Einspruchsbegründung, der Tatnachweis sei nicht geführt, stellt bereits keine Angabe eines Sachverhaltes oder ein Bestreiten dar. Vielmehr ist es eine rechtliche Einschätzung des bislang dargestellten Beweisstandes, den anscheinend die Behörde übernommen hat. Es handelt sich somit nicht um eine Änderung der zu Grunde liegenden Tatsachen, sondern um eine andere Bewertung der durchgeführten Sachaufklärung.

Es liegt auch kein Fall des § 109 Abs. 1 OWiG vor, da der Betroffenen ein Bußgeld über 10 € angedroht worden ist.“

Dem Kollegen CH. Schepers aus Pulheim herzlichen Dank für die Übersendung der Entscheidung. Herzlichen Dank auch allen anderen Kollegen, die mir im Laufe des Jahres Entscheidungen zum RVG übersandt haben. Ich habe sie (fast) alle hier vorgestellt bzw. sie werden noch vorgestellt. Ich freue mich auf viele RVG-Entscheidungen im Jahr 2019. Let´s come 🙂 .

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