Verkehr I: Polizeiliche Fahrzeugkontrolle als Nötigung?, oder: „gravierender Machtmissbrauch“

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Heute stelle ich Entscheidungen zum Verkehrsrecht bzw. mit verkehrsrechtlichem „Einschlag“ vor.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 ORs 27/26 – 121 SRs 49/26. Als ich die, nachdem mir das KG die Entscheidung geschickt hat, gelesen habe, war ich über die Titelzeile „Polizeiliche „Fahrzeugkontrolle“ als strafbare Nötigung“ ein wenig irritiert. Es ist zwar so, dass mancher Autofahrer die Kontrollen durch die Polizei als „Nötigung ansieht, aber „strafbar“. Das konnte ich mir nicht vorstellen. Aber es ist hier wohl doch so. 🙂 .

Leider ist der KG-Beschluss sehr knapp, so dass man nur erahnen kann, worum es geht, nämlich um das „Eingreifen“ eines Polizeibeamten (?), dem es „darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen.“ Deswegen ist wegen Nötigung verurteilt worden. Das KG hat die Verurteilung bestätigt:

„….. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nur ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Feststellungen tragen den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB.

2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Angeklagten keine Gefahrenlage vorgelegen hat (UA S. 12) und er diese auch nicht irrtümlich befürchtete (UA S. 13), es ihm vielmehr darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen (UA S. 12). Die Strafkammer begründet diese Einschätzung u.a. damit, dass dem Fahrer des anderen Fahrzeugs kein Tatvorwurf gemacht wurde, seine Personalien nicht festgestellt wurden, kein Tätigkeitsbericht erstellt wurde und sich das äußerst aggressive, überfallartige Verhalten des Angeklagten vornehmlich gegen den Beifahrer des anderen Fahrzeugs richtete, der von vornherein als Täter einer Ordnungswidrigkeit o.Ä. nicht in Betracht kam (UA S. 12). Bestärkt sieht sich das Landgericht in dieser Einschätzung u.a. dadurch, dass der Angeklagte seinen Dienstausweis weder vorzeigte noch bereit war, ihn aus dem Dienstfahrzeug zu holen, und dass trotz vorgeblich gefährlicher Lage keine Verstärkung gerufen wurde (UA S. 12). Schließlich folgert das Landgericht aus dem Vortatverhalten des Angeklagten (UA S. 4: Beleidigung des Geschädigten mit den Worten „Fickt euch! Die Ampel ist rot“) und seinem Tatnachverhalten (UA S. 6: Alkoholaufnahme, die zu einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,16 Promille führt, in der Dienstzeit in einem Tanzlokal), dass es der Angeklagte mit den Dienstpflichten „jedenfalls in dieser Nacht nicht ernst genommen hatte“ (UA S. 13).
All diese Überlegungen der Strafkammer sind plausibel und in jeder Weise nachvollziehbar. Damit haben sie revisionsrechtlich Bestand. Denn die tatsächlichen Schlüsse des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr, vgl. BGH NStZ-RR 2026, 74; Senat StV 2026, 179). Der von der Revision erhobene Einwand, das Landgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, trifft nicht zu. Tatsächlich möchte die Revision die erhobenen Beweise anders gewürdigt wissen; hiermit kann sie nicht durchdringen, § 261 StPO.

3. Auf der Grundlage der Feststellungen ist auch die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte habe verwerflich i. S. des § 240 Abs. 2 StPO gehandelt, nicht nur vertretbar, sondern nachgerade zwingend. Anders als die Revision offenbar meint, ist Gegenstand der Verwerflichkeitsprüfung nicht der in der Einlassung geschilderte, sondern der im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt. Hiernach hat der Angeklagte, nachdem er zwei Personen zunächst vulgär beleidigt hatte, unter dem Vorwand einer Polizeikontrolle und unter wissentlicher Außerachtlassung zentraler polizeilicher Regeln seine ungesicherte Dienstwaffe gezogen und eine Person in entschlossener Schießhaltung bedroht, um sie einzuschüchtern. Das so festgestellte Verhalten stellt sich als gravierender Machtmissbrauch eines Berufswaffenträgers dar; seine Bewertung als sozialwidrig und mithin verwerflich liegt auf der Hand.“

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