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Auslagenerstattung I: Einstellung wegen Verjährung, oder: Ermessensüberprüfung, Billigkeit, Verurteilung

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Heute gibt es am „RVG-Freitag“ mal wieder Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Da hat sich bei mir seit dem letzten Posting zu der Frage einiges angesammelt. Ich verstehe auch nicht so richtig, wo diese ganzen Entscheidungen auf einmal herkommen. Eine solche Flut hat es m.E. früher nicht gegeben.

Und weil ich ja nun schon häufiger zu der Problematik berichtet habe, stelle ich hier nur die Leitsätze der Beschlüsse vor. Und zwar:

Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst, so dass der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet ist und eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt.

Hätte die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als Fahrer erbracht, kommt nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung eine Auslagenerstattung durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht.

1. Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. Die Maßnahme ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d.h. ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufender Weise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.

2. Zur Anwendung der Regelung des§§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Erfolgt die Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG, sondern aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO nicht anwendbar.

Die Entscheidungen des AG Bad Hersfeld, des AG Hamburg-Harburg und des AG Sigmaringen sind falsch. Zur Begründung verweise ich auf meinen Beitrag „Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses“ in AGS 2025, 298 und die dort angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, zu der sich die AG – ohne nachvollziehbare Begründung – in Widerspruch setzen. Denn:

Die Vorschriften der StPO, die im OWiG über § 46 OWiG entsprechend gelten, stellen die Auslagenerstattung zwar in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Es müssen zudem zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen. In den Entscheidungen wird aber bei der Ermessensausübung nicht auf solche Umstände abgestellt, sondern allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22).

Es ist schon erstaunlich, dass sich die AG mit den vorstehenden Fragen nicht befassen, obwohl ja immer wieder auf die o.a. Entscheidungen hingewiesen wird.

Und ein wenig (?) irritierend ist für mich die Formulierung im AG Hamburg-Harburg-Beschluss: „… Es ist ein unverdienter Glücksfall für den Betroffenen gewesen, dass das Gericht – in anderer Besetzung – nach Einlegung des Einspruchs überhaupt über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden und nicht sogleich in die Verfolgungsverjährung unterbrechender Weise Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat.“ Ah ha. Wir bescheiden einen Antrag, der gestellt ist nicht. Man kann über solche „Ergüsse“ nur noch den Kopfschütteln. Und: Man fragt sich, welches richterliche Selbstverständnis eigentlich dahinter steht.

PoliscanSpeed: Beim AG Bad Hersfeld gibt es einen Ausdruck der XML-Datei des Falldatensatzes

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Urheber Sebastian Rittau

Über die Seite des Kollegen Gratz bzw. seinen VerkehrsrechtsBlog bin ich auf den AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 26.10.2017 – 70 OWi 56/17 – gestoßen, der sich – was soll man schreiben?: „noch einmal“ oder „schon wieder“ oder „noch immer“ – mit der Frage der Einsicht in die Messdaten auseinander setzt. Dieses Mal ging es wieder um den  digitalen Falldatensatz. Der Verteidiger hatte allerdings nur die Herausgabe eine Ausdrucks der XML-Datei verlangt. Die bekommt er vom AG:

„In der vorbezeichneten Bußgeldsache hat das Regierungspräsidium Kassel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid 17.08.2017 erlassen und eine Geldbuße von 70,- Euro festgesetzt.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 04.09.2017 einen Antrag nach § 62 OWiG auf gerichtliche Entscheidung und Beweismittelvervollständigung gestellt. Er begehrt die Herausgabe der abgedruckten XML-Falldatei zur vorliegenden Messung.

Mit Schreiben vom 21.09.2017 hat das Regierungspräsidium Kassel die Beweismittelvervollständigung abgelehnt.

Insoweit hat auch das OLG FfM mit Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss OWI 589/16 entschieden, dass dem Betroffenen grundsätzlich das Recht zur Einsicht in die digitale Falldatei, mithin in die konkrete Messung – nicht in die vollständige Messreihe – , zusteht.

Hieraus folgt letztlich, dass dem Betroffenen auf Antrag die streitgegenständige XML-Datei zur Verfügung gestellt werden muss. Die Verwaltungsbehörde kann dem Antrag dadurch entsprechen, dass sie einen Ausdruck der ausgewerteten XML-Datei zur Akte nimmt und dem Verteidiger bzw. dem Betroffen zur Verfügung stellt.

Dass dieses Recht auf Beweismittelvervollständigung durch das Regierungspräsidium Kassel als „Herrin der Falldatei“ nicht gewährt worden ist, stellt eine Verstoß gegen das rechtliche Gehör da, weil nur hierdurch dem Betroffenen die Möglichkeit der Geltendmachung von konkreten Anknüpfungspunkten zur eventuellen Fehlerhaftigkeit der Messung gegenüber dem Gericht eröffnet wird.

Das Regierungspräsidium Kassel war deshalb auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung hierzu zu verurteilen.“

Wenigstens etwas……..

Der Verteidiger bei der Akteneinsicht im Hamsterrad, oder: Teufelskreis III

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Urheber Jacquelinekato

Ich mache dann heute mal weiter mit den amtsgerichtlichen Entscheidungen, die in meinem Blogordner hängen. Über den zunächst vorgestellten AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 22.02.2017 – 74 OWi 8/17 – hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog gestern schon berichtet, ihn habe ich von seiner Homepage. Ich greife ihn aber noch einmal auf, weil der Beschluss bzw. die vom AG dargelegte Rechtsansicht m.E. nämlich zum „Teufelskreis III“ führt (zum Teufelskreis I u.a. der OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und dazu Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“ und zum Teufelskreis II s. den OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 und dazu OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?).

Es geht um die Einsicht/Herausgabe der Messreihe und der Wartungsunterlagen eines Messgerätes, mit dem eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Den Antrag hat die Verwaltungsbehörde abgelehnt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Und das AG sagt – gegen die m.E. weitgehend h.M. in der Rechtsprechung: Unzulässig.

„Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch aus mehreren Gründen unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Nach § 62 Abs. 1 OWiG kann der Betroffene gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG gilt das aber nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Hauptsachenentscheidung dienen und keine selbstständige Bedeutung haben. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung der Bußgeldbehörde, von der Übersendung der Messreihe an den Sachverständigen des Betroffenen abzusehen, begründet keine eigene selbstständige, rechtliche Bedeutung.

Das Regierungspräsidium Kassel hat die Ermittlungen für abgeschlossen erachtet und den entsprechenden Bußgeldbescheid am 30.12.2016 erlassen. Eigene rechtliche Wirkung entfaltet erst dieser Bußgeldbescheid, da er als Vollstreckungsgrundlage dienen kann.

Als weiterer Grund der Unzulässigkeit dieses Antrages kommt hinzu, dass der vom Betroffenen eingelegte Einspruch grundsätzlich vorgreiflich ist, da er zur Verhandlung über die Hauptsache führt.

Über den Umfang der Beweisaufnahme, insbesondere auf welche Beweismittel sich diese Beweisaufnahme erstrecken wird, bestimmt nach § 77 Abs. 1 OWiG das Gericht der Hauptsache nach pflichtgemäßem Ermessen.

Es ist deshalb die Aufgabe des Tatrichters im Hauptsacheverfahren, den Umfang der Beweisaufnahme festzulegen, wobei der Verteidigung (im Grundsatz auch der StA) das Beweisantragsrecht zusteht und vom Gericht zu beachten ist.

Würde man es dagegen als zulässig erachten, im Wege des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, so würden dies das Gericht der Hauptsache in unzulässiger Weise festlegen, da der Umfang der Beweisaufnahme damit bereits im Vorhinein bestimmt würde. Das Gericht der Hauptsache wird über diese Anträge zu entscheiden haben, sofern sie gestellt werden.“

M.E. schon deshalb falsch, weil es doch letztlich nicht darum geht, weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, sondern um die Möglichkeit, das Hauptbeweismittel der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, wofür man eben die entsprechenden Unterlagen braucht.

Und warum jetzt „Teufelskreis III“? Nun: Wenn man dem Betroffenen den Weg über § 62 OWiG versperrt, wie soll er denn dann der Forderung verschiedener OLG – wie z.B. OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt – nachkommen und vor der Hauptverhandlung „Akteneinsicht“ beantragen, um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu bekommen. Die OLG sagen – zumindest zum Teil – der entsprechende Antrag in der Hauptverhandlung ist zu spät. Ich muss einräumen/gestehen: Man weiß wirklich allmählich nicht mehr, was man Verteidigern/Betroffenen noch raten soll. Sie können sich drehen, wie sie wollen: Es findet sich immer ein Gericht, dass sagt so nicht, owbohl andere Gericht sagen: So musst du es machen. Und das nennt man dann „Teufelskreis“. Man könnte auch sagen: Bei der Akteneinsicht befindet sich der Verteidiger im Hamsterrad.