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Pflichti I: EuGH zum „Pflichti“ für Minderjährige, oder: Rechtsbeistand schon für erste polizeilicher Befragung

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Heute dann mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen. Das mir vorliegende Material reicht für einen „Pflichti-Tag“.

Zunächst stelle ich das EuGH, Urt. v. 05.09.2024 — C-603/22 – vor, das ich bisher übersehen hatte. In der Entscheidung hat der EuGH zur Frage des Rechtsbeistandes für einen Minderjährigen Stellung genommen.

Ausgangspunkt ist eine polnisches Strafverfahren gegen drei zum Tatzeitpunkt 17-Jährige, denen vorgeworfen worden ist, unbefugt in die Gebäude einer nicht mehr genutzten Ferienanlage eingedrungen zu sein. Von der Polizei sind sie ohne Rechtsbeistand befragt worden. Auch wurden weder sie noch ihre Eltern vor der ersten Befragung über ihre Rechte und über den Ablauf des Verfahrens informiert. Die Pflichtverteidiger haben deshalb beantragt, die Aussagen der Jugendlichen aus dieser Befragung aus den Akten zu entfernen und nicht als Beweise zuzulassen.

Das polnische Gericht hatte dann Zweifel daran, ob die Verfahrensgarantien für Minderjährige im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren ausreichend sind und hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Der hat die Sache an das nationale Gericht zurückgegebeb. Das müsse prüfen, ob die polnischen Vorschriften den Anforderungen entsprechen. Sollte sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweisen, müssten sie jede entgegenstehende nationale Regelung oder Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen.

Hier dann die Leitsätze zu der Entscheidung (siehe auch die Rn. 177 aus dem o.a. Urteil).

1. Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, müssen von einem — ggf. von Amts wegen bestellten — Rechtsbeistand unterstützt werden, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Jugendliche dürfen nicht in ihrer Eigenschaft als Verdächtige befragt werden, ohne dass ein solcher Rechtsbeistand während der Befragung anwesend ist. Dem ent­gegenstehende nationale Vorschriften sind wegen Art. 6 Abs. 1 bis 3 der RL (EU) 2016/800 unanwendbar.

2. Personen, die Jugendliche waren, als gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, genießen weiterhin die in der RL 2016/800 vorgesehenen Rechte, wenn sie während dieses Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet haben und festgestellt wurde, dass die Anwendung dieser RL im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich ihres Reifegrads und ihrer Schutzbedürftigkeit, angemessen ist.

3. Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, müssen zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung spätestens vor der ersten Befragung der betroffenen Jugendlichen durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde in einfacher und verständlicher Sprache, die den besonderen Bedürfnissen und Schutzbedürftigkeiten dieser Jugendlichen Rechnung trägt, Informationen über ihre Rechte gern. Art. 3 der RL 2012/1.3/EU sowie über die in der RL (EU) 2016/800 festgelegten Rechte erhalten.

4. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, dem nationalen Gericht die Möglichkeit zu geben, ggf. Beweise für unzulässig zu erklären.

Die Grundsätze wird man sicherlich auch bei uns anwenden können/müssen.

Das „ins wahnhafte reichende Verfolgungsinteresse“ des Staatsanwaltes

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Die Fragen, die mit der Zulassung eines gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO zusammen hängen, treten in der Praxis nicht so häufig aus, wenn aber, dann knallt es meist, bzw. es hat bereits geknallt. Denn nicht selten, hat es im Verfahren bzw. in anderen Verfahren Schwierigkeiten mit dem Zuzulassenden gegeben, die dann dazu führen, dass seine Zulassung abgelehnt wird. So auch im OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2012 – 2 Ws 195/12 – mit dem Leitsatz:

„Die Zulassung eines gewählten Verteidigers liegt im Ermessen des Gerichts. Sie setzt u.a. die Vertrauenswürdigkeit und persönliche Eignung des gewählten Verteidigers voraus. Hieran kann es fehlen, wenn dieser dem Gericht mehrere Vorstrafen sowie die Verbüßung von Strafhaft als Grund für die Abwesenheit in einem Hauptverhandlungstermin gegen den von ihm vertretenen Angeklagten verschweigt. Hat er zudem das für einen Rechtsbeistand mittelbar geltende Sachlichkeitsgebot nach § 43a Abs. 2 Satz 2 StPO durch wiederholte verbale Angriffe gegen Verfahrensbeteiligte jenseits der Grenze zur Schmähkritik verletzt, kommt seine Zulassung als Rechtsbeistand nicht in Betracht.“

Das LG hatte die Zulassung abgelehnt, das OLG hat das bestätigt.  Kann ich nachvollziehen, da es in der Hauptverhandlung im zweifel Probleme gegeben hätte. Ein sachliches Verhandeln dürfte kaum zu erwarten gewesen sein. Dazu:

„Die Einschätzung der Kammer hinsichtlich der unzureichenden Vertrauenswürdigkeit des Beteiligten wird darüber hinaus auch durch die für einen nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Rechtsbeistand mittelbar anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte gestützt. Wie ein Rechtsanwalt hat auch ein Rechtsbeistand unter Beachtung des speziellen Sachlichkeitsgebots nach § 43a Abs. 2 S. 2 BRAO sachlich und professionell vorzutragen und sich herabsetzender Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, zu enthalten. Da § 138 Abs. 2 StPO die Zulassung eines Rechtsbeistands als Verteidiger nur ausnahmsweise vorsieht, ist von ihm die Einhaltung der für Rechtsanwälte geltenden Verhaltensvorschriften im besonderen Maße zu verlangen (vgl. OLG Koblenz, aaO).

Mit seinem im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Dannenberg über den sachbearbeitenden Dezernenten der Staatanwaltschaft getätigten Äußerungen hat der Beteiligte das Sachlichkeitsgebot indes in eklatanter Weise verletzt. So hat er ihn in seinem Schriftsatz vom 06.12.2010 eines „ins wahnhafte reichenden Verfolgungsinteresses“ bezichtigt, ihm einen „erkennbar menschenfeindlich-autoritären Charakter“ attestiert und die Befürchtung geäußert, dass sich „die wahnhaften Persönlichkeitsmerkmale des Staatsanwalts auf den Prozess erheblichen auswirken“ würden. In ähnlich abfälliger Weise hat er sich über den für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht Dannenberg zuständigen Richter geäußert. In seinem Schriftsatz vom 18.12.2010 führt er u.a. aus, „… ist die Behauptung … willkürlich und entbehrt jeder Grundlage. Gericht und Staatsanwaltschaft haben sich mit wissentlichen Falschdarstellungen diese Grundlage selbst zu schaffen versucht. … Das Gericht zeigte sich als williger Vollstrecker der Wünsche der Staatsanwaltschaft“. Mit diesen Angriffen gegen Verfahrensbeteiligte hat der Beteiligte die Grenze zur Schmähkritik deutlich überschritten. Es ist zu besorgen, dass er bei einer (erneuten) Zulassung als Rechtsbeistand der Angeklagten auch im Berufungsverfahren nicht bereit oder in der Lage sein wird, sachlich und angemessen zu argumentieren. Ist indes absehbar, dass der gewählte Verteidiger den für einen anwaltlichen Verteidiger geltenden Verhaltensregeln nicht entsprechen wird oder kann, kommt im Interesse eines objektiv und sachlich zu führenden Verfahrens und auch im Interesse des Beschuldigten oder Angeklagten die Zulassung des gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, aaO; OLG Koblenz, aaO).“