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StPO I: Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichung, oder: Vernehmungsergänzende Verwertung der Aufzeichung?

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Und dann heute mal wieder StPO, und zwar vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 113/25. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dagegen die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, das LG habe § 250 StPO verletzt, weil es entgegen § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 StPO die Bild-Ton-Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin ohne vorherige Anordnung des Gerichts in der Hauptverhandlung vorgeführt habe.

Die Rüge war (jedenfalls) unbegründet:

„a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag beschloss die Jugendkammer, die persönliche Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 255a Abs. 2 StPO durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zu ersetzen. Die audiovisuell dokumentierte Vernehmung wurde anschließend in der Hauptverhandlung vorgeführt. Noch am selben Tag wurde eine Polizeibeamtin über die von ihr geführte, ebenfalls in Bild und Ton festgehaltene polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin vernommen. Ergänzend ordnete die Vorsitzende der Jugendkammer die Vorführung der audiovisuellen Aufzeichnung dieser Vernehmung an.

b) Entgegen der Revision liegt kein Verfahrensverstoß vor.

Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen nicht durch die Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder eine – zu Beweiszwecken erstellte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 250 Rn. 8; LR-Cirener/Sander, StPO, 27. Aufl., § 250 Rn. 8) – Erklärung des Zeugen ersetzt werden. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände der §§ 251 ff. StPO ist eine Durchbrechung des Ersetzungsverbots zulässig. Wird der Zeuge hingegen in der Hauptverhandlung vernommen, ist daneben die vernehmungsergänzende Verwertung seiner protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltenen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 250 Satz 2 iVm §§ 251 ff. StPO ankommt (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9; Urteil vom 17. Juli 2025 – 4 StR 298/24 Rn. 8).

Diese Grundsätze gelten auch für die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9). Denn nach § 255a Abs. 1 StPO sind hierauf die §§ 251, 252, 253 und § 255 StPO entsprechend anzuwenden. Die aufgezeichnete und durch Vorspielen in die Hauptverhandlung eingeführte Vernehmung ist mithin grundsätzlich so zu behandeln, als sei der Zeuge unmittelbar in der Hauptverhandlung selbst gehört worden (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 8). In der Sache handelt es sich mithin um einen Beweis des Aussageinhalts durch Augenschein, der unter den für Vernehmungsvorschriften geltenden Voraussetzungen des Urkundsbeweises erhoben wird (LR-Mosbacher, aaO, § 255a Rn. 2). Daraus folgt zum einen, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO nur dann berührt ist, wenn die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Inaugenscheinnahme der audiovisuellen Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 449/07, BGHSt 52, 148, 150), zum anderen, dass daneben die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung der Beweisperson ohne weiteres zulässig ist, soweit sie lediglich vernehmungsergänzenden Charakter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 – 1 StR 566/03, BGHSt 49, 68, 70 f.; vgl. hierzu auch LR-Cirener/Sander, aaO, Rn. 17).

Gemessen daran liegt der gerügte Verfahrensverstoß nicht vor. Die Ersetzung der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO wurde durch gerichtlichen Beschluss nach § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet. Ihre audiovisuell festgehaltene polizeiliche Vernehmung wurde hingegen lediglich ergänzend zu den Bekundungen der Vernehmungsbeamtin in Augenschein genommen. Insoweit war das Ersetzungsverbot des § 250 Satz 2 StPO nicht berührt, ein gerichtlicher Beschluss zu dessen Durchbrechung nach § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO nicht geboten.“

StPO III: Verwertbarkeit einer Bild-Ton-Aufzeichnung, oder: Ist der Zeuge ordnungsgemäß belehrt?

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Und als dritte StPO-Entscheidung dann noch das BGH, Urt. v. 14.12.2022 – 6 StR 340/21 – u.a. zur Verfahrensrüge betreffend eine Bild-Tonaufzeichnung und zu deren Verwertbarkeit.

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, seinen im Jahre 2013 geborenen Sohn J. im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.01.2020 im elterlichen Schlafzimmer sowie in einer Gartenlaube aufgefordert zu haben, am Penis des Angeklagten zu manipulieren, wobei der Junge dem jeweils bis zum Samenerguss nachgekommen sei.

Die Strafkammer hat zu den Anklagevorwürfen keine näheren Feststellungen getroffen. Der Angeklagte hat sich auf sein Schweigerecht berufen. Sein Sohn als einziger unmittelbarer Tatzeuge hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner ermittlungsrichterlichen Videovernehmung hat die Strafkammer als unverwertbar angesehen.

Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihre Verfahrensrüge u.a. auf die unzutreffende Annahme eines Beweisverwertungsverbotes gestützt und insoweit die Aufklärungsrüge erhoben. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt.

1. Die auf die unzutreffende Annahme eines Beweisverwertungsverbotes gestützte Aufklärungsrüge (Verfahrensrüge II.1.a) ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der sechsjährige Zeuge J.G. am 21. Februar 2020 ermittlungsrichterlich vernommen; hiervon wurde eine Bild-Ton-Aufzeichnung gefertigt. Der mit Blick auf ein – irrtümlich angenommenes – gemeinsames Sorgerecht des Angeklagten und der Kindsmutter bestellte Ergänzungspfleger hatte tags zuvor schriftlich gegenüber dem Amtsgericht erklärt, dass das Kind von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen werde. Zu Beginn der Vernehmung wurde der Zeuge richterlich auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen und ferner wie folgt belehrt: „Und wenn wir jetzt Fragen stellen nach deinem Papa und du sagst, ach, das will ich lieber nicht beantworten, dann sagst du mir das. Dann sagst du mir, das will ich lieber nicht erzählen, okay?“. Anschließend sagte der Zeuge zur Sache aus. Der Verteidiger konnte mittels elektronischer Nachrichten an der Vernehmung aus einem Nebenzimmer mitwirken, in das die Vernehmung audio-visuell übertragen wurde.

Die Kindsmutter, die Zeugin G., erklärte im August 2020 im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens zu Protokoll, mit der Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung durch das Landgericht einverstanden zu sein. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer wiederholte sie dieses Einverständnis. Dort berief sich indes J.G. nach Belehrung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Sodann wurde er gefragt, ob er mit Blick auf die fehlerhafte Belehrung bei seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung „bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einer Aussage bereit gewesen wäre“.

b) Die Beschwerdeführerin trägt die für eine revisionsgerichtliche Prüfung des Geschehens erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vor (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

aa) Nach dem Beschwerdevorbringen wäre die Bild-Ton-Aufzeichnung wegen einer rechtsfehlerhaften Belehrung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter grundsätzlich unverwertbar.

(1) Zwar steht die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 − 5 StR 555/19, NStZ 2020, 181; nicht tragend bereits BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 83; Beschluss vom 15. Juli 2016 – GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 239; BeckOK StPO/Berg, 45. Ed., § 255a Rn. 11 mwN; LR/Mosbacher, 27. Aufl., § 255a Rn. 21; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 52 Rn. 94). Die vernehmungsersetzende Vorführung dieses Beweissurrogats nach § 255a Abs. 2 StPO setzt aber eine vorangegangene ordnungsgemäße Beweiserhebung unter Wahrung der wesentlichen Verfahrensvorschriften voraus (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 255a Rn. 9; KMR/R. Fischer, StPO, 107. Lfg., § 255a Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 255a Rn. 8a). Bei einer richterlichen Zeugenvernehmung, welche in Bild und Ton aufgezeichnet wird (§ 58a StPO), sind deshalb namentlich die rechtlich geschützten Belange des Beschuldigten, etwa seine Gelegenheit zur Mitwirkung (vgl. § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – 3 StR 185/03, aaO S. 82 f.; im Einzelnen KMR/R. Fischer, aaO Rn. 45 ff.), zu wahren. Dies gilt gleichermaßen für Zeugenrechte (vgl. BeckOK StPO/Berg aaO; KK-StPO/Diemer aaO). Denn die rechtlichen Maßgaben des § 255a Abs. 2 StPO stehen im regelungssystematischen Zusammenhang mit § 58a StPO. Dieser ermöglicht unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Videodokumentation der Vernehmungsinhalte und ergänzt insoweit die Übrigen – unbeschränkt fortgeltenden – Verfahrensregeln über richterliche Zeugenvernehmungen etwa im Ermittlungsverfahren (vgl. §§ 162, 48 ff. StPO).

Ist die gebotene ordnungsgemäße Zeugenbelehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO versehentlich unterblieben, kann die Bild-Ton-Aufzeichnung grundsätzlich nicht vernehmungsersetzend eingeführt werden. Über § 255a Abs. 2 StPO kann die aufgezeichnete ermittlungsrichterliche Vernehmung – als Beweissurrogat – eine unmittelbare Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung aus Gründen des Opferschutzes ersetzen. Die Vernehmung durch den Ermittlungsrichter (§ 162 StPO) erweist sich damit gleichsam als vorverlagerter Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – 3 StR 185/03, aaO S. 81 f.). Für diese ist anerkannt, dass eine Zeugenaussage bei versehentlich unterbliebener Zeugenbelehrung oder Einholung einer Zustimmung nach § 52 Abs. 2 StPO – im selben Umfang wie bei § 252 StPO – weder verlesen noch verwertet werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 1960 – 2 StR 44/60, BGHSt 14, 159, 160; vom 10. Februar 2021 – 6 StR 326/20, NStZ-RR 2021, 142, 143). Dies gilt gleichermaßen, wenn die aufgezeichnete ermittlungsrichterliche Vernehmung (§ 58a StPO) die Zeugenvernehmung über § 255a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung als deren vorverlagerter Teil ersetzen soll. Auch dann fehlt es wegen des Belehrungsmangels an einer wirksamen Disposition des Zeugen im Rahmen der richterlichen Vernehmung über sein Recht aus § 52 Abs. 1 StPO und mithin an einem ordnungsgemäß vorangegangenen Verfahren (vgl. aber zur fehlenden Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – nicht tragend – BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – 3 StR 185/03, aaO S. 82 f.).

(2) Hier reichte die dem Zeugen erteilte Belehrung nicht aus, um den Weg zu einer Vorführung der aufgezeichneten Zeugenvernehmung (§ 255a Abs. 2 StPO) zu öffnen. Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO erweist sich bereits mit Blick auf den Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO als mangelhaft. Die gewählten Formulierungen legen – auch eingedenk der gebotenen und hier ersichtlich vorgenommenen kindgerechten Fassung – nahe, dass der Zeuge zwar die Antworten auf einzelne Fragen (vgl. § 55 StPO), nicht aber – wie ihm gesetzlich garantiert – die Aussage vollständig verweigern kann. Überdies fehlte es an dem Hinweis an den Zeugen, dass er sein Recht auf Verweigerung des Zeugnisses auch ungeachtet der vom Ergänzungspfleger erteilten Zustimmung ausüben kann.

bb) Der Senat kann die Verwertbarkeit des Beweismittels anhand des Revisionsvortrags allerdings nicht abschließend beurteilen. Die Verwertbarkeitsfrage könnte nämlich anders zu bewerten sein, wenn der Zeuge die Verwertung der Angaben mit der Folge der Heilung des Verfahrensfehlers genehmigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 208; Beschlüsse vom 10. Februar 2015 – 1 StR 20/15, NStZ 2015, 232; vom 25. August 2020 – 2 StR 202/20, NStZ 2021, 58). Hierzu schweigt die Revision; die ohne nähere Erörterungen zusammengestellten Auszüge aus der Sitzungsniederschrift ersetzen den notwendigen Revisionsvortrag nicht.“

Bild-Ton-Aufnahme in der Hauptverhandlung, oder: Verfahren und Gründe für die Vorführung

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Dehani bandara – Eigenes Werk

Die zweite „Montagsentscheidung“ kommt vom ebenfalls BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 16.10.2018 – 3 StR 256/18. Thematik ist kein Dauerbrenner, sondern eine Frage, die m.E. die Rechtsprechnung bislang nicht so häufig beschäftigt, nämlich die Bild-Ton-Aufführung in der Hauptverhandlung (§ 255a StPO). In dem Beschluss geht es um die Frage der erneuten richterlichen Vernehmung der sog. Opferzeugin in einem Vergewaltigungsverfahren. Die Strafkammer hatte dazu die Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung statt erneuter Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung angeordnet. Die Anordnung kam allerdings nicht von der Strafkammer, sondern „nur“ vom Vorsitzenden, zudem passte die Begründung nicht. Das führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils durch den BGH:

„Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Entscheidung, die persönliche Vernehmung (§ 250 StPO) der Zeugin und Nebenklägerin Celina D. durch Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer richterlichen Vernehmung zu ersetzen, nicht durch gerichtlichen Beschluss, sondern nur durch – zudem unzureichend begründete – Anordnung des Vorsitzenden getroffen wurde.

1. Durch den Wortlaut der seit dem 1. September 2013 geltenden Fassung des § 255a StPO ist klargestellt, dass Entscheidungen nach § 255a Abs. 2 StPO nicht der Vorsitzende, sondern das Gericht nach einer Interessenabwägung zu treffen hat (vgl. auch Beck-OK StPO/Berg, § 255a Rdn. 17.1; Löwe-Rosenberg/Mosbacher, Nachtrag zu § 255a Rdn. 10; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 255a Rdn. 11). Soweit zur zuvor geltenden Gesetzesfassung angenommen wurde, es genüge die Anordnung des Vorsitzenden (vgl. BGH NStZ 2011, 712; a. A. KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 255a Rdn. 14), ist diese Ansicht nunmehr obsolet (vgl. Beck-OK StPO/Berg, a. a. O.; Löwe-Rosenberg/Mosbacher, a. a. O).

Der Verstoß gegen das Beschlusserfordernis kann mit der Revision als eigenständige Verletzung von Verfahrensrecht gerügt werden (vgl. MüKo-StPO/Krüger, § 255a Rdn. 44; Beck-OK StPO/Berg, § 255a Rdn. 18).

2. Auch die gemäß § 255a Abs. 2 S. 3 StPO erforderliche Begründung zur Ersetzung der persönlichen Vernehmung durch Vorspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung war – wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt (RB S. 52) – unzureichend. Die Gründe der Anordnung (vgl. Anlage I zum Protokoll vom 21. Februar 2018) geben lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen wieder, die die Ermessensentscheidung eröffnen; sie lassen aber die Ausübung des Ermessens nicht erkennen. Eine eingehende Begründung war vorliegend umso mehr geboten, als die Zeugin, auf deren Angaben die Anklage sich im Wesentlichen gestützt hat, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits neunzehn Jahre alt war und eine besondere sich gerade aus dem Alter ergebene Schutzbedürftigkeit der Zeugin sich damit nicht von Vornherein aufdrängte.“