Kategoriearchiv: StPO

Auslagenerstattung I: Einstellung wegen Verjährung, oder: Ermessensüberprüfung, Billigkeit, Verurteilung

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Heute gibt es am „RVG-Freitag“ mal wieder Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Da hat sich bei mir seit dem letzten Posting zu der Frage einiges angesammelt. Ich verstehe auch nicht so richtig, wo diese ganzen Entscheidungen auf einmal herkommen. Eine solche Flut hat es m.E. früher nicht gegeben.

Und weil ich ja nun schon häufiger zu der Problematik berichtet habe, stelle ich hier nur die Leitsätze der Beschlüsse vor. Und zwar:

Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst, so dass der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet ist und eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt.

Hätte die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als Fahrer erbracht, kommt nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung eine Auslagenerstattung durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht.

1. Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. Die Maßnahme ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d.h. ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufender Weise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.

2. Zur Anwendung der Regelung des§§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Erfolgt die Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG, sondern aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO nicht anwendbar.

Die Entscheidungen des AG Bad Hersfeld, des AG Hamburg-Harburg und des AG Sigmaringen sind falsch. Zur Begründung verweise ich auf meinen Beitrag „Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses“ in AGS 2025, 298 und die dort angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, zu der sich die AG – ohne nachvollziehbare Begründung – in Widerspruch setzen. Denn:

Die Vorschriften der StPO, die im OWiG über § 46 OWiG entsprechend gelten, stellen die Auslagenerstattung zwar in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Es müssen zudem zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen. In den Entscheidungen wird aber bei der Ermessensausübung nicht auf solche Umstände abgestellt, sondern allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22).

Es ist schon erstaunlich, dass sich die AG mit den vorstehenden Fragen nicht befassen, obwohl ja immer wieder auf die o.a. Entscheidungen hingewiesen wird.

Und ein wenig (?) irritierend ist für mich die Formulierung im AG Hamburg-Harburg-Beschluss: „… Es ist ein unverdienter Glücksfall für den Betroffenen gewesen, dass das Gericht – in anderer Besetzung – nach Einlegung des Einspruchs überhaupt über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden und nicht sogleich in die Verfolgungsverjährung unterbrechender Weise Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat.“ Ah ha. Wir bescheiden einen Antrag, der gestellt ist nicht. Man kann über solche „Ergüsse“ nur noch den Kopfschütteln. Und: Man fragt sich, welches richterliche Selbstverständnis eigentlich dahinter steht.

StPO III: Auswertung eines sichergestellten Handys, oder: Kein unbeaufsichtigter Zugriff der Verteidigung

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In diesem dritten Posting stelle ich dann heute noch den BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – 3 StR 138/25 – vor, der ganz gut zu dem heute Mittag vorgestellten BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 35/24 – passt. Auch in dem Beschluss vom 26.06.2025 geht es nämlich um eigene Ermittlungen des Verteidigers, und zwar:

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte u.a. mit der Verfahrensrüge gewendet. Mit der hatte er u.a. die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung einer Beweismittelbesichtigung beanstandet. Der Rüge lag folgendes Geschehen zugrunde:

Im Ermittlungsverfahren wurde das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt. Im Zwischenverfahren beantragte die Verteidigung, es dergestalt besichtigen zu dürfen, dass es dem Angeklagten und dem Verteidiger in den Räumen der Untersuchungshaftanstalt überlassen wird, damit beide es gemeinsam in Betrieb nehmen, gespeicherte Inhalte ansehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste nehmen können. Auf diese Weise sollte näher bezeichnetes entlastendes Material aufgefunden werden. Die Vorsitzende des LG hat auf den Antrag zum einen dem Verteidiger eine Kopie des Datenbestands des Mobiltelefons zukommen lassen. Zum anderen genehmigte sie den begehrten Zugriff auf das Gerät selbst mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte. Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung keinen Gebrauch. Mit dem Einwand, eine Überwachung von Gesprächen zwischen Angeklagtem und Verteidigung sei unzulässig, beantragte sie stattdessen am ersten Hauptverhandlungstag die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung des Mobiltelefons. Diesen Antrag hat das LG zurückgewiesen. In diesem Vorgehen sieht der Angeklagte eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK.

Die Verfahrensrüge hatte beim BGH keinen Erfolg. Der hatte schon Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge; insoweit bitte „Selbstleseverfahren“.

Und dann führt der BGH zur Sache aus:

„4. Jedenfalls in der Sache hat die Rüge keinen Erfolg. Die Ablehnung der begehrten unüberwachten gemeinsamen „Besichtigung“ ist nicht zu beanstanden.

a) Zum einen unterlag das sichergestellte Mobiltelefon einem Herausgabeverbot, das früher dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung zu entnehmen war und das sich seither im Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO ergibt (vgl. LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 127). Denn das Smartphone war ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Bei einem solchen Gegenstand hat die Verteidigung grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung, nicht auf Überlassung (BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 5 StR 513/78, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95; Beschluss vom 11. Februar 2014 – 1 StR 355/13, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19, juris Rn. 34). Hintergrund für die Beschränkung des Besichtigungsrechts bei Beweisstücken ist einerseits die Gefahr ihres Verlusts, andererseits die ihres Beweiswerts, also ihrer Integrität (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 147 Rn. 37 mwN; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 120). Diesem Interesse liefe es zuwider, das Beweismittel dem unbeaufsichtigten Zugriff anderer zu überlassen, und sei es innerhalb der Räumlichkeiten der Justizbehörden. Denn schon dann bestünde – jedenfalls bei einem Mobiltelefon – eine Gefahr für die Authentizität.

b) Zum anderen ging der Antrag der Verteidigung der Sache nach über eine Besichtigung im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO hinaus. Nach dem zugrundeliegenden Vorbringen lag ihr nicht nur an der Durchsicht des auf dem Mobiltelefon gespeicherten Datenbestands, der ihr bereits vollständig vorlag, und schon gar nicht an der Betrachtung des (ausgeschalteten) Geräts. Sie wollte vielmehr mit dem in Betrieb genommenen Smartphone zum Beispiel in eine Cloud des Angeklagten gelangen, um dort nach entlastendem Material zu suchen. Deshalb war das Begehren nicht darauf gerichtet, Einsicht in bereits vorhandenes Beweismaterial zu nehmen, sondern selbst Ermittlungen durchzuführen.

Eigene Ermittlungen bleiben der Verteidigung zwar unbenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 1979 – 2 ARs 231/79, AnwBl. 1981, 115; Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschluss vom 7. Mai 2019 – 5 StR 623/18, juris Rn. 7; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 137 Rn. 14). So wäre gegebenenfalls in Betracht gekommen, dass sie über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abruft.

Ein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für solche eigenen Ermittlungen der Verteidigung besteht indes im Regelfall nicht (BGH, Urteil vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2015 – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn. 49; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 464a Rn. 16, jeweils mwN). Die Strafprozessordnung sieht nicht vor, Angeklagten und der Verteidigung zeitliche, finanzielle oder sonstige staatliche Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes gilt, wenn es um die Aushändigung eines Beweisstücks geht. Auch hier besteht grundsätzlich kein Anspruch des Angeklagten auf Überlassung des sichergestellten Gegenstands zwecks Vornahme eigener Ermittlungen. Sieht die Verteidigung Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen kann, steht es ihr vielmehr offen, die begehrten Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anzuregen oder zu beantragen und eine etwaige Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO in der Revision geltend zu machen.

Dies folgt aus dem die Strafprozessordnung prägenden Grundsatz der Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs. 1 StPO obliegt die Aufklärung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die nach § 160 Abs. 2 StPO nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist. Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Eigene Ermittlungen der Verteidigung muss der Staat hingegen grundsätzlich nicht ermöglichen (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183).

c) Ob überhaupt Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen, in denen ein derartiges den Zweck der amtlichen Verwahrung womöglich gefährdendes Vorgehen geboten sein könnte, ist hier nicht abschließend zu klären. Im Rahmen der zu beurteilenden Verfahrensrüge ist schon nicht dargetan, dass und warum allein der Angeklagte die von der Verteidigung begehrten Informationen ausschließlich mit dem Mobiltelefon hätte beschaffen können.“

Die Rechtsprechung der Obergerichte zu den „eigenen Ermittlungen“ des Verteidigers ist eine hohe Hürde, die nur schwer zu überwinden ist, was man auch hier mal wieder sieht.

Aber: Für mich ist nicht ganz nachvollziehbar, warum die Verteidigung nicht wenigstens den von der Strafkammer eröffneten Weg des Zugriff auf das Mobiltelefon mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte, gegangen ist oder warum man nicht – wie auch vom BGH erwogen – über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abgerufen und die Ergebnisse dann mit dem Angeklagten erörtert hat. Das wäre zwar nicht die gewünschte Taube auf dem Dach, aber zumindest der Spatz in der Hand gewesen.

StPO II: „Ich brauche Zeit für eigene Ermittlungen“, oder: Für eigene Ermittlungen keine Aussetzung

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 34/25 – vom BGH. Der BGH nimmt in dem Beschluss zunächst noch einmal zur Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen Stellung, insoweit komme ich auf den Beschluss noch einmal zurück.

Heute stelle ich ihn wegen einer weiteren Verfahrensfrage vor, zu der der BGH Stellung genommen hat. Der Angeklagte hatte nämlich mit seiner Verfahrensrüge u.a. geltend gemacht, dass ein Antrag auf Aussetzung, hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und auf Feststellung bestimmter Reisekosten der Verteidigung, um dieser die Gelegenheit von Zeugenvernehmungen in Saudi-Arabien und der Türkei zu geben, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt und dadurch die Verteidigung unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) sowie die Amtsaufklärungspflicht verletzt worden.

Beim BGH ohne Erfolg. Der führt dazu aus:

„…. Die Rüge ist, ungeachtet von Zulässigkeitsbedenken, jedenfalls in der Sache unbegründet.

Die Ablehnung des letztlich auf eigene Ermittlungen der Verteidigung gerichteten Antrags ist nicht zu beanstanden. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt ist nach der Konzeption der Strafprozessordnung von Amts wegen aufzuklären. Dies ist gemäß § 160 StPO im Ermittlungsverfahren Sache der Staatsanwaltschaft, die nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 Abs. 2 StPO). Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Daher besteht grundsätzlich kein Raum, der Verteidigung durch Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung (§§ 228 f. StPO) oder durch die Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten (vgl. § 46 Abs. 2 RVG) gesonderte zeitliche oder finanzielle Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr steht es ihr offen, die gerichtliche Aufklärungspflicht durch Anträge oder Anregungen zu aktualisieren sowie eine etwaige Verletzung der Pflicht in der Revision geltend zu machen. Unabhängig davon sind dem Verteidiger eigene Ermittlungen nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschlüsse vom 8. August 1979 – 2 ARs 231/79, AnwBl. 1981, 115; vom 7. Mai 2019 – 5 StR 623/18, juris Rn. 7). Allerdings besteht im Regelfall kein Grund, diese in der beantragten Weise zu unterstützen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2015 – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn. 49 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464a Rn. 16; jeweils mwN). Eine Ausnahmesituation, in der das von der Verteidigung begehrte Vorgehen geboten gewesen wäre, ergibt sich nach dem Rügevorbringen nicht.

Vor diesem Hintergrund bedürfen die Zulässigkeit des von der Verteidigung laut Antrag beabsichtigten Vorgehens, selbst im Ausland Zeugen „zu vernehmen“, dies auf Bild- und Tonträger aufzunehmen sowie die Aufnahme in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen, sowie der eingeschränkte Beweiswert eines solchen Verfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4) keiner weiteren Betrachtung.“

StPO I: Begründungstiefe bei einer DNA-Maßnahme, oder: Klatsche vom BVerfG für AG/LG

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Ich stelle dann heute weitere StPO-Entscheidungen vor. Ich beginne die Berichterstattung mit einem Beschluss von „ganz oben“, nämlich mit dem BVerfG, Beschl. v. 12.08.2025 – 2 BvR 530/25. Der befasst sich mal wieder/noch einmal mit den Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses, mit dem die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet worden ist.

Das AG hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet. Zur Begründung hat es auf zwei rechtskräftige Urteile des AG vom 11.05.2021 und 12.10.2022 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafen von fünf Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind, verwiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verworfen. Ergänzend hat es u.a. ausgeführt es aus, es sei eine Negativprognose zu stellen. Die konkreten Taten seien jeweils von erheblicher Gewaltanwendung geprägt gewesen. Auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass künftig Strafverfahren gegen ihn geführt würden. Seit 2012 habe er insgesamt fünf Eintragungen wegen Körperverletzungs- und somit Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer habe auch bereits in jungen Jahren begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren. Zwischen 2020 und 2022 habe er jeden Tag zwei Gramm Marihuana zu sich genommen und gelegentlich Kokain konsumiert. Erst seit Anfang 2022 konsumiere er keine Betäubungsmittel mehr, trinke jedoch weiterhin – wenn auch nur gelegentlich – Alkohol. Die Taten, die den letzten Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, habe der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol begangen. Soweit der Beschwerdeführer seit nunmehr gut zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, handele es sich dabei um eine Momentaufnahme. Es sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer auch langfristig weiter ohne Betäubungsmittel auskomme.

Nach erfolgloser Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, die angefochtenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben. Das BVerfG legt zunächst noch einmal die Maßstäbe für die Begründung einer Entscheidung zur Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters, die in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, dar (vgl. dazu schon BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfGK 15, 532, 535; BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung. Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15 und v. 14.05.2021, 2 BvR 1336/20). Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO sei, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung müsse sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a.; Beschl. v. 14.05.2021 – 2 BvR 1336/20). Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssten auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und seien in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (u.a. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Einfachrechtlich umgesetzt seien diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, a.a.O.). Es bedürfe einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reiche nicht aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). In den Abwägungsvorgang einzustellen seien schließlich auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21, 36 f.).

Diese Maßstäbe sieht das BVerfG durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße beachtet und dargelegt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den umfangreich begründeten Beschluss und beschränke mich hier auch (meine) Leitsätze:

1. Ein Eingriff in das in das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters (§ 81g Abs 1 S 1 StPO) darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

2. Die Gerichte sind bei ihrer Auslegung und Anwendung aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte angemessen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme nach § 81g StPO im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist.

3. Die Anordnungsentscheidungen müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe gerecht werden. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt ebenso wenig wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“.

4. In den Abwägungsvorgang einzustellen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können. Zwar besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose. Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird.

Ich denke, wer den Beschluss im Volltext liest, wird mir beipflichten: Das war eine Klatsche für AG und LG in den wohl gesetzten Worten des BVerfG 🙂 .

Pflichti III: Rechtsfolgenbeschränkte Berufung der StA, oder: Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen

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Und im letzten Pflichti-Posting dieser Serie habe ich dann noch zwei Entscheidungen zum Beiordungsgrund. Beide betreffen die Beiordnung u.a. wegen Schwere der Rechtsfolgen, einmal in dem Fall derr Gesamtstrafenbildung. Es handelt sich um:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn über eine rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung handelt und die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung zur Bewährung erstrebt.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen ist die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Dabei löst nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Mit dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth habe ich keine Probleme, denn der entspricht der h.M. in der Rechtsprechung. Bei dem des LG Karlsruhe bin ich mir nicht sicher, ob er zutreffend ist. Letztlich wird man das aber nur entscheiden können, wenn man die gesamten Verfahrensumstände im Einzelnen kennt; da hält sich der Beschluss bedeckt. Ich hätte vor allem gerne mehr über die vorgeworfene Tat usw. gewusst.