Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

OWi I: Gründe bei Messung mit ProVida 2000 Modular, oder: Langer Zeitablauf und Fahrverbot

Ja, richtig gelesen. Heute gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. An der Stelle ist es derzeit sehr ruhig, es gibt kaum Entscheidungen, über die man berichten könnte. Heute habe ich dann aber drei.

Ich beginne mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25, schon etwas älter, aber in der Not…… Es geht um eine Geschwindigkeitsmessung und das Fahrverbot nach langem Zeitablauf. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Das angegriffene Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben, da das Urteil an einem Darstellungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung leidet. Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 18.01.2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011 302; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2017 – 2 OLG 4 Ss 212/16).

Ausweislich der Urteilsgründe wurde die gefahrene Geschwindigkeit unter Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts ProVida 2000 Modular durch eine nachträgliche, manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand der gefertigten Videoaufnahmen (Videoprints vom Beginn und Ende der Messung) und der dort enthaltenen geeichten Dateieinblendungen (Frame-Zähler und Wegstreckenzähler) festgestellt.

Es wird damit zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs errechnet und hieraus dann auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Um sicherzugehen, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht geringer ist als die des Messfahrzeugs, darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei Vergleich der beiden für die Bestimmung der Geschwindigkeit verwendeten Bilder jedenfalls nicht verringert haben (wie vorstehend im Ganzen OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24, BeckRS 2025, 3294). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, so dass diese lückenhaft und das Urteil mangels hinreichender Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit aufzuheben ist.

Hinsichtlich der neu durchzuführenden Verhandlung weist der Einzelrichter des Senats auf Folgendes hin:

a) Erfolgt die Videoaufzeichnung bei Verwendung des Messsystems Provida 2000 Modular ohne jeglichen Anfangsverdachts (einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung), kann daraus ein Beweiserhebungsverbot resultieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011 – (1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2010 – Ss (OWi) 788/09, BeckRS 2010, 9053; BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293). Da vorliegend ausweislich der Urteilsgründe bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang eine Aufzeichnung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgt ist, wäre insoweit aufzuklären, ob hierfür ein Anlass im oben genannten Sinne bestanden hat.

b) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, BeckRS 2005, 2252). Ein solcher, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellender Zeitablauf ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Abzustellen ist auf den Zeitraum von der Tatbegehung bis zur tatrichterlichen Entscheidung, wobei es im vorliegenden Fall auf die neue tatrichterliche Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ankommt (wie vorstehend im Ganzen Senat, Beschl. v. 06.04.2022 – 3 OWi 32 SsBs 72/22). Vorliegend liegt der Verkehrsverstoß bereits deutlich über zwei Jahre zurück.“

Lösungen zu: Ich habe da mal eine Frage: Heute ein kleiner Rückblick auf die Nr. 4141 VV RVG.

Am Freitag hatte ich in meinem Rückblick die „Frage gestellt“: Ich habe da mal eine Frage: Heute ein kleiner Rückblick auf die Nr. 4141 VV RVG.

Hier kommen dann die dazu passenden Lösung verbunden nochmals mit der Bitte, Fragen zu schicken:

Vollzug II: Anfechtung eines Überführungsersuchens, oder: Antrag auf gerichtliche Entscheidung?

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In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 15.04.2026 – 203 VAs 104/26, geht es um das richtige Rechtsmittel betrefffend die Anfechtung eines Überführungsersuchens.

Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts hat der Antragsteller, der derzeit in der JVA B. eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren und 2 Monaten verbüßt, nach § 23 EGGVG beantragt, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und der Staatsanwaltschaft aufzugeben, ihn aus der JVA B. zurück in die JVA T. verlegen zu lassen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die ursprüngliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ihn zur Strafverbüßung in die JVA T. einzuweisen, zutreffend gewesen wäre. Vor der Aufnahme in den Strafvollzug im Sommer 2024 hätte er seinen Lebensmittelpunkt von Bayern nach B. verlegt und dort seinen Wohnsitz genommen. Die nach seiner Aufnahme in den Strafvollzug von Seiten der Staatsanwaltschaft an die JVA T. gerichtete Verfügung  sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und daher aufzuheben.

Dazu die Leitsätze des BayObLG:

1. Wendet sich ein Strafgefangener gegen seine Verlegung von einer JVA in eine andere, bestimmt sich die Anfechtungsmöglichkeit dieser Maßnahme nicht nach dem Zeitpunkt der Anfechtung, sondern danach, von welcher Behörde und auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.

2. Gegen die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Eine Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durch den Strafgefangenen mit dem Ziel deren Abänderung ist auch noch nach dem Beginn des Strafvollzugs nach § 23 EGGVG anfechtbar.

3. Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mittels ihrer Einweisungsverfügung bestimmten Justizvollzugsanstalt hat auch die Vollzugsbehörde ihre Zuständigkeit eigenständig zu prüfen. Kommt die Vollzugsbehörde zu dem Ergebnis, sie sei nach dem Vollzugsplan für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zuständig, veranlasst sie eigenverantwortlich von Amts wegen die Verlegung des bei ihr untergebrachten Verurteilten in die nach ihrer Beurteilung zuständige Anstalt. Diese Anordnung ist nach § 109 StVollzG anfechtbar.

4. Die Staatsanwaltschaft kann ihre ursprüngliche Einweisungsentscheidung nach den Rechtsgedanken von §§ 48, 49 VwVfG unter Beachtung des Vertrauensschutzes auch noch nach der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug aufheben oder abändern. Gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet.

Vollzug I: Persönlichkeitsrecht von Gefangegen, oder: Entkleidung unter Aufsicht von Bediensteten

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Ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen aus Bayern aus dem Bereich des Strafvollzugs.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.04.2026 – 203 StObWs 222/26 e – nimmt das BayObLG zum Persönlichkeitsrecht von Gefangenen Stellung.

Die Antragstellerin befindet sich im Strafvollzug. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sie sich gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des LG. In dem Beschluss ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Strafgefangenen mit ihrem Antrag nach § 109 StVollzG zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Anordnung von Bediensteten der Vollzugsanstalt am 16.10.2025, dass sich die Antragstellerin in Vorbereitung eines Gefangenentransports in der Kammer unter visueller Aufsicht zweier männlicher Bediensteter vollständig umzukleiden hätte, rechtmäßig gewesen sei. Nach der Darstellung der Justizvollzugsanstalt hätte keine Durchsuchung des Körpers stattgefunden. Zudem wäre die Strafgefangene frei gewesen zu entscheiden, in welcher Reihenfolge sie die Kleidung wechsle.

Die Rechtsbeschwerde hatte beim BayObLG Erfolg:

„Die Rechtsbeschwerde ist auf die Sachrüge hin begründet. Die angefochtene Anordnung der Vollzugsanstalt erweist sich als rechtswidrig. Der Antragstellerin kann mit Blick auf den mit der beanstandeten Maßnahme verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht versagt werden.

1. Das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen ist nicht nur bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt (vgl. etwa Art. 7 BayStVollzG), sondern während des gesamten Strafvollzugs zu wahren. Auch Strafgefangene haben grundsätzlich ein Recht auf Schutz ihrer Intimsphäre. Die Anordnung, dass ein Strafgefangener sich unter den Blicken einer anderen Person vollständig zu entkleiden hat, bedarf auch als allgemeine Überwachungsmaßnahme stets einer besonderen Eingriffsgrundlage. Die gegenläufige Ansicht würde dazu führen, dass die spezielle Vorschrift von Art. 91 BayStVollzG umgangen werden könnte.

2. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht erkannt, dass die von der Justizvollzugsanstalt geschilderte Vorgehensweise, von der Antragstellerin zur Vorbereitung eines Gefangenentransports die vollständige, mit der Entblößung von Genitalien verbundene Entkleidung unter visueller Aufsicht von Bediensteten zu verlangen, unter den Begriff der Entkleidungsdurchsuchung nach Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG zu fassen ist (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 3 St 1/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 2 BvR 249/06, BeckRS 2007, 20014). Nachdem die Vollzugsanstalt vorgetragen hat, dass der Maßnahme keine Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung und keine Gefahr in Verzug zugrunde lag und eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung am 16. Oktober 2025 überhaupt nicht angeordnet worden wäre, erweist sich die Maßnahme aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 91 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BayStVollzG als rechtswidrig. Ein Feststellungsinteresse liegt zum einen wegen der Schwere des Eingriffs, zum anderen wegen einer nahe liegenden Wiederholungsgefahr ebenfalls vor.“

Sonntagswitz, heute natürlich zum Sommer

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Der Kalender sagt: Es ist Sommer. Und es ist wirklich Sommer = richtig warm. Daher bringe ich hier heute Witze zum Sommer – und nicht zum Fußball:

Was ist die gefährlichste Jahreszeit?

Der Sommer, denn:

Die Sonne sticht, die Salatköpfe schießen, die Bäume schlagen aus und der Rasen wird gesprengt.


Ein Ostfriese wird gefragt: „Was machst du, wenn du in einer lauen Sommernacht durch den Wald fährst und auf einem Baum eine nackte Frau siehst?“

Der Ostfriese: „Die Scheinwerfer neu einstellen!“


Oma und Opa liegen im Sommer am Strand.

Oma: „Ach, ich hab solchen Hunger!“

Opa: „Ja, dann geh doch zum Kiosk, kauf dir was und bring mir bitte ein Eis mit!“

Oma: „Ok.“

Opa: „Aber schreib es dir bitte vorher auf! Du vergisst doch immer alles! Ich wollte ein Eis, ja!“

Oma: „Nein nein, das vergesse ich schon nicht, keine Sorge.“

Oma kommt nach 10 Minuten zurück: „Hier dein Wasser!“

Opa (opfschüttelnd: Jetzt hast du mir statt meinen Würstchen ein Wasser mitgebracht!“


Und immer wieder schön:

Kommt der Ehemann nach Hause: “

Frau, wir haben im Lotto gewonnen! Pack die Koffer!“

Darauf seine Frau: „Sommer oder Winterkleidung“?

Darauf er: „Ist mir scheißegal, Hauptsache du bist in 10 Minuten verschwunden!“