Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren II, oder: Mittelgebühr auch im Straßenverkehrsverfahren

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Und dann habe ich hier noch eine weitere Entscheidung zur Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den LG Münster, Beschl. v. 26.01.2026 – 7 Qs 47/25.

Da macht man es richtig und geht von der Mittelgebühr aus, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren:

„Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten. Die sogenannte Mittelgebühr ist dabei regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., § 14 Rn. 10). Dabei geben die gesetzlichen Regelungen des RVG keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.).

Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist im konkreten Fall nicht als unterdurchschnittlich anzusehen. Die im Bußgeldbescheid vom 05.06.2024 ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 187,50 € lag zwar im unteren Bereich, jedoch nicht am untersten Rand des Gebührenrahmens, der von 60,- € bis 5.000,- € reicht.

Im Zwischenverfahren hat der Verteidiger zudem Einsicht in die – seinerzeit bereits 52 Blatt umfassende – Verfahrensakte genommen und nach Zustellung des Bußgeldbescheides mit Schriftsatz vom 19.06.2024 Einspruch für seinen Mandanten eingelegt. Diesen Einspruch hat der Verteidiger sodann mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2024 – unter Bestreiten der Fahrereigenschaft des Auftraggebers – näher begründet. Zudem hat der Verteidiger sich in diesem Schriftsatz auch mit von dem Betroffenen angefertigten Lichtbildern auseinandergesetzt und diese zur Akte gereicht. Nach den Angaben des Verteidigers zur Begründung des Kostenfestsetzungsantrags hat er vor Abfassung des Begründungsschriftsatzes anhand einschlägiger Fachliteratur die anthropologische Seite wegen möglichen Abstreitens der Fahreigenschaft aufgrund Bildqualität/ Gesichtsteilverdeckung geprüft und in diesem Zusammenhang seinen Mandanten selbst Bilder fertigen lassen. Anhaltspunkte für einen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand des Verteidigers im Hinblick auf vergleichbare Angelegenheiten in diesem Verfahrensstadium bieten sich der Kammer insoweit nicht.

Die Schwierigkeit der Angelegenheit entspricht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. In solchen Verfahren sind häufig das Maß der Überschreitung und/oder – wie vorliegend – die Fahrereigenschaft des Betroffenen streitig. Dass die vorliegende Angelegenheit deutlich weniger schwierig als der Durchschnitt dieser Fälle war, ist nicht ersichtlich, auch wenn – jedenfalls zunächst – nur die Frage zu klären war, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hatte.

Nach alledem ist vor diesem Hintergrund jeweils die Ansetzung der Mittelgebühr im vorliegenden Fall berechtigt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Terminsgebühr. Zwar dauerte die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Münster am 02.12.2024 ausweislich des Sitzungsprotokolls tatsächlich nur zehn Minuten. Allerdings wurde im Termin auch ein Zeuge vernommen. Zudem ist auch mit der Gebühr für die Hauptverhandlung auch die gesamte die Hauptverhandlung vorbereitende Tätigkeit des Verteidigers mit abzugelten (vgl. LG Wuppertal DAR 1985, 94; LG Freiburg AnwBl 1998, 213).

Selbst wenn – was vorliegend offenbleiben kann – jeweils eine leicht unterdurchschnittliche Gebühr anzusetzen gewesen wäre, würde der Gebührenansatz des Verteidigers jedenfalls die angemessene Gebühr nicht um 20 % überschreiten, so dass er bindend ist.“

Der Entscheidung ist nichts hinzuzufügen, außer: Zutreffend (anders ürbigens LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24).

Bemerkenswert ist im Übrigen noch, dass das LG auch für die nur 10 Minuten dauernde Hauptverhandlung die Mittelgebühr angesetzt hat. Auch da sind andere Gerichte bei zum Teil länger dauernden Hauptverhandlungen von einer Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09 für 22 Minuten; LG Braunschweig, StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 524 = AGS 2011, 539 für 20 Minuten; LG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2012 – 621 Qs 60/11 für 7 und 25 Minuten; LG Heilbronn, RVGreport 2017, 174 für 51 Minuten; LG Koblenz, JurBüro 2006, 364 für 20 Minuten; AG Betzdorf, Beschl. v. 23.2.2009 – 2090 Js 28238/8.jug 2 Ds für 10 Minuten AG Koblenz, AGS 2007, 191 für 10 Minuten).

Gegenbeweis zum elektronischen Empfangsbekenntnis, oder: Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2025 – 25 U 114/24 – geht es um das elektronisches Empfangsbekenntnis und die Frage des Gegenbeweises für einen abweichenden Zustellzeitpunkt bei Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals. Die Entscheidung stammt zwar aus einem Zivilverfahren. Die angesprochenen Fragen können aber auch in anderen Verfahren Bedeutung erlangen.

Folgender Sachverhalt: Gegen die Beklagte ist ein Versäumnisurteil auf Zahlung ergangen. Die Zustellung dieses Versäumnisurteils an die Parteivertreter ist am 08.02.2024 verfügt und am 13.02.2024 durch die Geschäftsstelle veranlasst worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers (nachfolgend Klägervertreter) haben das Empfangsbekenntnis bezüglich des Versäumnisurteils noch am gleichen Tag zurückgereicht.

Um den Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils beim Beklagtenvertreter hat es dann einiges Hin und Her gegeben. Denn erst am 27.03.2024 sind sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 beim LG eingegangen.Der Klägervertreter war dazu der Auffassung, dass einiges dafür spreche, dass der Einspruch der Beklagten vom 27.03.2024 verfristet sei. Es gebe deutliche Anhaltspunkte, wonach den Beklagtenvertretern das Urteil deutlich vor dem im Empfangsbekenntnis genannten Datum zugegangen und der Beweiswert des Empfangsbekenntnisses erschüttert sei. Das Gericht treffe diesbezüglich eine Aufklärungspflicht. Vor diesem Hintergrund müsse das Nachrichtenjournal der Beklagtenvertreter angefordert werden, aus dem hervorgehen werde, wann die Nachricht zum ersten Mal geöffnet worden sei.

Mit Verfügung vom 26.06.2024 hat das LG dann der Beklagten unter Fristsetzung zum 10.07.2024 aufgegeben, das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils vom 08.02.2024 vorzulegen. Dazu hat der Beklagtenvertreter durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt X mitgeteilt, es sei weder ihm noch seiner seit Jahren zuverlässigst agierenden Rechtsanwaltsfachangestellten gelungen, ein Nachrichtenjournal ausfindig zu machen. Die Nachrichten im beA-Postfach würden nach vier Monaten automatisch gelöscht. Das Datum für seine Empfangsbereitschaft ergebe sich aber ohnehin aus dem übersandten Empfangsbekenntnis und denknotwendig weder aus dem Nachrichtenjournal noch aus einer nicht gegebenen früheren Kenntnisnahme ohne Empfangsbereitschaft. Er habe die Nachricht jedenfalls nicht vor dem 14.03.2024 geöffnet, zumal er vom 09.02. bis 19.02.2024 mit seinen Kindern im Skiurlaub gewesen und danach viele Gerichtstermine und einiges aufzuarbeiten gehabt habe, so dass sich die Bearbeitung der Posteingänge verzögert habe. Er habe in dieser Zeit sehr viele Klagen, in denen Teilnehmer an Glücksspielen die Auszahlung verlorener Beträge verlangten, bearbeitet und Mühe gehabt, geeignetes Personal für seine Kanzlei zu finden. Eine frühere Empfangsbereitschaft als im Empfangsbekenntnis geäußert, habe nicht bestanden.

Das LG hat dann am 19.07.2024 den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei nicht gewahrt, da die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam vor dem 13.03.2024 erfolgt sei. Grundsätzlich erbringe das elektronische Empfangsbekenntnis als Privaturkunde Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. Allerdings sei der Gegenbeweis zulässig. Diesen Gegenbeweis habe der Kläger geführt. Das Gericht sei jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass entgegen dem in dem Empfangsbekenntnis vermerkten Zustelldatum (14.03.2024) die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagtenvertreter bereits deutlich früher, jedenfalls vor dem 13.03.2024, erfolgt sei. Der Beklagtenvertreter habe entgegen der gerichtlichen Anordnung das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils nicht vorgelegt und auch nicht plausibel erläutert, dass er sich um die Vorlage sorgfältig bemüht habe. Er habe zudem nicht hinreichend erläutert, weshalb zwischen der Übersendung und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelltag (14.03.2024) mehr als vier Wochen gelegen hätten. Ein Rechtsanwalt müsse bereits im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für seine Vertretung sorgen. Der Vortrag, wonach der sachbearbeitende Beklagtenvertreter mit seinen Kindern zehn Tage im Skiurlaub gewesen sei und er danach einiges aufzuarbeiten und sehr viele Gerichtstermine gehabt habe, sei nicht geeignet, eine Verzögerung der Zustellung von vier Wochen für das Gericht nachvollziehbar zu machen. Hinzu komme, dass zwischen der Zeichnung des Empfangsbekenntnisses (14.03.2024) und seiner Übersendung (27.03.2024) ein erheblicher Zeitraum gelegen habe. Schließlich seien die Beklagtenvertreter vor der Übersendung des Empfangsbekenntnisses auch bereits mehrfach vom Gericht angemahnt worden.

Dagegen die Berufung der Beklagten, die beim OLG Erfolg hatte. Ich verweise wegen der Begründung des OLG auf die Einzelheiten im verlinkten Volltext. Hier begnüge ich mich mit den Leitsätzen, die lauten:

1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte – etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten – regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.

2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen.

Gesetzesvorhaben II: Effektivieres Bußgeldverfahren?, oder: Schärfe Haftung bei Unfällen mit E-Scootern?

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Im zweiten Posting weise ich dann auf zwei Gesetzesvorhaben hin, die eher dem verkehrsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Und zwar:

1. Bußgeldverfahren

Zum zweiten Mal wieder auferstanden ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem „Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“.  Ja, „wieder auferstanden“, denn den Entwurf hat es bereits zweimal gegeben. Und es hat zweimal nicht geklappt, weil die Bundesregierung gegen das Vorhaben Vorbehalte hat.

Der Entwurf der Länderkammer sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor . Unter anderem sollen den zuständigen Gerichten rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die jeweiligen Verfahren beschleunigt und straff durchführen zu können. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer hohen Anzahl von Bußgeldverfahren bestehe dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es in dem Entwurf.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es – so die PM des Bundestages, „das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang solle auch ein sinnvoller Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards gesichert werden.“

„Effektiver gestalten“ liest sich immer gut, heißt aber im Grunde: Rechteabbau.

Die Bundesregierung sieht den Entwurf wieder kritisch (s. S. 31 der BT-Drucks. 21/3854). Sie teilt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit, dass sie das Anliegen zwar nachvollziehen und einzelne Vorschläge für zweckdienlich halte. Weitere Vorschläge müssten weiter geprüft werden, andere lehnt die Bundesregierung ab. „Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben umsetzen“, heißt es abschließend. D.H. übersetzt: Lasst uns im Moment damit in Ruhe.

2. Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Und dann ist hinzuweisen auf einen Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr„.

Dananch sollen es bei Unfällen mit E-Scootern Geschädigte demnächst leichter haben, Schadensersatz zu erhalten, und zwar:

  • Es soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern.
  • Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
  • Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können.

Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern damit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Kfz.

Wie gesagt: Ist ein Referentenentwurf des BMJV. Mal sehen, was darauf wird.

Ärger III: Auslagenerstattung nach Einstellung, oder: Weiterhin „hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“

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Die dritte Entscheidung, die es dann in die Reihe „Ärger“ geschafft hat, ist der AG Sigmaringen, Beschl. v. 26.01.2026 – 8 OWi 234/25. Ergangen ist er in einem Bußgeldverfahren, über das ich schon einmal berichtet habe und aus dem ich bereits einen Beschluss vorgestellt habe, nämlich den AG Sigmaringen, Beschl. v. 16.07.2025 – 8 OWi 163/25. Da hatte das AG Sigmaringen zur Auslagenerstattung nach Einstellung und der Anwendung der Regelung des §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ausgeführt.

Ich hatte die Entscheidung im AGS besprochen und dem Kollegen, der sie mir gesandt hatte, geraten, Gegenvorstellung zu erheben. Grund: Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das AG hatten bei der Ermessensausübung allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22). Das ist gerade in den Fällen, in denen – wie hier und was in OWi-Verfahren häufiger der Fall ist, der Eintritt der Verfolgungsverjährung darauf beruhte, dass die Akte verloren gegangen ist – Stichwort: Akte ist außer Kontrolle geraten, von erheblicher Bedeutung (LG Ravensburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24, AGS 2024, 561; AG Bielefeld NZV 2006, 168).

Die Gegenvorstellung sollte dem AG Gelegenheit geben, die falsche Entscheidung zu „reparieren“. Nun, das Ergebnis lesen wir im Beschluss vom 26.01.2026 und das ist ärgerlich. Das AG führt nämlich (wieder) aus:

„Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO hat zwar die Staatskasse im Regelfall auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Hiervon kann jedoch ausnahmsweise gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es keiner Schuldfeststellung, sondern es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246) oder einer großen Verurteilungswahrscheinlichkeit.

Diese hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung war im gegenständlichen Fall gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung die Bußgeldakte in Kopie beigezogen und diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Hieraus geht hervor, dass die Verteidigung allein die fehlende Speicherung von Rohmessdaten gegen den Bußgeldbescheid vom 25.10.2022 eingewandt hat. Hingegen lassen sich anhand der Bußgeldakte die wesentlichen Feststellungen treffen, um bei dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed von einem standardisierten Messverfahren auszugehen. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten ändert hieran nichts. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht unlängst festgehalten: „Aus der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2021, 455) folgt nicht, dass der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung über den grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen hinaus wegen des Rechts auf ein faires Verfahren und der „Waffengleichheit“ verlangen kann, dass die Behörden nur Geschwindigkeitsmessgeräte einsetzen dürfen, die sogenannte Rohmessdaten erheben, und dass diese Daten als potenzielle Beweismittel gespeichert werden.“ (BVerfG, Beschluss vom 20.6.2023 — 2 BvR 1167/20).

Eine Abänderung der Entscheidung aufgrund der Gegenvorstellung war daher nicht angezeigt.“

Man fasst es nicht: Es wird wieder nur auf die „hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ abgestellt. Will man nicht oder kann man nicht (anders), was beides gleich schlimm wäre. Darauf kommt es nicht mehr an (vgl. auch meinen Beitrag in AGS 2025, 298). Und dann argumentiert man auch noch mit: Hingegen lassen sich anhand der Bußgeldakte die wesentlichen Feststellungen treffen, um bei dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.“ Und das, obwohl in der Rechtsprechung eine Messung mit dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed zum Teil nicht mehr als standardisierten Messverfahren angesehen wird (vgl. AG Singen, Urt. v. 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 30287/24).

Das interessiert das AG Sigmaringen aber alles nicht: „Eine Abänderung der Entscheidung aufgrund der Gegenvorstellung war daher nicht angezeigt.“

Daher: Ärger III.

Ärger II: Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“, oder: Kein Notstand – „näss dich ein oder trage Windeln“

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Die zweite Entscheidung in der neuen Reihe ist eine OWi-Entscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26. Ich habe lange geschwankt, ob ich das nicht an die Spitze setze, aber es dann doch auf den 2. Platz geschoben.

Ergangen ist das Urteil in einem OWi-Verfahren. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 EUR verurteilt. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils hat das AG gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.

Das hindert das AG aber nicht an einem mehr als markigen Zusatz, und zwar:

„Zusatz:

Soweit der Betroffene sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Der als Zeuge vernommene Messbeamte konnte sich nämlich entsprechend des ihm bekannten Anzeigentextes noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte nach Anhalten sofort nach einer Toilette verlangte und Harndrang geltend machte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass eine Polizeibeamtin am Anhalteort den Betroffenen zu einer Toilette auf der Polizeiwache neben dem Anhalteort begleitete. Die Tatsache allerdings, dass der Angeklagte nach bereits etwa 600 m Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, konnte nicht eine Herabsetzung des Bußgeldes oder gar eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen Handlung veranlassen. Vielmehr muss ein Betroffener ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Ja, auch hier gilt: Richtig gelesen. Das AG „empfiehlt“ dem Betroffenen, „ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat.“ Und dann folgt noch ein Markiges: „Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Warum in der Reihe „Ärger“? Nun, dahingestellt lasse ich mal die Frage, ob die Entscheidung in der Sache vertretbar ist, da die Frage des Notstands bei Harndrang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.

Aber darüber hinaus: Schweres Geschütz. Woher nimmt das AG das Recht, den Betroffenen aufzufordern, ganz auf Fahrten zu verzichten, Windeln zu tragen oder lieber den Sitz einzunässen, um die Verkehrssicherheit zu schützen? Ich finde keine gesetzliche Regelung aus der man das so ableiten könnte bzw. das wäre eine Frage, für die bei Gefährdung Dritter, die hier aber offenbar nicht vorgelegen hat, die Fahrerlaubnisbehörde zuständig wäre. Zudem schießt die Diktion des AG übers Ziel hinaus. Aber das kennt man vom AG Dortmund. Ich erinnere an das AG Dortmund, Urt. v. 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22 – oder das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-256 Js 414/24-34/24 , wonach Rentner, Arbeitslose und Beamte grundsätzlich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind und deshalb ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht kommt.

Zu zusätzlichem Ärger führt bei mir der Umstand, dass der „Zusatz“ des AG angesichts der Rechtskraft des Urteils nach § 77b Abs. 1 OWiG völlig überflüssig ist/war. Da kann man m.E. schon den Eindruck haben, hier ging es nicht um den Einzelfall, sondern lediglich um die Schaffung eines Leitsatzes (die Veröffentlichung im DAR und der NZV dürfte sicher sein).

Aber etwas Positives hat die Entscheidung dann doch. Man gendert und spricht von „Fahrzeugführer*innen„. ? Immerhin.