StPO III: Beschränkter Einspruch gegen Strafbefehl, oder: Wirksamkeit der Beschränkung auf Rechtsfolgen

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Und dann als dritte Entscheidung noch etwas vom KG, und zwar den KG, Beschl. v. 23.06.2025 – 3 ORs 20/25 – 161 SRs 38/25 – zur  Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Rechtsfolgen. Außerdem hat das KG noch zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) Stellung genommen. Die Ausführungen dazu bitte selbst im verlinkten Volltext lesen, hier interessiert nur die Einspruchsbeschränkung.

Gegenstand des Verfahrens waren drei Straßenblockaden der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ im Jahr 2022, an denen die Angeklagte teilgenommen hatte. Das AG hatte deswegen gegen die Angeklagte drei Strafbefehle – jeweils wegen „gemeinschaftlich begangener“ Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – erlassen. Gegen diese Strafbefehle hat die Angeklagte Einspruch eingelegt und ihre Einsprüche in der Hauptverhandlung vor dem AG im Beisein ihres Verteidigers auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das AG hat sie sodann auf der Grundlage der nunmehr im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehle zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil des AG hat die Angeklagte  Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat das LG das AG-Urteil dahin abgeändert, dass die Angeklagte – bei gleichbleibenden Einzelstrafen – zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Hiergegen hat die Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei sie u.a. die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkungen infrage stellt. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„2. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Angeklagten ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese ihre Einsprüche gegen die Strafbefehle wirksam im Beisein ihres Verteidigers mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 Satz 1 StPO) in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht T. am 29. Juni 2023 auf die Überprüfung des jeweiligen Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat. Die Einspruchsbeschränkung folgt insoweit denselben Regeln wie die Berufungsbeschränkung (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 410 Rn. 4 f.). Daher gilt Folgendes:

aa) Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen – unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. BGHSt 27, 70). Nach dem Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung hat der Angeklagte bei der Entscheidung, ob und inwieweit er ein gegen ihn ergangenes Urteil angreifen will, eine weitreichende Dispositionsbefugnis. Die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH NJW 1963, 1987) dem Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht verlangt es deshalb, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; Senat, Urteile vom 31. Juli 2024 – 3 ORs 30/24 und 27. Februar 2024 – 3 ORs 81/23 –; KG, Beschluss vom 26. August 2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13) –, juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 Ss 23/23 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2020 – 3 Ss 48/20 –, BeckRS 2020, 34055; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Juli 2019 – (1) 53 Ss 22/19 (33/19) –, BeckRS 2019, 16613; Paul in: KK-StPO 9. Aufl., § 318 Rn. 1). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 38, 362; Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 4. Mai 2017 – (5) 121 Ss 42/17 (32/17) –, juris; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

Die vom Gesetzgeber geforderte Beachtung des Gestaltungswillens des Angeklagten nach § 318 Satz 1 StPO und der daraus resultierende von den revisionsrechtlichen Überprüfungsgrundsätzen nach § 344 StPO abweichende Maßstab für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hat zur Folge, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, sondern nur solche Unzulänglichkeiten, die den Unrechtsgehalt der Tat noch nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und die Feststellungen deswegen keine taugliche Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. BGH NJW 2017, 2482; Senat, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 206 StRR 159/23 –, juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, a.a.O.; alle m.w.N.) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. Senat, a.a.O.; BayObLG a.a.O. m.w.N.). Demnach hindert ein unzureichend begründeter Schuldspruch nicht, ihn durch Rechtsmittelbeschränkung von der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht auszunehmen, sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit herabgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt wird, ob der Schuldspruch materiell-rechtlich richtig ist oder nicht (vgl. KG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O.).

bb) Macht die Angeklagte – wie hier – von der ihr gesetzlich eingeräumten Verfügungsmacht durch Beschränkung ihrer Einsprüche Gebrauch, ist das Gericht gehalten, diesen Gestaltungswillen zu akzeptieren. Im vorliegenden Fall hat die bereits erstinstanzlich durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte ihre Einsprüche gegen die drei verfahrensgegenständlichen Strafbefehle auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die jeweiligen Schuldsprüche und die diese tragenden Feststellungen anerkennen und nicht zur Überprüfung des Gerichts gestellt wissen will.

Auch auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschränkung. Zwar wäre es wünschenswert, dass die Feststellungen in den Strafbefehlen im Hinblick auf die genauen Tatumstände konkreter ausgestaltet worden wären, unzweifelhaft geht aber der Unrechtsgehalt der der Angeklagten vorgeworfenen Taten hinreichend klar aus den Feststellungen der Strafbefehle hervor. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass bestehende Lücken in den amtsgerichtlichen Feststellungen in aller Regel durch das Berufungsgericht geschlossen werden können. Für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ist entscheidend, ob die erstinstanzlichen Feststellungen abschließend und nicht behebbar „unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen“ (vgl. BGHSt 62, 155; Senat, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O.).

Gemessen hieran ist festzustellen, dass sich bereits aus den amtsgerichtlichen Feststellungen ergibt, dass der Ablösevorgang längere Zeit in Anspruch genommen hat. Das Berufungsgericht hat sodann im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zu den einzelnen Taten zutreffend ergänzende und dezidierte Feststellungen – insbesondere auch zur jeweiligen Dauer des Ablösevorgangs – getroffen und damit die amtsgerichtlichen Feststellungen konkretisiert und etwaige Lücken geschlossen. An der Wirksamkeit der Beschränkung bestehen daher keine Zweifel. Der Senat teilt die zutreffende Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die festgestellten Sachverhalte eine Verurteilung sowohl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als auch wegen Nötigung tragen.

b) Auch im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) und die zugleich erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 StPO) hat die Revision keinen Erfolg, denn der Vortrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. …..“

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