Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

BVerfG I: BVerfG-Vorlage von § 184b Abs. 3 StGB a.F., oder: Entzug des gesetzlichen Richters

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In die 38. KW starte ich dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 25.07.2025 – 2 BvR 618/24. Der hat ein Verfahren zum Gegenstand, in dem der BayObLG, Beschluss v. 14.03.2024 – 206 StRR 87/24 – ergangen war. In dem hatte das BayObLG eine Vorlage des KiPo-Verfahrens an das BVerfG abgelehnt. Zur Begründung hatte das BayObLG ausgeführt, dass man zwar davon überzeugt sei, dass § 184b Abs. 3 Alt. 3 n. F. StGB mit der für den Besitz kinderpornographischer Inhalte angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vorsehung eines minder schweren Falls mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) unvereinbar und somit verfassungswidrig sei. Die damit an sich gebotene Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG sei – im vorliegenden Fall – jedoch nicht veranlasst, weil es auf die Gültigkeit der vorgenannten Norm bei der Entscheidung des Senates über die Revision im Ergebnis nicht ankomme.

Dagegen hatte der Angeklagte dann Verfassungsbeschwerde eingelegt, die vom BVerfG als teilweise begründet angesehen worden ist. Ich will nun nicht die recht umfangreiche Begründung einstellen, sondern beschränke mich auf die Leitsätze, die lauten:

1. Der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist auch dann betroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das BVerfG entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist.

2. Bei der Beurteilung, ob der Entzug des gesetzlichen Richters auf einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG beruht, ist zu beachten, dass es um die Beachtung einer Vorlageverpflichtung geht, die im Rang einer Verfassungsnorm steht. Zudem entscheidet die Beachtung der Vorlagepflicht über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Dies verlangt nach einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung im Vergleich zu Fällen, in denen lediglich einfachrechtliche Verpflichtungen zur Vorlage an ein anderes Gericht bestehe.

3. Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist Ausgangspunkt jeder Strafzumessungsentscheidung.

4. Ist das Revisionsgericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt, werden die Grenzen der vertretbaren Rechtsanwendung mit der Folge überschritten, dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen wird, wenn es annimmt, die Gültigkeit der Norm sei im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, da auszuschließen sei, dass die Berufungskammer bei Zugrundelegung einer niedrigeren Mindeststrafe eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Sonntagswitz, zum „Tag der deutschen Sprache“ Witze über/mit/zu Sprache

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Und dann der Sonntagswitz. Aus Anlass des gestrigen „Tages der deutschen Sprache“ heute Witze zur Sprache und zum Sprechen. Da sind dann:

Es streiten sich ein Franzose, ein Engländer und ein Deutscher, wer die komplizierteste Sprache hat.

Der Franzose: „Mon dieux, natürlich wir Franzosen. Wir schreiben „Monsieur“ und wir sagen „‚Musjö“.“

Der Engländer: „Well, wir Briten erheben Anspruch auf den Titel, wir schreiben „Elevator“ und sagen „Lift“.“

Der Deutsche: „Das ist einfach, natürlich sind wir Deutschen die Sieger. Wir schreiben „Entschuldigen Sie bitte, ich habe Ihren letzten Satz nicht richtig verstanden, würden Sie so nett sein und den bitte wiederholen?“ und wir sagen „Hä?“.


„Fritzchen,“ fragt die Lehrerin, „weshalb nennen wir unsere Sprache auch Muttersprache?“

„Weil Vati nie zu Wort kommt.“


Ein 85 Jahre alter Mann kommt in eine Amsterdamer Sprachenschule um hebräisch zu lernen.

„Finden Sie nicht, dass das nicht etwas spät ist?“

„Wenn ich meinem Schöpfer gegenüberstehe, möchte ich in seiner Sprache mit ihm sprechen können.“

„Und wenn Sie in die Hölle kommen?“

„Nun, ein wenig Deutsch kann doch jeder …“


Und dann habe ich noch:

Ein junger Mann hat ein Sprachproblem. Er vermischt ständig die Wörter in einem Satz. Letzte Hilfe verspricht er sich von einer Sprachheilschule.

Die junge Pädagogin gibt ihm einen leichten Satz zum Üben. „Zitronen und Orangen“.

Der junge Mann jedoch wiederholt: „Zitrangen und Oronen!“

Nach zwei Wochen resigniert die Pädagogin und sagt zum Schüler: „Wenn du diesen einfachen Satz fehlerfrei wiederholen kannst, hast du einen Wunsch bei mir frei!“ Fortan übt er fleißig.

Nach einigen Tagen ist es soweit. Der junge Mann tritt ganz nah an seine Lehrerin und sagt: „Zitronen und Orangen!“

Sie lächelt und sagt: „Nun, wie lautet dein Wunsch?“ Und er sagt: „Ich will dich micken du seile gau!“

 

Wochenspiegel für die 37. KW, mit Steuern, Absage, Weihnachtsmarkt-Anschlag und Merz-Schmierereien

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Am Sonntag dann zuerst der Wochenspiegel, und zwar für die 37. KW/2025. Ich weise auf folgende Beiträge aus anderen Blogs hin:

  1. Opfer werden verhöhnt – Magdeburger Weihnachtsmarkt-Anschlag wird zur Posse degradiert

  2. Sonderzahlung gekürzt – Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgelds mindern

  3. Entgangene Urlaubsfreude: Veranstalter zahlt auch bei unternehmerischer Absage

  4. Abrechnung nach deutschen Preisen bei Auslandsunfall: Das steht Ihnen zu

  5. Bundesregierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 – wie werden Bürger entlastet?

  6. Höheren Gebühren für kleinere ccTLD-Registries aufgrund der Neustrukturierung der »Financial Guideline«

  7. Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung zulässig?

  8. Vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis: Chancen aktiv nutzen, statt drei Jahre zu warten

  9. Wenn die beiläufige Bemerkung aufhorchen lässt

  10. und dann aus meinem Blog – wie nicht anders zu erwarten: StPO I: Durchsuchung wegen „Anti-Merz-Schmiererei“, oder: Inhalt des AG-Beschlusses überrascht mich nicht

Ausl II: Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung, oder: Bedürfnis für gerichtliche Feststellung??

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Und im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2025 – OAus 8/25 – ergangen in einem Verfahren betreffend die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen.

Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau vom 17. 12.2024 mit dem die Republik Polen um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht hat. Am 18.03.2025 ist der Verfolgte festgenommen und dem zuständigen Ermittlungsrichter des AG vorgeführt worden. Er hat sich nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Im Rahmen der Anhörung hat er einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Einholung weiterer Unterlagen dann beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten bestehe und der Auslieferung das Bewilligungshindernis des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG entgegen stehe.

Dem Antrag hat das OLG entsprochen:

„Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.

1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, verpflichtet, da die Bewilligungsbehörde die Auslieferung aufgrund eines Bewilligungshindernisses im Sinne des § 83b IRG für unzulässig erachtet und daher nicht bewilligen will, sich hieran aber als nicht unabhängige Justizbehörde gehindert sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-510/19; BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – 4 ARs 13/21; OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2023 – 2 OAus 66/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 1 Ausl 23/23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2022 – 1 AR 25/22, jeweils juris; OLG Karlsruhe, Be-schluss vom 24. Februar 2020 – Ausl 310 AR 16/19, BeckRS 2020, 3282; BeckOK StP0/Inhofer, 54. Ed. 1. Januar 2025, IRG § 79 Rn. 8 f. mwN). Soweit der Senat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung einer Unzulässigkeit der Auslieferung bei Annahme eines Bewilligungshindernisses durch die Generalstaatsanwaltschaft in früheren Entscheidungen verneint hat (vgl. Beschluss vom 26. April 2022 – OLGAusl 51/22, Rn. 6, und vom 17. Februar 2021 – OLGAusl 258/20, Rn. 6, jeweils juris), hält er hieran mit Blick auf die Funktion des § 29 Abs. 1 IRG, neben dem Rechtsschutz des Verfolgten und der Gewährleistung seines Rechtsschutzanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG) in rechtlich zweifelhaften Einzelfällen Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH aaO, Rn. 22), nicht länger fest.

2. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Bewilligungshindernis geltend zu machen, ist nicht zu beanstanden. Sie geht aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen zutreffend davon aus, dass der Verfolgte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. zum Begriff des Aufenthalts iSd Art. 4 Rb-EuHB EuGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 C-66/08 Koztowski, NJW 2008, 3201). Dass auch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung im Inland besteht, ist durch die Abwägung aller relevanten Belange, insbesondere der verfestigten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen und Verpflichtungen des Verfolgten im Inland (unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK; vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – Ausl 301 AR 27/19, Rn. 16, juris), letztlich zutreffend angenommen worden.

Es war deklaratorisch festzustellen, dass sich die zur Sicherung dieser Auslieferung ergangene Festhalteanordnung des Amtsgerichts Leipzig erledigt hat (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2010 – (4) Ausl A 915/06 (183/06), Rn. 48, juris). Bereits mit der auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft vollzogenen Freilassung des Verfolgten wird deutlich, dass auch nach deren Auffassung die Freiheitsentziehung im Auslieferungsverfahren beendet sein soll.“

Ausl I: Europäischer Haftbefehl wegen Serienstraftaten, oder: Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung

entnommen wikimedia.org

Und dann heute der „Kessel Buntes“. Da wird es heute ganz bunt 🙂 , denn ich stelle zwei Entscheidungen zum Ausliegerungsrecht vor.

Als erste Entscheidung kommt hier der BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 3 StR 192/25  – zu den Anforderungen die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl. Dazu gibt es aber nur den Leitsatz des BGh, nämlich:

Bei Serienstraftaten sind an die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen als bei einem inländischen Haftbefehl oder einer Anklageschrift. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn der Europäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tatörtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten enthält.

Die Einzelheiten dann bitte ggf. im Volltext nachlesen.