Kategoriearchiv: StPO

Wiedereinsetzung II: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Akteneinsicht trotz Bemühungen unterblieben?

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Im zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 35/24 – vor. Es geht noch einmal um Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen. Dazu heißt es:

„II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 1 StPO) zur Nachholung einer Verfahrensrüge dringt nicht durch, da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht versäumt worden ist und die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen in Betracht kommt (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4).

1. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist dargelegt, dass der die Revision begründende Verteidiger auf seinen Antrag auf unbeschränkte Akteneinsicht einen Datenträger mit dem Hinweis erhalten habe, es handele sich um den vollständigen Aktenbestand. Da sich darin keine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter befunden habe, habe der Verteidiger einen in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger nach der weiteren Behandlung des Gesuchs gefragt; dieser habe sich aber weder an dienstliche Erklärungen noch an eine Entscheidung erinnert. Der Angeklagte habe erklärt, darüber keine Kenntnis zu haben. Über einen nach der Revisionsbegründung eingegangenen Vermerk habe der Verteidiger erfahren, dass die das Ablehnungsgesuch betreffenden Dokumente in einem Sonderband zu den Akten genommen worden seien.

2. Danach sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem Tatsachenvortrag zum Zeitpunkt der Nachfrage, die an den in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger gerichtet war. Zudem erfordert eine Wiedereinsetzung aufgrund unzureichender Akteneinsicht, dass diese trotz angemessener Bemühungen unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302; vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Solche Bemühungen liegen nach den konkreten Umständen nicht vor, da die naheliegende und sich aufdrängende Möglichkeit nicht genutzt worden ist, bei dem Kammergericht nach der Übersendung von das Ablehnungsgesuch betreffenden Aktenteilen nachzufragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111). Grund hierzu hat deshalb bestanden, weil sich aus dem übersandten Datenträger keine das Ablehnungsgesuch betreffenden Unterlagen ergeben haben, der Verteidiger selbst Anlass zur Nachfrage bei dem in der Hauptverhandlung präsenten Verteidiger gesehen und dieser keine Erinnerung gehabt hat.“

Wiedereinsetzung I: Wiedereinsetzung der Nebenklage, oder: Zurechnung des Verschuldens des Vertreters

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Und dann geht es am heutigen Mittwoch weiter, und zwar mit Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – 6 StR 207/25 – vor, der sich mit der Wiedereinsetzung beim Nebenkläger befasst, und zwar führt der BGH aus:

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist. Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 StR 467/17, juris Rn. 3). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Ein Rechtsanwalt muss durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die Kanzleibeschäftigten sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters des Nebenklägers verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen – die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall – noch dargelegt, wie die sorgfältige Überwachung der Kanzleimitarbeiterin erfolgt ist.“

Dem tritt der Senat bei.“

Kleine Anmerkung zu dem oben fett geschriebenen „zulässig“. Das muss wohl „unzulässig“ heißen 🙂 . Freut mich immer diebisch, wenn ich so etwas mal bei einem BGH-Senat mit seinen vielen Hiwis entdecke. Auch da kocht man nur mit Wasser :-).

StPO III: Willkürliche Annahme der Zuständigkeit, oder: Willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit

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Und dann habe ich hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 – III-5 ORs 32/25 – zur willkürlichen Annahme der Zuständigkeit.

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten am 10.06.2024 bei dem „Strafrichter als Jugendschutzgerichr des Amtsgerichts Dorsten“ angeklagt, am 01.01.2024 gegen 19:30 Uhr die 15-jährige Geschädigte pp. zur Vollziehung des Oralverkehrs an ihm gegen Zahlung von 20 EUR veranlasst zu haben (Vergehen nach § 182 Abs. 2 StGB). Die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten erfolgte jedoch durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Dorsten, ohne dass eine Begründung hierfür oder eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft in den Akten dokumentiert ist. Eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat das Amtsgericht -Jugendschöffengericht – Dorsten die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und „auf Antrag der Staatsanwaltschaft“ das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Am 11.12.2024 hat es den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, mit welcher er einen Verstoß gegen § 6 StPO aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts und gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Mit Erfolg:

„1. Das Jugendschöffengericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht, und zwar willkürlich, bejaht. Insoweit ist die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge begründet. Darüber hinaus wäre die fehlende sachliche Zuständigkeit als Prozesshindernis auch von Amts wegen zu beachten (vgl. Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

a) Das Jugendschöffengericht war für die erhobene Anklage ersichtlich sachlich unzuständig. Zuständig war vielmehr gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG neben dem Strafrichter auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht. Im Verhältnis zum Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht handelt es sich dabei um Gerichte verschiedener Ordnung. Das (Jugend-)Schöffengericht ist nur zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters bzw. des Strafrichters nach § 25 Nr. 2 GVG gegeben ist, wenn also eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Dass für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten gewesen sein könnte, ist nach dem gegen den – bereits im Ermittlungsverfahren geständigen, nicht vorbestraften – Angeklagten erhobenen Tatvorwurf nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Zwar bestimmt § 269 StPO, dass sich ein Gericht nicht für unzuständig erklären dürfe, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, was im Verhältnis des Jugendschöffengerichts zum Strafrichter bzw. Jugendrichter der Fall ist (vgl. BGHSt 19, 177). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich annimmt, denn dann verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.1994 – 4 StR 136/94, Rn. 12, zitiert nach juris; BGHSt 38, 172 ff.; Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist hingegen nicht schon dann gegeben, wenn ein Gericht infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch anwendet (BGH, Urteil v. 08.12.1992 – 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607, 1608).

b) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zum „Amtsgericht – Strafrichter -als Jugendschutzgericht“ erhoben und damit ihre (berechtigte) Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen sind. Anschließend ist bereits die Anklagezustellung durch das Jugendschöffengericht erfolgt, ohne dass den Akten eine Begründung hierfür entnommen werden kann. Eine Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, bei dem Gericht höherer Ordnung, bei der auch die Staatsanwaltschaft zu beteiligen gewesen wäre, ist ebenso wenig erfolgt wie eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht. Vielmehr hat dieses auch im weiteren Verlauf das Hauptverfahren vor sich eröffnet, durchgeführt und den Angeklagten verurteilt, ohne eine Begründung für die Annahme seiner Zuständigkeit mitzuteilen. Auch ein Hinweis an den Angeklagten ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Insoweit lassen sich der Akte überhaupt keine Erwägungen entnehmen, warum das Jugendschöffengericht – abweichend von der Anklageschrift – seine Zuständigkeit angenommen hat. Vielmehr hat es das Verfahren ohne jegliche Begründung an sich gezogen. Der Senat kann mithin nicht feststellen, dass das Jugendschöffengericht lediglich infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch angewendet hat. Vielmehr erweist sich die Annahme der Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts angesichts des Tatvorwurfs nach § 182 Abs. 2 StGB, der keine erhöhte Mindeststrafe vorsieht, sowie angesichts des bereits im Ermittlungsverfahren geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten als nicht mehr zu rechtfertigen. Der Fall, dass ein Gericht seine Zuständigkeit annimmt, ohne jegliche Erwägungen hierzu mitzuteilen, kann nach Auffassung des Senats nicht anders behandelt werden als eine Entscheidung, die auf sachfremden Erwägungen beruht. Insofern missachtete das Jugendschöffengericht den sich aus § 25 GVG ergebenden Willen des Gesetzgebers, Fälle kleinerer und mittlerer Kriminalität dem Strafrichter bzw. Jugendrichter zuzuweisen. Für die Annahme seiner Zuständigkeit durch das Jugendschöffengericht fehlte danach jeder sachliche Grund. Das Jugendschöffengericht hat sich damit so weit von den gesetzlichen Maßstäben entfernt, dass die Annahme seiner Zuständigkeit unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar war und es den Angeklagten unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzog.

2. Die sachliche Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts hat zur Folge, dass das Verfahren gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Nachdem vorliegend gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG sowohl der Strafrichter als auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht zuständig wären, hat der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Jugendrichter als Jugendschutzgericht zurückverwiesen, da damit die schutzwürdigen Interessen der geschädigten Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugin benötigt wird, besser gewahrt werden können, § 26 Abs. 2 GVG.“

StPO II: Erneute Entfernung aus der Hauptverhandlung, oder: Erneuter Beschluss erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – 3 StR 194/25 – noch einmal zur erneutem Entfernung aus der Hauptverhandlung.

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Die dagegen gerichtet Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg. Mit der hatte der Angeklagte geltend gemacht, die Hauptverhandlung habe teilweise in Abwesenheit des Angeklagten infolge einer unwirksamen Entfernungsanordnung stattgefunden (§ 338 Nr. 5, § 247 Satz 1 und 2 StPO).

Dazu folgendes Verfahrensgeschehen: Am ersten Tag der Hauptverhandlung ordnete die Strafkammer auf einen Antrag der Nebenklagevertreterin und im Einverständnis mit dem Angeklagten an, dass dieser sich „während der Zeit der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, weil ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Nebenklägerin zu erwarten ist“; er könne der Verhandlung im Wege der audiovisuellen Übertragung beiwohnen. Darauf verließ der Angeklagte den Sitzungssaal und kehrte nach der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zurück. Diese wurde sodann entlassen nach Zusicherung des Vorsitzenden, „dass eine erneute Ladung der Nebenklägerin großzügig geprüft werden soll“. Am Ende des folgenden Verhandlungstages ordnete der Vorsitzende für den nächsten Fortsetzungstermin die Ladung der Nebenklägerin zur weiteren Vernehmung an. In diesem Termin wies er darauf hin, dass der Kammerbeschluss weiterhin Geltung habe und der abwesende Angeklagte der Vernehmung audiovisuell folgen könne. Die Nebenklägerin wurde in Abwesenheit des Angeklagten vernommen.

Zur Begründetheit der Beanstandung, für die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin fehle es an einem nach § 247 Satz 2 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss, führt der BGH aus:

„b) Die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses. Daran fehlt es hier.

aa) Gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Angeklagten „während einer Vernehmung“ anordnen. Die Entscheidung über die Entfernung hat, wie bereits der Gesetzeswortlaut nahelegt und die ständige Rechtsprechung annimmt, der für die Hauptverhandlung maßgebliche Spruchkörper, nicht der Vorsitzende allein zu treffen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. Oktober 1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350; vom 21. September 2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 144; RG, Urteil vom 28. Februar 1890 – 344/90, RGSt 20, 273). Die vom Beschluss erfasste Vernehmung endet regelmäßig mit der Entlassung des Zeugen, so dass eine erneute Vernehmung nicht darunter fällt und für diese erneut durch das Gericht über die Anwesenheit des Angeklagten zu entscheiden ist.

Zwar ist der Begriff der Vernehmung weder gesetzlich noch durch die Gesetzesmaterialien näher konturiert (s. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 12). Allerdings sprechen sowohl die Regelungssystematik als auch der Gesetzeszweck dafür, unter der Vernehmung nicht jegliche weitere Vernehmung desselben Zeugen zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 567/24, NJW 2025, 1758 Rn. 17). Vielmehr stellt die Entlassung eines Zeugen gemäß § 248 StPO eine Zäsur dar, mit der die Vernehmung als abgeschlossen angesehen werden kann und an die weitere Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. dazu MüKoStPO/Niehaus, 2. Aufl., § 248 Rn. 6). Da nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO „vor jeder Vernehmung“ über Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren ist, werden mehrfache Vernehmungen derselben Person verfahrensrechtlich nicht per se als eine fortlaufende Vernehmung betrachtet. Einem solch weiten Begriffsverständnis in § 247 StPO steht zudem entgegen, dass mit Blick auf die hohe Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten, das ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantiert wird, grundsätzlich eine restriktive Auslegung geboten ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 8; vom 26. März 2025 – 4 StR 29/25, juris Rn. 6 mwN).

Dies fügt sich zudem in die Rechtsprechung zum Ausschluss der Öffentlichkeit ein, nach der darüber bei erneuter Vernehmung eines bereits entlassenen Zeugen ein gesonderter Beschluss erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3 Rn. 4; Urteile vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76, WKRS 1976, 12163 Rn. 11; vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7). Ein solcher kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorangegangenen Beschluss Bezug genommen wird (s. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7 mwN). Soweit hiervon Ausnahmen gemacht worden sind, haben sich diese allein auf eng umgrenzte Konstellationen bezogen, in denen die Entlassung eines Zeugen „sofort“ zurückgenommen wurde (s. BGH, Urteil vom 15. April 1992 – 2 StR 574/91, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 6; Beschlüsse vom 19. Juli 1994 – 1 StR 360/94, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 1; vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3; vom 9. April 2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 15).

Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht, bedarf es eines Gerichtsbeschlusses samt gebotener Begründung auch dann, wenn alle Beteiligten mit einer Entfernung einverstanden sind (s. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1967 – 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 20; Beschlüsse vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5; vom 21. August 2018 – 2 StR 172/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 6 Rn. 8). Die Begründung des Beschlusses muss ergeben, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. Sie kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn evident ist, dass die Voraussetzungen des § 247 StPO vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 145; Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103, 104).

bb) Hieran gemessen war die wiederholte Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten verfahrensfehlerhaft, da es sich nicht um eine bloße Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung handelte und der erforderliche Gerichtsbeschluss fehlt.

Die Vernehmung der Nebenklägerin am ersten Verhandlungstag war mit ihrer Entlassung abgeschlossen. Dass der Vorsitzende die großzügige Prüfung einer erneuten Ladung in Aussicht stellte, ändert daran nichts, sondern verdeutlicht gerade, dass die Vernehmung beendet war und eine Ergänzung der Vernehmung von einer erst noch zu treffenden Entscheidung des Vorsitzenden abhängen sollte. Eine Ausnahmekonstellation, die mit einer sofortigen Zurücknahme der Entlassung vergleichbar ist, liegt weder in der angekündigten wohlwollenden Erwägung einer weiteren Ladung noch in deren konkreten Ankündigung am Ende des nächsten Hauptverhandlungstages und der anschließenden Vernehmung am darauf folgenden Verhandlungstag.

Die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den früheren Kammerbeschluss macht eine neue Entscheidung der Kammer nicht entbehrlich. Unabhängig davon, dass ein solcher Verweis grundsätzlich nicht genügt (vgl. entsprechend zu § 174 GVG BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 13 mwN), stand einem derartigen Vorgehen hier zudem entgegen, dass sich die Begründung des in Bezug genommenen Beschlusses ihrerseits in der Zitierung des Gesetzeswortlautes in der für den Sachverhalt nicht maßgeblichen Alternative erschöpfte. Da die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung durch die Strafkammer bereits 25 Jahre alt war, setzte die Entfernung des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO voraus, dass bei ihrer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestand; ein zu befürchtender erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin genügte nicht.“

StPO I: Durchsuchung wegen „Anti-Merz-Schmiererei“, oder: Inhalt des AG-Beschlusses überrascht mich nicht

© Rawpixel.com – Fotolia.deUnd dann heute hier ein StPO-Tag.

Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen, die auch gestern gut gepasst hätten. Es geht nämlich in den Entscheidungen auch um eine Durchsuchung. Aber – ich will es mal vorsichtig ausdrücken: Es ist nicht einfach eine „Feld-Wald und Wiesen-Durchsuchung“, sondern schon eine mit etwas – oder auch etwas mehr – Brisanz.

Es geht nämlich um eine Durchsuchung, die vom AG Arnsberg am 28.02.2025 angeordnet worden ist, und zwar gegen die (damals) 17-jährige Juso-Vorsitzende in Menden. Grund für die Durchsuchung war der Vorwurf der Sachbeschädigung durch Besprühen/Bemalen von Wänden und Wahlplakaten vor einer Veranstaltung mit dem damaligen Kanzlerkandidaten Merz. Die angeordnete Durchsuchung ist auf der Grundlage dieses AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 – 5 Gs 736/25 – durchgeführt worden. Inzwischen hat dann das LG Arnsberg mit dem LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – 2 Qs 10/25 – die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses festgestellt.

So weit, so gut. Nein, eben nicht. Denn seitdem der Beschluss des LG Arnsberg bekannt worden ist, rauscht es im deutschen Blätterwald = jede (Tages)Zeitung und auch die ARD haben in ihren Onlineportalen berichtet. Das liegt aber nun m.E. nicht an den Beschlüssen, sondern wohl eher an den beteiligten Personen: Nämlich der jetzige Bundeskanzler Merz, eine Juso-Vorsitzende und vor allem wohl der „Vorsteherin“ des AG Merz – gemeint ist wohl die Direktorin des AG Arnsberg – der Ehefrau von Friedrich Merz. Da wittert man (?) natürlich eine Einflussnahme und ruft – zumindest indirekt – „Skandal, Skandal….“. Wer mehr lesen möchte, einfach mal googeln 🙂 .

Und das hat dann mein Interesse geweckt im Hinblick auf eine Berichterstattung hier im Blog  betreffend „Graffiti in Arnsberg“ – meinetwegen auch (angebliche) Causa Merz – und ich wollte wissen, was ist denn nun dran an dem aufgeregten „Geschnatter“.  Wir alle wissen, wie heute berichtet wird und ich möchte eben immer das Original eines Beschlusses lesen und nicht das, was irgendwelche Reporter berichten. Das ist leider häufig „gefärbt“, je nachdem, „welcher Seite“ man mehr zuneigt. Leider haben aber alle Quellen nur allgemein berichtet, also ohne die Aktenzeichen. Ich habe aber trotzdem mal um die Volltexte der Beschlüsse beim LG Arnsberg gebeten. Und ich war mehr überrascht, dass ich die nach fünf (sic!) Minuten im Postfach hatte.  Nochmals besten Dank nach Arnsberg.

Und somit kann ich dann heute berichten. Vorab zur Klarstellung: Mir geht es nicht um einen weiteren Bericht der Marke „Skandal, Skandal“. Zwar wird derzeit überall Frau Merz als „Vorsteherin“ des AG Arnsberg genannt – ok, sie ist dort Direktorin – aber das allein macht die Sache ja nun nicht zu einem Skandal. Das ist mir letztlich egal, da die Fragen m.E. eh derzeit wohl niemand sicher beurteilen kann und in meinen Augen häufig nur eine „Verbindung“ oder Einflussnahme insinuiert wird.

Ich stelle dann hier – um jeden Vorwurf der „Beschneidung“ auszuschließen – entgegen den sonstigen Gepflogenheiten von beiden Beschlüssen die vollständigen Gründe ein, auch wenn der Beitrag dadurch ein wenig länger wird.

Hier zunächst der AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 – 5 Gs 736/25:

„Die Beschuldigte ist verdächtig, gemeinschaftlich mit einem Komplizen in der Nacht vom 25. auf den 26.01.2025 in F. zahlreiche Sachbeschädigungen begangen zu haben. Einerseits wurden im Tatzeitraum Wände und Wahlplakate im Bereich der Schützenhalle F-N besprüht / bemalt, andererseits entstanden in diesem Tatzeitraum zahlreiche gleich gelagerte Sachbeschädigungen im F-ner Stadtteil „Y-Straße“. Diese Sachbeschädigungen sind thematisch gleichlautend linkspolitisch bis linksextrem gerichtet, darüber hinaus gleichen sie sich auch in Farbauftrag und Schriftbild. Parallel dazu wurden im selben Tatzeitraum und an den gleichen Tatörtlichkeiten linkspolitische Parolen mittels schwarzer Farbe aufgetragen.

Es wird daher von einer gemeinschaflich begangenen Tatserie ausgegangen.

Am Folgetag, dem 26.01.2025, fand in der Schützenhalle F-N eine Wahlkampfveranstaltung des E-Partei-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz statt. Einige der aufgesprühten / gemalten Parolen im Bereich der Schützenhalle nehmen direkten Bezug auf Herrn Merz und die E-Partei.

Der Kl Staatsschutz in M liegen Zeugenhinweise vor, die eine männliche und eine weibliche Person, im Alter von 20-25 Jahren, zur Tatzeit in Tatortnähe an der Schützenhalle F-N gesehen haben. Die Personen trugen eine größere Einkaufstasche mit der Aufschrift „Z“. Es wird vermutet, dass hierin entsprechende Tatmittel mitgeführt wurden. Eine Tatausführung selbst wurde nicht beobachtet.

Weiterhin liegt ein anonymes Schreiben vor, das direkten Bezug auf die Serie an Sachbeschädigungen nimmt. Dieses Schreiben ist versehen mit dem namentlichen Hinweis auf die beiden hier Tatverdächtigen. Es handelt sich hierbei um eine männliche und eine weibliche Person im mit den Zeugenfeststellungen korrespondierenden Alter.

Die Beschuldigte E ist Mitglied der F-ner Jungsozialisten und kann somit zumindest dem gemäßigt linken Spektrum zugeordnet werden.

Die Tatverdächtige wohnt bei ihren Eltern im H.-straße, nur wenige Gehminuten von der Tatörtlichkeit in F-N entfernt.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auf-findung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.“

Und dann die Beschwerdeentscheidung im LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – 2 Qs 10/25:

„I.

Die Staatsanwaltschaft C führt ein Ermittlungsverfahren gegen die zur Tatzeit 17jährige Beschwerdeführerin und einen weiteren heranwachsenden Beschuldigten. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht auf den 26.01.2025 tauchten an verschiedenen Orten im F. Stadtteil Y.-straße Graffitis in einer ähnlichen Farbgebung (schwarz und rot) und einem ähnlichen Schriftbild, die inhaltlich der W. zuzuordnen sind. In derselben Nacht wurden am Bürger- und Schützenheim im Stadtteil N., in welchem am Folgetag eine Wahlkampfveranstaltung mit dem Kanzlerkandidaten der E-Partei, Friedrich Merz, stattfinden sollte, Parolen mit Bezug zur E-Partei und ihrem Kanzlerkandidaten aufgebracht („FCK CDU“, „GEH WEG, FASCHO-FRITZ“, „HAU AB MERZ“, „GEGEN DIE POLITIK DER REICHEN UND RECHTEN!“, „#NIE WIEDER CDU! ANTIFA in die OFFENSIVE“, „GANZ MENDEN HASST DIE CDU“).

Vergleichbare Sprüche fanden sich auf Wahlplakaten und Verteilerkästen in der näheren Umgebung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbildmappe BL. 62 ff. d.A. verwiesen.

Hinweise auf Tatverdächtige ergaben sich zunächst nicht. Ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmung beobachtete die Zeugin D. in der Tatnacht um etwa 00:15 Uhr zwei Personen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren, im räumlicher Nähe zu dem Schützenheim. Hierbei soll es sich nach ihrer Beschreibung um eine Frau mit hellen Haaren und einen Mann mit dunkleren Haaren handeln (Vermerk des Polizeibeamten R. Bl. 22 d.A.). In der Vernehmung gab die Zeugin an, Der Mann habe eine Tragetasche mit Aufdruck des Discounters „Z.“ bei sich gehabt. Die Frau sei blond und dick angezogen gewesen, sie habe sie „nicht so gut gesehen“, da sie hinter dem Mann gegangen sei. Die Zeugin ergänzte: „Ich konnte mir die Gesichter nicht merken.“

Am 10.02.2025 erreichte das Polizeipräsidium M. ein maschinengeschriebenes anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Farbschmierereien an der Schützenhalle in F. (Y) [sic!] am 16.01.2025 Hinweise:

Nehmen Sie für Ihre Ermittllungen bitte unbedingt folgende beiden [sic!] Personen ins Visier: E. und C. Diese Mitteilung dient Aufklärungszwecken.“

Die Polizei recherchierte zu den Personen in den polizeilichen Datenbanken und in allgemein zugänglichen Quellen. Zu der Beschwerdeführerin lagen keine polizeilichen Erkenntnisse vor. Die Internet-Recherche ergab ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten KOK Q. lediglich, dass die Beschwerdeführerin Mitglied in der Jugendorganisation der U-Partei („V“) ist.

Hinsichtlich des weiteren Beschuldigter ergaben sich Hinweise, er habe in K. schon einmal Sticker der W. geklebt, sei 2019 für „Fridays for future“ aktiv gewesen und eine zumindest namensgleiche Person habe in X. Bezug zur Partei „F-Partei“.

In welcher Verbindung die beiden Beschuldigten zueinander standen, wurde nicht ermittelt. Auf einer von dem Mitteiler J. übermittelten Liste von Personen, die angeblich in F der W. angehören, befanden sich die Namen der Beschuldigten nicht.

Auf dieser Grundlage regte die Polizei bei dem Amtsgericht C den Erlass entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse an. In dem polizeilichen Vermerk (Bl. 83 d.A.) teilt KOK Q. mit: „Die Staatsanwaltschaft C, StA S., stimmt der Durchsuchung nach Sachvortrag zu und stellt einen entsprechenden Antrag im Sinne der Anregung.“ Ein Antrag der Staatsanwaltschaft ist in den Akten weder schriftlich noch mündlich dokumentiert. Eine Nachfrage des Berichterstatters bei dem befassten Ermittlungsrichter ergab, dass dieser keinen unmittelbaren Kontakt mit dem ermittelnden Staatsanwalt hatte.

Das Amtsgericht hat den Beschluss antragsgemäß erlassen. Auf die gerichtliche Entscheidung wird wegen der Gründe, welche im Wesentlichen der polizeilichen Anregung entsprechen, Bezug genommen.

Am 01.04.2025 fand die genehmigte Durchsuchung im Wohnhaus der Beschuldigten und ihrer Eltern statt.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Sie führt im Wesentlichen aus, gegen sie habe kein die Schwere des Rechtsgutseingriffs tragender Tatverdacht vorgelegen. Dieser sei von der Polizei geradezu konstruiert. Anonymen Hinweisen sei mit großer Skepsis zu begegnen. Vielmehr entstehe der Eindruck, sie solle wegen ihres politischen Hintergrundes in den Fokus genommen werden. Das Amtsgericht habe eine falsche Verdächtigung nicht erwogen. Im Übrigen rügt sie die Art und Weise der Durchsuchung und die Beteiligung des Kriminalbeamten R., der für die E-Partei ein öffentliches Amt bekleide und in dieser Funktion wegen des Sachverhalts in der Presse abgelichtet gewesen sei.

Ergänzend führt sie aus, die vorliegenden vagen Anhaltspunkte rechtfertigten keinen Anfangsverdacht im Sinne des § 102 StPO gegen sie. Es treffe nicht einmal zu, dass sie hellere Haare als der weitere Beschuldigte habe.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 03.04.2025 und die Ergänzung vom 09.07.2025 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin die Annahme eines gegen sie gerichteten Tatverdachts auf der Grundlage der im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegenden Ermittlungsergebnisse.

Verdächtiger ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer (nicht aber nur als notwendiger Teilnehmer) einer verfolgbaren Straftat in Betracht kommt. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn die Maßnahme setzt bereits einen Verdacht voraus. Erforderlich ist somit der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat. Im Gegensatz zu § 103 ist bereits die begründete Aussicht, relevante Beweismittel zu finden, ausreichend, nicht jedoch vage Anhaltspunkte. Auch bloße Vermutungen, zB aufgrund mehrerer einschlägiger Vorahndungen des Beschuldigten, genügen nicht. Ein ausreichender konkreter Verdacht kann allein durch die Angaben eines Zeugen begründet werden, wenn weitere Ermittlungen den Tatverdacht weder erhärten noch entkräften konnten, es sei denn es handelt sich um eine augenscheinliche Falschbelastung (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 8, beck-online).

Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – hingegen nicht (BGH, Beschl. v. 12.8.2015 − 5 StB 8/15, NStZ 2016, 370, beck-online).

Erhöhte Anforderungen an die Begründung des Tatverdachts ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere durch pauschale Angaben in einer anonymen Anzeige oder von zweifelhaften Zeugen. Bei der Begründung des für eine Durchsuchung erforderlichen, auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle nicht generell ausgeschlossen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage aber nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 14.7.2016 – 2 BvR 2474/14, BeckRS 2016, 50709, beck-online) sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG, aaO., Rn. 15-17).

Gemessen hieran lagen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme eines Anfangsverdachts gegen die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermocht hätten:

Die Aussage der Zeugin D. ist zur Personifizierung von Beschuldigten ersichtlich nicht geeignet, da diese eine allenfalls vage Personenbeschreibung abgibt und nicht in der Lage ist, die von ihr beobachteten Tatverdächtigen zu identifizieren.

Das anonyme Hinweisschreiben reicht zur Annahme eines Verdachts gegen die Beschwerdeführerin nicht aus. Der Hinweis hat keinerlei sachliche Qualität. Denn er geht über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinaus. Die anonymen Angaben enthalten keinerlei Anknüpfungstatsachen, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet. Es kann daher nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres von einer zutreffenden Belastung ausgegangen werden. Eine falsche Verdächtigung kann nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis stellt sich der Inhalt des Schreibens für die Ermittlungsbehörden als bloße Vermutung dar.

Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse liefern keine tatsächlichen Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den anonym erhobenen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin zu bestätigen. Den Angaben der Zeugin D. und dem anonymen Schreiben ist einzig die Tatsache gemein, dass es sich um eine männliche und eine weibliche Person handelt. Dieses Merkmal ist jedoch so allgemein, dass es zur Annahme eines konkreten Verdachts nicht ausreicht. Zudem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschreibung der weiblichen Person durch die Zeugin nicht ohne weiteres auf sie zutrifft. Die politische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Jugendorganisation einer konkurrierenden demokratischen Partei rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer politischen Ansichten Straftaten begehen. Hierfür spricht insbesondere nicht der Umstand, dass die V wegen ihrer inhaltlichen Kritik an den Positionen des Kanzlerkandidaten Friedrich Merz zu einer politischen Demonstration anlässlich des Wahlkampftermins in F aufgerufen haben. Die Beschwerdeführerin ist polizeilich bisher nie in Erscheinung getreten.

Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass es nach ihrer Auffassung bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses der Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen ist, und zwar entweder durch die Staatsanwaltschaft selbst (schriftlicher Antrag oder Vermerk über einen fernmündlichen Antrag beim zuständigen Ermittlungsrichter) oder durch den befassten Ermittlungsrichter (Vermerk über ein Telefonat mit dem Staatsanwalt). Die bloße Übermittlung einer gegenüber der Polizei geäußerten Absicht der Staatsanwaltschaft, einen solchen Antrag stellen zu wollen, erscheint der Kammer rechtsstaatlich bedenklich. Denn der Ermittlungsrichter entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind hingegen nicht antragsbefugt. Deren Anträge an das Gericht können lediglich als Anregung für eine richterliche Nothandlung nach § 165 StPO ausgelegt werden (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 6, beck-online).“

Was ist dazu jetzt zu sagen? Nun: Ich hatte dem LG Arnsberg mitgeteilt, dass ich nur Interesse an dem Text des Beschlusses des LG Arnsberg und ggf. dem des AG Arnsberg habe. Und: „Und wenn die Begründung des AG „dünn“ war, überrascht mich das nicht. Der Makel haftet vielen Durchsuchungsbeschlüssen an.“ Und genauso ist es. Das was, das AG da geschrieben hat, überrascht nicht. Es reicht einfach für die Anordnung einer Durchsuchung – egal gegen wen und warum – nicht aus. Das liest man so oder ähnlich knapp dann aber leider doch in vielen Fällen. Die Rechtsprechung des BVerfG und vieler LG, die das häufig zumindest nachträglich feststellen, ist der deutliche Beweis. Das ist ggf. ein „Skandal“, über den man reden und berichten muss. Alles andere, was in den Berichten, die ich gelesen habe – ich habe nicht alle gelesen (sic!) -, und was dort angedeutet wird, wäre, wenn es zuträfe, also Zustandekommen und/oder eine Einflussnahme, in der Tat ein Skandal. Aber so lange es dazu keine gesicherten Erkenntnisse gibt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.

„Unschön“ ist, das muss man allerdings einräumen, dass für den AG-Beschluss offenbar ein Antrag der StA fehlt. Zumindest ist der oder ein „Antragsersatz“ nicht in der Akte und ergibt sich auch nicht aus der Anfrage bei der Staatsanwaltschaft. Und ein „Antrag“ der Polizei wegen „Gefahr im Verzug“ dürfte bei dem dargestellten Verfahrensgang auch ausscheiden. Also „sehr unschön“.

Edit: Ermittler halten Durchsuchung nach Anti-Merz-Graffiti weiter für rechtens