Kategoriearchiv: KG

Verkehr I: Polizeiliche Fahrzeugkontrolle als Nötigung?, oder: „gravierender Machtmissbrauch“

Bild von grz3s auf Pixabay

Heute stelle ich Entscheidungen zum Verkehrsrecht bzw. mit verkehrsrechtlichem „Einschlag“ vor.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 ORs 27/26 – 121 SRs 49/26. Als ich die, nachdem mir das KG die Entscheidung geschickt hat, gelesen habe, war ich über die Titelzeile „Polizeiliche „Fahrzeugkontrolle“ als strafbare Nötigung“ ein wenig irritiert. Es ist zwar so, dass mancher Autofahrer die Kontrollen durch die Polizei als „Nötigung ansieht, aber „strafbar“. Das konnte ich mir nicht vorstellen. Aber es ist hier wohl doch so. 🙂 .

Leider ist der KG-Beschluss sehr knapp, so dass man nur erahnen kann, worum es geht, nämlich um das „Eingreifen“ eines Polizeibeamten (?), dem es „darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen.“ Deswegen ist wegen Nötigung verurteilt worden. Das KG hat die Verurteilung bestätigt:

„….. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nur ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Feststellungen tragen den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB.

2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Angeklagten keine Gefahrenlage vorgelegen hat (UA S. 12) und er diese auch nicht irrtümlich befürchtete (UA S. 13), es ihm vielmehr darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen (UA S. 12). Die Strafkammer begründet diese Einschätzung u.a. damit, dass dem Fahrer des anderen Fahrzeugs kein Tatvorwurf gemacht wurde, seine Personalien nicht festgestellt wurden, kein Tätigkeitsbericht erstellt wurde und sich das äußerst aggressive, überfallartige Verhalten des Angeklagten vornehmlich gegen den Beifahrer des anderen Fahrzeugs richtete, der von vornherein als Täter einer Ordnungswidrigkeit o.Ä. nicht in Betracht kam (UA S. 12). Bestärkt sieht sich das Landgericht in dieser Einschätzung u.a. dadurch, dass der Angeklagte seinen Dienstausweis weder vorzeigte noch bereit war, ihn aus dem Dienstfahrzeug zu holen, und dass trotz vorgeblich gefährlicher Lage keine Verstärkung gerufen wurde (UA S. 12). Schließlich folgert das Landgericht aus dem Vortatverhalten des Angeklagten (UA S. 4: Beleidigung des Geschädigten mit den Worten „Fickt euch! Die Ampel ist rot“) und seinem Tatnachverhalten (UA S. 6: Alkoholaufnahme, die zu einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,16 Promille führt, in der Dienstzeit in einem Tanzlokal), dass es der Angeklagte mit den Dienstpflichten „jedenfalls in dieser Nacht nicht ernst genommen hatte“ (UA S. 13).
All diese Überlegungen der Strafkammer sind plausibel und in jeder Weise nachvollziehbar. Damit haben sie revisionsrechtlich Bestand. Denn die tatsächlichen Schlüsse des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr, vgl. BGH NStZ-RR 2026, 74; Senat StV 2026, 179). Der von der Revision erhobene Einwand, das Landgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, trifft nicht zu. Tatsächlich möchte die Revision die erhobenen Beweise anders gewürdigt wissen; hiermit kann sie nicht durchdringen, § 261 StPO.

3. Auf der Grundlage der Feststellungen ist auch die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte habe verwerflich i. S. des § 240 Abs. 2 StPO gehandelt, nicht nur vertretbar, sondern nachgerade zwingend. Anders als die Revision offenbar meint, ist Gegenstand der Verwerflichkeitsprüfung nicht der in der Einlassung geschilderte, sondern der im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt. Hiernach hat der Angeklagte, nachdem er zwei Personen zunächst vulgär beleidigt hatte, unter dem Vorwand einer Polizeikontrolle und unter wissentlicher Außerachtlassung zentraler polizeilicher Regeln seine ungesicherte Dienstwaffe gezogen und eine Person in entschlossener Schießhaltung bedroht, um sie einzuschüchtern. Das so festgestellte Verhalten stellt sich als gravierender Machtmissbrauch eines Berufswaffenträgers dar; seine Bewertung als sozialwidrig und mithin verwerflich liegt auf der Hand.“

OWi III: Keine erhöhte Geldbuße trotz Vorsatz?, oder: Erhöhte Geldbuße für uneinsichtigen Porschefahrer?

Bild von andreas160578 auf Pixabay

Und als letztes Posting in der gestern begonnenen OWi-Serie dann noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße, und zwar:

1. § 3 Abs. 4a BKatV ist eine gebundene Entscheidung, die kein Ermessen eröffnet.

2. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 BKatV hat das Tatgericht zu prüfen, ob dem Fall ungewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 4a BKatV rechtfertigen.

3. In Fällen, in denen sich das Tatgericht am Regelsatz nach dem BKat orientiert hat, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen bestehen.

4. Im Rahmen dessen hat das Tatgericht lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Regelbuße als unzumutbar erscheinen lassen.

1. Uneinsichtigkeit darf nur ausnahmsweise bußgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn sie nämlich darauf schließen lässt, dass sich der Betroffene durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend motivieren lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten

2. Die bloße Feststellung, dass der Betroffene ein teures Fahrzeug genutzt habe, genügt – ohne Feststellungen zur Eigentümereigenschaft – nicht, um besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen.

OWi II: 4 neue Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Augenblicksversagen, Zeitablauf, Zahnarzt, FE-Entzug

© stockWERK – Fotolia.com

Im Mittagsposting habe ich dann hier vier Entscheidungen zum (Regel)Fahrverbot, und zwar:

Wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots gerade im Hinblick auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ist es auch nach einer längerfristigen für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen i.S.d. § 24a Abs. 1 bis 2a StVG konsumiert hatte.

1. Eine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens liegt bei einem Abbiegeunfall an einer Kreuzung trotz Vorfahrtsverzicht eines entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht vor, wenn der weitere Gegenverkehr nicht komplett einsehbar ist. Von einem Regelfahrverbot kann in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht abgesehen werden.

2. Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise abweicht, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein. Ein nur geringes Mitverschulden des durch den Verstoß zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers genügt dafür nicht.

Auch bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der nebenbei unter Nutzung seines Pkw Hausbesuche wahrnimmt, stellt die Verhängung eines Fahrverbots keine außergewöhnliche Härte dar, weil dadurch weder der Kernbereich seiner Berufsausübung tangiert noch seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist.

Bei einem Zeitablauf von 19 Monaten zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.

OWi I: Medikamtenklausel versus Drogenfahrt, oder: Urteilgründe bei der Atemalkoholmessung

© roostler – Fotolia.com

Und weil es gestern so schön war :-), gibt es heute dann gleich noch einmal OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, die sich mit § 24a StVG befassen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 21.06.2026 – 201 ObOWi 401/26 – der sich mit der sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG befasst und der Frage, wie die ärztliche Verordnung des Cannabis beschaffen sein muss; die dazu vorliegenden – widersprüchlichen Entscheidungen hatte ich hier ja auch bereits vorgestellt. Das BayObLG schließt ich der engeren Auffassung an, lässt aber die Frage des persönlichen Kontakts zwischen Arzt und Patient offen und meint:

Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht.

Und als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.03.2026 – 3 ORbs 45/26 – 122 SsBs 11/26 – zur Darstellung der Atemalkoholmessung im Bußgeldurtei:

1. Bei einem standardisierten Verfahren zur Messung von Atemalkohol (hier: Dräger Alcotest 9510 DE) müssen die Urteilsgründe lediglich das Messverfahren und den vom Gerät errechneten Mittelwert angeben, nicht jedoch alle Einzelwerte.

2. Die Verurteilung erfolgt auf der Grundlage des Mittelwerts.

OWi II: Drei OWi-Beschlüsse zu Verfahrensfragen, oder: Beschlussverfahren und 2 x Entbindungsantrag

© fotomek – Fotolia.com

Im zweiten Posting habe ich dann drei Beschlüsse zu Verfahrensfragen. Es ist nichts Neues, daher auch hier nur die Leitsätze:

1. Es ist bereits fraglich, ob der Betroffene im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung dem Informationszugangs- oder Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers nicht im gebotenen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise Rechnung getragen worden ist und der Verteidiger im Hinblick hierauf – erfolglos – die Verlegung des Termins beantragt hat.

2- Möchte der an der Hauptverhandlung teilnehmende Verteidiger in der Rechtsbeschwerde die Versagung der Terminsverlegung rügen, so hat er darzulegen, dass er im Termin – naheliegenderweise durch Beantragung von Aussetzung oder Unterbrechung – deutlich gemacht hat, dass er trotz prozessualer Überholung an seinem Begehr festgehalten hat.

3. Sind dem Betroffenen Informationen vorenthalten worden, so hat die Verfahrensrüge darzutun, dass diese für die Schuld- oder Straffrage erheblich waren. Ist ihm dies nicht möglich, weil er den Zugang auch bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht erhalten hat, muss die Verfahrensrüge die zur Erlangung der Informationen aufgewandten Bemühungen darlegen.

Ein Betroffener kann bereits mit der Einlegung des Einspruchs einer Beschlussentscheidung durch das Gericht widersprechen.

Eine solche Erklärung entfaltet dem Gericht gegenüber mit dem Eingang der Akten ihre Sperrwirkung.

Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht (erneut) widerspricht.

Ein einmal gestellter Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht bezieht sich regelmäßig nur auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Mit dem Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils findet er seine Erledigung. Wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, muss ein zuvor gestellter Entbindungsantrag erneut gestellt werden.