Und dann habe ich als zweite Entscheidung den OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2025 – 2 Ws 411/25. Auch in dieser Entscheidung geht es um die Statthaftigkeit einer Beschwerde, und zwar gegen die Entscheidung in der Hauptverhandlung zur Abtrennung von Verfahren.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Strafverfahren hatten bislang ca. 24 Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat die Strafkammer mit Verfügung vom 20.03.2025 Nachermittlungsaufträge in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse die Kammer sukzessive erreicht haben und den jeweiligen Verfahrensbeteiligten anschließend überlassen worden sind.
Mit Antrag vom 05.05.2025 hat die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die Nachermittlungen und die aus diesen resultierenden umfangreichen Nachträge einen Aussetzungsantrag gestellt, zu dem die Staatsanwaltschaft Stellung genommen hat. Die Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin erklärt, die Kammer ziehe nach einer vorläufigen Beratung eine Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich derjenigen Fälle in Betracht, in denen die Ergebnisse der Nachermittlungen noch nicht vorlägen.
Mit Beschluss vom 18.06.2025 hat die Kammer dann beschlossen, das Verfahren hinsichtlich mehrere Fälle abzutrennen und auszusetzen. Dies beruhe auf dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung, da in allen bislang verhandelten Fällen umfangreiche Nachermittlungen erforderlich geworden seien. Dies habe die Beschaffung von ärztlichen Behandlungsunterlagen und Jugendamtsakten, die Recherche von Zeugen sowie die Auswertung von nicht mit der Anklageschrift übersandten Asservaten betroffen. Es sei absehbar, dass die Kammer auch in den weiteren Fällen entsprechend verfahren werde. Da in keinem der abzutrennenden Fälle die Nachermittlungsergebnisse vorlägen, erfolge die Abtrennung, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten – insbesondere die Verteidigung – hinreichend Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der laufenden Nachermittlungen erhielten.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte:
„1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig.
a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur SenE v. 15.07.2005, 2 Ws 223-224/05), dass es sich – wie hier – bei im Laufe einer Hauptverhandlung getroffenen Abtrennungsentscheidungen des erkennenden Gerichts um Entscheidungen handelt, die der Urteilsfällung vorausgehen und die damit gemäß § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde unterliegen. Der Senat hat hierzu in der Senatsentscheidung vom 28.09.2023 (2 Ws 579/23) u.a. das Folgende ausgeführt:
„Sinn und Zweck der Regelung des § 305 StPO ist es, die gesonderte Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen zu unterbinden, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung stehen und diese inhaltlich gewissermaßen vorbereiten. Der Entscheidungsfindungsprozess soll im Wege des gegen das Urteil selbst gegebenen Rechtsmittels einheitlich bewertet, eine „Konkurrenzsituation“ zwischen verschiedenen Rechtsmitteln – gegen das Urteil einerseits bzw. die vorangegangene Entscheidung andererseits – vermieden werden (zu vgl. Neuheuser in: MüKO StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 1 ff.). Bei der nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Abtrennungsentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht, wenn es sich um eine Anordnung handelt, die darauf abzielt, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es einer abschließenden Sachentscheidung näherzubringen (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]; SenE v. 04.08.2004 [2 Ws 369/04]; SenE v. 01.02.1991, StV 1991, 551; OLG Hamm, wistra 1999, 235; OLG Karlsruhe, NStZ, 1985, 227). Danach sind Abtrennungsbeschlüsse ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (zu vgl. KG, Beschluss v. 27.03.2009 [4 Ws 17/09]; OLG Brandenburg, Beschluss v. 02.07.2008 [1 Ws 107/08]; SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). …“
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluss v. 12.07.2024, 3 Ws 55/24; OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, 3 Ws 442/22; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.05.2021, 3 Ws 282/21; KG, Beschluss v. 27.03.2009, 4 Ws 17/09; jeweils zitiert nach juris; so auch Karlsruher Kommentar zur StPO-Zabeck, 9. Aufl., § 305 Rn. 6 m.w.N.; Beck-OK StPO-Graf, 55. Edition, § 305 Rn. 6, 8.1.). Die Vorschrift des § 305 StPO schränkt zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Hauptverfahrens die Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde ein und gewährleistet die Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts (vgl. Löwe/Rosenberg-Matt StPO, 26. Aufl. 2014, § 305 Rn. 2, vgl. auch: BeckOK StPO/Cirener, 56. Edition 01.07.2025, StPO, § 305 Rn. 2.1). Bei anfechtbaren Urteilen findet diese Norm auf (vorläufige) Zwischenentscheidungen Anwendung, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten; dazu gehören auch Entscheidungen, die den Fortgang und die Gestaltung des Verfahrens betreffen, z.B. einen Verfahrensteil abtrennen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 1, 4). Bei diesen wäre ein vor Urteilsfällung stattfindendes Eingreifen des höheren, aber sachferneren Beschwerdegerichts in das Verfahren mit der Stellung und Aufgabe des Gerichts erster Instanz unvereinbar, würde dessen Entscheidungsvorbereitung beeinträchtigten, die Hauptverhandlung zerreißen und es bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für das Verfahren der Urteilsfindung. Auch aus Gründen der Prozessökonomie sowie zur Vorbeugung der Gefahr der Prozessverschleppung ist die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit geboten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O.).
b) Soweit die Staatsanwaltschaft auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung vom 23.06.2025 und die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung eine abweichende Ansicht dahingehend vertreten, dass das Beschwerderecht gegen die Abtrennungsentscheidung nicht über § 305 StPO eingeschränkt sei, da die Abtrennung nur das Verfahren hemme und bei der Urteilsfällung nicht erneut geprüft werden könne, jedenfalls der Überprüfung im Beschwerdeverfahren zumindest die Frage unterliegen müsse, ob die Abtrennung das Verfahren „fördere“, folgt der Senat dieser Betrachtung nicht. Es verbietet sich bereits im Ansatz, die Abtrennungsentscheidung rein isoliert bzw. abstrakt-generell als rein verfahrenshemmend für den Fortgang des abgetrennten Verfahrensteils zu betrachten und in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 StPO eine Zulässigkeit der Beschwerde mit einer vollen Sachüberprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht, auch auf Zweckmäßigkeit, anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O., Rn. 14). Der Senat hat dazu bereits entschieden, dass es bei der Betrachtung nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils ankommt. Soweit die Staatsanwaltschaft sich insoweit auf eine Fundstelle aus der Kommentarliteratur zu § 2 StPO stützt, unterfällt die vorliegende Abtrennung im Übrigen weder der gesetzlichen Regelung des § 2 StPO noch anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15, 21).
c) Gemessen an dem unter II. 1. a) aufgezeigten Maßstab ist die hier angefochtene Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren hinsichtlich der Fälle 8, 10 und 13 bis 36 der Anklageschrift vom 22.06.2023 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abzutrennen und auszusetzen, weder willkürlich noch evident rechtswidrig.
…..“
Den Rest der Entscheidung dann im Volltext bitte ggf. selbst lesen.

