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Haft I: Wirksame Teilaufhebung eines Haftbehls?, oder: Wirksam trotz fehlender mündlicher Verkündung

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Ich stelle heute mal wieder Haftentscheidungen vor, der letzte „Hafttag“ liegt schon ein wenig zurück.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – AK 64/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120, 121 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14.10.2024 aufgrund eines Haftbefehls vom 15.10.2024 nicht auf freiem Fuß. Zur Last gelegt werden ihm schwere staatsgefährdende Gewalttaten. Die sog. Sechsmonatsprüfung hat am 15.05.2025 (AK 25/25) stattgefunden.

Inzwischen ist wegen der gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfe teilweise Anklage erhoben, zum Teil ist das Verfahren aber auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wegen der eingestellten Fälle hat das OLG den Haftbefehel vom 15.10.2024 mit Beschluss vom 11.07.2025 aufgehoben.

Der BGH hatte nun über die die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate zu entscheiden. Er hat Haftfortdauer angeordnet. Er macht in seinem Beschluss u.a. Ausführungen zur Wirksamkeit der Teilaufhebung des Haftbefehls, die ich hier vorstelle:

„Die Teilaufhebung des Haftbefehls durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2025 ist wirksam, obwohl dieser dem Angeschuldigten nicht im Rahmen einer Vorführung mündlich verkündet, sondern lediglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Denn für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser – wie hier – ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt. Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht, weil die Entscheidung keine zusätzliche Beschwer des Beschuldigten enthält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2003 – HEs 7-8/03 – 9-10/03, juris Rn. 9; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 115 Rn. 5, § 117 Rn. 20; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 115 Rn. 1; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157 Rn. 1: entsprechende Anwendung des § 115 StPO bei einem „erweiterten Haftbefehl“).

Hinsichtlich der Einzelheiten der in den Fällen 1 und 2 sowie 6 bis 10 des Haftbefehls erhobenen Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht insofern begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Mai 2025, deren diesbezügliche Gründe unverändert fortgelten. Die seither geführten Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht der nunmehr anklagegegenständlichen Taten nicht entfallen lassen; der Senat verweist insofern auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025.

….“