Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Wochenspiegel für die 26. KW., das war Ki in der Justiz, Dashcam, digitaler €, Nachsorge-Handbuch erschienen

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Und dann am Ende einer heißen Woche – temperaturmäßig 🙂 – hier dann noch der Wochenspiegel mit folgenden Hinweisen:

  1. Verbandsgeldbußen vor der Vervierfachung – Verschärfung des § 30 OWiG und die neuen Zumessungskriterien

  2. Unfallwagen als „unfallfrei“ verkauft: Wann der Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag möglich ist

  3. Dashcam erlaubt? Helmkamera und Dashcam als Beweismittel nach einem Unfall

  4. Rentenreform 2026: Erste arbeitsrechtliche Beobachtungen zu den Empfehlungen der „Rentenkommission“

  5. Datenverarbeitung durch die Justiz

  6. Wo liegen die Grenzen von KI in der Justiz?

  7. EuGH zu rechtswidrigen Beweismitteln

  8. Der Digitale Euro: Datenschutzrechtliche Anforderungen an digitales Bargeld

  9. und dann aus meinem Blog: StPO I: Unterbliebene Belehrung über Verteidiger, oder: Beweisverwertungsverbot bleibt offen

  10. und als letztes dann auch noch einmal aus meinem Blog, nämlich: Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Aufl., gerade erschienen – endlich

Ablehnung der Wiedereinsetzung in Extra-Beschluss, oder: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

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Im Samstagsnachmittagsbeitrag stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 12.05.2026 – VI ZB 13/25 – vor. Es geht um ein Wiedereinsetzungsverfahren.

Das LG hat eine Schadensersatzklage abgewiesen. Gegen das ihr am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 1701.2025 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 26.03.2025, der Klägerin zugestellt am 27.03.2025, zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt sei. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04. 2025 reagiert und ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Das OLG hat die Berufung im Anschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Klägerin sei insbesondere keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie die Berufungsfrist unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt habe. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insofern auf den Beschluss vom 26. März 2025 Bezug genommen. Auch die „Gegendarstellung“ der Klägerin vom 22. April 2025 enthalte keine Ausführungen dazu, weshalb ihr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat in dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung schon deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist und das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 16. Januar 2025 an seinen – nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtskräftigen – Beschluss vom 26. März 2025 gebunden war.

a) Hat das Berufungsgericht – wie im Streitfall – einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel, hier gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO also mit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150, juris Rn. 5 mwN), angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2002 – VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14 mwN). Zwar ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft – soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt – nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14). Die Klägerin hat jedoch vor dem Berufungsgericht nach Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Sie macht selbst nicht geltend, ihr Schriftsatz vom 22. April 2025 sei als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund zu verstehen.

b) Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde darauf abhebt, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen, weshalb ihr die Fristversäumung nicht zugerechnet werden könne, vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, kann dahinstehen, ob damit ein weiterer, vom Berufungsgericht noch nicht verbeschiedener Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht oder lediglich die Beurteilung des Berufungsgerichts in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. März 2025 angegriffen wird, die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Es kann auch offenbleiben, ob das Berufungsgericht ihm gegenüber der Klägerin obliegende Hinweispflichten verletzt hat und ob die versäumte Prozesshandlung, also die Berufungseinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 18). Denn jedenfalls hätte die Klägerin den mit ihrer Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkt bereits gegenüber dem Berufungsgericht in Reaktion auf dessen Beschluss vom 26. März 2025 geltend machen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität, vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2025 – VI ZB 31/24, VersR 2025, 1282 Rn. 14; vom 30. Juli 2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 12; vom 14. September 2021 – VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125 Rn. 12; jeweils mwN).“

Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Obliegenheiten des Geschädigten

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Heute dann mal wieder ein wenig Zivilrecht.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des AG Köln, und zwar mit dem AG Köln, Urt. v. 07.05.2026 – 269 C 158/25 – bzw. dem AG Köln, Urt. v. 11.03.2026 – 149 C 538/25. In beiden Entscheidungen geht es um den Regress des Haftpflichtversicherers wegen Sachverständigenkosten.

Folgende Sachverhalte. Die Klägerin regressiert als Kfz-Haftpflichtversicherer Aufwendungen aus Verkehrsunfällen. Sie nimmt die Beklagten als Kfz-Sachverständigen aus einer Abrechnung vermeintlich überhöhter Honorarforderungen aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.

Die Geschädigten hatten die Beklagten mit der Erstellung eines Schadengutachtens für die fiktive Abrechnung von Schadensersatzleistungen beauftragt. Hierbei unterzeichneten sie eine Honorarvereinbarung, welche neben einer Grundhonorartabelle. Die Klägerin trat jeweils in die Schadenregulierung ein und beglich sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten. Die Geschädigten haben dann ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten „hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung“ an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin forderte dann teilweise (Rück)Zahlung der Sachverständigenkosten. Das AG hat die Klagen  abgewiesen.

Das hat das AG jeweils recht umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Den Geschädigten trifft eine

der von einem (Kfz-)Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (nur) dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind. Nur über dieses Risiko eines Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden muss der Sachverständige den Geschädigten aufklären.

Ich habe da mal eine Frage: Heute ein kleiner Rückblick auf die Nr. 4141 VV RVG

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Ja, und dann ist es so weit: Mir fehlen die Frage für diese Rubrik. Wenn ich daraus schließen soll, dass es keine Fragen zum RVG mehr gibt, wäre das schön. Ich glaube es allerdings nicht.

Was also tun? Nun ich hatte die Idee, dass ich dann mal in den Beständen schaue und einen kleinen Rückblick darauf mache, was häufig gefragt worden ist bzw. welche Nummer des VV oft Gegenstand von Fragebn war. Und da war u.a. natürlich die Nr. 4141 VV RVG, zur der ich dann fünf Fragen hier einstelle, und zwar.

Vertretung mehrerer Nebenkläger im Verfahren, oder: Dieselbe Angelegenheit mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV

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Im zweiten Beitrag habe ich zwei Entscheidungen zu der Frage, ob die Vertretung mehrerer Nebenkläger in einem Strafverfahren eine oder mehrere Angelegenheiten sind.

Folgender Sachverhalt:

Die Rechtsanwältin wurden der späteren Nebenklägerin NK 1 mit Beschluss des AG vom 12.04.2024 als Beistand für die Vernehmung als Zeugin bestellt. Sie wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 23.10.2024 den Nebenklägerinnen NK 1 und NK 2 zudem jeweils als Beistand bestellt. Hintergrund der Bestellungen waren Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Rechtsanwältin die Kostenfestsetzung, und zwar in Höhe von 2.195,52 EUR für die Nebenklägerin NK 1 und in Höhe von 1.433,95 EUR für die Nebenklägerin NK 2. Dabei ging sie für die Vertretung der Nebenklägerinnen von zwei Angelegenheiten aus. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Vertretung beider Nebenklägerinnen in einem Strafverfahren um dieselbe Angelegenheit, weshalb die entsprechenden Gebühren – unter Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG – nur einmal erstattungsfähig seien. Hiergegen wandte die Rechtsanwältin ein, dass keine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO verfügt worden sei. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu einer gemeinschaftlichen Bestellung zu äußern.

Das AG hat einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.723,88 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Rechtsanwältin Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte bei LG keinen Erfolg, dazu der LG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2025 – 6 KLs 511 Js 36871/22 (27/24). Gegen die Entscheidung des LG hat die Rechtsanwältin dann noch das OLG angerufen, das im OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.03.2026 – 1 Ws 30/26 – die Beschwerde zurückgewiesen hat:

„Zutreffend geht der Einzelrichter der Strafkammer – unter Bezugnahme auf die dementsprechende Stellungnahme der Bezirksrevisorin – von einer einheitlichen Festsetzung der Vergütung aus, obwohl die Beschwerdeführerin als Nebenklagevertreterin für zwei Zeuginnen, denen sie beigeordnet wurde, tätig geworden ist.

Dies folgt aus der Regelung in § 7 Abs. 1 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Vorliegend wurde Frau Rechtsanwältin pp. bereits vor der gerichtlichen Beiordnung durch beide Zeuginnen beauftragt. Aber auch ungeachtet dessen würde der Umstand, dass die Rechtsanwältin im weiteren Verlauf durch das Gericht beigeordnet wurde, einer Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung, ob es sich um eine Mehrheit von Auftraggebern handelt, kommt es nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 RVG darauf an, wem die Tätigkeit des Rechtsanwalts eigentlich nützt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 2009 – 4 Ws 322/09 -, juris; Hart-mann in: Hartmann, Kostengesetze, 11/2022, § 7 RVG, Rn. 4). Das sind im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts für mehrere Zeugen aber eben diese Zeugen, in deren Interesse die Beauftragung durch das Gericht liegt, weshalb eine solche Beiordnung gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln ist als ei-ne unmittelbare Beauftragung durch die Zeugen selbst.

Die Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte auch im Rahmen derselben Angelegenheit; dem steht nicht entgegen, dass die vertretenen Nebenklägerinnen von unterschiedlichen Taten betroffen waren. Es handelt sich um ein Strafverfahren mit einem einheitlichen Aktenbestand. Ein Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren mehrere Zeugen vertritt, wäre ohne sachlichen Grund bevorzugt, wenn er anders als ein Verteidiger für seine Einarbeitung in den Fall mehr-fach entlohnt würde. Dafür spricht auch, dass dem einem Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt ebenfalls die in Teil 4 (Strafsachen) Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmten Gebühren eines Verteidigers zustehen. Dies ergibt sich aus der hierzu ergangenen Vorbemerkung 4 Abs. 1. Danach sind ausdrücklich die Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen oder Vertreter eines Nebenklägers entsprechend anwendbar.

Die Gleichstellung eines Nebenklagevertreters mit einem Verteidiger ist auch sachgerecht. Gleich einem Verteidiger muss sich der Nebenklagevertreter um-fassend in das Verfahren einarbeiten.

Insgesamt waren mithin auf der Grundlage des § 7 RVG und unter Anwendung  der – hier richtigerweise bereits erfolgten – Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG einheitliche Gebühren festzusetzen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der die Beiordnung für beide Nebenklägerinnen anordnende Beschluss der Kammer nicht ausdrücklich den § 397b StPO anführt. Zum einen ändert dies nichts daran, dass in der Sache dennoch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorliegt, zumal diese Möglichkeit durch Einführung des § 397b StPO gerade geschaffen wurde und die Voraus-setzungen der Norm vorliegen. Zum anderen kommt es gebührenrechtlich nicht auf die strafprozessuale Benennung, sondern auf die Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten an.

Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass im Falle eines auf § 397b StPO gestützten Beiordnungsbeschlusses der Kammer zuvor rechtliches Gehör gemäß § 397b Abs. 2 StPO hätte gewehrt werden müssen, was die Nebenklage-vertreterin scheinbar als gegen eine gemeinschaftliche Beiordnung sprechen-den Umstand werten möchte, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Zwar ist zutreffend, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs in § 397b Abs. 2 StPO vorgesehen ist, jedoch ist zu berücksichtigen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem potenzielle Nebenkläger noch über keinen Beistand verfügt haben und das Gericht erwägt hat, ihnen einen gemeinsamen Beistand auszuwählen und sodann zu bestellen. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin durch beide Zeuginnen beauftragt und sodann hat sich Frau Rechtsanwältin pp. namens und in Vollmacht der Zeuginnen zur Akte gemeldet. Abgesehen davon, dass § 397b Abs. 2 StPO eine Soll-Vorschrift ist, dürfte bei der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Sachlage – zwei Nebenklageberechtigte melden sich über dieselbe Rechtsanwältin zur Akte zwecks Anschlusses als Nebenklägerinnen – die nochmalige Anhörung obsolet gewesen sein. Letztlich kann dies dahinstehen, da auch eine unterbliebene Anhörung die gebührenrechtliche Bewertung nicht beeinflussen kann.

Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und der Interessenlagen kein Grund ersichtlich, vorliegend kostenrechtlich eine andere Wertung und Festsetzung vorzunehmen als in den Fällen des § 397b StPO, denn letztlich liegt genau eine solche Konstellation hier vor.“

Die Entscheidungen sind zutreffend.