Kategoriearchiv: StPO

Beweis II: BGH zur Ablehnung des Beweisantrags, oder: Wahrunterstellung, Urkundsbeweis, mehrere Anträge

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Und im zweiten Posting dann drei BGH-Entscheidungen, in denen es um die Ablehnung von Beweisanträgen geht, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.06.2025 – 1 StR 219/25 – führt der BGH zur Wahrunterstellung u.a. aus:

„….. dürfen die Urteilsgründe jedenfalls einer Wahrunterstellung nicht widersprechen. Denn der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung ausrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Gericht von der Wahrunterstellung abrückt. Die als wahr unterstellte Beweistatsache ist in ihrer Bedeutung, wie sie sich nach dem Sinn und Zweck des Beweisantrags ergibt, ohne Verkürzung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung als wahr – das heißt als erwiesen – zu unterstellen und dem Urteil zugrunde zu legen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 3 StR 90/23 Rn. 9 mwN).

bb) Das Landgericht ist in seiner Beweiswürdigung vom Gegenteil dessen ausgegangen, was der Angeklagte mit seinem Beweisantrag nachweisen wollte.“

Im BGH, Urt. v. 14.05.2025 – 1 StR 410/24 – heißt es zum Urkundsbeweis u.a. aus:

„…. Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 471/23 Rn. 23 und vom 19. Mai 2021 – 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall, weil mit der Verlesung (§ 249 Abs. 1 StPO) des verschrifteten Mitschnitts vom 27. Juni 2023 auch der Satz „Aber sie hat gesagt, sie will nicht, das bedeutet, sie will nicht und ich habe gemacht.“ zum Inbegriff der Verhandlung geworden ist. Das Landgericht hat diese Äußerung des Angeklagten aber nicht erörtert, obwohl sie im Zusammenhang mit dem unmittelbar zuvor von der Zeugin K. offensichtlich erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung als Eingeständnis zu werten sein könnte und sich eine Auseinandersetzung hiermit aufgedrängt hat.“

Im BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – 4 StR 572/24 – merkt der BGH zur Ablehnung einer Mehrzahl das gleiche Ziel verfolgender Beweisanträge u.a. an:

„Bei einer auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO gestützten Ablehnung einer Mehrzahl von Beweisanträgen, die das gemeinsame Ziel verfolgen, die Überzeugung des Tatgerichts in Frage zu stellen, kann es im Einzelfall erforderlich werden, eine über die isolierte Bewertung der einzelnen Beweistatsachen hinausgehende Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 – 5 StR 231/92, juris Rn. 20; vom 26. Februar 2015 – 4 StR 293/14 Rn. 21; Beschluss vom 27. März 1990 – 1 StR 13/90, juris Rn. 4). Verfolgen mehrere Beweisanträge – wie hier – das gemeinsame Ziel, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Frage zu stellen, ist dies etwa der Fall, wenn nach den konkreten Umständen nicht nur den einzeln unter Beweis gestellten möglichen unwahren Angaben des Zeugen, sondern auch deren Vielzahl eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18 Rn. 10; vom 22. Mai 2018 – 4 StR 598/17 Rn. 4; vom 21. Juli 2011 – 3 StR 44/11; vom 21. Juni 2006 – 2 StR 57/06 Rn. 14).

(2) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor…..“

Beweis I: Videovernehmung des Auslandszeugen, oder: Klatsche vom BVerfG für Ablehnung durch BGH/LG Köln

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Ich stelle heute dann Entscheidungen zu Beweisfragen vor, also: Beweisantrag, Ablehnungsgründe und Beweiswürdigung. Zum letzten Stichwort hat sich einiges am Entscheidungen angesammelt.

Ich eröffne den Reigen mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.08.2025 – 2 BvR 64/25 – wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob das Datum stimmt, denn der „24.08.2025“ war ein Sonntag. Aber vielleicht hat man ja beim BVerfG so viel zu tun, dass dort auch am Sonntag gearbeitet wird. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs 5 S 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen Stellung genommen.

Ergangen ist der umfangreiche Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der  Anstiftung zum Mord und wegen dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz. Das LG hat den Angeklagten zu einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Verfahren – wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext – hatte der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, „den flüchtigen U. über dessen „Rechtsanwalt R[…] E[…], Istanbul, […]“ zu laden und zu vernehmen, hilfsweise in Form einer audiovisuellen Vernehmung.“

Dann ging es ein wenig hin und her, jedenfalls hat die Strafkammer den vorgenannten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des U. gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, eine Gesamtschau der anzustellenen Erwägungen habe bei ihr zu der Überzeugung geführt, dass eine Vernehmung des Zeugen U. nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, was sie dann im Einzelnen begründet hat. Später ist dann noch eine E-Mail des Rechtsanwalts von U eingegangen, in der erklärt wurde, U. sei bereit, sich vor ein türkisches Gericht zu begeben und von der Strafkammer per Videoübertragung vernommen zu werden. Der Verteidiger hat daraufhin Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erhoben, die aber zurückgewiesen worden ist.

Der Angeklagte ist dann verurteilt worden, der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 StR 521/24 – seine Revision verworfen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das LG-Urteil und den BGH-Beschluss hatte Erfolg.

Ich stelle jetzt hier nicht die umfangreichen allgemeinen Ausführungen des BVerfG zum fairen Verfahren usw. ein, das mag man bei Interesse selber lesen. Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen zum Auslandszeugen. Dazu führt das BVerfG aus:

„aa) (1) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Vorschrift unterwirft die Frage, ob die beantragte Beweiserhebung durchzuführen ist, also trotz Vorliegens eines Beweisantrags der „normalen“ Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 – 4 StR 263/22 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Das Tatgericht ist damit einfachrechtlich auch vom Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags (einfach-) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 392/20 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die Vernehmung eines Auslandszeugen dann eher verzichtet werden, wenn das Beweisergebnis auf breiter Grundlage gesichert ist und sich der angebotene Zeuge nur zu indiziell oder randständig relevanten Umständen äußern soll. Umgekehrt steigt die Erforderlichkeit der Beweiserhebung, je ungesicherter die bisherige Beweislage ist, je größer die verbleibenden Unwägbarkeiten sind und je gewichtiger die Aussagen des Zeugen zur Schuldfrage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 392/20 -, juris, Rn. 12 m.W.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Beurteilung der zentralen Schuldfrage entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22 -, juris, Rn. 67, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 68, 128 ff.; Beschluss vom 24. November 2022 – 4 StR 263/22 -, juris, Rn. 15 ff.).

Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung, insbesondere durch die Vernehmung von schwer erreichbaren, weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, eher Vorrang zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00 -, juris, Rn. 18).

(2) In dieser Auslegung trägt die Regelung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO den sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gewährleistungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 20). Sie wahrt die zentrale Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren. Infolge der dem Angeklagten offenstehenden Möglichkeit, die Vernehmung des Zeugen dadurch zu erreichen, dass er bestimmte Sachverhalte aufzeigt, aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen gedrängt sieht, verbleibt ihm ein hinreichender Einfluss auf den Verlauf des Strafprozesses; er bleibt Subjekt und wird nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45 <68 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 20).

bb) (1) Dies bedeutet allerdings nicht, dass Strafgerichten bei der konkreten Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler unterlaufen könnten. Zwar rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen die vom Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 5 Satz 2 und § 244 Abs. 2 StPO aufgestellten Grundsätze ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht im konkreten Fall bei Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft des Angeklagten sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und die Entscheidung keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>).

(2) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Zwar bestehen gegen die Würdigung der erhobenen Beweise im angegriffenen Urteil bei isolierter Betrachtung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nicht mehr nachzuvollziehen ist aber die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO trotz der erklärten Aussagebereitschaft des U. gestützte Weigerung der Strafkammer, den Zeugen U. audiovisuell zu vernehmen. Die Annahme der Strafkammer, die Vernehmung des U. sei zur Erforschung der Wahrheit nach den dargelegten Maßstäben nicht erforderlich, ist in der Gesamtbetrachtung schlechterdings nicht mehr verständlich.

(a) Nachdem Rechtsanwalt E. erklärt hatte, U. sei bereit, sich von der Strafkammer in einem türkischen Gericht audiovisuell vernehmen zu lassen, ging die Strafkammer selbst nicht mehr davon aus, U. sei unerreichbar. Eine fehlende Erreichbarkeit des Zeugen hat die Strafkammer in ihre Erwägungen mithin zuletzt – zu Recht – nicht mehr einbezogen.

(b) Schon angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des drohenden Freiheitseingriffs unterliegt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren besonders hohen Anforderungen an seine rechtsstaatliche Ausgestaltung und an die Wahrung des Gebots prozessualer Fairness. Denn gegen den Beschwerdeführer wird – worauf sowohl die Verfassungsbeschwerde als auch die Strafkammer zutreffend hinweisen – mit der Anstiftung zum Mord ein besonders schwerwiegender Tatvorwurf erhoben. Mit der in solchen Fällen zwingend vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe steht die schwerste der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen im Raum.

(c) Die dem abgelehnten Beweisantrag zugrundeliegenden Beweisbehauptungen waren – auch nach Auffassung der Strafkammer selbst – von „große[r], teilweise sogar zentrale[r] Bedeutung“. Träfen sie zu, hätte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anstiftungshandlung allein auf Indizien gestützt hat. Zwar ist dies für sich gesehen verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässig. Dies ändert aber nichts daran, dass ein deutlich sachnäheres Beweismittel zur Verfügung stand, nachdem sich U. zu einer audiovisuellen Vernehmung durch die Strafkammer in einem türkischen Gericht bereit erklärt hatte.

(d) Dass U. im gesamten Verfahren noch nicht vernommen worden war, stützt – anders als die Strafkammer meint – die Ablehnung des Beweisantrags schon im Ansatz nicht. Vielmehr hat dieser Umstand zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren verwehrt war, eine Aussage des nach seinen Angaben zentralen (und einzigen) Entlastungszeugen in das Verfahren einführen (vgl. insoweit auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK). Dass U. als einer derjenigen, die vom Beschwerdeführer zur Haupttat angestiftet worden sein sollen, objektiv in der Lage gewesen wäre, in erheblichem Umfang zur Aufklärung in Bezug auf die Beweisbehauptungen beizutragen, steht außer Frage.

(e) Offenbleiben kann, ob die vorgenannten, ganz erheblich für eine Vernehmung des (audiovisuell) erreichbaren Zeugen sprechenden Gesichtspunkte die Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der – im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung angestellten – Erwägung verfassungsrechtlich ausgeschlossen hätten, eine die Beweisbehauptungen bestätigende (hypothetische) Aussage des Zeugen U. sei mit Sicherheit unwahr. Denn eine solche Annahme hat die Strafkammer gerade nicht getroffen. Sie ist vielmehr allein davon ausgegangen, eine bloß audiovisuelle Vernehmung des Zeugen sei wegen der dabei fehlenden Möglichkeit, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, nicht geeignet, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. Welche Bedeutung eine entsprechende Aussage des Zeugen im Falle seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung möglicherweise hätte haben können, hat sie hingegen offengelassen.

Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen. Unabhängig von der Frage, ob sie der in § 247a StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung gerecht wird, verkennt sie, dass sich die Strafkammer im Falle, sie wäre auch nach Durchführung der audiovisuellen Vernehmung nicht in der Lage, hinreichend sicher auszuschließen, dass eine persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen würde, der Frage stellen müsste, ob nicht schon darin die Verurteilung des Beschwerdeführers hindernde Zweifel liegen.

(f) Dass die Organisation der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen U. im Wege der Rechtshilfe zu einer – von der Strafkammer zwar angesprochenen, aber nicht weiter konkretisierten – Verfahrensverzögerung führen könnte, vermag an der verfassungsrechtlich unvertretbaren Gesamtwürdigung nichts zu ändern.“

„Unvertretbare Gesamtwürdigung“ oder auch „Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen.“ – das wird man bei der Strafkammer in Köln aber auch beim BGH nicht gern lesen.

Im Übrigen: Mir leuchtet nicht ein, warum man die audiovisuelle Vernehmung nicht wenigstens versucht hat. Ok, ich kenne die Akten nicht, aber der Zeuge war im ganzen Verfahren noch nicht vernommen und die Strafkammer hat seine Aussage selbst als wichtig angesehen. Spätestens dann muss man man doch mehr tun, als ein wenig hin und telefonieren oder mailen.

Und: Zu dem Verfahren gehört der BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 64/25. Mit dem Beschluss hatte das BVerfG eine einstweilige Anordnung, mit der die Aussetzung des Vollzugs  der lebenslangen Freiheitsstrafe begehrt worden ist, abgelehnt, denn:

„Ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde als auch im Falle ihres Misserfolgs weiterhin in Haft, nämlich entweder einstweilen in Untersuchungshaft oder weiterhin in Strafhaft verbleibt, lässt die vorzunehmende Folgenabwägung für eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und eine damit verbundene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft keinen Raum.“

StPO III: Wenn das AG „nicht in die Pötte kommt“, oder: Entschädigung für zu langes Durchsuchungsverfahren

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf die beiden beim AG Passau anhängigen Verfahren Gs 909/21 und Gs 910/21, in denen am 16.04.2021 die Durchsuchungsbeschlüsse ergangen waren, zurück. Einer dieser Beschlüsse ist dann ja vom BVerfG aufgehoben worden ist (s. StPO I: Die Unzulässigkeit einer Durchsuchung, oder: Keine Frage nach der Funktion des Nachtbriefkastens?). Zu dem anderen hat das AG Passau im AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 – Gs 1172/23 – auf den Antrag des Beschuldigten vom 09.06.2021 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt (vgl. dazu StPO II: Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung, oder: Ein wenig Wirrwarr beim AG Passau).

Damit hatte es nun aber nicht ein Ende, sondern: Der Beschuldigte hatte am 16.05.2023 die Verzögerung des Verfahrens Gs 910/21 im Hinblick auf seinen am 09.06.2021 gestellten Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO gerügt, worauf der AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 – Gs 1172/23 ergangen ist. Mit Schreiben vom 29.09.2023 hat der Beschuldigte dann eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 EUR verlangt und, nachdem nicht gezahlt worden ist, am 18.03.2024 Klage beim OLG München erhoben. Geltend gemacht hat er, dass eine Verfahrensverzögerung von mindestens einem Jahr, 11 Monaten und 8 Tagen in Bezug auf den von ihm gestellten Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu bejahen sei. Da es sich um Rechtsschutz in einem grundrechtssensiblen Bereich in der nach Art. 13 GG besonders geschützten Wohnung gehandelt habe, sei im Übrigen die Regelentschädigung ersichtlich unbillig und müsse nach oben korrigiert werden. Daher sei der Entschädigungsbetrag von 3.500 EUR berechtigt.

Das OLG hat im OLG München, Urt. v. 16.10.2024 – 22 EK 3/24 e, das ich jetzt erst zugesandt bekommen habe, 2.400 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen:

„Die Klage ist in Höhe von 2.400,00 € begründet, im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht nach § 198 Abs. 1, 198 Abs. 2 S. 3 GVG eine Entschädigung von 2.400,00 € wegen unangemessener Verfahrensdauer im Verfahren vor dem Amtsgericht Passau Gs 1172/23 zu.

1.Der Kläger hat eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben, die materielle Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 3 S. 2 GVG ist.

Im streitgegenständlichen Verfahren hat sich ein relevanter Verzögerungszeitraum ergeben, in dem das Gericht die Vorgaben des § 198 GVG nicht berücksichtigt hat. Nach Eingang des Antrags auf Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 (analog) StPO ergaben sich nach den Feststellungen des Senats vor dem Ausgangsgericht Bearbeitungslücken im Verfahren. Nach Eingang des Antrags am 09.06.2021 konnte erst nach Eingang der Verzögerungsrüge am 16.05.2025 (Anm. von mir: Muss wohl „2023“ heißen) mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19.09.2023 eine aktive Bearbeitung des Falles erkannt werden. Berücksichtigt man eine erforderliche Bearbeitungszeit beim Amtsgerichts von drei Monaten, ergibt sich eine Bearbeitungslücke von gerundet 24 Monaten. Die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 GVG sind daher gegeben.

2. Sofern eine relevante Verzögerung für das Verfahren festgestellt werden kann, besteht gemäß § 198 Abs. 2 GVG eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils bei überlanger Verfahrensdauer. Die Vorschrift enthält darüber hinaus die ebensolche Vermutung, dass dieser kausal auf die unangemessene Verfahrensdauer zurückzuführen ist (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 152, 158). Die gesetzliche Regelung unterstellt damit den Eintritt eines kausalen immateriellen Nachteils ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter. Diesen Nachteil hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht widerlegt (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O., § 198 GVG, Rn. 154). Es kommt auch keine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung in Betracht. Da es sich um einen Fall mit Grundrechtsbezug handelt, der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in seinen Wohnräumen, genügt die bloße Feststellung der entstandenen Verfahrensverzögerung nicht. Vielmehr ist dem Kläger dafür eine Entschädigung in Höhe von 2400,00 € in Geld nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG zuzusprechen.

3. Aufgrund der festgestellten Verzögerung war eine Entschädigung für den Zeitraum von 24 Monaten festzustellen, die dem vom Kläger als Streitgegenstand festgelegten Zeitraum nahezu entsprach, da dieser eine Verzögerung von einem Jahr 11 Monaten und 8 Tagen zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat. Die Verzögerung ist vollumfänglich gegeben, nur ist eine erhöhte Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S.4 GVG nicht veranlasst. Insofern musste der erhöhte Entschädigungsanspruch abgewiesen werden.

a) Anlass für eine höhere oder auch niedrigere Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S. 4 GVG ergab sich nicht. Dies würde grundsätzlich einen atypischen Sonderfall voraussetzen, dessen Darlegung und Nachweis dem Kläger obliegt. Dazu wäre erforderlich, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (BGH, Urteil v. 15.12.2022 – III ZR 192/21, NJW 2023, 1578 Rn. 66). Hierfür ergaben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte.

b) Der Kläger hatte mit einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt, über einen Antrag wurde durch das Landgericht Passau entschieden, der zweite Antrag wurde erkennbar übersehen, dies wird bereits dadurch offensichtlich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Passau unter einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2023 erging. Der Kläger hat keinerlei Nachfragen zu seinem zweiten Antrag gestellt, die Berechtigung des Durchsuchungsbeschlusses hat der Kläger jedoch nach der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bis zum Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Dort wurde insbesondere die Grundrechtsrelevanz und Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Entscheidung überprüft, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf § 98 Abs. 2 S. 2 StPO letztendlich nicht erlangt. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die verzögerte Verfahrensbehandlung hebt sich trotz des Umstands, dass im Ausgangsverfahren ein grundrechtsrelevanter Eingriff in Form eines Durchsuchungsbeschlusses gegeben war, damit nicht derart von typischen Fällen ab, dass hier ein atypischer Sonderfall bejaht werden könnte.“

Jetzt ist dann wohl hoffentlich das Ende der Fahnenstange erreicht 🙂 .

StPO II: Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung, oder: Ein wenig Wirrwarr beim AG Passau

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Und dann habe ich hier noch eine „kleine“ Entscheidung des AG Passau, der aber eine „große“ des BVerfG quasi vorausgegangen ist. Das BVerfG hatte nämlich im BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21– den AG Passau, Beschl. v. 16.04.2021 – Gs 909/21 – wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebotes aufgehoben (vgl. StPO I: Die Unzulässigkeit einer Durchsuchung, oder: Keine Frage nach der Funktion des Nachtbriefkastens?).

In der Sache hatte es dann aber auch, da wohl unterschiedliche Wohnanschriften eine Rolle spielten, einen weiteren Beschluss des AG Passau gegeben, nämlich den AG Passau, Beschl. v. 16.04.2021 – Gs 910/21. Insoweit hatte der Betroffene dann (noch) einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gemäß § 98 Abs. 2 StPO gestellt. Den hat das AG Passau dann im AG Passau, Beschl. v. 19.9.2023 – Gs 1172/23 – beschieden; der Beschluss ist schon älter, mir aber leider erst vor kurzem übersandt worden. Das AG führt – zu dem Wirrwarr – aus:

„Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (BI. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (BI. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs.2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunkt die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung nicht durchsucht worden war.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 (BI. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.

Die nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift pp. gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.

Nach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens pp. durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift pp. eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen pp. Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.

Auch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in pp. eröffnet und ausgehändigt wurde.

Zugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 – unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 – als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen -Gs 910/21) auszulegen.

In dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.

Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.

Zum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.“

Ich hoffe, dass ich nichts durcheinander gebracht habe. Und wer gedacht, dass die Geschichte damit zu Ende ist, der hat sich geirrt. Ich komme heute Nachmittag noch einmal auf diese Verfahren zurück.

StPO I: Zur Tatzeit des KiPo-Verfahrens erst 14 Jahre alt, oder: Tatzeit liegt 2 Jahre und 9 Monate zurück

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Und dann heute StPO-Entscheidungen, und zwar haben alle drei vorgestellten Entscheidungen mit Durchsuchungsmaßnahmen zu tun.

Ich beginne mit dem LG Arnsberg, Beschl. v. 07.08.2025 – II 2 Qs 12/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem dem zur Tatzeit 14-jährigen Beschuldigten die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 StGB) vorgeworfen wird.

Folgender Sachverhalt: Ein dem BKA vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter „CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten, dass am 09.05.2022 um 18:13 Uhr mitteleuropäischer Zeit über den Internetdiensts „Discord“ zwölf Dateien mit kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurden. Es handelte sich hierbei um sechs Bilder, die jeweils doppelt versandt wurden.

Eine Serie von vier Bilddateien zeigt ein Mädchen im Alter zwischen fünf und zehn Jahren, welches mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentiert, auf der Vagina befindet sich eine spermaähnliche Flüssigkeit. Ein weiteres Bild zeigt ein Mädchen im Grundschulalter, das nur mit einem Top bekleidet posiert. Ein weiteres Bild zeigt das Gesicht eines Mädchens im Grundschulalter, vor dessen Mund sich ein erigierter Penis eines vermutlich erwachsenen Mannes befindet.

Zu dem verdächtigen Account übermittelte das NCMEC eine Mobilfunknummer, welche auf die Mutter des Beschuldigten registriert ist, sowie ein E-Mail-Adresse, die sich aus dem Vor- und Nachnamen sowie aus dem Geburtstag des Beschuldigten zusammensetzt.

Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer bei dem zuständigen AG. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschwerdeführers angeordnet. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Computern, Laptops, Tablets, Mobiltelefonen, Speicherkarten, USB-Sticks und sonstigen Speichermedienmit kinderpornographischen Inhalten. Das AG hat deren Beschlagnahme angeordnet.

Am 03.04.2025 wurde der angefochtene Beschluss vollstreckt. Anlässlich der Durchsuchung des Kinderzimmers des Beschuldigten wurden ein Apple IPhone Pro, I Pad Air, 1 Samsung SM-T580, 1 USB-Stick und ein Handy Huawei sichergestellt.

Der Beschuldigte wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte die Beschwerde Erfolg. Das LG hat festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war, und die angeordnete Beschlagnahme von Beweismitteln aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit der Beschlagnahme der sichergestellten Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger weiterhin beschwert.

Die Durchsuchungsanordnung ist im vorliegenden Einzelfall nicht mehr verhältnismäßig.

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass sie keine Bedenken gegen die Annahme eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anfangsverdacht hat.

Verdächtiger im Sinn des § 102 StPO ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit ein Anfangsverdacht (BGH NStZ 2000, 154; NJW 2000, 84; NStZ 2016, 370; 2022, 692). Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein; auch bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 2974; BGH StV 1988, 90). Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat (BVerfGE 20, 162 (185); BVerfG BeckRS 2009, 362729).

Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Meldungen des NCMEC an die US-amerikanischen Ermittlungsbehörden und deren Verwertbarkeit zur Begründung zumindest eines Anfangsverdachts vermag die Kammer nicht zu teilen. Vielmehr liefert der Inhalt des Reports zureichende tatsächlich Anknüpfungstatsachen. Es handelt sich nicht nur um bloße Vermutungen, sondern um Meldungen, zu denen die Internetdienstleister auf der Grundlage des US-amerikanischen Rechts verpflichtet sind. Aus dem Inhalt der Meldung ist das vorgeworfene Tatgeschehen nebst den inkriminierten Dateien zu entnehmen. Darüber hinaus bietet der Report mit der Übermittlung von IP-Adressen und Nutzerkennungen ausreichende Anknüpfungspunkte für die Identifizierung konkreter Beschuldigter, welche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden vorgenommen wird.

Angesichts der Verwendung persönlicher Daten in der E-Mail-Adresse und der Nutzung eines auf seine Mutter zugelassenen Anschlusses ist ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

Zu Recht beruft sich die Beschwerde jedoch darauf, angesichts des Alters des Beschwerdeführers zur Tatzeit von 14 Jahren und 4 Monaten und des Zeitablaufs von 2 Jahren und 9 Monaten zwischen der vorgeworfenen Tat und der Durchsuchungsanordnung sei diese nicht mehr verhältnismäßig.

Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung anderer Landgerichte (LG Detmold, Beschluss vom 11.04.2022 – 23 Qs 27/22, BeckRS 2022, 14478; LG Halle, Beschluss vom 27.09.2024 – 4 Qs 13/24 jug, BeckRS 2024, 46118) ausdrücklich an.

Es sind keine sachlich zureichenden, plausiblen Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer insbesondere noch zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung im Februar 2025 im Besitz von kinderpornografischen Schriften befunden haben soll. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung des Auffindeverdachts. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verfolgung der an das Versenden der Bilddateien anknüpfenden Straftat noch nicht verjährt ist.

Dass der inzwischen gereifte Beschwerdeführer auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften sei, stellt sich als eine Vermutung dar, die sich nicht auf konkrete Tatsachen stützt. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch weitere Dateien mit kinderpornographischem Inhalt besessen oder über seine E-Mail-Adresse oder über andere digitale Kommunikationswege in nicht rechtsverjährter Zeit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben könnte. Dagegen spricht, dass seit dem 08.05.2022 und dem RDatum des CyberTipline Reports (07.06.2022) keine weiteren Auffälligkeiten des bislang auch nicht vorbestraften Beschuldigten dokumentiert sind. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb davon auszugehen sein soll, dass der Beschuldigte nach wie vor im Besitz der benannten Inhalte ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 (NJW 2020, 384), knüpft die Vermutung, es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung fern, dass es sich bei dem Versenden der Bilder um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies für das beschriebene Tatbild untypisch sei, letztlich an die Persönlichkeit des Beschwerdeführers an und schreibt ihm eine generelle, fortbestehende Tatgeneigtheit zu. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers von nur 14 Jahren und 4 Monaten im Tatzeitpunkt kann nicht schon auf eine auf Kinder und Jugendliche bzw. Kinder- und Jugendpornografie gerichtete fortbestehende Sexualpräferenz und eine dementsprechende generelle Tatgeneigtheit geschlossen werden. In diesem Zusammenhang darf gerade auch der erhebliche Zeitablauf und die damit verbundene Nachreifung des Beschwerdeführers nicht außer Betracht bleiben.

Die durchgeführte Hausdurchsuchung stellt sich damit als rechtswidrig dar.

Sofern die Beschlagnahme von Geräten und Datenträgern angeordnet worden ist, war der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben.