Kategoriearchiv: StPO

Zwang II: Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug, oder: Entkleidung bis auf die Unterhose

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Und als zweite Entscheidung habe ich dann etwas aus dem Strafvollzug. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 18.08.2025 -204 StObWs 263/25 – zu einer körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen Stellung genommen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen musste und die Frage geklärt, ob es sich dabei um eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) handelt.

Das BayObLG hat die Frage bejaht:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 ist auch begründet, weil es der am 12.09.2024 durchgeführten Durchsuchung an der erforderlichen Anordnung durch den Anstaltsleiter mangelt, da es sich um eine körperliche Durchsuchung mit Entkleidung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG handelt.

a) Bei der am 12.09.2024 erfolgten Durchsuchung des Antragstellers, bei der der Antragsteller nach vorheriger Entkleidung bis auf die Unterhose sowohl visuell als auch mit einer Handsonde durchsucht wurde, handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung, da die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen eine solche darstellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34).

b) Diese Durchsuchung war mit einer Entkleidung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG verbunden.

aa) Art. 91 BayStVollzG entspricht in Abs. 1 – 3 weitgehend der Regelung in § 84 StVollzG (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, BayStVollzG Art. 91 Rn. 1; LT-Drs. 15/8101 S. 68). Insoweit sind die zu § 84 StVollzG entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.03.2015 festgestellt, dass Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 33; siehe auch BT-Drucks 7/918, S. 137 f.).

bb) Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, wann eine Durchsuchung mit Entkleidung vorliegt. Der Wortlaut erfasst sowohl eine vollständige wie auch eine teilweise Entkleidung. Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterwirft mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchungen erhöhten Anforderungen, was die Zuständigkeit, die Zulässigkeit ihrer Anordnung und ihre Durchführung betrifft; andererseits sieht auch Art. 91 Abs. 1 StVollzG vor, dass Durchsuchungen männlicher Gefangener nur von Männern, Durchsuchungen weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden dürfen und das Schamgefühl zu schonen ist (Art. 91 Abs. 1 S. 2 und 3 BayStVollzG). Im Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) finden sich dazu keine näheren Ausführungen (BayLTDrs. 15/8101 S. 68). Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes – mit dem die heutige Fassung des § 84 StVollzG eingeführt wurde – ist nur zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 84 StVollzG darauf abziele, den strikten Ausschluss von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts bei Durchsuchungen etwas aufzulockern: Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts sollten bei Durchsuchungen, die nicht mit einer Entkleidung verbunden sind, anwesend sein dürfen, wobei sowohl das Schamgefühl der Gefangenen als auch das der Vollzugsbediensteten gewahrt werden solle (BT-Drs. 13/3129 S. 5, BT-Drs. 13/11016 S. 26).

cc) Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Frage, wann es sich um eine Entkleidung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG handelt, ausgeführt, dass es hierbei auf den Grad der Entkleidung ankommt; eine Entkleidungsdurchsuchung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der nackte Körper visuell kontrolliert wird, der Gefangene die Genitalien entblößen muss (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 34; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 84 Rn. 5) und insbesondere, wenn die normalerweise bedeckten Körperöffnungen inspiziert werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.11.2016 – 2 BvR 6/16 –, juris Rn. 29; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 20).

dd) Darüber hinaus ist eine Entkleidungsdurchsuchung, die den strengen Anforderungen des § 84 Abs. 2 StVollzG beziehungsweise vorliegend des gleichlautenden Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterfällt, jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Entkleidung so weit geht, dass der Gefangene lediglich noch mit einer Unterhose bekleidet ist und in diesem Zustand einer visuellen Kontrolle unterzogen wird. Bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. März 2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34). Ein relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ist nicht nur im Fall einer vollständigen Entkleidung anzunehmen, sondern auch dann, wenn die Entkleidung soweit geht, dass die verbleibenden Kleidungstücke dem Anspruch an einen Schutz der Intimsphäre und einer Berücksichtigung des Schamgefühls nicht mehr gerecht werden. Dies ist bei einer Entkleidung bis auf die Unterhose der Fall, weil der Körper hier bis auf die Geschlechtsteile vollständig nackt ist und dies eine besondere Verletzlichkeit mit sich bringt. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Unterhose ein intimes Kleidungsstück darstellt, das je nach Beschaffenheit auch die Größe der Genitalien und deren Umrisse erkennen lassen kann. Auch der Hinweis der Justizvollzugsanstalt auf den Umstand, dass vergleichbare Bekleidungen bei einem Besuch des Schwimmbades getragen werden, greift nicht. Wie das Landgericht richtigerweise festgestellt hat, ist der Besuch eines Schwimmbades eine freiwillige Entscheidung. In der Konsequenz der Argumentation der Anstalt müsste auch eine vollständige Entkleidung zulässig sein, da im Bereich von FKK-Veranstaltungen überhaupt keine Kleidung getragen wird.

ee) Soweit die Justizvollzugsanstalt meint, dass die Durchsuchung des bis auf die Unterhose entkleideten Strafgefangenen noch unter Abs. 1 fallen würde, übersieht sie, dass die einfache Durchsuchung nach Abs. 1 zwar das Suchen auf und in der getragenen Kleidung mittels Abtasten sowie auf der üblicherweise unbekleideten Körperoberfläche sowie den ohne Entkleidung einsehbaren Körperöffnungen umfasst und auch verlangt werden kann, dass der Strafgefangene Mantel und Jacke ablegt, solange er im übrigen vollständig bekleidet bleibt; darüber hinausgehend sind aber die Voraussetzungen der Entkleidungsdurchsuchung nach Abs. 2 einzuhalten (Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 7; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 38).

c) Eine für die Entkleidungsdurchsuchung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG notwendige Anordnung des Anstaltsleiters liegt nicht vor. Nachdem die Durchsuchung vor dem Verlassen der Anstalt erfolgte, wäre auch eine allgemeine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG nicht zulässig, da eine solche nur bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, also bei der Rückkehr, zulässig wäre.“

Zwang I: Angemessenheit einer Beschlagnahme, oder: „Blaues Auge“/saure Zitrone für AG und LG

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In die neue Woche, ist schon die 37. KW des Jahres, geht es mit zwei Entscheidungen zu Zwangsmaßnahmen, nämlich einmal Beschlagnahme und einmal Durchsuchung.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 09.07.2025 – 1 BvR 975/25 – zur Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme eines Smartphones. Über die Entscheidung ist ja auch schon an anderer Stelle berichter worden.

Folgender Sachverhalt: Am 14.03.2025 geriet die Beschuldigte gegen 11:30 Uhr in eine Verkehrskontrolle durch mehrere Polizeibeamte, weil diese ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt hatten. Die Beschuldigte war als Führerin eines PKW im Straßenverkehr unterwegs und hatte ihre Kinder im Fahrzeug.

Im Verlauf der Kontrolle aktivierte einer der Polizeibeamten seine Bodycam. Die Beschuldigte begann ebenfalls, mit ihrem Smartphone (iPhone 16) ein Video von der Kontrollsituation aufzunehmen. Im weiteren Verlauf fesselten die Polizeibeamten die Beschuldigte und beschlagnahmten auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft ihr Smartphone wegen des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB. Zwei der Polizeibeamten stellten Strafantrag „für alle in Betracht kommenden Delikte“. Nach der Verkehrskontrolle leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein; der Grund für den Vorwurf des Widerstands ergibt aus dem Inhalt der Akte nicht. Die Beschuldigte erklärte, zur Herausgabe der PIN des Smartphones bereit zu sein.

Das AG hat dann die Beschlagnahme des Smartphones bestätigt. Die von der Beschuldigte hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Jedenfalls das Video sei als Beweismittel für das weitere Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschuldigte geltend gemacht hatte, sie habe die Polizeikontrolle als schikanös empfunden, sie sei im Rahmen der Beschlagnahme gewaltsam zu Boden gebracht worden und die Beschlagnahme sei wegen der Bedeutung des Smartphones für ihre Lebensführung und der langen Dauer der Beschlagnahme unverhältnismäßig, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung der Unzulässigkeit verweist das BVerfG darauf, dass Rechtsweg entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft sei. Vorliegend habe die Beschuldigte ausdrücklich und auch in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, allerdings keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben, sodass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig sei (vgl. BVerfGE 134, 106, 113).

Aber es gibt dann noch ein obiter dictum zur Begründetheit, und zwar zur Angemessenheit der Beschlagnahme. Dazu führt das BVerfG aus:

„……

b) Danach begegnet die Angemessenheit der Beschlagnahme auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Bedenken. In einer Zusammenschau der zumindest umstrittenen fachrechtlichen Auslegung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen (aa), eines nicht erkennbar besonders hohen staatlichen Interesses an der konkreten Maßnahme (bb) und eines durchaus hohen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Herausgabe des Smartphones und einem Unterlassen der Auswertung (cc), bestehen bei jedenfalls hier bestehender Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Herausgabe der PIN durch die Beschwerdeführerin vorliegend insbesondere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst (dd).

aa) Die fachrechtliche Annahme der Fachgerichte, dass in der vorliegenden Konstellation einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeichnung ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliege, unterliegt bereits zumindest gewissen Zweifeln, auch wenn damit noch keine grundsätzlich unrichtige Auffassung der betroffenen Grundrechte einhergeht. Denn sowohl in der Literatur als auch der fachgerichtlichen Rechtsprechung werden beachtliche Argumente gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen allgemein, jedenfalls aber von polizeilichen Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, sowie hinsichtlich regelmäßig vorliegender Rechtfertigungssituationen geltend gemacht (vgl. etwa LG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2021 – 10 Qs 49/21 -, juris, Rn. 10 ff.; LG Hanau, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 Qs 23/22 -, juris, 13 ff.; Ullenboom, NJW 2019, 3108 <3109 ff.> m.w.N.; Roggan, StV 2020, 328 <330, 332>; Schnabel/Wünschelbaum, StV 2024, 405 <409?f.>; wohl auch LG Aachen, Beschluss vom 19. August 2020 – 60 Qs 34/20 -, juris, Rn. 36). Den angegriffenen Entscheidungen gelingt es nur bedingt, diese Argumente zu entkräften – insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung nach § 34 StGB oder Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie der Tatsache, dass gerade nicht jede Videoaufnahme polizeilicher Einsätze ein polizeirechtliches oder strafprozessuales Einschreiten rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13 -, Rn. 14 f.; BVerwGE 109, 203 <210 f.> m.w.N.). Polizeiliche Maßnahmen dürfen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass Betroffene aus Furcht zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13 -, Rn. 14).

bb) Das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst ist jedenfalls auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen als nicht besonders hoch zu bewerten. Denn schon abstrakt weist § 201 Abs. 1 StGB eine nicht besonders hohe Strafdrohung auf. Auch im Einzelfall dürfte bei einer jedenfalls nach den Entscheidungsgründen nicht erkennbar vorbestraften Beschwerdeführerin keine besonders hohe Strafe zu erwarten sein. Mit den Zeugenaussagen von drei Polizeibediensteten, einer schriftlichen geständigen Einlassung der Beschwerdeführerin, ihren Kindern als zwei weiteren potentiellen Zeugen (trotz deren Weigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) sowie dem objektiven Beweismittel der Bodycamaufzeichnung der Polizei liegen auch bereits erhebliche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbedeutung des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos selbst nicht besonders hoch ist. Das Landgericht weist in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung zudem selbst darauf hin, dass die Einziehung des hochwertigen Smartphones gemäß § 201 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 74 StGB im Lichte von § 74f StGB eher unwahrscheinlich sein dürfte.

cc) Den Aspekten, die das staatliche Interesse an einer über drei Monate andauernden Beschlagnahme des Smartphones als schwach erscheinen lassen, stehen hier durchaus gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 -, Rn. 43) gegenüber. Smartphones haben heute einerseits eine besondere Bedeutung für das alltägliche Leben ihrer Nutzenden, andererseits ergibt sich aus ihrer Auswertung ein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Nutzenden. Sie haben eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Das hängt vor allem mit der ubiquitären Verbreitung des Internets in der Gesellschaft und den vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zusammen, die moderne digitale Endgeräte gerade auch mit Blick auf Anwendungen im Rahmen von Cloud-Computing vermitteln. Eine Beschlagnahme und Auswertung eines Smartphones kann sich für Betroffene daher – völlig unabhängig von einer späteren materiellen strafrechtlichen Sanktion – als eine faktische Sanktionierung ihres Handelns bereits im Ermittlungsverfahren darstellen, obwohl noch kein rechtsstaatliches Unwerturteil, sondern nur der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt und strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen gerade keine Ermächtigungsgrundlage für eine Sanktion sein können.

dd) Zumindest in der vorliegenden Konstellation einer prognostisch nur geringen Beweisbedeutung auf dem Endgerät gespeicherter Daten und des hier nur geringen Gewichts der vorgeworfenen Straftat, in der die Beschwerdeführerin sich nach den Gründen der angegriffenen Entscheidungen jedenfalls bereiterklärt hat, die PIN für ihr Smartphone herauszugeben, bestehen in einer Zusammenschau verfassungsrechtliche Zweifel an dessen andauernder Beschlagnahme. Eine unverzügliche Auswertung oder Spiegelung des Smartphones mit daran anschließender Beschlagnahme nur des gegenständlichen Videos und der Möglichkeit einer Herausgabe des Smartphones erscheint nach Herausgabe der PIN und der ausschließlichen Suche nach einem zeitlich und inhaltlich eingrenzbaren Video technisch und praktisch so schnell und einfach möglich, dass in Anbetracht der obigen Abwägungsaspekte eine länger andauernde Beschlagnahme des Smartphones selbst – abgesehen von einer konkret zu erwartenden Einziehung nach § 74 StGB – aus verfassungsrechtlicher Sicht nur schwer zu rechtfertigen sein dürfte.“

Da sind AG und LG wohl noch einmal mit „einem blauen Auge davon gekommen.“ Für einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde hat es wegen des Zulässigkeitsmangels bei der Beschuldigten zwar nicht gereicht, aber den Ausführungen des BVerfG lässt sich m.E. doch recht deutlich entnehmen, was das BVerfG von der Beschlagnahme und deren Dauer hält. Nichts bzw. zumindest nicht viel, das ist dann eine „saure Zitrone“, die AG/LG Traunstein schlucken müssenm

Und m.E. ist die Kritik des BVerfG nachvollziehbar. Denn es ist schon unverständlich, warum das Smartphone, nachdem die Betroffene sich mit der Herausgabe der PIN einverstanden erklärt hat, nicht längst ausgewertet ist. Es waren ja nicht wie in den KiPo-Fällen eine Vielzahl von Dateien auszuwerten, sondern es musste nur nach einer Datei – dem Video von dem Kontrollvorgang – gesucht und das ggf. gespeichert werden. Danach hätte das Smartphone ohne weiteres wieder herausgegeben werden können.

Auch die Ausführungen des BVerfG zum Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind nicht uninteressant. Denn auch das BVerfG scheint Probleme mit der zum Teil bejahten Strafbarkeit der Aufzeichnung von polizeilichen Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, zu haben. Und das ist auch gut so. Hat doch der Betroffene in solchen Konstellationen meist erhebliche Probleme eine von ihm geltend gemachte Rechtfertigungssituation zumindest „anzubeweisen“, da der Einlassung nicht selten die übereinstimmenden Aussagen der an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten entgegen stehen. Dass es darauf ankommen kann, zeigt auch dieser Fall, bei dem es scheinbar hoch her gegangen ist: Denn immerhin hatte man die Beschuldigte gefesselt und zur Boden gebracht. Und das im Beisein ihrer Kinder.

Im Übrigen. Ich verstehe die Aufregung, die man an anderer Stelle über diesen Beschluss hatte nicht. Ja, die Verfassungsbeschwerde war unzulässig. Aber wo ist da das Problem. Das BVerfGG sieht eben als Zulässigkeitsvoraussetzung die Rechtswegerschöpfung vor. Und wenn man da – egal ob als Rechtsanwalt oder als Betroffener – die Vorgaben des BVerfG dann ist die Verfassungsbeschwerde eben unzulässig.

In der Sache kann man sicherlich darüber streiten, ob dann ein „obiter dictum“ sein muss. Ich mag das auch nicht so, hat immer ein wenig vom Ätsch-Effekt. Aber insoweit, gilt: Man kann ja mit den Ausführungen des BVerfG ganz gut argumentieren, sie gehören nicht in die Abteilung „Besserwisser“ 🙂 . Und was nun konkret passiert, wissen wir alle nicht, da wir die Akten nicht kennen. Hoch her gegangen ist es jedenfalls, wer auch immer die Situation hat eskalieren lassen. Und das ist sie ja wohl.

 

Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren, oder: Getrennte Beurteilung von Rechtsmitteln

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Und dann kommt als zweite Entscheidung betreffend Kostenentscheidungen der BayObLG, Beschl. v. 27.03.2025 -203 StRR 80/25 – zur Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren.

Das AG hatte den Angeklagten am 13.03.2023 wegen Nötigung und Beleidigung u.a. zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60.- EUR verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte das LG mit Urteil vom 22.02.2024 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 60.- EUR verurteilt und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat das BayObLG mit Beschluss vom 22.07.2024 das Urteil des LG vom 22.02.2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung und der Beleidigung schuldig ist, im Ausspruch über die wegen der Straßenverkehrsgefährdung verhängte Einzelstrafe, über die Maßregel und über die Gesamtgeldstrafe nebst Bewilligung der Ratenzahlung bei Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, im Ausspruch über die wegen Beleidigung verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit der Tagessatzhöhe von 60.- EUR ergänzt und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Mit Urteil v. 07.10.2024 hat das LG „auf die Berufung der Staatsanwaltschaft“ das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 75.00 EUR verurteilt werde. Mit dem Fahrverbot von 3 Monaten und der Ratenzahlung habe es sein Bewenden. Die Berufung des Angeklagten hat es als unbegründet zurückgewiesen, der Angeklagte habe die Kosten und die notwendigen Auslagen zu tragen.

Dagegen hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt, die teilweise begründet war. Dazu das BayObLG:

„1. Der Schuldspruch und der Ausspruch der wegen Beleidigung verhängten Einzelstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 Euro sind mit dem Beschluss des Senats vom 22. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen. Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe durch den Senat handelt es sich entgegen der Annahme des Landgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft nicht um einen unverbindlichen Vorschlag, der vom Landgericht nach der teilweisen Zurückverweisung der Sache modifiziert werden konnte. Das angefochtene Urteil bedarf daher dahingehend der Korrektur, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 60.00 Euro verurteilt worden ist.

2. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2024 verkannt, dass die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft bereits in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2024 nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig verworfen worden war und über die Berufung des Angeklagten nur noch partiell zu entscheiden war. Insoweit bedarf der Tenor des angefochtenen Urteils der Korrektur.

3. Auch der weitere Rechtsfolgenausspruch weist einen Fehler auf. Bereits bei der nach der Zurückverweisung der Sache neu festzusetzenden Einzelstrafe wegen Nötigung hat das Landgericht – erneut – übergangen, dass der Tatrichter bei einem Ausspruch einer Einzelstrafe nicht nur die Tagessatzanzahl, sondern stets auch die Tagessatzhöhe festzusetzen hat. Der Senat setzt, nachdem auch der Gesamtstrafenausspruch der Korrektur bedarf, die Tagessatzhöhe der wegen Nötigung verhängten Einzelstrafe von 70 Tagessätzen auf 60.00 Euro fest.

4. Schließlich ist auch der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hat, wie oben dargelegt, den Umfang der Rechtskraft verkannt…..“

5. Der Senat sieht trotz der aufgezeigten Rechtsfehler zur Vermeidung einer weiteren der Justiz anzulastenden Verzögerung von einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ab und ändert die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14 –, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 5 ORs 4 Ss 23/23 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2016 – (5) 121 Ss 92/16 (26/16) –, juris Rn. 5) dahin ab, dass diese auch bei der Gesamtgeldstrafe auf den Betrag von 60,00 Euro festgesetzt wird. Diese Festsetzung ist dem Senat aufgrund der im Urteil mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der durch das Verschlechterungsverbot vorgegebenen Höchstgrenze zweifelsfrei möglich.

6. Im Übrigen ist die Revision – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass das Landgericht es auch versäumt hat, einen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis zu prüfen (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2022 – (3) 121 Ss 138/21 (59 – 60/21) –, juris Rn. 29, 30 zum Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Nötigung im Straßenverkehr; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 69 Rn. 38), belastet den Angeklagten nicht.“

Das war vorab mitzuteilen, um die Kostenentscheidung zu verstehen. Die lautete:

„Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Revision trägt ebenfalls der Angeklagte. Allerdings werden die Gebühren im Revisionsverfahren um ein Fünftel herabgesetzt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.“

Und begründet hat das BayObLG die wie folgt:

„7. Der Ausspruch zu den Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO und berücksichtigt das Versagen der Berufung und den teilweisen Erfolg des Angeklagten in der Revision. Der Erfolg eines Rechtsmittels wird grundsätzlich ermittelt durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung und des Anfechtungsziels einerseits und den mit Hilfe des Rechtsmittels schließlich erreichten Ergebnissen andererseits (Kurtze in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 473 Rn. 22). Im Falle der Zurückverweisung bemisst sich der Erfolg eines Rechtsmittels nach der abschließenden Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1988 – 4 StR 569/88 –, juris Rn. 3). Mit seiner Berufung hatte der Angeklagte ausgehend von dem Urteil des Amtsgerichts vom 13. März 2023 letztlich keinen Erfolg. Etwas anderes gilt jedoch für das Revisionsverfahren. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts ist für den Kostenausspruch jedes Rechtsmittel getrennt nach dem jeweiligen Bezugspunkt der Anfechtung zu beurteilen. Im Instanzenzug maßgeblich ist nach § 473 Abs. 4 StPO nach einer Zurückverweisung an das Landgericht nicht die abschließende Sachentscheidung verglichen mit dem Ausgangsurteil des Amtsgerichts, sondern die abschließende Sachentscheidung verglichen mit dem in der Revision angefochtenen Urteil des Landgerichts (zur Kostenentscheidung bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 5 ORs 4 Ss 23/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 6. September 2023 – 203 StRR 342/23 –, juris). Da die Revision des Angeklagten mit Blick auf das Erkenntnis des Landgerichts vom 22. Februar 2024 (vgl. zum Bezugspunkt bei einer Revision nach Zurückverweisung auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 1987 – 1 StR 687/86 –, juris) zum Teil erfolgreich war, hindert der Umstand, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel innerhalb der Einlegungsfrist ohne nähere Begründung zunächst nur als Revision bezeichnet hat (vgl. dazu Kurtze a.a.O. § 464 Rn. 44), den Senat nicht an einer entsprechenden Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1972 – 2 StR 29/72-, BGHSt 25, 77-81, juris Rn. 7). Die – unzulässige – Kostenbeschwerde ist mit der Kostenentscheidung des Senats prozessual überholt.“

Kostenentscheidung zu Lasten eines Beistandes, oder: Rechtsmittel im Auftrag und mit Willen des Mandanten

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Heute ist Freitag und damit Gebühren- oder Kostentag. Und zu der Thematik gibt es heute dann zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenentscheidungen befassen.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.07.2025 – 2 BvR 424/24. Das hat sich mit einer zu Lasten eines Beistands ergangenen Kostenentscheidung befasst.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen zwei Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung geführt. Mit Schreiben vom 30.04.2022 beantragte der Geschädigte die gerichtliche Genehmigung des Beschwerdeführers als seinen Verletztenbeistand. Dies wurde vom AG gemäß § 406f Abs. 1 i.V.m. mit § 138 StPO genehmigt. Dies begründete es damit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Studenten der Rechtswissenschaften, der als Familienangehöriger des Geschädigten dessen Vertrauen genieße. Im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und die Aufgaben des Verletztenbeistands sei das Tätigwerden eines Familienangehörigen, der über Rechtskenntnisse verfüge, mit den Belangen der Rechtspflege vereinbar.

Mit Verfügung vom 16.5.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen beide Beschuldigte gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Gegen diese Entscheidung legte der Beistand mit Schreiben vom 12.06.2023 „namens und in Vollmacht des Geschädigten“ Beschwerde ein und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Papierakten an seine Wohnanschrift. Nachdem die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht abgelehnt und darauf hingewiesen hatte, dass jedoch dem Geschädigten Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft gewährt werden könne, beantragte der Beistand mit Schreiben vom 23.06.2023 eine gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf sein Akteneinsichtsgesuch.

Das AG bestätigte daraufhin mit Beschluss vom 21.07.2023 die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Die Kosten des Verfahrens legte das AG dem Beistand auf. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass eine Genehmigung gemäß § 138 StPO nicht dazu führe, dass der Beistand einem Rechtsanwalt gleichzustellen wäre.

Dagegen erhob der Beistand „namens und in Vollmacht für den Geschädigten“ Beschwerde. Das LG hat dann „auf die Beschwerde des Verletztenbeistands […] vom 31.07.2023“, die Beschwerde auf Kosten des Beistands als unbegründet verworfen. Dagegen hat der Beistand Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er meint, die Entscheidung des LG, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sei willkürlich und verletzte ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG führt zur Begründetheit aus:

„2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels auferlegt hat.

a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter dem hier gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <216>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24 -, Rn. 15).

b) Nach diesem Maßstab verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostentragung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Ziel der Erhebung von Gebühren und Auslagen ist die zutreffende Zuordnung der Kosten nach dem Veranlassungsprinzip und die Entlastung des Justizhaushalts von Kosten, die andernfalls von der Allgemeinheit zu tragen wären (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2006 – 2 BvR 1596/01 -, Rn. 29 m.w.N.). Das Mittel liegt im öffentlichen Interesse und ist verfassungslegitim (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2006 – 2 BvR 1596/01 -, Rn. 29). Auch dem geltenden strafprozessualen Kostenrecht liegt das Veranlassungsprinzip zugrunde, das in manchen Regelungen ergänzt wird durch den Verschuldensgrundsatz, in anderen durch den Billigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 – 2 BvR 902/94 -, juris, Rn. 41; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, vor § 464 Rn. 3). Bei der hier gegenständlichen Kostenzuordnung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt ausschließlich das Veranlassungsprinzip (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 3; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 25).

Kostenp?ichtig ist daher gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich auch, wer ein Rechtsmittel für einen anderen ohne Vertretungsmacht eingelegt hat (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 2; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 43; Steinberger-Fraunhofer, in: SSW-StPO, 6. Aufl. 2025, § 473 Rn. 3). Dies gilt für den vollmachtlosen Verteidiger (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 516/24 -, juris, Rn. 3), aber auch für den Verteidiger, der das Rechtsmittel gegen den Willen des Beschuldigten eingelegt oder weiterverfolgt hat (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 1 Ws 134/17 -, juris, Rn. 15; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 43; Niesler, in: BeckOK StPO, § 473 Rn. 2 <Juli 2025>; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 473 Rn. 8), wenn der Beschuldigte der Einlegung des Rechtsmittels widersprochen oder seinen entgegenstehenden Willen zu erkennen gegeben hat (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 1 Ws 134/17 -, juris, Rn. 15; S. Hohmann, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl. 2025, § 473 Rn. 6). Nach teilweise vertretener Ansicht kommt eine Kostentragungspflicht des das Rechtsmittel im fremden Namen einlegenden Vertreters nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dabei schon dann in Betracht, wenn er damit eine ihm erteilte Vollmacht überschritten hat (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 46).

bb) Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen die versagte Akteneinsicht ausdrücklich namens und in Vollmacht des Geschädigten erhoben. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht oder eine Vollmachtsüberschreitung bestehen nicht. Somit war das von dem Verletztenbeistand eingelegte Rechtsmittel nach allgemeiner Ansicht – ähnlich wie im Falle des Verteidigers nach § 297 StPO – auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung zwingend als ein Rechtsmittel des Geschädigten selbst zu behandeln (vgl. etwa Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 473 Rn. 11). Für eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers verblieb kein Raum. Die gegenteilige, nicht näher begründete Auffassung des Landgerichts ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.

cc) Dass das Landgericht ausweislich des Eingangssatzes zur Beschlussformel „auf die Beschwerde des Verletztenbeistands“ entschieden hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Formulierung steht bereits im Widerspruch zu der weiteren Aussage im angegriffenen Beschluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde „namens und in Vollmacht“ des Geschädigten erhoben. Schließlich verbleibt bei der Ermittlung des Kostenschuldners im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO auch für die Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte – wie hier etwa des Umfangs des Akteneinsichtsrechts eines nichtanwaltlichen Verletztenbeistands – kein Raum.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Entscheidung des LG ist/war nicht nachvollziehbar. Denn der Beistand hatte die Beschwerde gegen die versagte Akteneinsicht ausdrücklich namens und in Vollmacht des von ihm vertretenen Geschädigten erhoben. Wie man dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht oder eine Vollmachtsüberschreitung gegeben sind, auf die Idee kommen kann, es handele sich nicht um ein Rechtsmittel des Geschädigten sondern um eins des Beistands, erschließt sich nicht. Damit war aber nach § 297 StPO die Kostenentscheidung zwingend zu Lasten des Geschädigten zu treffen.

Beweis III: Ordnungsgemäße Beweiswürdigung?, oder: Wiedergabe der Einlassung/Aussage gegen Aussage

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Und zum Tagesschluss gibt es dann noch einige OLG-Entscheidungen zu Beweiswürdigungsfragen, ein Bereich, der in der Praxis ja dann doch eine größere Rolle spielt. Auch hier stelle ich aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor und verweise wegen der jeweiligen Einzelheiten auf die verlinkten Volltexte. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen. Dazu hat der Tatrichter die Inhalte früherer Aussagen der Geschädigten im Ermittlungs- und Strafverfahren mitzuteilen und auf Konstanz zu prüfen sowie frühere Sachverhaltsschilderungen Dritten gegenüber als Erkenntnisquellen heranziehen.

2. Die Pflicht zur besonders sorgfältigen Beweiswürdigung besteht auch dann, wenn ein weiterer Zeuge einen außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegenden, wesentlichen Sachverhalt in Randbereichen bestätigt, tatvorwurfrelevante Details jedoch abweichend zum Hauptbelastungszeugen schildert.

Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist in den Urteilsgründen regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Außerdem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist.

  • OLG Dresden, Beschl. v. 15.10.2024 – 2 ORs 21 Ss 266/24 – u.a. auch zur Begründung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, es handelt sich übrigens um einer erneute Aufhebung in dem Verfahren, in dem auch die vorstehende Entscheidung ergangen ist; das Verfahren ist dann im 3. Rechtsgang eingestellt worden:

1. Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben.

2. Bei Sexualdelikten ist eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage vorzunehmen und im Urteil zu erörtern. Gerade bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen kommt in Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn zwischen den Tatzeitpunkten und der schriftlichen Anzeigenerstattung ein längerer Zeitraum liegt.