Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

OWi II: Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft?, oder. Erzwingungshaft ist keine „Verhaftung“

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Im KG, Beschl. v. 23.01.2025 – 3 ORbs 21/26 – hat das KG zu zwei Fragen Stellung genommen.

Zunächst führt es zur Besetzung des (OLG)Senats für Bußgeldsachen bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung der Kammer für Bußgeldsachen aus. Insoweit meint es, dass dann, wenn die mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) die sofortige Beschwerde (gegen eine im Bußgeldverfahren angeordnete Erzwingungshaft) verworfen hat, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit einem Richter (§ 80a Abs. 1 OWiG) über die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen entscheidet.

Und zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Falle der Erzwingungshaft heißt es:

„2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist nämlich nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Eine der in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Namentlich fällt die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG nicht unter den Begriff der Verhaftung (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 24. Juli 1999 – 3 Ws 327/99 – [juris]; OLG Hamm NStZ 1992, 443; VRS 111, 59 und zuletzt mit ausführlicher und überzeugender Begründung NJW-Spezial 2021, 345; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 310 Rn. 10, Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 310 Rn. 5).“

 

  1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

OWi I: Informationsanspruch gegen Aufklärungspflicht, oder: Warnung vor „ausufernden“ Textbausteinen!

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Heute gibt es dann mal wieder OWi-Entscheidungen. Zwei Entscheidungen kommen vom KG, eine vom OLG Naumburg.

In der ersten Entscheidung, dem schon etwas älteren KG, Beschl. v. 22.04. 2025 – 3 ORbs 46/25 – 162 SsRs 9/25 – geht es noch einmal um das das standardisiertes Messverfahren und den Informationsanspruch des Betroffenen/des Verteidigers. im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht auf den Betroffenen als Informationszugangsrecht.

Dazu hat das KG – noch einmal – folgende Leitsätze aufgestellt

1. Zwar hat der Verteidiger vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht; im Grundsatz keinen Anspruch hat er hingegen auf Erweiterung der Gerichtsakten.

2. Das Recht auf Informationsparität ist gegenüber der Verwaltungsbehörde auszuüben – und zwar „rechtzeitig“ (vgl. BVerfG NZV 2021, 41), d. h. vor der Hauptverhandlung, im Idealfall bereits vor dem Hauptverfahren.

3. Es ist Folge des standardisierten Messverfahrens, dass das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht trifft, diese vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen übergeht,

4. Gestützt auf die bei der Behörde erlangten Daten ein Sachverständigengutachten zur Widerlegung der Messrichtigkeit einzuholen, ist beim standardisierten Messverfahren grundsätzlich Sache des Betroffenen, nicht des Tatgerichts.

5. Die Annahme, das Amtsgericht sei eine Art Erfüllungsgehilfe der Verteidigung bei der Ausübung des Informationszugangsrechts, verkennt die prozessuale Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Verteidigung.

Aber diese Leitsätze des KG sind gar nicht der Grund, dass es die Entscheidung hierin „geschafft“ hat. Das ist nämlich der Leistsatz 6, und zwar:

6. Bei einer in großen Teilen ohne Bezug zum Fall zusammengestückelten Rechtsmittelbegründung kann sich die Frage ergeben, ob sie selbst dann ins-gesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte.

Dazu führt das KG aus:

„….

Durch die Verwendung von zum Teil ausufernden Textbausteinen stellt das Rechtsmittel – auch offensichtlich – unwahre Behauptungen auf, etwa dass gar keine schriftlichen Urteilsgründe vorlägen. Auch wenn dies eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag, kann sich bei einer solcherart zusammengefügten Rechtsmittelbegründung die Frage ergeben, ob sie selbst dann insgesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte. Ein ersichtlich ohne Prüfung hinausgegebener Text ist gegebenenfalls anders zu behandeln als ein bloß rechtsirriger.

Diese Frage kann hier offenbleiben, weil ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG nicht besteht.

….“

Eine m.E. deutliche Warnung des KG.

3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

OWi II: Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder: Inhaltliche Mitwirkung und Verantwortung

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Köln, Beschl. v. 19.01.2026 – III 1 ORbs 7/26. Der nimmt zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde Stellung, wenn die Rechtsbeschwerde beim Rechtspfleger zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Dazu noch einmal das OLG in der Begründung, die natürlich auch für die Begründung einer Revision gelten würde:

„Die wirksame Erklärung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der-hierfür zuständige – Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 345 Rn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt. Die Beteiligung des Rechtspflegers darf sich dabei nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen. Er hat über die richtige Art der Begründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken. Hierzu muss er sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihm beurkundete Erklärung Eingang in das Beschwerdeverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – 1111 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2023 – 2 Ss 81/12, juris). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtspfleger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.1999 – 3 StR 385/99, juris; BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – III 1 ORs 109/23). Daran fehlt es, wenn er als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; MüKoStP0/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 345 Rn. 50). Eine Begründung ist daher regelmäßig formunwirksam, wenn sich der Rechtspfleger den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten überreichten Schriftsatz des Angeklagten abzuschreiben oder einen solchen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln des Protokolls zu umkleiden (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – Ill 1 ORs 109/23).

Vorliegend spricht bereits der Eingang des Protokolls dafür, dass die Rechts-pflegerin lediglich eine Erklärung des Beschwerdeführers entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht wesentlich gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies wird durch den weiteren Inhalt des Protokolls bestätigt, das zudem von dem Beschwerdeführer selbst unterzeichnet und von der Rechtspflegerin erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, zumal auch Wortlaut und Diktion der Begründungsschrift dafür sprechen, dass diese keine wesentliche Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat (BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15). Insbesondere fehlt bereits die formale Aufnahme des Angriffsziels des Rechtsmittels, mithin ob die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gerügt wird. Soweit der Beschwerdeführer pauschal „die Verletzung rechtlichen Gehörs“ rügt, entspricht die Darstellung ebenfalls nicht der in § 79 Abs, 3 OWiG, § 344  Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Form. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerde-begründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

2. Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin (erneut) in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihm ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Begründung begegnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 EM‘? 1095/12, juris; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 – 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 – 2 OLG 23 Ss 01/15, juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 – 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 – 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 345 Rn. 26).

Allerdings kann Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund wie hier in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt – erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Begründung) nachgeholt worden ist (vgl. SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23).

…..“

OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

entnommen wikimedia.org
Urheber Jepessen

In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.